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173_1955 AT

173. Notenwechsel zwischen der österreichischen Botschaft in Chile und dem chilenischen Außenministerium über die Aufhebung des Sichtvermerkzwanges.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 173. Notenwechsel zwischen der österreichischen Botschaft in Chile und dem chilenischen Außenministerium über die Aufhebung des Sichtvermerkzwanges.

(Übersetzung)

Ministerium für die Auswärtigen Angelegenheiten,

Politische Direktion — Abteilung für

Verträge und Grenzen.

G.C.D. 10292

Santiago, am 25. Oktober 1954.

Herr Botschafter!

Ich beehre mich, E. E. mitzuteilen, daß die

chilenische Regierung, von dem Wunsche geleitet,

die Beziehungen mit Österreich möglichst

zu vertiefen, und in der Absicht, den gegenseitigen

Touristenverkehr zwischen den beiden

Staaten zu vergrößern, beschlossen hat, jedem

österreichischen Staatsangehörigen, der sich nicht

länger als 90 Tage im Lande aufhalten will,

unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit

die Einreise nach Chile und die Ausreise aus

Chile ohne Sichtvermerkpflicht zu gestatten.

2. Die Interessenten müssen Besitzer eines entsprechenden

gültigen Passes sein, dessen Gültigkeit

nicht vor Ablauf der erwähnten Frist von

90 Tagen erlischt.

3. Für die erforderlichen Sichtvermerke, die

für einen längeren Zeitraum als 90 Tage ausgestellt

werden, gelten die allgemeinen einschlägigen

Vorschriften.

4. Es besteht Einverständnis, daß die österreichischen

und chilenischen Staatsangehörigen,

die im Genusse der durch dieses Abkommen

vereinbarten Befreiung nach Chile beziehungsweise

Österreich einreisen, während ihres Aufenthaltes

im Lande keine auf (Erwerb gerichtete

Tätigkeit ausüben dürfen.

5. Die Staatsangehörigen beider Staaten bleiben

den Gesetzen und polizeilichen Vorschriften

betreffend den Aufenthalt und die Beschäftigung

von Fremden unterworfen.

6. Es besteht Einverständnis, daß mit der Aufhebung

der Touristenvisa, die durch das gegenwärtige

Abkommen vereinbart wird, auch die

Verpflichtung aufgehoben wird, einen Geleitbrief

(salvo conducto) zu beschaffen oder eine

andere Formalität für die Ausreise zu erfüllen.

7. Die zuständigen chilenischen und österreichischen

Behörden sind ermächtigt, die Einreise

jeder Person, deren Kommen sie als unerwünscht

ansehen, in ihr Gebiet zu verhindern.

8. Diese Vereinbarung wird am 1. Dezember

1954 in Kraft treten. Beide Regierungen verpflichten

sich, bis zu diesem Datum ihren konsularischen,

zollamtlichen, polizeilichen und administrativen

Behörden die entsprechenden Anweisungen

betreffend die genaue Durchführung

dieses Abkommens zu erteilen.

9. Falls die österreichische Regierung einverstanden

ist, den vorstehenden Bestimmungen

zuzustimmen, beehre ich mich vorzuschlagen,

daß diese Note und die Antwort E. E., die den

gleichen Wortlaut haben, als Abschluß eines

Touristenabkommens zwischen unseren beiden

Regierungen anzusehen sind.

Ich benütze diese Gelegenheit, um E. E. den

Ausdruck meiner ausgezeichnetsten und besonderen

Hochachtung zu erneuern.

R. Aldunate m. p.

Sr. Exzellenz

Herrn Carl Hudeczek,

a. o. u. bev. Botschafter Österreichs

Santiago.

(Übersetzung)

Österreichische Botschaft

Santiago de Chile

Zl. 3889-A/54

Santiago, am 25. Oktober 1954.

Herr Minister!

Ich beehre mich, E. E. den Empfang Ihrer

Note vom heutigen Tage, die folgenden Wortlaut

hat, zu bestätigen

„Ich beehre mich, E. E. mitzuteilen, daß die

chilenische Regierung, von dem Wunsche geleitet,

die Beziehungen mit Österreich möglichst

zu vertiefen, und in der Absicht, den gegenseitigen

Touristenverkehr zwischen den beiden

Staaten zu vergrößern, beschlossen hat, jedem

österreichischen Staatsangehörigen, der sich nicht

länger als 90 Tage im Lande aufhalten will,

unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit

die Einreise nach Chile und die Ausreise aus

Chile ohne Sichtvermerkpflicht zu gestatten.

2. Die Interessenten müssen Besitzer eines entsprechenden

gültigen Passes sein, dessen Gültigkeit

nicht vor Ablauf der erwähnten Frist von

90 Tagen erlischt.

3. Für die erforderlichen Sichtvermerke, die

für einen längeren Zeitraum als 90 Tage ausgestellt

werden, gelten die allgemeinen einschlägigen

Vorschriften.

4. Es besteht Einverständnis, daß die österreichischen

und chilenischen Staatsangehörigen,

die im Genusse der durch dieses Abkommen

vereinbarten Befreiung nach Chile beziehungsweise

Österreich einreisen, während ihres Aufenthaltes

im Lande keine auf Erwerb gerichtete

Tätigkeit ausüben dürfen.

5. Die Staatsangehörigen beider Staaten bleiben

den Gesetzen und polizeilichen Vorschriften

betreffend den Aufenthalt und die Beschäftigung

von Fremden unterworfen.

6. Es besteht Einverständnis, daß mit der Aufhebung

der Touristenvisa, die durch das gegenwärtige

Abkommen vereinbart wird, auch die

Verpflichtung aufgehoben wird, einen Geleitbrief

(salvo conducto) zu beschaffen oder eine

andere Formalität für die Ausreise zu erfüllen.

7. Die zuständigen chilenischen und österreichischen

Behörden sind ermächtigt, die Einreise

jeder Person, deren Kommen sie als unerwünscht

ansehen, in ihr Gebiet zu verhindern.

8. Diese Vereinbarung wird am 1. Dezember

1954 in Kraft treten. Beide Regierungen verpflichten

sich, bis zu diesem Datum ihren konsularischen,

zollamtlichen, polizeilichen und administrativen

Behörden die entsprechenden Anweisungen

betreffend die genaue Durchführung

dieses Abkommens zu erteilen.

9. Falls die österreichische Regierung einverstanden

ist, den vorstehenden Bestimmungen

zuzustimmen, beehre ich mich vorzuschlagen,

daß diese Note und die Antwort E. E., die den

gleichen Wortlaut haben, als Abschluß eines

Touristenabkommens zwischen unseren beiden

Regierungen anzusehen sind."

Ich habe die Ehre, E. E. mitzuteilen, daß die

österreichische Bundesregierung, von den . gleichen

Absichten geleitet, die in der Note, die ich

die Ehre habe zu beantworten, zum Ausdruck

kommen, mit dem Inhalte derselben einverstanden

ist und den Austausch der Noten als Abkommen

zwischen unseren beiden Regierungen

betrachtet.

Ich benütze diese Gelegenheit, um E. E. den

Ausdruck meiner ausgezeichnetsten und besonderen

Hochachtung zu versichern.

Hudeczek m. p.

Sr. Exzellenz

Herrn Roberto Aldunate León

Minister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Santiago.

Das in diesem Notenwechsel enthaltene Abkommen ist am 1. Dezember 1954 in Kraft getreten.

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