173. Bundesgesetz: Apothekerkammergesetznovelle 1957.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 18. Juni 1947, BGBl.
Nr. 152, betreffend die Errichtung einer Apothekerkammer
(Apothekerkammergesetz), wird
abgeändert und ergänzt wie folgt
1. § 3 Abs. 2 hat zu lauten
„(8) Gesetz- und Verordnungsentwürfe von
Bundesbehörden, die Interessen berühren, deren
Vertretung der Apothekerkammer obliegt, sind
ihr rechtzeitig unter Einräumung einer angemessenen
Frist zur Begutachtung zu übermitteln."
2. § 5 Abs. 1 und 2 haben zu lauten:.,
§ 5. (1) Mitglieder der Kammer in der Abteilung
der selbständigen Apotheker sind jene
physischen und juristischen Personen, die nach
den Bestimmungen des Apothekengesetzes,
RGBl. Nr. 5/1907, in der Fassung der Apothekengesetznovelle
1956, BGBl. Nr. 2/1957, die
Berechtigung zum Betriebe einer öffentlichen
oder Anstaltsapotheke besitzen, und die Miteigentümer
solcher Apotheken, soweit sie in
ihrer Apotheke als Pharmazeuten tätig sind; im
Falle der Verpachtung einer öffentlichen Apotheke
jedoch tritt an Stelle der Berechtigten
und der Miteigentümer der Pächter.
(2) Mitglieder der Kammer in der Abteilung
der angestellten Apotheker sind alle in einer der
im Abs. 1 genannten Apotheken tätigen pharmazeutischen
Fachkräfte (vertretungsberechtigte
Apotheker, Aspiranten und Dispensanten), soweit
für diese nicht die Voraussetzungen für
die Mitgliedschaft in der Abteilung der selbständigen
Apotheker gegeben sind, sowie die durch
eine Funktion in einer Standesvertretung oder
auf Grund eines öffentlichen Mandates an der
Ausübung ihres pharmazeutischen Berufes verhinderten
pharmazeutischen Fachkräfte."
3. § 7 lit. d hat zu lauten
„d) der Präsident und zwei Vizepräsidenten
als seine Stellvertreter,".
4. § 11 Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten
„Für die Zeit, während der das zum Präsidenten
gewählte Vorstandsmitglied diese Funktion
ausübt, rückt als Vorstandsmitglied der Ersatzmann
nach."
5. § 11 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Wird die Stelle des Präsidenten oder die
eines seiner Stellvertreter frei, so hat binnen vier
Wochen die Neuwahl zu erfolgen."
6. § 12 Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten
„Für die Zeit, während der die zu Obmännern
gewählten Vorstandsmitglieder diese ihre
Funktion ausüben, rücken als Vorstandsmitglieder
ihre Ersatzmänner nach."
7. § 19 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Der Disziplinarrat besteht aus dem vom
Vorstand der Apothekerkammer zu bestellenden
Vorsitzenden, der rechtskundig sein muß, und
aus zwei weiteren Beisitzern, von denen je einer
von jedem der beiden Abteilungsausschüsse bestellt
wird. Die Bestellung der Mitglieder des
Disziplinarrates bedarf der Genehmigung des
Bundesministeriums für soziale Verwaltung (§ 26
Abs. 2)."
8. § 22 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 22. (1) Soweit sich aus den Vorschriften
dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt, sind
die Bestimmungen der §§ 107 bis 109 sowie der
§§ 111 bis 151 der Dienstpragmatik, RGBl.
Nr. 15/1914, sinngemäß anzuwenden."
9. § 23 hat zu lauten
„§ 23. (1) Disziplinarstrafen sind
a) der schriftliche Verweis;
b) Geldstrafen bis zur Höhe des 15fachen
Betrages der Gehaltskassenumlage, die für
einen angestellten Apotheker auf Grund
der Bestimmungen des Gehaltskassengesetzes,
BGBl. Nr. 23/1928, jeweils zu leisten
ist;
c) die zeitliche oder dauernde Entziehung des
Rechtes auf Ausbildung von Aspiranten;
d) die zeitliche oder dauernde Entziehung des
Wahlrechtes und der Wählbarkeit zur
Apothekerkammer;
e) die zeitliche oder dauernde Entziehung
des Rechtes zur Leitung einer Apotheke;
f) das Verbot der Ausübung des Apothekerberufes
bis zur Dauer von drei Jahren.
(2) Welche dieser Strafen zu verhängen ist,
ist nach der Schwere des Verschuldens und der
daraus entstandenen oder drohenden Nachteile
zu beurteilen. Die Disziplinarstrafen können
auch nebeneinander verhängt werden.
(3) Disziplinarstrafen nach Abs. 1 lit. b bis f
können bedingt unter Festsetzung einer Bewährungsfrist
von einem bis zu drei Jahren
verhängt werden, sofern über den Beschuldigten
bisher keine andere Disziplinarstrafe als die des
schriftlichen Verweises verhängt worden ist oder
eine andere Disziplinarstrafe bereits getilgt ist.
(4) Jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe
ist in eine vom Kammeramt zu führende
Vormerkung einzutragen. Disziplinarstrafen
nach Abs. 1 lit. c, e und f sind der zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem
Landeshauptmann mitzuteilen. Im Disziplinarerkenntnis
kann auf Veröffentlichung desselben
in den Mitteilungen der Apothekerkammer erkannt
werden.
(5) Auf Ansuchen des disziplinär Bestraften
kann jene Stelle (Disziplinarrat oder der Disziplinarberufungssenat),
die das Disziplinarerkenntnis
in letzter Instanz gefällt hat, die
Tilgung einer Disziplinarstrafe verfügen, wenn
seit der Rechtskraft des Erkenntnisses mindestens
fünf Jahre verstrichen sind und der Antragsteller
innerhalb dieser Zeit keines neuerlichen Disziplinarvergehens
schuldig erkannt worden ist."
10. § 25 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 25. (1) Der Vorstand kann gegen Mitglieder
wegen Vernachlässigung der ihnen gegenüber
der Kammer obliegenden Pflichten, insbesondere
Unterlassung der Meldung (§ 5 Abs. 3),
wegen Nichterscheinens trotz Vorladung oder
wegen Störung der Ordnung in der Kammer
Ordnungsstrafen bis zur Hälfte des Betrages der
Gehaltskassenumlage verhängen, die für einen
angestellten Apotheker auf Grund der Bestimmungen
des Gehaltskassengesetzes, BGBl. Nr. 23/
1928, jeweils zu leisten ist."
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.