173. Verordnung: Änderung der Durchführungsverordnung zum Arbeitshausgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Arbeitshausgesetzes 1951,
BGBl. Nr. 211, in der Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes
1960, BGBl. Nr. 152, wird verordnet
Die Durchführungsverordnung zum Arbeitshausgesetz,
BGBl. Nr. 232/1933, wird geändert
wie folgt
1. In § 14 Abs. 1 tritt an die Stelle der Anführung
des Gesetzes vom 23. Juni 1920, StGBl.
Nr. 373, die Anführung des Gesetzes über die
bedingte Verurteilung 1949, BGBl. Nr. 277, und
an die Stelle der Anführung der Strafvollzugsbehörde
die Anführung des Gerichtes unter
Hinzufügung des Klammerzitates „(§ 16 Abs. 1
des Gesetzes über die bedingte Verurteilung 1949,
BGBl. Nr. 277, in der Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes
1960)".
2. An die Stelle der §§ 20 bis 29 treten folgende
Bestimmungen
„VI. Vorzeitige Entlassung.
§ 20. Für die vorzeitige Entlassung aus dem
Arbeitshaus, den Widerruf der bedingten Entlassung,
die endgültige Entlassung, die Bekanntmachung
und Ausfertigunng der Beschlüsse des
Gerichtes (§ 7 Abs. 3 des Arbeitshausgesetzes
1951, BGBl. Nr. 211, in der Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes
1960), die Benachrichtigung
und Aktenbehandlung gelten die Bestimmungen
der §§ 1, 4 bis 15 und 17 bis 22 der
Verordnung über die bedingte Entlassung, BGBl.
Nr. 172/1960, soweit nicht im folgenden etwas
anderes bestimmt wird, dem Sinne nach.
§ 21. Die Leiter der Arbeitshäuser haben ein
Verzeichnis nach StPOForm. Nr. 289 b in zweifacher
Ausfertigung von den Untergebrachten
anzulegen,
1. die die Leiter der Arbeitshäuser für gebessert
halten und die daher nach ihrer Ansicht vorzeitig,
sei es unbedingt oder auf Probe, entlassen
werden können,
2. die um vorzeitige Entlassung angesucht
haben,
3. deren Aufnahme in das Verzeichnis das
Gericht angeordnet hat.
§ 22. (1) Die Leiter der Arbeitshäuser haben
weiters für jeden im Verzeichnis angeführten
Untergebrachten ein Merkblatt nach StPOForm.
Nr. 290 a in zweifacher, wenn aber das für die
vorzeitige Entlassung zuständige Gericht nicht
auch erkennendes Gericht war, in dreifacher Ausfertigung
anzulegen.
(2) Die Leiter der Arbeitshäuser haben in
diesem Merkblatt auch anzuführen, ob ihrer Ansicht
nach eine vorzeitige Entlassung, sei es
unbedingt oder auf Probe, vorzunehmen ist
oder nicht, und ihre Stellungnahme kurz zu begründen.
§ 23. Für die Schutzaufsicht über bedingt Entlassene
und für die Benachrichtigungen zur Neufestsetzung
des Endtages der Probezeit und diese
selbst gelten die Bestimmungen der §§ 6 und 7
dem Sinne nach.
§ 24. Für die Bewilligung einer bedingten Entlassung
und die Verständigung hievon sind die
StPOForm. Nr. 291 und 291 a zu verwenden.
§ 25. Erneuert ein Untergebrachter einen Antrag
auf vorzeitige Entlassung innerhalb eines
halben Jahres nach Eintritt der Rechtskraft einer
die Entlassung ablehnenden Entscheidung, so
muß er von der Erledigung seines Antrages nicht
verständigt werden.
§ 26. Vor der Entscheidung über den Widerruf
der bedingten Entlassung ist der Entlassene
womöglich zu hören.
§ 27. Für den Widerruf der bedingten Entlassung
und die Verständigung hievon sind die
StPOForm. Nr. 292 a und 292 b zu verwenden.
§ 28. Für die endgültige Entlassung und die
Verständigung hievon sind die StPOForm.
Nr. 293 a und 293 b zu verwenden.
§ 29. Die Gerichte (§ 7 Abs. 3 des Arbeitshausgesetzes
1951, BGBl. Nr. 211, in der Fassung des
Strafrechtsänderungsgesetzes 1960) haben die
nach dieser Verordnung erforderlichen StPO-
Formblätter von der Strafanstalt Stein zu beziehen."
3. Die Überschrift vor § 33 hat zu lauten
„VII. Kosten der Unterbringung."