173. Bundesgesetz: Kartellgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. ABSCHNITT.
Regelung des Kartellwesens.
Begriff und Anwendungsbereich.
§ 1. Kartelle im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind Zusammenschlüsse von wirtschaftlich
selbständig bleibenden Unternehmern oder
von Verbänden von Unternehmern, die durch
vertragliche Bindungen {Kartellvereinbarungen)
eine Regelung oder Beschränkung des "Wettbewerbes,
insbesondere in Ansehung der Erzeugung,
des Absatzes oder der Preise, bewirken
sollen.
§ 2. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
finden auch auf im Ausland getroffene
Kartellvereinbarungen Anwendung, soweit sie
im Bundesgebiet durchgeführt werden sollen.
(2) Keine Anwendung finden die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes auf
a) Kartellvereinbarungen, soweit sie den ausländischen
Markt betreffen,
b) Kartellvereinbarungen von Kreditunternehmungen,
Bausparkassen oder privaten
Versicherungsunternehmungen, die der
Aufsicht des Bundesministeriums für
Finanzen oder des Bundesministeriums für
Inneres unterstehen,
c) Kartellvereinbarungen von Verkehrsunternehmungen,
die der Aufsicht des Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau
oder des Bundesministeriums für Verkehr
und verstaatlichte Betriebe unterstehen,
d) Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
soweit die Vereinbarung (§ 1) den Rahmen
der Bestimmungen des Gesetzes über Erwerbs-
und Wirtschaftsgenossenschaften
vom 9. April 1873, RGBl. Nr. 70, nicht
überschreitet,
e) Vereinbarungen, betreffend die Bindung
des Letztverkäufers im Buch-, Zeitschriften-
oder Musikalienhandel an den vom
Verleger festgesetzten Verkaufspreis.
Erfordernisse der Gültigkeit.
§ 3. Die Kartellvereinbarung, ihre Abänderung
und Ergänzung (im folgenden Vereinbarung
genannt) bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
Schriftform und der rechtskräftigen Eintragung
in das Kartellregister (§ 18).
Kartellbevollmächtigter.
§ 4. Die Vertragsteilnehmer haben gleichzeitig
mit dem Abschluß der Kartellvereinbarung oder
spätestens binnen einer Woche nach ihrem Abschluß
einen im Inland wohnhaften Kartellbevollmächtigten
zu bestellen, der sie gegenüber
den mit der Handhabung dieses Bundesgesetzes
betrauten Behörden zu vertreten hat.
Kommissionen.
§ 5. (1) Über die Zulässigkeit der Eintragung
einer Vereinbarung in das Kartellregister und
über die Löschung einer rechtskräftigen Eintragung
entscheidet die Kartellkommission beim
Oberlandesgericht in Wien. Sie ist für das ganze
Bundesgebiet zuständig.
(2) Der Rechtszug gegen Beschlüsse der Kartellkommission
geht in zweiter Instanz an die
Kartelloberkommission beim Obersten Gerichtshof.
(3) Die Kartellkommission und die Kartelloberkommission
sind Gerichte.
§ 6. Jede dieser Kommissionen besteht aus
einem Vorsitzenden, der erforderlichen Zahl
von Stellvertretern des Vorsitzenden und Beisitzern.
§ 7. (1) Die Mitglieder der Kommissionen (§ 6)
werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag
der Bundesregierung ernannt.
(2) Die Vorsitzenden der Kommissionen und
ihre Stellvertreter müssen Richter sein. Der
Vorsitzende der Kartelloberkommission und
seine Stellvertreter sind dem Kreis der Senatspräsidenten
und der Räte des Obersten Gerichtshofes
zu entnehmen.
(3) Die Beisitzer der Kartellkommission sind
von der Bundesregierung auf Grund von Anträgen
der Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft, des Österreichischen Arbeiterkammertages
und der Landwirtschaftskammern vorzuschlagen;
der Vorschlag hat aus den Anträgen
jeder dieser Interessenvertretungen eine gleich
große Anzahl von Personen zu umfassen. Die
Interessenvertretungen haben ihre Anträge an
das Bundesministerium für Justiz zu stellen
und in sie nur Personen aufzunehmen, die zum
Amt eines Geschwornen oder Schöffen fähig
sind und die österreichische Staatsbürgerschaft
besitzen. Wird das Antragsrecht nicht binnen
einer angemessenen, vom Bundesministerium
für Justiz zu bestimmenden Frist ausgeübt, so
ist die Bundesregierung bei Erstattung ihres
Vorschlages an Anträge der genannten Interessenvertretungen
nicht gebunden. Die näheren Vorschriften
über das Antragsrecht sowie über den
Vorschlag und die Ernennung der Beisitzer
werden durch Verordnung des Bundesministeriums
für Justiz erlassen.
(4) Für den Vorschlag der aus den Kreisen der
wirtschaftlich Selbständigen und der wirtschaftlich
Unselbständigen zu entnehmenden Beisitzer
der Kartelloberkommission gelten die Bestimmungen
des Abs. 3 sinngemäß.
(5) Die Ablehnung der Übernahme oder die
Niederlegung des Amtes eines Beisitzers der
Kommissionen ist nur aus wichtigen Gründen
zulässig. Die Entscheidung trifft das Bundesministerium
für Justiz.
§ 8. Den Vorsitzenden steht die Leitung und
die Einteilung der Geschäfte der Kommissionen
zu.
§ 9. (1) Das Amt eines Mitgliedes einer Kommission
ist ein Ehrenamt. Durch Verordnung
können Vorschriften über eine Entschädigung
der Mitglieder getroffen werden.
(2) Für das Amt der Beisitzer der Kommissionen
gelten, soweit im folgenden nichts anderes
bestimmt wird, im übrigen die Vorschriften
über die fachmännischen Laienrichter sinngemäß.
Anmeldung.
§ 10. (1) Der Kartellbevollmächtigte hat die
Kartellvereinbarung binnen zwei Wochen nach
Abschluß beim Kartellregister anzumelden.
(2) Die Anmeldung ist in fünffacher Ausfertigung
zu erstatten und hat zu enthalten
a) Tag des Abschlusses der Vereinbarung,
deren Gegenstand (insbesondere Waren,
Warengruppen, Art der Leistungen), Gültigkeitsdauer
und geographische Begrenzung;
b) Namen (Firmen) und Sitz der Vertragspartner;
c) Namen und Wohnsitz des Kartellbevollmächtigten;
d) falls eine die Vereinbarung durchführende
Organisation besteht oder gegründet wird,
deren Namen (Firma), Rechtsform und
Sitz sowie Namen und Wohnsitz des bevollmächtigten
Vertreters dieser Organisation.
(3) Die Anmeldung hat ferner zu enthalten
a) Angaben über die zu erwartenden wirtschaftlichen
Vorteile der Vereinbarung
und über die mangels einer solchen etwa
zu erwartenden wirtschaftlichen Nachteile;
b) Angaben über die Größe der Gesamtproduktion
des betreffenden Wirtschaftszweiges
und jenes Teiles der Produktion,
der durch das Kartell erfaßt wird;
c) Nennung der maßgebenden Unternehmungen
des gleichen Wirtschaftszweiges,
die sich dem Kartell nicht anschließen;
d) Erläuterungen zu den wesentlichen Bestimmungen
der Vereinbarung;
e) Angaben über das Verhältnis zu bestehenden
Kartellen.
(4) Der Anmeldung ist die Vereinbarung, allenfalls
das Statut der die Vereinbarung durchführenden
Organisation in Urschrift oder in beglaubigter
Abschrift sowie in fünffacher unbeglaubigter
Abschrift anzuschließen.
(5) Jede Abänderung oder Ergänzung einer
angemeldeten Vereinbarung ist durch den Kartellbevollmächtigten
binnen zwei Wochen nach
ihrem Abschluß beim Kartellregister anzumelden.
Im übrigen gelten für die Anmeldung solcher
Abänderungen oder Ergänzungen die Bestimmungen
der Abs. 2 bis 4 sinngemäß. Jedoch
sind die dort bezeichneten Angaben nur insoweit
in die Anmeldung aufzunehmen, als sie
nicht bereits in der Anmeldung der Kartellvereinbarung
gemacht wurden.
(6) Ebenso hat der Kartellbevollmächtigte
nachträgliche Abänderungen der im Abs. 2 lit. b
bis d bezeichneten Umstände ohne Verzug beim
Kartellregister anzumelden.
§ 11. (1) Die Kartellkommission hat von der
Anmeldung einer Vereinbarung (§ 3) die
Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, den
Österreichischen Arbeiterkammertag und die
Landwirtschaftskammer für Niederösterreich
und Wien (im folgenden Interessenvertretungen
genannt) sowie die Finanzprokuratur durch
Übersendung einer Abschrift der Anmeldung
und je einer Abschrift ihrer Beilagen zu verständigen.
Die genannten Stellen sind berechtigt,
binnen vier Wochen nach Zustellung der Verständigung
bei der Kartellkommission die Anforderung
fehlender oder erläuternder Meldungen
gemäß § 10 zu begehren.
(2) Der Kartellbevollmächtigte hat Aufforderungen
der Kartellkommission, Nachtragsmeldungen
gemäß § 10 zu erstatten, binnen
einer von der Kartellkommission festzusetzenden
angemessenen, vier Wochen nicht übersteigenden
Frist zu entsprechen.
Entscheidung.
§ 12. (1) Die Kartellkommission hat, unter
Beachtung der Fristen des § 11, ohne Verzug darüber
zu entscheiden, ob die Eintragung einer angemeldeten
Vereinbarung in das Kartellregister
zu versagen oder — mit Ausnahme des Falles
des Abs. 2 Z. 5 in Verbindung mit § 15 —
nicht zu versagen ist. Wird die Eintragung nicht
versagt, so ist, ohne die Rechtskraft des Beschlusses
abzuwarten, die sofortige Eintragung
in das Kartellregister zu verfügen.
(2) Die Eintragung ist zu versagen
1. wenn die gemäß § 10 zu erstattenden Meldungen
nicht vollständig sind;
2. wenn die Vereinbarung nicht schriftlich abgeschlossen
ist;
3. wenn die Vereinbarung nicht vorsieht,
a) sofern sie auf unbestimmte Zeit oder —
unter Berücksichtigung von Verlängerungsbestimmungen
— auf länger als drei Jahre
abgeschlossen worden ist, daß sie spätestens
zum Ende des dritten Vertragsjahres unter
Einhaltung einer mit höchstens sechs Monaten
bemessenen -Kündigungsfrist mittels
eingeschriebenen Briefes gekündigt werden
kann und
b) daß ein vorzeitiger Austritt aus dem Kartell
aus einem wichtigen Grund erfolgen
kann. Ein wichtiger Grund ist insbesondere
dann gegeben, wenn dem austretenden
Vertragsteilnehmer aus der Aufrechterhaltung
der Vereinbarung trotz Anwendung
der Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmannes eine ernstliche Gefährdung
seiner Unternehmertätigkeit erwachsen
würde, die ihm bei Abwägung der beiderseitigen
Interessen billigerweise nicht zugemutet
werden kann;
4. wenn die Vereinbarung Verpflichtungen
oder Bestimmungen enthält,
a) ausschließlich solche Waren abzusetzen
oder solche Leistungen zu erbringen, die
Gegenstand der Vereinbarung sind;
b) bei dem Absatz der Waren oder der Erbringung
der Leistungen, die Gegenstand
der Vereinbarung sind, bestimmte Personen
oder Personengruppen trotz ihrer
Bereitwilligkeit, die vorgeschriebenen Bedingungen
zu erfüllen, ganz oder teilweise
auszuschließen;
c) den Absatz von Waren oder die Erbringung
von Leistungen, die denjenigen, auf
die sich die Vereinbarung bezieht, gleichartig
oder ähnlich sind, nur unter bestimmten,
den Preis (Entgelt) oder die Menge
betreffenden Einschränkungen durchzuführen;
d) bei Kündigung der Vereinbarung (Abs. 2
Z. 3 lit. a) oder bei vorzeitigem Austritt
aus dem Kartell aus einem wichtigen
Grund (Abs. 2 Z. 3 lit. b) eine Konventionalstrafe
zu bezahlen oder Sicherheiten
verfallen zu lassen;
5. wenn die Vereinbarung geeignet ist, in einer
durch die gesamtwirtschaftlichen Verhältnisse
unter Berücksichtigung der betriebswirtschaftlichen
Notwendigkeiten nicht gerechtfertigten
Weise
a) die Preise (Entgelte) der von der Vereinbarung
erfaßten Sachgüter oder Leistungen
zu steigern oder ihr Sinken zu verhindern,
oder
b) die Erzeugung oder den Absatz solcher
Sachgüter oder die Erbringung solcher
Leistungen zu beschränken.
(3) Besteht eine Vereinbarung nur darin, daß
der Erzeuger einen oder mehrere Angehörige
einer oder aller nachfolgenden Wirtschaftsstufen
mittels eines Reverssystems an gleiche Kleinverkaufspreise
für Markenschutz genießende Waren
(BGBl. Nr. 206/1947) gleicher Beschaffenheit
bindet, so ist bei Prüfung dieser Vereinbarung
unter dem Gesichtspunkt des Abs. 2 Z. 5 zu
berücksichtigen, daß sie nicht schon an sich als
wirtschaftlich ungerechtfertigt anzusehen ist.
Verfahren.
§ 13. (1) Für das Verfahren vor den Kommissionen
gelten die Bestimmungen des Verfahrens
außer Streitsachen mit folgenden Abweichungen
a) Die Finanzprokuratur hat Parteistellung;
b) eine Verhandlung hat stattzufinden, wenn
dies ein Mitglied der entscheidenden Kommission,
eine der Parteien oder eine der
Interessenvertretungen verlangt. Diese
Verhandlung ist öffentlich. Die Kommission
kann jedoch die Öffentlichkeit —
ausgenommen die Interessenvertretungen
— ausschließen, wenn dies zur Wahrung
von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen
notwendig erscheint;
c) findet eine Verhandlung statt, so sind die
Interessenvertretungen zu laden. Sie sind
auf ihren Antrag vor Schluß der Verhandlung
zu hören;
à) die Kommissionen haben ihre nach § 12
Abs. 1 getroffenen Entscheidungen auch
den Interessenvertretungen zuzustellen.
Auf ihren Antrag sind diesen auch Abschriften
des Verhandlungsprotokolls zuzufertigen;
e) das Rechtsmittel der Vorstellung steht nur
dem Kartellbevollmächtigten zu und findet
nur gegen den Beschluß der Kartellkommission
statt, mit dem die Eintragung ausschließlich
aus Gründen des § 12 Abs. 2
Z. 4 versagt wird; es ist binnen der Notfrist
von zwei Wochen einzubringen.
(2) Den Interessenvertretungen steht nur insoweit
ein Rekursrecht zu, als die Finanzprokuratur
gegen die die Eintragung der Vereinbarung
nicht versagende Entscheidung der
Kartellkommission keinen Rekurs einlegt; in
einem solchen Fall beginnt für sie die Rekursfrist
mit Ablauf der der Finanzprokuratur zustehenden
Rechtsmittelfrist. Die Finanzprokuratur
hat die Interessenvertretungen von der
Einbringung eines Rekurses zu verständigen.
§ 14. (1) Die Kartellkommission entscheidet
in Senaten, die aus dem Vorsitzenden oder
einem seiner Stellvertreter und aus je einem der
aus den Anträgen (§ 7 Abs. 3). der Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft, des
Österreichischen Arbeiterkammertages und der
Landwirtschaftskammern ernannten Beisitzer
bestehen.
(2) Die Kartelloberkommission entscheidet in
Senaten, die aus dem Vorsitzenden oder einem
seiner Stellvertreter und aus sechs Beisitzern
bestehen. Bei Vereinbarungen der gewerblichen
Wirtschaft sind zwei Beisitzer aus der Gruppe
der gewerblichen Wirtschaft, bei Vereinbarungen
der Land- und Forstwirtschaft zwei Beisitzer
aus der Gruppe der land- und forstwirtschaftlichen
Unternehmer und in beiden Fällen
zwei Beisitzer aus dem Kreis der wirtschaftlich
Unselbständigen beizuziehen. Die restlichen zwei
Beisitzer müssen rechtskundige Verwaltungsbeamte
sein.
§ 15. Die Kommissionen fassen ihre Beschlüsse
mit einfacher Mehrheit der Stimmen.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden
den Ausschlag. Jedoch kann der Beschluß
der Kartellkommission, mit dem die
Eintragung einer Kartellvereinbarung aus einem
der Gründe des § 12 Abs. 2 Z. 5 versagt wird,
nur mit einer Mehrheit von mindestens drei
Vierteln der Stimmen gefaßt werden; kommt
diese Mehrheit nicht zustande, so gilt die Eintragung
als nicht versagt.
§ 16. Für die Kommissionen gelten im übrigen
sinngemäß die Bestimmungen der Jurisdiktionsnorm
über Beratung, Abstimmung und Ablehnung
von Richtern und anderen gerichtlichen
Organen.
§ 17. (1) Für die Eintragung von Abänderungen
oder Ergänzungen von Kartellvereinbarungen
gelten die Bestimmungen über die Eintragung
der Kartellvereinbarung sinngemäß.
(2) Die Eintragung von Abänderungen im
Sinne des § 10 Abs. 6 ist vom Vorsitzenden der
Kartellkommission ohne weiteres Verfahren zu
verfügen.
(3) Nähere Bestimmungen über die Einrichtung
und Geschäftsführung der Kommissionen
erläßt das Bundesministerium für Justiz durch
Verordnung.
Kartellregister.
§ 18. Das Kartellregister wird von der Kartellkommission
geführt. Es besteht aus dem Register
und der Urkundensammlung.
§ 19. Die Eintragung in das Register hat zu
enthalten
a) den Tag des Abschlusses und die Dauer
der Vereinbarung,
b) Namen (Firmen) und Sitz der Vertragspartner,
c) Namen (Firma), Sitz und Rechtsform der
den Zusammenschluß durchführenden Organisation
und Namen (Firmen) und Sitz
ihrer Zweigniederlassungen,
d) Namen und Wohnsitz des Kartellbevollmächtigten,
e) eine kurzgefaßte Wiedergabe des Inhaltes
der Vereinbarung, insbesondere Angaben
über Zweck, Unternehmenszweig und erfaßte
Warenarten oder Leistungen sowie
über die Ein- und Austrittsmöglichkeiten.
§ 20. (1) Die Einsichtnahme in das Register ist
jedermann, die Einsichtnahme in die Urkundensammlung
den in diesem Bundesgesetz genannten
Interessenvertretungen und dem Kartellbevollmächtigten,
diesem jedoch nur hinsichtlich des
betreffenden Kartells, gestattet.
(2) Jedermann kann von den Eintragungen im
Register Abschriften und Auszüge verlangen.
Die Abschriften sind auf Verlangen zu beglaubigen.
§ 21. (1) Die Löschung einer Vereinbarung
kann nur auf Grund eines rechtskräftigen Beschlusses
verfügt werden. Ein solcher Beschluß
ist zu fassen
a) auf Antrag des Kartellbevollmächtigten,
b) von Amts wegen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer.
(2) Wird mit strafgerichtlichem Urteil auf
Auflösung des Kartells erkannt, so verfügt der
Vorsitzende der Kartellkommission nach Rechtskraft
des Urteils ohne weiteres Verfahren die
Löschung.
§ 22. Nähere Bestimmungen über das Kartellregister,
insbesondere über die Anlegung und
Führung, über die Anmeldung einer Vereinbarung,
über die Einsichtnahme und über die
Erteilung von Abschriften und Auszügen erläßt
das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für
Handel und Wiederaufbau durch Verordnung.
Sonderbestimmungen für Vereinbarungen
im Sinne des § 12 Abs. 3.
§ 23. (1) Für die im § 12 Abs. 3 genannten
Vereinbarungen, ihre Abänderungen und Ergänzungen
gelten die vorstehenden Bestimmungen
mit folgenden Abweichungen
1. Zu § 3
Sie bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform
und der rechtskräftigen Eintragung des
ihnen zugrunde liegenden Vereinbarungsmusters
in das Kartellregister.
2. Zu § 4
Der Kartellbevollmächtigte ist vom Erzeuger
spätestens vor Abschluß der ersten auf Grund
des Vereinbarungsmusters getroffenen Vereinbarung
zu bestellen.
3. Zu § 10 Abs. 1 und 5 und § 19
An Stelle der Vereinbarungen mit den einzelnen
Vertragsteilnehmern ist das diesen Vereinbarungen
zugrunde liegende Vereinbarungsmuster
anzumelden und in das Register
einzutragen. Das gleiche gilt hinsichtlich Abänderungen
oder Ergänzungen des Vereinbarungsmusters.
Die Anmeldung ist spätestens binnen
zwei Wochen nach Abschluß der ersten auf
Grund des Vereinbarungsmusters (seiner Abänderungen
oder Ergänzungen) getroffenen Vereinbarung
(Vereinbarungsabänderung oder -ergänzung)
vorzunehmen.
4. Zu § 10 Abs. 2 und 3
In der Anmeldung zum Kartellregister entfallen
Angaben über
a) Tag des Abschlusses der Vereinbarung,
b) Namen (Firmen) und Sitz der auf der
letzten Wirtschaftsstufe (Letztverkäufer)
beteiligten Vertragspartner,
c) die maßgebenden Unternehmungen des
gleichen Wirtschaftszweiges, die sich dem
Kartell nicht anschließen.
5. Zu § 10 Abs. 3
Die Anmeldung hat den betragsmäßig bestimmten
Kleinverkaufspreis und Angaben darüber
zu enthalten, ob und allenfalls wann auf
Grund des Vereinbarungsmusters bereits die
erste Vereinbarung abgeschlossen wurde.
6. Zu § 10 Abs. 4
An Stelle der Vereinbarung ist das Vereinbarungsmuster
in fünffacher Abschrift anzuschließen.
7. Zu § 12
Die Eintragung einer Abänderung der Vereinbarung,
womit der Kleinverkaufspreis herabgesetzt
wird, ist vom Vorsitzenden der Kartellkommission
ohne weiteres Verfahren zu verfügen.
Die Eintragung einer Abänderung der
Vereinbarung, womit der Kleinverkaufspreis
erhöht wird, gilt als nicht versagt, wenn nicht
binnen zwei Wochen vom Tag der Anmeldung
an die Kartellkommission die Eintragung versagt
oder eine sonstige Verfügung getroffen wird.
Die Frist des § 11 Abs. 1 beträgt in diesem Fall
eine Woche.
8. Zu § 12 Abs. 2 Z. 3 lit. a
Die Eintragung ist zu versagen, wenn nach
dem Vereinbarungsmuster die Vereinbarung,
sofern sie auf unbestimmte Zeit oder — unter
Berücksichtigung von Verlängerungsbestimmungen
— auf länger als ein- Jahr abgeschlossen
werden soll, nicht spätestens nach sechs Monaten
unter Einhaltung einer mit höchstens zwei Monaten
bemessenen Kündigungsfrist formlos gekündigt
werden kann.
9. Zu § 19
In der Eintragung in das Kartellregister entfallen
Angaben über den Tag des Abschlusses
der Vereinbarung sowie über Namen (Firmen)
und Sitz der auf der letzten Wirtschaftsstufe
(Letztverkäufer) beteiligten Vertragspartner.
Hingegen hat die Eintragung den betragsmäßig
bestimmten Kleinverkaufspreis und Angaben
darüber zu enthalten, ob und allenfalls wann
auf Grund des Vereinbarungsmusters bereits die
erste Vereinbarung abgeschlossen wurde.
(2) Der Erzeuger hat die Letztverkäufer von
der Versagung der Eintragung, der Auflösung
oder der Löschung einer Vereinbarung unverzüglich
schriftlich zu verständigen.
II. ABSCHNITT.
Strafbestimmungen.
Gerichtlich strafbare
Handlungen.
§ 24. (1) Wer als Teilnehmer, Organ oder als
ausdrücklich oder als stillschweigend Bevollmächtigter
eines Kartells oder eines Teilnehmers
in einer durch die gesamtwirtschaftlichen Verhältnisse
unter Berücksichtigung der betriebswirtschaftlichen
Notwendigkeiten nicht gerechtfertigten
Weise dieses dazu benützt, um
a) die Preise (Entgelte) der von der Kartellvereinbarung
erfaßten Sachgüter oder Leistungen
zu steigern oder ihr Sinken zu
verhindern, oder
b) die Erzeugung oder den Absatz solcher
Sachgüter oder die Erbringung solcher
Leistungen zu beschränken, macht sich
eines Vergehens schuldig und wird, sofern
die Tat nicht nach diesem Bundesgesetz
mit strengerer Strafe bedroht ist, mit
strengem Arrest von drei Monaten bis zu
drei Jahren bestraft; neben der Freiheitsstrafe
kann auf eine Geldstrafe bis zu
200.000 S und auf Auflösung des Kartells
erkannt werden.
(2) Hat das Gericht in erster Instanz auf Auflösung
des Kartells erkannt, so kann bis zur
rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens
a) im Falle des Abs. 1 lit. a das Bundesministerium
für Inneres angemessene Preise
(Entgelte) für die von der Kartellvereinbarung
erfaßten Sachgüter oder Leistungen
festsetzen, wobei es die Verfahrensvorschriften
des Preisregelungsgesetzes in
der Fassung der Preisregelungsgesetznovelle
1951, BGBl. Nr. 108/1951, und zwar auch
nach Ablauf der Geltungsdauer dieser Bestimmungen
zu beachten hat,
b) im Falle des Abs. 1 lit. b das Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau
einstweilige Maßnahmen zur Verhinderung
allfälliger,. das allgemeine Wohl gefährdender
Auswirkungen der im Urteil
erster Instanz als erwiesen angenommenen
strafbaren Handlung treffen. Diese Maßnahmen
können insbesondere die Vorschreibung
von Produktions- und Absatzauflagen
beinhalten.
(3) Das Gericht erster Instanz hat sogleich
nach Verkündung des Urteils den im Abs. 2
bezeichneten Stellen eine Abschrift des Urteils
zu übersenden. Erwächst der Ausspruch über die
Auflösung des Kartells in Rechtskraft oder wird
er vom Rechtsmittelgericht aufgehoben, so sind
die in Abs. 2 bezeichneten Stellen hievon in
Kenntnis zu setzen. Eine Abschrift des rechtskräftigen
Urteils, mit dem auf Auflösung des
Kartells erkannt wurde, ist überdies in jedem
Falle der Kartellkommission zu übermitteln.
§ 25. (1) Wer eine Kartellvereinbarung vor
ihrer Eintragung oder in anderer Weise, als sie
eingetragen wurde, ganz oder teilweise durchführt,
macht sich eines Vergehens schuldig und
wird mit strengem Arrest von drei Monaten bis
zu drei Jahren bestraft; neben der Freiheitsstrafe
kann auf eine Geldstrafe bis zu 200.000 S und
auf Auflösung des Kartells erkannt werden.
(2) War die Tat geeignet, mittelbar oder unmittelbar
eine der im § 24 Abs. 1 bezeichneten
Wirkungen hervorzurufen, so ist sie ein Verbrechen;
die Strafe dieses Verbrechens ist Kerker
von einem bis zu fünf Jahren; neben der Freiheitsstrafe
kann auf eine Geldstrafe bis zu
400.000 S und auf Auflösung des Kartells erkannt
werden.
(3) § 24 Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 26. (1) Wer eine Kartellvereinbarung nach
Versagung der Eintragung oder nach Auflösung
oder Löschung ganz oder teilweise durchzuführen
oder die Wirkungen der Versagung, Auflösung
oder Löschung sonst zu vereiteln versucht, macht
sich eines Vergehens schuldig und wird mit
strengem Arrest von drei Monaten bis zu drei
Jahren bestraft; neben der Freiheitsstrafe kann
eine Geldstrafe bis zu 200.000 S verhängt
werden.
(2) War die Tat geeignet, mittelbar oder unmittelbar
eine der im § 24 Abs. 1 bezeichneten
Wirkungen hervorzurufen, so ist sie ein Verbrechen;
die Strafe dieses Verbrechens ist Kerker
von einem bis zu fünf Jahren; neben der Freiheitsstrafe
kann eine Geldstrafe bis zu 400.000 S
verhängt werden.
§ 27. Ein Kartellbevollmächtigter, der wissentlich
in einer Anmeldung nach § 10 über Umstände,
die für die Entscheidung der Kartellkommission
wesentlich sind, unrichtige oder
unvollständige Angaben macht, macht sich
eines Vergehens schuldig und wird mit strengem
Arrest von drei Monaten bis zu einem Jahr
bestraft; neben der Freiheitsstrafe kann eine
Geldstrafe bis zu 100.000 S verhängt werden.
§ 28. Ein Mitglied einer Kartellkommission
(Kartelloberkommission), das während der
Dauer oder nach Beendigung seiner Mitgliedschaft
die ihm bei Ausübung seines Amtes obliegende
Verschwiegenheitspflicht verletzt oder
ein ihm bei Ausübung seines Amtes bekanntgewordenes
Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis
zu seinem oder eines anderen Vorteil verwertet,
macht sich eines Vergehens schuldig und wird,
wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen
einer strengeren Strafe unterliegt, mit strengem
Arrest von drei Monaten bis zu zwei Jahren
bestraft.
Urteilsveröffentlichung.
§ 29. Wurde einer der Verurteilten eines Verbrechens
nach diesem Bundesgesetz schuldig
erkannt, so ist auch auf Veröffentlichung des Urteils
auf Kosten dieses Verurteilten zu erkennen.
Haftung der Organe.
§ 30. Trifft eine Handlung oder Unterlassungspflicht,
deren Nichterfüllung nach diesem
Bundesgesetz mit gerichtlicher Strafe bedroht
ist, eine juristische Person oder eine Personengemeinschaft
ohne Rechtspersönlichkeit, so finden
die Strafbestimmungen auf die nach dem
Gesetz oder nach der Satzung zur Vertretung
nach außen berufenen Organe Anwendung.
Haftung für Geldstrafen.
§ 31. (1) Für die verhängte Geldstrafe haften
die an einem Kartell beteiligten Unternehmungen,
zu deren Vorteil die strafbare Handlung
gereicht hat oder gereichen sollte, zur ungeteilten
Hand mit dem Verurteilten.
(2) Über die Haftung ist in dem in der Hauptsache
ergehenden Urteil zu erkennen. Für
Unternehmungen, die für die Geldstrafe haften,
sind die zu ihrer Vertretung nach außen befugten
Personen zur Verhandlung zu laden. Sie
haben die Rechte des Beschuldigten. Insbesondere
steht ihnen das Recht zu, alle Verteidigungsmittel
wie der Beschuldigte vorzubringen und
das Urteil in der Hauptsache anzufechten. Doch
werden das Verfahren und die Urteilsfällung
durch ihr Nichterscheinen nicht gehemmt; auch
können sie gegen ein in ihrer Abwesenheit gefälltes
Urteil keinen Einspruch erheben. Gegen
den Ausspruch über die Haftung steht ihnen
und dem Staatsanwalt das Rechtsmittel der Berufung
zu. Die Vorschriften der Strafprozeßordnung
über die Berufung im Punkte der
Strafe gelten hiebei sinngemäß.
Zusammentreffen mehrerer gerichtlich
strafbarer Handlungen.
§ 32. (1) Begründet eine in diesem Bundesgesetz
mit Strafe bedrohte Tat zugleich eine
nach einem anderen Gesetz gerichtlich strafbare
Handlung und ist die Strafe nach dem anderen
Gesetz zu bemessen, so kann oder muß gleichwohl
auf die in diesem Bundesgesetz zugelassenen
oder vorgeschriebenen Nebenstrafen
und sichernden Maßnahmen sowie auf die Haftung
für Geldstrafen erkannt werden. Ebenso
kann oder muß auf die in dem anderen, nicht
aber in diesem Bundesgesetz vorgesehenen
Nebenstrafen und sichernden Maßnahmen erkannt
werden, wenn die Strafe nach diesem
Bundesgesetz zu bemessen ist.
(2) Das gleiche gilt, wenn der Schuldige außer
einer nach diesem Bundesgesetz mit gerichtlicher
Strafe bedrohten Tat auch eine Tat begangen
hat, die nach einem anderen Gesetz gerichtlich
strafbar ist und gleichzeitig abgeurteilt wird.
Gerichtliche Strafverfahren.
§ 33. (1) Die Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft, die Landwirtschaftskammern und
der Österreichische Arbeiterkammertag sind verpflichtet,
im Strafverfahren wegen einer in
diesem Bundesgesetz mit gerichtlicher Strafe bedrohten
Handlung auf Verlangen des Gerichtes
oder einer staatsanwaltschaftlichen Behörde in
der ihnen bestimmten Frist Gutachten über die
ihren Wirkungskreis berührenden, für die Entscheidung
des Gerichtes wesentlichen Umstände
abzugeben.
(2) Der Staatsanwalt ist verpflichtet, vor Erhebung
einer Anklage wegen der in den §§ 24
bis 26 mit Strafe bedrohten Handlungen den
Österreichischen Arbeiterkammertag und — je
nach ihrem Wirkungskreis — die Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft oder die örtlich
zuständige Landwirtschaftskammer aufzufordern,
die im Abs. 1 bezeichneten Gutachten
binnen einer Frist von mindestens drei Wochen
zu erstatten. Die Anklage kann erst erhoben
werden, sobald diese Gutachten vorliegen oder
die zur Erstattung dieser Gutachten bestimmte
Frist fruchtlos verstrichen ist.
§ 34. (1) Das Strafverfahren wegen aller nach
diesem Bundesgesetz als Verbrechen oder Vergehen
mit Strafe bedrohten Handlungen steht
dem die Strafgerichtsbarkeit ausübenden Gerichtshof
erster Instanz am Sitze des Oberlandesgerichtes
zu, in dessen Sprengel die Handlung
begangen wurde.
(2) In solchen Verfahren sind die Vorschriften
des XXVII. Hauptstückes der Strafprozeßordnung
über das vereinfachte Verfahren in
Verbrechens- und Vergehensfällen nicht anzuwenden.
Verwaltungsübertretungen.
§ 35. (1) Wer als Vertragsteilnehmer die ihm
obliegenden Vorkehrungen für die rechtzeitige
Bestellung eines Kartellbevollmächtigten unterläßt,
macht sich einer Verwaltungsübertretung
schuldig und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit Geld bis zu 100.000 S bestraft. Liegt
dem Täter Vorsatz zur Last, kann an Stelle
oder neben der Geldstrafe auf Arrest bis zu drei
Monaten erkannt werden.
(2) In gleicher Weise wird ein Kartellbevollmächtigter
bestraft, der es unterläßt, die ihm
nach diesem Bundesgesetz obliegenden Anmeldungen
rechtzeitig zu erstatten.
Sonderbestimmung für Vereinbarungen
im Sinne des § 12 Abs. 3.
§ 36. (1) Der Teilnehmer an einer Vereinbarung
der in § 12 Abs. 3 bezeichneten Art, der
als Letztverkäufer nach Verständigung von der
Versagung der Eintragung, der Auflösung oder
der Löschung einer Vereinbarung (§ 23 Abs. 2)
eine der in § 26 Abs. 1 bezeichneten Handlungen
begeht, macht sich einer Verwaltungsübertretung
schuldig; er wird von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit Geld bis zu 30.000 S oder mit
Arrest bis zu vier Wochen bestraft.
(2) Die Bestimmungen der §§ 24 bis 26 sind
auf Letztverkäufer als Teilnehmer einer Vereinbarung
der in § 12 Abs. 3 bezeichneten Art
nicht anzuwenden.
III. ABSCHNITT.
Gebührenrechtliche Bestimmungen.
§ 37. Das Bundesgesetz vom 15. Februar 1950,
BGBl. Nr. 75, über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
(GJGebGes.) wird wie
folgt geändert
Nach Tarifpost 12 wird als Tarifpost 12 a eingefügt
Anmerkungen
1. Rubriken (Halbschriften) oder an ihrer
Stelle beigebrachte Gleichschriften von Eingaben
sind gebührenfrei.
2. Die Beratungszeit ist in die Verhandlungsdauer
nicht einzubeziehen.
3. Protokolle über Beratung und Abstimmung
sind gebührenfrei.
4. Für Entscheidungen höherer Instanz ist
keine Gebühr zu entrichten.
5. Ergänzungen, die einem bereits ausgefertigten
Registerauszug (einer Registerabschrift)
beigesetzt werden, unterliegen selbst dann der
Gebühr nach TP. 12 a lit. e, wenn diese Fortsetzung
ohne Verwendung eines weiteren Bogens
niedergeschrieben wird.
6. Registerauszüge (Abschriften) werden erst
ausgefertigt, wenn die Gebühr hiefür beigebracht
wird.
7. Gesuche um Ausfertigung eines Registerauszuges
(einer Registerabschrift) sind gebührenfrei.
8. Die in dem Kartellgesetz, BGBl. Nr /
1951, genannten Interessenvertretungen sind von
den in TP. 12 a bezeichneten Gebühren befreit."
IV. ABSCHNITT.
Schluß- und Übergangsbestimmungen.
§ 38. (1) Dieses Bundesgesetz tritt drei Monate
nach seiner Kundmachung in Kraft.
(2) Die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
bestehenden, bis zum 4. Juli 1951
abgeschlossenen Kartellvereinbarungen sowie
ihre bis zum Zeitpunkt der Anmeldung der
Kartellvereinbarung (des Kartellvereinbarungsmusters)
vorgenommenen Abänderungen und
Ergänzungen sind trotz Fehlens der Eintragung
in das Kartellregister, auch wenn sie nur mündlich
abgeschlossen wurden, rechtsgültig. Die
Rechtsgültigkeit bleibt, sofern die Vereinbarung
nicht schon früher endet, so lange aufrecht, als
die Eintragung in das Kartellregister nicht versagt
(§ 12 Abs. 2) oder das Kartell nicht aufgelöst
(§§ 24, 25) wurde. Sie erlischt jedoch
schon früher, wenn die Anmeldung im Sinne
des Abs. 3 nicht fristgerecht erstattet wird.
(3) Kartellvereinbarungen der im Abs. 2 bezeichneten
Art, die schriftlich abgeschlossen
wurden, sind binnen zwei Wochen nach Aufforderung
durch die Kartellkommission beim
Kartellregister anzumelden. Werden solche
Kartellvereinbarungen nach dem 4. Juli 1951
abgeändert oder ergänzt, so ist die Kartellvereinbarung
gleichzeitig mit den Abänderungen
und Ergänzungen binnen zwei Wochen
nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes,
wenn aber die Abänderungen oder Ergänzungen
nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
vorgenommen wurden, binnen zwei Wochen
nach ihrem Abschluß anzumelden; dies gilt nicht
für Abänderungen oder Ergänzungen, die die
Bestellung des Kartellbevollmächtigten betreffen
oder womit die Kartellvereinbarung den Vor-
schriften des § 12 Abs. 2 angepaßt wird. Vereinbarungen
der im Abs. 2 bezeichneten Art,
die mündlich abgeschlossen wurden, sind binnen
zwei Wochen nach dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes unter Anpassung an seine Bestimmungen
schriftlich festzulegen. Sie sind
binnen zwei Wochen nach der schriftlichen Festlegung
anzumelden.
(4) Kartellvereinbarungen, die in der Zeit
zwischen dem 4. Juli 1951 und dem Tag
des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes abgeschlossen
wurden, sind binnen zwei Wochen
nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
anzumelden.
(5) Die Strafbestimmungen des § 25 finden,
insofern sich die Tat auf eine nicht eingetragene,
im Sinne des Abs. 2 rechtsgültige Vereinbarung
bezieht, keine Anwendung.
(6) Die Teilnehmer einer im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden
Kartellvereinbarung der in den Abs. 2 oder 4
genannten Art, bei den im § 12 Abs. 3 genannten
Vereinbarungen der Erzeuger, haben
spätestens binnen einer Woche vom Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes an einen Kartellbevollmächtigten
gemäß den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes zu bestellen.
(7) Treten zu den im § 12 Abs. 3 genannten,
im Sinne des Abs. 2 rechtsgültigen Vereinbarungen
nach dem 4. Juli 1951 weitere
Vereinbarungen zu den bis dahin bestandenen
Bedingungen hinzu, so gilt Abs. 2 für solche
Vereinbarungen entsprechend.
§ 39. (1) Die Durchführungsvorschriften zu
diesem Bundesgesetz können von dem seiner
Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden,
sie treten jedoch frühestens mit dessen
Wirksamkeit in Kraft. Maßnahmen, die diesem
Bundesgesetz und seinen Durchführungsvorschriften
gemäß zur Einrichtung der Kommissionen
zu veranlassen sind, insbesondere die
Ernennung der Mitglieder, können schon von
dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes
folgenden Tag an getroffen werden.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
verlieren ihre Wirksamkeit
1. § 4 des Gesetzes vom 7. April 1870, RGBl.
Nr. 43 (Koalitionsgesetz), mit der Maßgabe, daß
diese Bestimmung auf strafbare Handlungen, die
vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen
worden sind, weiterhin anzuwenden ist
und mit dem Außerkrafttreten des vorliegenden
Bundesgesetzes wieder in Kraft tritt;
2. die Verordnung über die Einführung des
deutschen Kartellrechtes im Lande Österreich
vom 14. Juli 1938, Deutsches RGBl. I S. 899,
und die folgenden damit eingeführten Vorschriften
a) Verordnung gegen Mißbrauch wirtschaftlicher
Machtstellungen vom 2. November
1923 (Deutsches RGBl. I S. 1067) —
Kartellverordnung — in der Fassung der
Verordnung über Maßnahmen auf dem
Gebiete der Rechtspflege und Verwaltung
vom 14. Juni 1932, Erster Teil, Kapitel VI
— Kartellgericht — (Deutsches RGBl. I
S. 285, 289), des Gesetzes über Änderung
der Kartellverordnung vom 15. Juli 1933
(Deutsches RGBl. I S. 487) und der Verordnung
über Änderung der Kartellverordnung
vom 5. September 1934 (Deutsches
RGBl. I S. 823);
b) Verordnung zur Behebung finanzieller,
wirtschaftlicher und sozialer Notstände
vom 26. Juli 1930, Fünfter Abschnitt
— Kartellnotverordnung — (Deutsches
RGBl. I S. 311, 328);
c) Gesetz über Errichtung von Zwangskartellen
vom 15. Juli 1933 (Deutsches
RGBl. I S. 488) und Verordnung zur Ausführung
des Gesetzes über Errichtung von
Zwangskarteilen (Verfahren vor der
Einigungsstelle) vom 6. Oktober 1933
(Deutsches RGBl. I S. 724).
§ 40. Dieses Bundesgesetz tritt am 31. Dezember
1956 mit der Maßgabe außer Kraft, daß die
vor diesem Zeitpunkt begangenen strafbaren
Handlungen weiterhin nach diesem Bundesgesetz
zu bestrafen sind.
§ 41. Die strafrechtlichen Bestimmungen des
Preisregelungsgesetzes 1950, BGBl. Nr. 194/1950,
und- des Preistreibereigesetzes, BGBl. Nr. 92/
1950, sind auf strafbare Handlungen, die nach
diesem Bundesgesetz zu verfolgen sind, nicht
anzuwenden.
§ 42. Mit der Vollziehung des I., III. und
IV. Abschnittes ist das Bundesministerium für
Justiz, hinsichtlich des § 13 Abs. 1 lit. a jedoch
im Einvernehmen mit den nach dem Gegenstand
der Kartellvereinbarung zuständigen Bundesministerien
und hinsichtlich des § 22 im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für
Handel und Wiederaufbau betraut. Mit der Vollziehung
des II. Abschnittes, soweit er das gerichtliche
Strafrecht betrifft, sind das Bundesministerium
für Justiz, soweit er das Verwaltungsstrafrecht
betrifft, die nach dem Gegenstand der
Kartellvereinbarung zuständigen Bundesministerien,
soweit § 24 Abs. 2 lit. a und § 25 Abs. 3
in Betracht kommen, das Bundesministerium für
Inneres, soweit § 24 Abs. 2 lit. b und § 25
Abs. 3 in Betracht kommen, das Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau betraut.