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173. Bundesgesetz: Apothekerkammergesetznovelle 1957.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 173. Bundesgesetz: Apothekerkammergesetznovelle 1957.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 18. Juni 1947, BGBl.

Nr. 152, betreffend die Errichtung einer Apothekerkammer

(Apothekerkammergesetz), wird

abgeändert und ergänzt wie folgt

1. § 3 Abs. 2 hat zu lauten

„(8) Gesetz- und Verordnungsentwürfe von

Bundesbehörden, die Interessen berühren, deren

Vertretung der Apothekerkammer obliegt, sind

ihr rechtzeitig unter Einräumung einer angemessenen

Frist zur Begutachtung zu übermitteln."

2. § 5 Abs. 1 und 2 haben zu lauten:.,

§ 5. (1) Mitglieder der Kammer in der Abteilung

der selbständigen Apotheker sind jene

physischen und juristischen Personen, die nach

den Bestimmungen des Apothekengesetzes,

RGBl. Nr. 5/1907, in der Fassung der Apothekengesetznovelle

1956, BGBl. Nr. 2/1957, die

Berechtigung zum Betriebe einer öffentlichen

oder Anstaltsapotheke besitzen, und die Miteigentümer

solcher Apotheken, soweit sie in

ihrer Apotheke als Pharmazeuten tätig sind; im

Falle der Verpachtung einer öffentlichen Apotheke

jedoch tritt an Stelle der Berechtigten

und der Miteigentümer der Pächter.

(2) Mitglieder der Kammer in der Abteilung

der angestellten Apotheker sind alle in einer der

im Abs. 1 genannten Apotheken tätigen pharmazeutischen

Fachkräfte (vertretungsberechtigte

Apotheker, Aspiranten und Dispensanten), soweit

für diese nicht die Voraussetzungen für

die Mitgliedschaft in der Abteilung der selbständigen

Apotheker gegeben sind, sowie die durch

eine Funktion in einer Standesvertretung oder

auf Grund eines öffentlichen Mandates an der

Ausübung ihres pharmazeutischen Berufes verhinderten

pharmazeutischen Fachkräfte."

3. § 7 lit. d hat zu lauten

„d) der Präsident und zwei Vizepräsidenten

als seine Stellvertreter,".

4. § 11 Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten

„Für die Zeit, während der das zum Präsidenten

gewählte Vorstandsmitglied diese Funktion

ausübt, rückt als Vorstandsmitglied der Ersatzmann

nach."

5. § 11 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Wird die Stelle des Präsidenten oder die

eines seiner Stellvertreter frei, so hat binnen vier

Wochen die Neuwahl zu erfolgen."

6. § 12 Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten

„Für die Zeit, während der die zu Obmännern

gewählten Vorstandsmitglieder diese ihre

Funktion ausüben, rücken als Vorstandsmitglieder

ihre Ersatzmänner nach."

7. § 19 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Der Disziplinarrat besteht aus dem vom

Vorstand der Apothekerkammer zu bestellenden

Vorsitzenden, der rechtskundig sein muß, und

aus zwei weiteren Beisitzern, von denen je einer

von jedem der beiden Abteilungsausschüsse bestellt

wird. Die Bestellung der Mitglieder des

Disziplinarrates bedarf der Genehmigung des

Bundesministeriums für soziale Verwaltung (§ 26

Abs. 2)."

8. § 22 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 22. (1) Soweit sich aus den Vorschriften

dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt, sind

die Bestimmungen der §§ 107 bis 109 sowie der

§§ 111 bis 151 der Dienstpragmatik, RGBl.

Nr. 15/1914, sinngemäß anzuwenden."

9. § 23 hat zu lauten

„§ 23. (1) Disziplinarstrafen sind

a) der schriftliche Verweis;

b) Geldstrafen bis zur Höhe des 15fachen

Betrages der Gehaltskassenumlage, die für

einen angestellten Apotheker auf Grund

der Bestimmungen des Gehaltskassengesetzes,

BGBl. Nr. 23/1928, jeweils zu leisten

ist;

c) die zeitliche oder dauernde Entziehung des

Rechtes auf Ausbildung von Aspiranten;

d) die zeitliche oder dauernde Entziehung des

Wahlrechtes und der Wählbarkeit zur

Apothekerkammer;

e) die zeitliche oder dauernde Entziehung

des Rechtes zur Leitung einer Apotheke;

f) das Verbot der Ausübung des Apothekerberufes

bis zur Dauer von drei Jahren.

(2) Welche dieser Strafen zu verhängen ist,

ist nach der Schwere des Verschuldens und der

daraus entstandenen oder drohenden Nachteile

zu beurteilen. Die Disziplinarstrafen können

auch nebeneinander verhängt werden.

(3) Disziplinarstrafen nach Abs. 1 lit. b bis f

können bedingt unter Festsetzung einer Bewährungsfrist

von einem bis zu drei Jahren

verhängt werden, sofern über den Beschuldigten

bisher keine andere Disziplinarstrafe als die des

schriftlichen Verweises verhängt worden ist oder

eine andere Disziplinarstrafe bereits getilgt ist.

(4) Jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe

ist in eine vom Kammeramt zu führende

Vormerkung einzutragen. Disziplinarstrafen

nach Abs. 1 lit. c, e und f sind der zuständigen

Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem

Landeshauptmann mitzuteilen. Im Disziplinarerkenntnis

kann auf Veröffentlichung desselben

in den Mitteilungen der Apothekerkammer erkannt

werden.

(5) Auf Ansuchen des disziplinär Bestraften

kann jene Stelle (Disziplinarrat oder der Disziplinarberufungssenat),

die das Disziplinarerkenntnis

in letzter Instanz gefällt hat, die

Tilgung einer Disziplinarstrafe verfügen, wenn

seit der Rechtskraft des Erkenntnisses mindestens

fünf Jahre verstrichen sind und der Antragsteller

innerhalb dieser Zeit keines neuerlichen Disziplinarvergehens

schuldig erkannt worden ist."

10. § 25 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 25. (1) Der Vorstand kann gegen Mitglieder

wegen Vernachlässigung der ihnen gegenüber

der Kammer obliegenden Pflichten, insbesondere

Unterlassung der Meldung (§ 5 Abs. 3),

wegen Nichterscheinens trotz Vorladung oder

wegen Störung der Ordnung in der Kammer

Ordnungsstrafen bis zur Hälfte des Betrages der

Gehaltskassenumlage verhängen, die für einen

angestellten Apotheker auf Grund der Bestimmungen

des Gehaltskassengesetzes, BGBl. Nr. 23/

1928, jeweils zu leisten ist."

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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