173. Verordnung: Militärluftfahrzeugkennzeichen-Verordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 11 Abs. 2 und 21 Abs. 2 des
Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, wird
— soweit der § 21 Abs. 2 in Betracht kommt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Verkehr und Elektrizitätswirtschaft — verordnet
§ 1. Geltungsbereich.
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten
für alle Militärluftfahrzeuge (§ 11 Abs. 2 Luftfahrtgesetz)
mit Ausnahme von Fallschirmen.
§ 2. Hoheitszeichen.
(1) Das Kennzeichen eines Militärlüftfahrzeuges
gemäß § 11 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes ist das
Hoheitszeichen.
(2) Das Hoheitszeichen wird durch ein weißes
gleichseitiges Dreieck, das einer roten Kreisfläche
eingeschrieben ist, dargestellt (Beilage 1).
(3) Das Hoheitszeichen ist anzubringen
a) auf den Tragflächen und
b) am Rumpf beziehungsweise auf dem diesem
entsprechenden Bauteil.
(4) Ist die Anbringung des Hoheitszeichens nach
Abs. 3 wegen der Bauart des Militärluftfahrzeuges
nicht möglich, so ist es derart anzubringen, daß es
aus der Luft und vom Boden erkennbar ist und
durch Bauteile des Militärluftfahrzeuges nicht verdeckt
wird.
(5) Der Durchmesser des Hoheitszeichens muß
mindestens 50 cm betragen.
§ 3. Kennzeichen.
(1) Das Staatszugehörigkeitszeichen der Militärluftfahrzeuge
gemäß § 15 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes
ist das Hoheitszeichen (§ 2 dieser Verordnung).
(2) Das Eintragungszeichen der Militärluftfahrzeuge
gemäß § 15 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes ist
die Dienstbezeichnung. (§ 4 dieser Verordnung).
§ 4. Dienstbezeichnung.
(1) Die Dienstbezeichnung ist das Zeichen, unter
welchem das Militärluftfahrzeug beim Bundesministerium
für Landesverteidigung in Evidenz
geführt wird.
(2) Die Dienstbezeichnung ist vom Bundesministerium
für Landesverteidigung für jedes
Militärluftfahrzeug zu bestimmen. Es dürfen
keine Zeichen verwendet werden, die mit Signalen
des Funkverkehrs verwechselt werden können.
(3) Die Dienstbezeichnung besteht aus einer
mehrstelligen Buchstaben- und beziehungsweise
oder Zifferngruppe.
(4) Die Dienstbezeichnung ist anzubringen
a) durch Schriftzeichen auf glatten fugenlosen
Flächen an der Außenseite des Militärluftfahrzeuges
und
b) auf dem Erkennungsschild (§ 5).
§ 5. Erkennungsschild.
(1) Jedes Militärluftfahrzeug ist mit einem Erkennungsschild
zu versehen.
(2) Das Erkennungsschild ist am Rumpfende
oder — in der Flugrichtung gesehen — am hintersten
Bauteil des Militärluftfahrzeuges anzubringen.
(3) Das Erkennungsschild muß rechteckige Form
haben, aus feuerfestem, nichtrostendem Material
bestehen und ein Mindestausmaß von 100 mm
mal 25 mm aufweisen.
(4) In das Erkennungsschild muß die Dienstbezeichnung
des Militärluftfahrzeuges (§ 4) halt-
und unverwischbar eingearbeitet (zum Beispiel
eingestanzt oder eingraviert) sein.
(5) Die Beschriftung nach Abs. 4 ist stets in lesbarem
Zustande zu erhalten.
§ 6. Ausnahmen.
(1) Von den Bestimmungen des § 2 Abs. 3 und
Abs. 5, des § 4 Abs. 4 und des § 5 Abs. 2 und
Abs. 3 kann das Bundesministerium für Landesverteidigung
Militärluftfahrzeuge ausnehmen,
soweit dies wegen der Bauart, der Flächenausmaße
oder der besonderen Art der Verwendung
unbedingt erforderlich ist und die Sicherheit der
Luftfahrt hiedurch nicht beeinträchtigt wird.
(2) Über die Ausnahme ist eine Bescheinigung
an Bord des Militärluftfahrzeuges mitzuführen.
§ 7. Positionslichter.
Militärluftfahrzeuge haben Positionslichter
nach den Bestimmungen der §§ 38 bis 45 der
Luftverkehrsregeln, BGBl. Nr. 198/1959, in der
Fassung der Novelle, BGBl. Nr. 290/1960, zu
führen.
§ 8. Urkunden.
Militärluftfahrzeuge, die sich im Fluge befinden,
müssen mit folgenden Urkunden versehen sein
a) mit dem Bordbuch (§ 9) und
b) mit einer Bescheinigung über die Lufttüchtigkeit
(§ 10).
§ 9. Bordbuch.
(1) Für jedes Militärluftfahrzeug ist ein Bordbuch
zu führen.
(2) Das Bordbuch hat folgende Vordrucke beziehungsweise
Aufdrucke zu enthalten
A. Auf der ersten Seite
a) Baumuster,
b) Werknummer,
c) Hersteller,
d) Baujahr,
e) Rüstgewicht,
f) Zuladung,
g) Fluggewicht
des Militärluftfahrzeuges,
h) Baumuster des (der) eingebauten Flugmotors
(en).
B. Auf den für laufende Eintragungen vorgesehenen
Blättern sind auf der linken Seite (Beilage
2) jeder Doppelseite Rubriken für folgende
Angaben vorzusehen
a) Name des verantwortlichen Piloten,
b) Abflugort und -zeit,
c) Landungsort und -zeit,
d) Flugzeit in Stunden und Minuten,
e) Anzahl der Landungen,
f) Bestätigung von Start und Landung durch
die Flugleitung.
(3) Die rechte Seite jeder Doppelseite ist für die
den Dienstbetrieb betreffenden Eintragungen und
Vormerkungen, wie zum Beispiel Erfassung der
Betriebsstunden, Wartungen, Kontrollen und
Überholungen nach Maßgabe der Verschiedenheit
der Baumuster zu verwenden.
§ 10. Bescheinigung über die Lufttüchtigkeit.
(1) Aus der an Bord mitzuführenden Bescheinigung
über die Lufttüchtigkeit (Beilage 3) muß
ersichtlich sein, daß das Militärluftfahrzeug geprüft
und nach dem jeweiligen Stand der Technik
(Betriebsvorschriften des Herstellers) als lufttüchtig
befunden wurde.
(2) Die Bescheinigung über die Lufttüchtigkeit
ist vom Bundesministerium für Landesverteidigung
auszustellen und hat außer den Angaben
nach Abs. 1 folgende Angaben zu enthalten
a) die Bezeichnung „Republik Österreich,
Bundesministerium für Landesverteidigung",
b) das Wappen der Republik Österreich,
c) das Datum der Ausstellung,
d) die Dienstbezeichnung des Militärluftfahrzeuges,
e) Baumuster, Werknummer und Baujahr des
Militärluftfahrzeuges,
f) Anzahl und Baumuster der Triebwerke,
g) höchstzulässiges Abflug-, Lande- und Kunstfluggewicht,
h) Verwendungsfähigkeit des Militärluftfahrzeuges,
i) Amtsstempel und Unterschrift des ausstellenden
Organes,
j) Datum der nächsten Überprüfung der Lufttüchtigkeit
(nächste Nachprüfung).
(3) Bei der Verwendungsfähigkeit sind alle Umstände
zu berücksichtigen, die sich auf Grund der
Bauart des Luftfahrzeuges (wie zum Beispiel
Kunstflug) und der Ausrüstung (wie zum Beispiel
Instrumentenflug, Nachtsicht-Flug) ergeben.
(4) Die Bescheinigung nach Abs. 1 bis 3 ist bis
zum Datum der nächsten Überprüfung der Lufttüchtigkeit
gültig. Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer
erfolgt vom Bundesministerium für
Landesverteidigung durch Eintragung eines neuen
Datums der nächsten Nachprüfung. Bei Festlegung
des Zeitraumes, um den die Verlängerung
im Einzelfall erfolgen soll, ist auf die bisherige
und voraussichtliche Beanspruchung des Militärluftfahrzeuges
Bedacht zu nehmen.