173. Bundesgesetz: Neubestimmung des Wirkungsbereiches der Bundesregierung und der Bundesministerien hinsichtlich verstaatlichter Unternehmungen und sonstige organisatorische Maßnahmen im Bereich der Bundesverwaltung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Aus dem der Bundesregierung durch
§ 3 Abs. 1 Z. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes
vom 11. Juli 1956, BGBl. Nr. 134, eingeräumten
Wirkungsbereich werden nach Maßgabe der
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf das
Bundeskanzleramt übertragen
a) die von der Bundesregierung bisher auf
Grund des Verstaatlichungsgesetzes vom
26. Juli 1946, BGBl. Nr. 168, hinsichtlich
der jeweiligen Beteiligungen des Bundes an
Unternehmungen oder der Verwaltung
solcher Unternehmungen wahrzunehmenden
Aufgaben;
b) die Angelegenheiten der jeweiligen Beteiligungen
des Bundes an Unternehmungen,
die mit verstaatlichten Unternehmungen
und Betrieben wirtschaftlich zusammenhängen
und durch Verordnung der
Bundesregierung vom 1. Feber 1950,
BGBl. Nr. 47, zur Durchführung des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 1949,
BGBl. Nr. 24/1950, über die Auflösung
von Bundesministerien und die Neuordnung
des Wirkungsbereiches einiger Bundesministerien
bestimmt worden sind,
sowie die Gemeinnützige Wohnungs-Gesellschaft
m. b. H. „ÖSW." mit dem Sitz
in Linz.
(2) In den Aufgabenbereich des Bundeskanzleramtes
fallen auch die Angelegenheiten der gemäß
Artikel 22 des Staatsvertrages betreffend
die Wiederherstellung eines unabhängigen und
demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955,
in das Eigentum des Bundes übertragenen, der
Erdölwirtschaft dienenden Unternehmungen.
§ 2. (1) Die im § 4 des Bundesgesetzes vom
11. Juli 1956, BGBl. Nr. 134, genannte Gesellschaft
mit beschränkter Haftung wird unter
Ausschluß einer Liquidation mit der Maßgabe
aufgelöst, daß die Aktiven und Passiven der Gesellschaft
auf den Bund im Wege der Gesamtrechtsnachfolge
übertragen werden.
(2) Die im § 1 Abs. 1 lit. a dieses Bundesgesetzes
bezeichneten Unternehmungen haben
an den Bund zu Handen des Bundesministeriums
für Finanzen vom Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes an bis einschließlich
31. Dezember 1960 einen Beitrag im Ausmaß
von 1 vom Tausend des auf den angegebenen
Zeitraum entfallenden Umsatzes (der Bilanz-
summe) zu leisten. Das Bundesministerium für
Finanzen hat die gemäß Abs. 1 vom Bund übernommenen
Verbindlichkeiten der aufgelösten
Gesellschaft aus diesem Beitrag zu erfüllen.
Ein nach Erfüllung oder Sicherstellung dieser
Verbindlichkeiten etwa verbleibender Restbetrag
aus diesen Beiträgen ist dem im § 4 dieses Bundesgesetzes
genannten Investitionsfonds zuzuführen.
§ 3. (1) Die Beschlüsse von Organen (öffentlichen
Verwaltern) der im § 1 genannten Unternehmungen
bedürfen der Genehmigung der Bundesregierung,
soweit sie betreffen
a) die Verschmelzung, Umwandlung und Vermögensübertragung;
b) die Erlassung und Abänderung von
Satzungen;
c) die Wahl und Abberufung des Aufsichtsrates
einer Aktiengesellschaft oder der
Geschäftsführer und des Aufsichtsrates
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung;
d) die Errichtung, Auflösung und Veräußerung
von Konzernunternehmungen und
Zweigniederlassungen von Unternehmungen,
die im § 1 genannt sind.
(2) Der Bundesregierung obliegt es ferner
a) Anträge an den Hauptausschuß des Nationalrates
auf Veräußerung von im § 1 genannten
Anteilsrechten zu stellen, soweit
hiefür gemäß dem Verstaatlichungsgesetz
vom 26. Juli 1946, BGBl. Nr. 168, die Zustimmung
des Hauptausschusses des Nationalrates
erforderlich ist;
b) internationale Abkommen, die im Zusammenhang
mit dem Staatsvertrag betreffend
die Wiederherstellung eines unabhängigen
und demokratischen Österreich,
BGBl. Nr. 152/1955, stehen und die im
§ 1 bezeichneten Unternehmungen betreffen,
vorzubereiten und durchzuführen
sowie Beschlüsse über zivilrechtliche Rechtshandlungen
zur Durchführung solcher Abkommen
zu fassen.
(3) Die Bundesregierung hat sich bei der Prüfung,
ob die nach Abs. 1 erforderliche Genehmigung
erteilt werden soll, ausschließlich von allgemeinen
volkswirtschaftlichen Notwendigkeiten
und den besonderen Erfordernissen der in Betracht
kommenden Unternehmung leiten zu
lassen.
(4) § 6 Abs. 3 des Verwaltergesetzes 1952, BGBl.
Nr. 100/1953, bleibt unberührt.
§ 4. (1) Beim Bundeskanzleramt wird ein
Investitionsfonds für verstaatlichte Unternehmungen
errichtet. Dem Fonds fließen 75 v. H.
der Ausschüttungen der im § 1 genannten Unternehmungen
und Betriebe zu, soweit die Ausschüttungen
nicht nach bundesgesetzlichen Bestimmungen
zur Verstaatlichungsentschädigung
verwendet werden. Die restlichen 25 v. H. der
Ausschüttungen verbleiben dem Bund (Bundesministerium
für Finanzen) für allgemeine Haushaltszwecke.
(2) Das Bundeskanzleramt hat dem Hauptausschuß
des Nationalrates vierteljährlich über
die Eingänge des Fonds und über die Verwendung
seiner Mittel zu berichten.
§ 5. (1) Das dem Bund als Anteilseigner an
den Gesellschaften: Creditanstalt-Bankverein,
Österreichische Länderbank Aktiengesellschaft,
Österreichisches Credit-Institut Aktiengesellschaft
zustehende Recht, in der Hauptversammlung
dieser Gesellschaften Mitglieder des
Aufsichtsrates zu wählen, wird von der Bundesregierung
ausgeübt.
(2) Die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
sowie Beschlüsse über Satzungsänderungen
der Gesellschaften bedürfen der Genehmigung
durch die Bundesregierung. § 3
Abs. 3 ist anzuwenden.
(3) Für die Wahl des Aufsichtsrates und für die
Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
der Austria Tabakwerke Aktiengesellschaft,
vormals Österreichische Tabakregie, gelten
die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 entsprechend.
§ 6. (1) In den durch dieses Bundesgesetz erfaßten
Unternehmungen haben ausschließlich
solche Personen Organfunktionen auszuüben, die
in wirtschaftlichen Fragen fachlich vorgebildet
und zur Ausübung dieser Organfunktionen befähigt
sind. Bei der Bestellung von Organen der
im § 1 genannten Unternehmungen sowie bei
der Ausübung der im § 5 genannten Rechte sind
das Kräfteverhältnis und die Vorschläge der im
Nationalrat vertretenen politischen Parteien zu
berücksichtigen.
(2) Unter Organen im Sinne des Abs. 1 sind
der Aufsichtsrat und der Vorstand einer Aktiengesellschaft,
die Geschäftsführer und der Aufsichtsrat
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung
und öffentliche Verwalter zu verstehen.
§ 7. (1) Mit der Vorbereitung und Durchführung
der Beschlüsse der Bundesregierung in
den im § 3 dieses Bundesgesetzes sowie in den im
§ 3 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes vom 11. Juli
1956, BGBl. Nr. 134, bezeichneten Angelegenheiten
wird das Bundeskanzleramt betraut.
(2) Mit der Vorbereitung und Durchführung
der Beschlüsse der Bundesregierung in den im
§ 5 bezeichneten Angelegenheiten wird das Bundesministerium
für Finanzen betraut.
§ 8. In der gemäß § 8 des Bundesgesetzes vom
11. Juli 1956, BGBl. Nr. 134, beim Bundeskanzleramt
eingerichteten staatlichen Wirtschaftskommission
führt der Bundeskanzler den
Vorsitz.
§ 9. Die Besorgung der gemäß dem vorliegenden
Bundesgesetz und gemäß § 8 des Bundesgesetzes
vom 11. Juli 1956, BGBl. Nr. 134, dem
Bundeskanzler (dem Bundeskanzleramt) zugewiesenen
Aufgaben obliegt, soweit mit der sachlichen
Leitung dieser Angelegenheiten gemäß
Artikel 77 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 der Vizekanzler oder
ein Bundesminister betraut ist, diesem.
§ 10. (1) Die im § 1 aufgezählten Angelegenheiten
umfassen auch die einschlägigen Mitwirkungsrechte
an der Besorgung von Verwaltungsaufgaben
anderer Bundesministerien.
(2) Soweit Angelegenheiten, die nach den Bestimmungen
der §§ 1, 3, 5, 7 Abs. 1, 8 und 9
der Bundesregierung, dem Bundeskanzleramt
oder einem gemäß Artikel 77 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 betrauten
Bundesminister — Vizekanzler — zugewiesen
werden, nach den bisher geltenden Bestimmungen
in den Wirkungsbereich eines
anderen obersten Organs der Vollziehung gehören,
tritt an dessen Stelle in diesen Angelegenheiten
die Zuständigkeit der in den §§ 1, 3, 5,
7 Abs. 1, 8 und 9 genannten obersten Organe der
Vollziehung, und zwar unter Mitwirkung der
sachlich beteiligten Bundesministerien, soweit
eine solche Mitwirkung in den geltenden Rechtsvorschriften
festgelegt ist.
§ 11. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind nach Maßgabe des in diesem Bundesgesetz
festgesetzten Wirkungsbereiches die
Bundesregierung, der Bundeskanzler bzw. ein
gemäß Artikel 77 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 mit der sachlichen
Leitung der in diesem Bundesgesetz genannten
Aufgaben betraute Bundesminister
— Vizekanzler — und das Bundesministerium
für Finanzen betraut; soweit durch dieses Bundesgesetz
Bestimmungen des Gesetzes vom 6. März
1906, RGBl. Nr. 58, über Gesellschaften mit beschränkter
Haftung berührt werden, obliegt die
Vollziehung des vorliegenden Bundesgesetzes
dem Bundesministerium für Justiz.