173_1953
AT
173. Kundmachung: Gegenstandsloserklärung einer Vollzugsanweisung.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 173. Kundmachung: Gegenstandsloserklärung einer Vollzugsanweisung.
Auf Grund des § 109 des Gesetzes über Gesellschaften
m. b. H. vom 6. März 1906, RGBl.
Nr. 58, stellt das Bundesministerium für Justiz
im Einvernehmen mit den Bundesministerien für
Inneres, für Finanzen, für Handel und Wiederaufbau,
für Verkehr und verstaatlichte Betriebe
und für Land- und Forstwirtschaft fest
Die vom Staatsamt für Justiz im Einvernehmen
mit den Staatsämtern für Inneres und
Unterricht, für Finanzen, für Handel und Gewerbe,
Industrie und Bauten, für Verkehrswesen
und für Land- und Forstwirtschaft erlassene
Vollzugsanweisung vom 4. Dezember 1919 über
die Zulassung čechoslovakischer Gesellschaften
mit beschränkter Haftung zum Geschäftsbetrieb
in der Republik Österreich, StGBl. Nr. 552/1919,
ist gegenstandslos.