173. Bundesgesetz: Milchpreisstützungsgesetz 1956.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft wird ermächtigt, die im Bundesfinanzgesetz
für das Jahr 1956, BGBl. Nr. 12,
bei Kapitel 18 Titel 10 § 3 „Milchpreisausgleich"
vorgesehene Milchpreisstützung von
20 Groschen je Liter Milch ab 1. März 1956 auf
50 Groschen je Liter zu erhöhen. Die Stützung
wird nur für Milch gewährt, die über einen Bearbeitungs-
und Verarbeitungsbetrieb durch den
Milchwirtschaftsfonds (Bundesgesetz vom 12. Juli
1950, BGBl. Nr. 167, in der geltenden Fassung)
verrechnet wird.
§ 2. Das Bundesministerium für Finanzen wird
ermächtigt, dem Milchwirtschaftsfonds zur Erfüllung
seiner Ausgleichsverpflichtungen im
Geschäftsjahr 1956 einen Zuschuß bis zu einem
Betrag von 42 Millionen Schilling zur Verfügung
zu stellen.
§ 3. Die Leistungen des Bundes gemäß den
§§ 1 und 2 dieses Bundesgesetzes sind zu Lasten
des finanzgesetzlichen Ansatzes Kapitel 18 Titel
10 § 3 „Milchpreisausgleich" zu verrechnen.
§ 4. Zur Bedeckung des sich aus diesen Leistungen
des Bundes ergebenden Mehraufwandes
im Haushaltsjahr 1956 führt die Österreichische
Mineralölverwaltung einen Betrag von 300 Millionen
Schilling als Förderzins an den Bund ab.
§ 5. Mit der Vollziehung des § 1 dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Land-
und Forstwirtschaft, mit der Vollziehung der
übrigen Bestimmungen das Bundesministerium
für Finanzen betraut.