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173_1958 AT

173. Kundmachung: Aufhebung einer Bestimmung des Bundesgesetzes, mit dem Bestimmungen über die Vermietung freier Wohnungen getroffen werden.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 173. Kundmachung: Aufhebung einer Bestimmung des Bundesgesetzes, mit dem Bestimmungen über die Vermietung freier Wohnungen getroffen werden.

Gemäß Art. 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und gemäß

den §§ 64 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen

vom 28. Juni 1958, G 15-19/58,

G 31/58, G 33/58, den § 10 des Bundesgesetzes

vom 3. Dezember 1956, BGBl. Nr. 225, mit dem

Bestimmungen über die Vermietung freier Wohnungen

getroffen werden, als verfassungswidrig

aufgehoben.

(2) Allfällige frühere gesetzliche Bestimmungen

treten nicht wieder in Kraft.

(3) Das Bundesgesetz vom 3. Dezember 1956,

BGBl. Nr. 225, mit dem Bestimmungen über

die Vermietung freier Wohnungen getroffen

werden, ist seinem § 25 zufolge mit Ausnahme

des § 9 Abs. 4 zweiter Halbsatz und mit Ausnahme

des § 14 am 30. Juni 1958 außer Kraft

getreten.

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