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173_1954 AT

173. Bundesgesetz: 9. Opferfürsorgegesetz-Novelle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 173. Bundesgesetz: 9. Opferfürsorgegesetz-Novelle.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 4. Juli 1947, BGBl.

Nr. 183 (Opferfürsorgegesetz), in der geltenden

Fassung wird abgeändert und ergänzt wie folgt

1. Nach § 11 Abs. 1 ist anzufügen

„(2) Empfänger der Unterhalts- oder Zusatzrente

erhalten im Oktober 1954 die ihnen am

1. Oktober gemäß Abs. 1 zustehenden Rentengebührnisse

und gemäß § 13 Abs. 1 gewährten

Erziehungsbeiträge nochmals ausbezahlt.

(s) Für die Bemessung der Unterhaltsrente ist

ein 13. Monatsbezug nicht als Einkommen im

Sinne des § 13 des Bundesgesetzes vom 14. Juli

1949, BGBl. Nr. 197, über die Versorgung der

Kriegsbeschädigten und Hinterbliebenen (Kriegsopferversorgungsgesetz

— KOVG.) zu werten."

2. Die bisherigen Abs. 2 bis 4 erhalten die Bezeichnung

(4) bis (6).

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen betraut.

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