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173_1960 AT

173. Verordnung: Änderung der Durchführungsverordnung zum Arbeitshausgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 173. Verordnung: Änderung der Durchführungsverordnung zum Arbeitshausgesetz.

Auf Grund des Arbeitshausgesetzes 1951,

BGBl. Nr. 211, in der Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes

1960, BGBl. Nr. 152, wird verordnet

Die Durchführungsverordnung zum Arbeitshausgesetz,

BGBl. Nr. 232/1933, wird geändert

wie folgt

1. In § 14 Abs. 1 tritt an die Stelle der Anführung

des Gesetzes vom 23. Juni 1920, StGBl.

Nr. 373, die Anführung des Gesetzes über die

bedingte Verurteilung 1949, BGBl. Nr. 277, und

an die Stelle der Anführung der Strafvollzugsbehörde

die Anführung des Gerichtes unter

Hinzufügung des Klammerzitates „(§ 16 Abs. 1

des Gesetzes über die bedingte Verurteilung 1949,

BGBl. Nr. 277, in der Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes

1960)".

2. An die Stelle der §§ 20 bis 29 treten folgende

Bestimmungen

„VI. Vorzeitige Entlassung.

§ 20. Für die vorzeitige Entlassung aus dem

Arbeitshaus, den Widerruf der bedingten Entlassung,

die endgültige Entlassung, die Bekanntmachung

und Ausfertigunng der Beschlüsse des

Gerichtes (§ 7 Abs. 3 des Arbeitshausgesetzes

1951, BGBl. Nr. 211, in der Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes

1960), die Benachrichtigung

und Aktenbehandlung gelten die Bestimmungen

der §§ 1, 4 bis 15 und 17 bis 22 der

Verordnung über die bedingte Entlassung, BGBl.

Nr. 172/1960, soweit nicht im folgenden etwas

anderes bestimmt wird, dem Sinne nach.

§ 21. Die Leiter der Arbeitshäuser haben ein

Verzeichnis nach StPOForm. Nr. 289 b in zweifacher

Ausfertigung von den Untergebrachten

anzulegen,

1. die die Leiter der Arbeitshäuser für gebessert

halten und die daher nach ihrer Ansicht vorzeitig,

sei es unbedingt oder auf Probe, entlassen

werden können,

2. die um vorzeitige Entlassung angesucht

haben,

3. deren Aufnahme in das Verzeichnis das

Gericht angeordnet hat.

§ 22. (1) Die Leiter der Arbeitshäuser haben

weiters für jeden im Verzeichnis angeführten

Untergebrachten ein Merkblatt nach StPOForm.

Nr. 290 a in zweifacher, wenn aber das für die

vorzeitige Entlassung zuständige Gericht nicht

auch erkennendes Gericht war, in dreifacher Ausfertigung

anzulegen.

(2) Die Leiter der Arbeitshäuser haben in

diesem Merkblatt auch anzuführen, ob ihrer Ansicht

nach eine vorzeitige Entlassung, sei es

unbedingt oder auf Probe, vorzunehmen ist

oder nicht, und ihre Stellungnahme kurz zu begründen.

§ 23. Für die Schutzaufsicht über bedingt Entlassene

und für die Benachrichtigungen zur Neufestsetzung

des Endtages der Probezeit und diese

selbst gelten die Bestimmungen der §§ 6 und 7

dem Sinne nach.

§ 24. Für die Bewilligung einer bedingten Entlassung

und die Verständigung hievon sind die

StPOForm. Nr. 291 und 291 a zu verwenden.

§ 25. Erneuert ein Untergebrachter einen Antrag

auf vorzeitige Entlassung innerhalb eines

halben Jahres nach Eintritt der Rechtskraft einer

die Entlassung ablehnenden Entscheidung, so

muß er von der Erledigung seines Antrages nicht

verständigt werden.

§ 26. Vor der Entscheidung über den Widerruf

der bedingten Entlassung ist der Entlassene

womöglich zu hören.

§ 27. Für den Widerruf der bedingten Entlassung

und die Verständigung hievon sind die

StPOForm. Nr. 292 a und 292 b zu verwenden.

§ 28. Für die endgültige Entlassung und die

Verständigung hievon sind die StPOForm.

Nr. 293 a und 293 b zu verwenden.

§ 29. Die Gerichte (§ 7 Abs. 3 des Arbeitshausgesetzes

1951, BGBl. Nr. 211, in der Fassung des

Strafrechtsänderungsgesetzes 1960) haben die

nach dieser Verordnung erforderlichen StPO-

Formblätter von der Strafanstalt Stein zu beziehen."

3. Die Überschrift vor § 33 hat zu lauten

„VII. Kosten der Unterbringung."

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