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173. Bundesgesetz: Neubestimmung des Wirkungsbereiches der Bundesregierung und der Bundesministerien hinsichtlich verstaatlichter Unternehmungen und sonstige organisatorische Maßnahmen im Bereich der Bundesverwaltung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 173. Bundesgesetz: Neubestimmung des Wirkungsbereiches der Bundesregierung und der Bundesministerien hinsichtlich verstaatlichter Unternehmungen und sonstige organisatorische Maßnahmen im Bereich der Bundesverwaltung.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Aus dem der Bundesregierung durch

§ 3 Abs. 1 Z. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes

vom 11. Juli 1956, BGBl. Nr. 134, eingeräumten

Wirkungsbereich werden nach Maßgabe der

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf das

Bundeskanzleramt übertragen

a) die von der Bundesregierung bisher auf

Grund des Verstaatlichungsgesetzes vom

26. Juli 1946, BGBl. Nr. 168, hinsichtlich

der jeweiligen Beteiligungen des Bundes an

Unternehmungen oder der Verwaltung

solcher Unternehmungen wahrzunehmenden

Aufgaben;

b) die Angelegenheiten der jeweiligen Beteiligungen

des Bundes an Unternehmungen,

die mit verstaatlichten Unternehmungen

und Betrieben wirtschaftlich zusammenhängen

und durch Verordnung der

Bundesregierung vom 1. Feber 1950,

BGBl. Nr. 47, zur Durchführung des Bundesgesetzes

vom 16. Dezember 1949,

BGBl. Nr. 24/1950, über die Auflösung

von Bundesministerien und die Neuordnung

des Wirkungsbereiches einiger Bundesministerien

bestimmt worden sind,

sowie die Gemeinnützige Wohnungs-Gesellschaft

m. b. H. „ÖSW." mit dem Sitz

in Linz.

(2) In den Aufgabenbereich des Bundeskanzleramtes

fallen auch die Angelegenheiten der gemäß

Artikel 22 des Staatsvertrages betreffend

die Wiederherstellung eines unabhängigen und

demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955,

in das Eigentum des Bundes übertragenen, der

Erdölwirtschaft dienenden Unternehmungen.

§ 2. (1) Die im § 4 des Bundesgesetzes vom

11. Juli 1956, BGBl. Nr. 134, genannte Gesellschaft

mit beschränkter Haftung wird unter

Ausschluß einer Liquidation mit der Maßgabe

aufgelöst, daß die Aktiven und Passiven der Gesellschaft

auf den Bund im Wege der Gesamtrechtsnachfolge

übertragen werden.

(2) Die im § 1 Abs. 1 lit. a dieses Bundesgesetzes

bezeichneten Unternehmungen haben

an den Bund zu Handen des Bundesministeriums

für Finanzen vom Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes an bis einschließlich

31. Dezember 1960 einen Beitrag im Ausmaß

von 1 vom Tausend des auf den angegebenen

Zeitraum entfallenden Umsatzes (der Bilanz-

summe) zu leisten. Das Bundesministerium für

Finanzen hat die gemäß Abs. 1 vom Bund übernommenen

Verbindlichkeiten der aufgelösten

Gesellschaft aus diesem Beitrag zu erfüllen.

Ein nach Erfüllung oder Sicherstellung dieser

Verbindlichkeiten etwa verbleibender Restbetrag

aus diesen Beiträgen ist dem im § 4 dieses Bundesgesetzes

genannten Investitionsfonds zuzuführen.

§ 3. (1) Die Beschlüsse von Organen (öffentlichen

Verwaltern) der im § 1 genannten Unternehmungen

bedürfen der Genehmigung der Bundesregierung,

soweit sie betreffen

a) die Verschmelzung, Umwandlung und Vermögensübertragung;

b) die Erlassung und Abänderung von

Satzungen;

c) die Wahl und Abberufung des Aufsichtsrates

einer Aktiengesellschaft oder der

Geschäftsführer und des Aufsichtsrates

einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung;

d) die Errichtung, Auflösung und Veräußerung

von Konzernunternehmungen und

Zweigniederlassungen von Unternehmungen,

die im § 1 genannt sind.

(2) Der Bundesregierung obliegt es ferner

a) Anträge an den Hauptausschuß des Nationalrates

auf Veräußerung von im § 1 genannten

Anteilsrechten zu stellen, soweit

hiefür gemäß dem Verstaatlichungsgesetz

vom 26. Juli 1946, BGBl. Nr. 168, die Zustimmung

des Hauptausschusses des Nationalrates

erforderlich ist;

b) internationale Abkommen, die im Zusammenhang

mit dem Staatsvertrag betreffend

die Wiederherstellung eines unabhängigen

und demokratischen Österreich,

BGBl. Nr. 152/1955, stehen und die im

§ 1 bezeichneten Unternehmungen betreffen,

vorzubereiten und durchzuführen

sowie Beschlüsse über zivilrechtliche Rechtshandlungen

zur Durchführung solcher Abkommen

zu fassen.

(3) Die Bundesregierung hat sich bei der Prüfung,

ob die nach Abs. 1 erforderliche Genehmigung

erteilt werden soll, ausschließlich von allgemeinen

volkswirtschaftlichen Notwendigkeiten

und den besonderen Erfordernissen der in Betracht

kommenden Unternehmung leiten zu

lassen.

(4) § 6 Abs. 3 des Verwaltergesetzes 1952, BGBl.

Nr. 100/1953, bleibt unberührt.

§ 4. (1) Beim Bundeskanzleramt wird ein

Investitionsfonds für verstaatlichte Unternehmungen

errichtet. Dem Fonds fließen 75 v. H.

der Ausschüttungen der im § 1 genannten Unternehmungen

und Betriebe zu, soweit die Ausschüttungen

nicht nach bundesgesetzlichen Bestimmungen

zur Verstaatlichungsentschädigung

verwendet werden. Die restlichen 25 v. H. der

Ausschüttungen verbleiben dem Bund (Bundesministerium

für Finanzen) für allgemeine Haushaltszwecke.

(2) Das Bundeskanzleramt hat dem Hauptausschuß

des Nationalrates vierteljährlich über

die Eingänge des Fonds und über die Verwendung

seiner Mittel zu berichten.

§ 5. (1) Das dem Bund als Anteilseigner an

den Gesellschaften: Creditanstalt-Bankverein,

Österreichische Länderbank Aktiengesellschaft,

Österreichisches Credit-Institut Aktiengesellschaft

zustehende Recht, in der Hauptversammlung

dieser Gesellschaften Mitglieder des

Aufsichtsrates zu wählen, wird von der Bundesregierung

ausgeübt.

(2) Die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern

sowie Beschlüsse über Satzungsänderungen

der Gesellschaften bedürfen der Genehmigung

durch die Bundesregierung. § 3

Abs. 3 ist anzuwenden.

(3) Für die Wahl des Aufsichtsrates und für die

Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern

der Austria Tabakwerke Aktiengesellschaft,

vormals Österreichische Tabakregie, gelten

die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 entsprechend.

§ 6. (1) In den durch dieses Bundesgesetz erfaßten

Unternehmungen haben ausschließlich

solche Personen Organfunktionen auszuüben, die

in wirtschaftlichen Fragen fachlich vorgebildet

und zur Ausübung dieser Organfunktionen befähigt

sind. Bei der Bestellung von Organen der

im § 1 genannten Unternehmungen sowie bei

der Ausübung der im § 5 genannten Rechte sind

das Kräfteverhältnis und die Vorschläge der im

Nationalrat vertretenen politischen Parteien zu

berücksichtigen.

(2) Unter Organen im Sinne des Abs. 1 sind

der Aufsichtsrat und der Vorstand einer Aktiengesellschaft,

die Geschäftsführer und der Aufsichtsrat

einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung

und öffentliche Verwalter zu verstehen.

§ 7. (1) Mit der Vorbereitung und Durchführung

der Beschlüsse der Bundesregierung in

den im § 3 dieses Bundesgesetzes sowie in den im

§ 3 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes vom 11. Juli

1956, BGBl. Nr. 134, bezeichneten Angelegenheiten

wird das Bundeskanzleramt betraut.

(2) Mit der Vorbereitung und Durchführung

der Beschlüsse der Bundesregierung in den im

§ 5 bezeichneten Angelegenheiten wird das Bundesministerium

für Finanzen betraut.

§ 8. In der gemäß § 8 des Bundesgesetzes vom

11. Juli 1956, BGBl. Nr. 134, beim Bundeskanzleramt

eingerichteten staatlichen Wirtschaftskommission

führt der Bundeskanzler den

Vorsitz.

§ 9. Die Besorgung der gemäß dem vorliegenden

Bundesgesetz und gemäß § 8 des Bundesgesetzes

vom 11. Juli 1956, BGBl. Nr. 134, dem

Bundeskanzler (dem Bundeskanzleramt) zugewiesenen

Aufgaben obliegt, soweit mit der sachlichen

Leitung dieser Angelegenheiten gemäß

Artikel 77 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 der Vizekanzler oder

ein Bundesminister betraut ist, diesem.

§ 10. (1) Die im § 1 aufgezählten Angelegenheiten

umfassen auch die einschlägigen Mitwirkungsrechte

an der Besorgung von Verwaltungsaufgaben

anderer Bundesministerien.

(2) Soweit Angelegenheiten, die nach den Bestimmungen

der §§ 1, 3, 5, 7 Abs. 1, 8 und 9

der Bundesregierung, dem Bundeskanzleramt

oder einem gemäß Artikel 77 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 betrauten

Bundesminister — Vizekanzler — zugewiesen

werden, nach den bisher geltenden Bestimmungen

in den Wirkungsbereich eines

anderen obersten Organs der Vollziehung gehören,

tritt an dessen Stelle in diesen Angelegenheiten

die Zuständigkeit der in den §§ 1, 3, 5,

7 Abs. 1, 8 und 9 genannten obersten Organe der

Vollziehung, und zwar unter Mitwirkung der

sachlich beteiligten Bundesministerien, soweit

eine solche Mitwirkung in den geltenden Rechtsvorschriften

festgelegt ist.

§ 11. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind nach Maßgabe des in diesem Bundesgesetz

festgesetzten Wirkungsbereiches die

Bundesregierung, der Bundeskanzler bzw. ein

gemäß Artikel 77 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 mit der sachlichen

Leitung der in diesem Bundesgesetz genannten

Aufgaben betraute Bundesminister

— Vizekanzler — und das Bundesministerium

für Finanzen betraut; soweit durch dieses Bundesgesetz

Bestimmungen des Gesetzes vom 6. März

1906, RGBl. Nr. 58, über Gesellschaften mit beschränkter

Haftung berührt werden, obliegt die

Vollziehung des vorliegenden Bundesgesetzes

dem Bundesministerium für Justiz.

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