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173_1961 AT

173. Verordnung: Militärluftfahrzeugkennzeichen-Verordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 173. Verordnung: Militärluftfahrzeugkennzeichen-Verordnung.

Auf Grund der §§ 11 Abs. 2 und 21 Abs. 2 des

Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, wird

— soweit der § 21 Abs. 2 in Betracht kommt, im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Verkehr und Elektrizitätswirtschaft — verordnet

§ 1. Geltungsbereich.

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten

für alle Militärluftfahrzeuge (§ 11 Abs. 2 Luftfahrtgesetz)

mit Ausnahme von Fallschirmen.

§ 2. Hoheitszeichen.

(1) Das Kennzeichen eines Militärlüftfahrzeuges

gemäß § 11 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes ist das

Hoheitszeichen.

(2) Das Hoheitszeichen wird durch ein weißes

gleichseitiges Dreieck, das einer roten Kreisfläche

eingeschrieben ist, dargestellt (Beilage 1).

(3) Das Hoheitszeichen ist anzubringen

a) auf den Tragflächen und

b) am Rumpf beziehungsweise auf dem diesem

entsprechenden Bauteil.

(4) Ist die Anbringung des Hoheitszeichens nach

Abs. 3 wegen der Bauart des Militärluftfahrzeuges

nicht möglich, so ist es derart anzubringen, daß es

aus der Luft und vom Boden erkennbar ist und

durch Bauteile des Militärluftfahrzeuges nicht verdeckt

wird.

(5) Der Durchmesser des Hoheitszeichens muß

mindestens 50 cm betragen.

§ 3. Kennzeichen.

(1) Das Staatszugehörigkeitszeichen der Militärluftfahrzeuge

gemäß § 15 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes

ist das Hoheitszeichen (§ 2 dieser Verordnung).

(2) Das Eintragungszeichen der Militärluftfahrzeuge

gemäß § 15 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes ist

die Dienstbezeichnung. (§ 4 dieser Verordnung).

§ 4. Dienstbezeichnung.

(1) Die Dienstbezeichnung ist das Zeichen, unter

welchem das Militärluftfahrzeug beim Bundesministerium

für Landesverteidigung in Evidenz

geführt wird.

(2) Die Dienstbezeichnung ist vom Bundesministerium

für Landesverteidigung für jedes

Militärluftfahrzeug zu bestimmen. Es dürfen

keine Zeichen verwendet werden, die mit Signalen

des Funkverkehrs verwechselt werden können.

(3) Die Dienstbezeichnung besteht aus einer

mehrstelligen Buchstaben- und beziehungsweise

oder Zifferngruppe.

(4) Die Dienstbezeichnung ist anzubringen

a) durch Schriftzeichen auf glatten fugenlosen

Flächen an der Außenseite des Militärluftfahrzeuges

und

b) auf dem Erkennungsschild (§ 5).

§ 5. Erkennungsschild.

(1) Jedes Militärluftfahrzeug ist mit einem Erkennungsschild

zu versehen.

(2) Das Erkennungsschild ist am Rumpfende

oder — in der Flugrichtung gesehen — am hintersten

Bauteil des Militärluftfahrzeuges anzubringen.

(3) Das Erkennungsschild muß rechteckige Form

haben, aus feuerfestem, nichtrostendem Material

bestehen und ein Mindestausmaß von 100 mm

mal 25 mm aufweisen.

(4) In das Erkennungsschild muß die Dienstbezeichnung

des Militärluftfahrzeuges (§ 4) halt-

und unverwischbar eingearbeitet (zum Beispiel

eingestanzt oder eingraviert) sein.

(5) Die Beschriftung nach Abs. 4 ist stets in lesbarem

Zustande zu erhalten.

§ 6. Ausnahmen.

(1) Von den Bestimmungen des § 2 Abs. 3 und

Abs. 5, des § 4 Abs. 4 und des § 5 Abs. 2 und

Abs. 3 kann das Bundesministerium für Landesverteidigung

Militärluftfahrzeuge ausnehmen,

soweit dies wegen der Bauart, der Flächenausmaße

oder der besonderen Art der Verwendung

unbedingt erforderlich ist und die Sicherheit der

Luftfahrt hiedurch nicht beeinträchtigt wird.

(2) Über die Ausnahme ist eine Bescheinigung

an Bord des Militärluftfahrzeuges mitzuführen.

§ 7. Positionslichter.

Militärluftfahrzeuge haben Positionslichter

nach den Bestimmungen der §§ 38 bis 45 der

Luftverkehrsregeln, BGBl. Nr. 198/1959, in der

Fassung der Novelle, BGBl. Nr. 290/1960, zu

führen.

§ 8. Urkunden.

Militärluftfahrzeuge, die sich im Fluge befinden,

müssen mit folgenden Urkunden versehen sein

a) mit dem Bordbuch (§ 9) und

b) mit einer Bescheinigung über die Lufttüchtigkeit

(§ 10).

§ 9. Bordbuch.

(1) Für jedes Militärluftfahrzeug ist ein Bordbuch

zu führen.

(2) Das Bordbuch hat folgende Vordrucke beziehungsweise

Aufdrucke zu enthalten

A. Auf der ersten Seite

a) Baumuster,

b) Werknummer,

c) Hersteller,

d) Baujahr,

e) Rüstgewicht,

f) Zuladung,

g) Fluggewicht

des Militärluftfahrzeuges,

h) Baumuster des (der) eingebauten Flugmotors

(en).

B. Auf den für laufende Eintragungen vorgesehenen

Blättern sind auf der linken Seite (Beilage

2) jeder Doppelseite Rubriken für folgende

Angaben vorzusehen

a) Name des verantwortlichen Piloten,

b) Abflugort und -zeit,

c) Landungsort und -zeit,

d) Flugzeit in Stunden und Minuten,

e) Anzahl der Landungen,

f) Bestätigung von Start und Landung durch

die Flugleitung.

(3) Die rechte Seite jeder Doppelseite ist für die

den Dienstbetrieb betreffenden Eintragungen und

Vormerkungen, wie zum Beispiel Erfassung der

Betriebsstunden, Wartungen, Kontrollen und

Überholungen nach Maßgabe der Verschiedenheit

der Baumuster zu verwenden.

§ 10. Bescheinigung über die Lufttüchtigkeit.

(1) Aus der an Bord mitzuführenden Bescheinigung

über die Lufttüchtigkeit (Beilage 3) muß

ersichtlich sein, daß das Militärluftfahrzeug geprüft

und nach dem jeweiligen Stand der Technik

(Betriebsvorschriften des Herstellers) als lufttüchtig

befunden wurde.

(2) Die Bescheinigung über die Lufttüchtigkeit

ist vom Bundesministerium für Landesverteidigung

auszustellen und hat außer den Angaben

nach Abs. 1 folgende Angaben zu enthalten

a) die Bezeichnung „Republik Österreich,

Bundesministerium für Landesverteidigung",

b) das Wappen der Republik Österreich,

c) das Datum der Ausstellung,

d) die Dienstbezeichnung des Militärluftfahrzeuges,

e) Baumuster, Werknummer und Baujahr des

Militärluftfahrzeuges,

f) Anzahl und Baumuster der Triebwerke,

g) höchstzulässiges Abflug-, Lande- und Kunstfluggewicht,

h) Verwendungsfähigkeit des Militärluftfahrzeuges,

i) Amtsstempel und Unterschrift des ausstellenden

Organes,

j) Datum der nächsten Überprüfung der Lufttüchtigkeit

(nächste Nachprüfung).

(3) Bei der Verwendungsfähigkeit sind alle Umstände

zu berücksichtigen, die sich auf Grund der

Bauart des Luftfahrzeuges (wie zum Beispiel

Kunstflug) und der Ausrüstung (wie zum Beispiel

Instrumentenflug, Nachtsicht-Flug) ergeben.

(4) Die Bescheinigung nach Abs. 1 bis 3 ist bis

zum Datum der nächsten Überprüfung der Lufttüchtigkeit

gültig. Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer

erfolgt vom Bundesministerium für

Landesverteidigung durch Eintragung eines neuen

Datums der nächsten Nachprüfung. Bei Festlegung

des Zeitraumes, um den die Verlängerung

im Einzelfall erfolgen soll, ist auf die bisherige

und voraussichtliche Beanspruchung des Militärluftfahrzeuges

Bedacht zu nehmen.

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