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173. Bundesgesetz: Milchpreisstützungsgesetz 1956.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 173. Bundesgesetz: Milchpreisstützungsgesetz 1956.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft wird ermächtigt, die im Bundesfinanzgesetz

für das Jahr 1956, BGBl. Nr. 12,

bei Kapitel 18 Titel 10 § 3 „Milchpreisausgleich"

vorgesehene Milchpreisstützung von

20 Groschen je Liter Milch ab 1. März 1956 auf

50 Groschen je Liter zu erhöhen. Die Stützung

wird nur für Milch gewährt, die über einen Bearbeitungs-

und Verarbeitungsbetrieb durch den

Milchwirtschaftsfonds (Bundesgesetz vom 12. Juli

1950, BGBl. Nr. 167, in der geltenden Fassung)

verrechnet wird.

§ 2. Das Bundesministerium für Finanzen wird

ermächtigt, dem Milchwirtschaftsfonds zur Erfüllung

seiner Ausgleichsverpflichtungen im

Geschäftsjahr 1956 einen Zuschuß bis zu einem

Betrag von 42 Millionen Schilling zur Verfügung

zu stellen.

§ 3. Die Leistungen des Bundes gemäß den

§§ 1 und 2 dieses Bundesgesetzes sind zu Lasten

des finanzgesetzlichen Ansatzes Kapitel 18 Titel

10 § 3 „Milchpreisausgleich" zu verrechnen.

§ 4. Zur Bedeckung des sich aus diesen Leistungen

des Bundes ergebenden Mehraufwandes

im Haushaltsjahr 1956 führt die Österreichische

Mineralölverwaltung einen Betrag von 300 Millionen

Schilling als Förderzins an den Bund ab.

§ 5. Mit der Vollziehung des § 1 dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Land-

und Forstwirtschaft, mit der Vollziehung der

übrigen Bestimmungen das Bundesministerium

für Finanzen betraut.

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