173. Notenwechsel zwischen der österreichischen Botschaft in Chile und dem chilenischen Außenministerium über die Aufhebung des Sichtvermerkzwanges.
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Ministerium für die Auswärtigen Angelegenheiten,
Politische Direktion — Abteilung für
Verträge und Grenzen.
G.C.D. 10292
Santiago, am 25. Oktober 1954.
Herr Botschafter!
Ich beehre mich, E. E. mitzuteilen, daß die
chilenische Regierung, von dem Wunsche geleitet,
die Beziehungen mit Österreich möglichst
zu vertiefen, und in der Absicht, den gegenseitigen
Touristenverkehr zwischen den beiden
Staaten zu vergrößern, beschlossen hat, jedem
österreichischen Staatsangehörigen, der sich nicht
länger als 90 Tage im Lande aufhalten will,
unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit
die Einreise nach Chile und die Ausreise aus
Chile ohne Sichtvermerkpflicht zu gestatten.
2. Die Interessenten müssen Besitzer eines entsprechenden
gültigen Passes sein, dessen Gültigkeit
nicht vor Ablauf der erwähnten Frist von
90 Tagen erlischt.
3. Für die erforderlichen Sichtvermerke, die
für einen längeren Zeitraum als 90 Tage ausgestellt
werden, gelten die allgemeinen einschlägigen
Vorschriften.
4. Es besteht Einverständnis, daß die österreichischen
und chilenischen Staatsangehörigen,
die im Genusse der durch dieses Abkommen
vereinbarten Befreiung nach Chile beziehungsweise
Österreich einreisen, während ihres Aufenthaltes
im Lande keine auf (Erwerb gerichtete
Tätigkeit ausüben dürfen.
5. Die Staatsangehörigen beider Staaten bleiben
den Gesetzen und polizeilichen Vorschriften
betreffend den Aufenthalt und die Beschäftigung
von Fremden unterworfen.
6. Es besteht Einverständnis, daß mit der Aufhebung
der Touristenvisa, die durch das gegenwärtige
Abkommen vereinbart wird, auch die
Verpflichtung aufgehoben wird, einen Geleitbrief
(salvo conducto) zu beschaffen oder eine
andere Formalität für die Ausreise zu erfüllen.
7. Die zuständigen chilenischen und österreichischen
Behörden sind ermächtigt, die Einreise
jeder Person, deren Kommen sie als unerwünscht
ansehen, in ihr Gebiet zu verhindern.
8. Diese Vereinbarung wird am 1. Dezember
1954 in Kraft treten. Beide Regierungen verpflichten
sich, bis zu diesem Datum ihren konsularischen,
zollamtlichen, polizeilichen und administrativen
Behörden die entsprechenden Anweisungen
betreffend die genaue Durchführung
dieses Abkommens zu erteilen.
9. Falls die österreichische Regierung einverstanden
ist, den vorstehenden Bestimmungen
zuzustimmen, beehre ich mich vorzuschlagen,
daß diese Note und die Antwort E. E., die den
gleichen Wortlaut haben, als Abschluß eines
Touristenabkommens zwischen unseren beiden
Regierungen anzusehen sind.
Ich benütze diese Gelegenheit, um E. E. den
Ausdruck meiner ausgezeichnetsten und besonderen
Hochachtung zu erneuern.
R. Aldunate m. p.
Sr. Exzellenz
Herrn Carl Hudeczek,
a. o. u. bev. Botschafter Österreichs
Santiago.
(Übersetzung)
Österreichische Botschaft
Santiago de Chile
Zl. 3889-A/54
Santiago, am 25. Oktober 1954.
Herr Minister!
Ich beehre mich, E. E. den Empfang Ihrer
Note vom heutigen Tage, die folgenden Wortlaut
hat, zu bestätigen
„Ich beehre mich, E. E. mitzuteilen, daß die
chilenische Regierung, von dem Wunsche geleitet,
die Beziehungen mit Österreich möglichst
zu vertiefen, und in der Absicht, den gegenseitigen
Touristenverkehr zwischen den beiden
Staaten zu vergrößern, beschlossen hat, jedem
österreichischen Staatsangehörigen, der sich nicht
länger als 90 Tage im Lande aufhalten will,
unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit
die Einreise nach Chile und die Ausreise aus
Chile ohne Sichtvermerkpflicht zu gestatten.
2. Die Interessenten müssen Besitzer eines entsprechenden
gültigen Passes sein, dessen Gültigkeit
nicht vor Ablauf der erwähnten Frist von
90 Tagen erlischt.
3. Für die erforderlichen Sichtvermerke, die
für einen längeren Zeitraum als 90 Tage ausgestellt
werden, gelten die allgemeinen einschlägigen
Vorschriften.
4. Es besteht Einverständnis, daß die österreichischen
und chilenischen Staatsangehörigen,
die im Genusse der durch dieses Abkommen
vereinbarten Befreiung nach Chile beziehungsweise
Österreich einreisen, während ihres Aufenthaltes
im Lande keine auf Erwerb gerichtete
Tätigkeit ausüben dürfen.
5. Die Staatsangehörigen beider Staaten bleiben
den Gesetzen und polizeilichen Vorschriften
betreffend den Aufenthalt und die Beschäftigung
von Fremden unterworfen.
6. Es besteht Einverständnis, daß mit der Aufhebung
der Touristenvisa, die durch das gegenwärtige
Abkommen vereinbart wird, auch die
Verpflichtung aufgehoben wird, einen Geleitbrief
(salvo conducto) zu beschaffen oder eine
andere Formalität für die Ausreise zu erfüllen.
7. Die zuständigen chilenischen und österreichischen
Behörden sind ermächtigt, die Einreise
jeder Person, deren Kommen sie als unerwünscht
ansehen, in ihr Gebiet zu verhindern.
8. Diese Vereinbarung wird am 1. Dezember
1954 in Kraft treten. Beide Regierungen verpflichten
sich, bis zu diesem Datum ihren konsularischen,
zollamtlichen, polizeilichen und administrativen
Behörden die entsprechenden Anweisungen
betreffend die genaue Durchführung
dieses Abkommens zu erteilen.
9. Falls die österreichische Regierung einverstanden
ist, den vorstehenden Bestimmungen
zuzustimmen, beehre ich mich vorzuschlagen,
daß diese Note und die Antwort E. E., die den
gleichen Wortlaut haben, als Abschluß eines
Touristenabkommens zwischen unseren beiden
Regierungen anzusehen sind."
Ich habe die Ehre, E. E. mitzuteilen, daß die
österreichische Bundesregierung, von den . gleichen
Absichten geleitet, die in der Note, die ich
die Ehre habe zu beantworten, zum Ausdruck
kommen, mit dem Inhalte derselben einverstanden
ist und den Austausch der Noten als Abkommen
zwischen unseren beiden Regierungen
betrachtet.
Ich benütze diese Gelegenheit, um E. E. den
Ausdruck meiner ausgezeichnetsten und besonderen
Hochachtung zu versichern.
Hudeczek m. p.
Sr. Exzellenz
Herrn Roberto Aldunate León
Minister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Santiago.
Das in diesem Notenwechsel enthaltene Abkommen ist am 1. Dezember 1954 in Kraft getreten.