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173_1953 AT

173. Kundmachung: Gegenstandsloserklärung einer Vollzugsanweisung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 173. Kundmachung: Gegenstandsloserklärung einer Vollzugsanweisung.

Auf Grund des § 109 des Gesetzes über Gesellschaften

m. b. H. vom 6. März 1906, RGBl.

Nr. 58, stellt das Bundesministerium für Justiz

im Einvernehmen mit den Bundesministerien für

Inneres, für Finanzen, für Handel und Wiederaufbau,

für Verkehr und verstaatlichte Betriebe

und für Land- und Forstwirtschaft fest

Die vom Staatsamt für Justiz im Einvernehmen

mit den Staatsämtern für Inneres und

Unterricht, für Finanzen, für Handel und Gewerbe,

Industrie und Bauten, für Verkehrswesen

und für Land- und Forstwirtschaft erlassene

Vollzugsanweisung vom 4. Dezember 1919 über

die Zulassung čechoslovakischer Gesellschaften

mit beschränkter Haftung zum Geschäftsbetrieb

in der Republik Österreich, StGBl. Nr. 552/1919,

ist gegenstandslos.

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