173. Kundmachung: Aufhebung einer Bestimmung des Bundesgesetzes, mit dem Bestimmungen über die Vermietung freier Wohnungen getroffen werden.
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß Art. 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 und gemäß
den §§ 64 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen
vom 28. Juni 1958, G 15-19/58,
G 31/58, G 33/58, den § 10 des Bundesgesetzes
vom 3. Dezember 1956, BGBl. Nr. 225, mit dem
Bestimmungen über die Vermietung freier Wohnungen
getroffen werden, als verfassungswidrig
aufgehoben.
(2) Allfällige frühere gesetzliche Bestimmungen
treten nicht wieder in Kraft.
(3) Das Bundesgesetz vom 3. Dezember 1956,
BGBl. Nr. 225, mit dem Bestimmungen über
die Vermietung freier Wohnungen getroffen
werden, ist seinem § 25 zufolge mit Ausnahme
des § 9 Abs. 4 zweiter Halbsatz und mit Ausnahme
des § 14 am 30. Juni 1958 außer Kraft
getreten.