173. Bundesgesetz: 9. Opferfürsorgegesetz-Novelle.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 4. Juli 1947, BGBl.
Nr. 183 (Opferfürsorgegesetz), in der geltenden
Fassung wird abgeändert und ergänzt wie folgt
1. Nach § 11 Abs. 1 ist anzufügen
„(2) Empfänger der Unterhalts- oder Zusatzrente
erhalten im Oktober 1954 die ihnen am
1. Oktober gemäß Abs. 1 zustehenden Rentengebührnisse
und gemäß § 13 Abs. 1 gewährten
Erziehungsbeiträge nochmals ausbezahlt.
(s) Für die Bemessung der Unterhaltsrente ist
ein 13. Monatsbezug nicht als Einkommen im
Sinne des § 13 des Bundesgesetzes vom 14. Juli
1949, BGBl. Nr. 197, über die Versorgung der
Kriegsbeschädigten und Hinterbliebenen (Kriegsopferversorgungsgesetz
— KOVG.) zu werten."
2. Die bisherigen Abs. 2 bis 4 erhalten die Bezeichnung
(4) bis (6).
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen betraut.