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173. Bundesgesetz: Kartellgesetz.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 173. Bundesgesetz: Kartellgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

I. ABSCHNITT.

Regelung des Kartellwesens.

Begriff und Anwendungsbereich.

§ 1. Kartelle im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind Zusammenschlüsse von wirtschaftlich

selbständig bleibenden Unternehmern oder

von Verbänden von Unternehmern, die durch

vertragliche Bindungen {Kartellvereinbarungen)

eine Regelung oder Beschränkung des "Wettbewerbes,

insbesondere in Ansehung der Erzeugung,

des Absatzes oder der Preise, bewirken

sollen.

§ 2. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

finden auch auf im Ausland getroffene

Kartellvereinbarungen Anwendung, soweit sie

im Bundesgebiet durchgeführt werden sollen.

(2) Keine Anwendung finden die Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes auf

a) Kartellvereinbarungen, soweit sie den ausländischen

Markt betreffen,

b) Kartellvereinbarungen von Kreditunternehmungen,

Bausparkassen oder privaten

Versicherungsunternehmungen, die der

Aufsicht des Bundesministeriums für

Finanzen oder des Bundesministeriums für

Inneres unterstehen,

c) Kartellvereinbarungen von Verkehrsunternehmungen,

die der Aufsicht des Bundesministeriums

für Handel und Wiederaufbau

oder des Bundesministeriums für Verkehr

und verstaatlichte Betriebe unterstehen,

d) Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,

soweit die Vereinbarung (§ 1) den Rahmen

der Bestimmungen des Gesetzes über Erwerbs-

und Wirtschaftsgenossenschaften

vom 9. April 1873, RGBl. Nr. 70, nicht

überschreitet,

e) Vereinbarungen, betreffend die Bindung

des Letztverkäufers im Buch-, Zeitschriften-

oder Musikalienhandel an den vom

Verleger festgesetzten Verkaufspreis.

Erfordernisse der Gültigkeit.

§ 3. Die Kartellvereinbarung, ihre Abänderung

und Ergänzung (im folgenden Vereinbarung

genannt) bedürfen zu ihrer Gültigkeit der

Schriftform und der rechtskräftigen Eintragung

in das Kartellregister (§ 18).

Kartellbevollmächtigter.

§ 4. Die Vertragsteilnehmer haben gleichzeitig

mit dem Abschluß der Kartellvereinbarung oder

spätestens binnen einer Woche nach ihrem Abschluß

einen im Inland wohnhaften Kartellbevollmächtigten

zu bestellen, der sie gegenüber

den mit der Handhabung dieses Bundesgesetzes

betrauten Behörden zu vertreten hat.

Kommissionen.

§ 5. (1) Über die Zulässigkeit der Eintragung

einer Vereinbarung in das Kartellregister und

über die Löschung einer rechtskräftigen Eintragung

entscheidet die Kartellkommission beim

Oberlandesgericht in Wien. Sie ist für das ganze

Bundesgebiet zuständig.

(2) Der Rechtszug gegen Beschlüsse der Kartellkommission

geht in zweiter Instanz an die

Kartelloberkommission beim Obersten Gerichtshof.

(3) Die Kartellkommission und die Kartelloberkommission

sind Gerichte.

§ 6. Jede dieser Kommissionen besteht aus

einem Vorsitzenden, der erforderlichen Zahl

von Stellvertretern des Vorsitzenden und Beisitzern.

§ 7. (1) Die Mitglieder der Kommissionen (§ 6)

werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag

der Bundesregierung ernannt.

(2) Die Vorsitzenden der Kommissionen und

ihre Stellvertreter müssen Richter sein. Der

Vorsitzende der Kartelloberkommission und

seine Stellvertreter sind dem Kreis der Senatspräsidenten

und der Räte des Obersten Gerichtshofes

zu entnehmen.

(3) Die Beisitzer der Kartellkommission sind

von der Bundesregierung auf Grund von Anträgen

der Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft, des Österreichischen Arbeiterkammertages

und der Landwirtschaftskammern vorzuschlagen;

der Vorschlag hat aus den Anträgen

jeder dieser Interessenvertretungen eine gleich

große Anzahl von Personen zu umfassen. Die

Interessenvertretungen haben ihre Anträge an

das Bundesministerium für Justiz zu stellen

und in sie nur Personen aufzunehmen, die zum

Amt eines Geschwornen oder Schöffen fähig

sind und die österreichische Staatsbürgerschaft

besitzen. Wird das Antragsrecht nicht binnen

einer angemessenen, vom Bundesministerium

für Justiz zu bestimmenden Frist ausgeübt, so

ist die Bundesregierung bei Erstattung ihres

Vorschlages an Anträge der genannten Interessenvertretungen

nicht gebunden. Die näheren Vorschriften

über das Antragsrecht sowie über den

Vorschlag und die Ernennung der Beisitzer

werden durch Verordnung des Bundesministeriums

für Justiz erlassen.

(4) Für den Vorschlag der aus den Kreisen der

wirtschaftlich Selbständigen und der wirtschaftlich

Unselbständigen zu entnehmenden Beisitzer

der Kartelloberkommission gelten die Bestimmungen

des Abs. 3 sinngemäß.

(5) Die Ablehnung der Übernahme oder die

Niederlegung des Amtes eines Beisitzers der

Kommissionen ist nur aus wichtigen Gründen

zulässig. Die Entscheidung trifft das Bundesministerium

für Justiz.

§ 8. Den Vorsitzenden steht die Leitung und

die Einteilung der Geschäfte der Kommissionen

zu.

§ 9. (1) Das Amt eines Mitgliedes einer Kommission

ist ein Ehrenamt. Durch Verordnung

können Vorschriften über eine Entschädigung

der Mitglieder getroffen werden.

(2) Für das Amt der Beisitzer der Kommissionen

gelten, soweit im folgenden nichts anderes

bestimmt wird, im übrigen die Vorschriften

über die fachmännischen Laienrichter sinngemäß.

Anmeldung.

§ 10. (1) Der Kartellbevollmächtigte hat die

Kartellvereinbarung binnen zwei Wochen nach

Abschluß beim Kartellregister anzumelden.

(2) Die Anmeldung ist in fünffacher Ausfertigung

zu erstatten und hat zu enthalten

a) Tag des Abschlusses der Vereinbarung,

deren Gegenstand (insbesondere Waren,

Warengruppen, Art der Leistungen), Gültigkeitsdauer

und geographische Begrenzung;

b) Namen (Firmen) und Sitz der Vertragspartner;

c) Namen und Wohnsitz des Kartellbevollmächtigten;

d) falls eine die Vereinbarung durchführende

Organisation besteht oder gegründet wird,

deren Namen (Firma), Rechtsform und

Sitz sowie Namen und Wohnsitz des bevollmächtigten

Vertreters dieser Organisation.

(3) Die Anmeldung hat ferner zu enthalten

a) Angaben über die zu erwartenden wirtschaftlichen

Vorteile der Vereinbarung

und über die mangels einer solchen etwa

zu erwartenden wirtschaftlichen Nachteile;

b) Angaben über die Größe der Gesamtproduktion

des betreffenden Wirtschaftszweiges

und jenes Teiles der Produktion,

der durch das Kartell erfaßt wird;

c) Nennung der maßgebenden Unternehmungen

des gleichen Wirtschaftszweiges,

die sich dem Kartell nicht anschließen;

d) Erläuterungen zu den wesentlichen Bestimmungen

der Vereinbarung;

e) Angaben über das Verhältnis zu bestehenden

Kartellen.

(4) Der Anmeldung ist die Vereinbarung, allenfalls

das Statut der die Vereinbarung durchführenden

Organisation in Urschrift oder in beglaubigter

Abschrift sowie in fünffacher unbeglaubigter

Abschrift anzuschließen.

(5) Jede Abänderung oder Ergänzung einer

angemeldeten Vereinbarung ist durch den Kartellbevollmächtigten

binnen zwei Wochen nach

ihrem Abschluß beim Kartellregister anzumelden.

Im übrigen gelten für die Anmeldung solcher

Abänderungen oder Ergänzungen die Bestimmungen

der Abs. 2 bis 4 sinngemäß. Jedoch

sind die dort bezeichneten Angaben nur insoweit

in die Anmeldung aufzunehmen, als sie

nicht bereits in der Anmeldung der Kartellvereinbarung

gemacht wurden.

(6) Ebenso hat der Kartellbevollmächtigte

nachträgliche Abänderungen der im Abs. 2 lit. b

bis d bezeichneten Umstände ohne Verzug beim

Kartellregister anzumelden.

§ 11. (1) Die Kartellkommission hat von der

Anmeldung einer Vereinbarung (§ 3) die

Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, den

Österreichischen Arbeiterkammertag und die

Landwirtschaftskammer für Niederösterreich

und Wien (im folgenden Interessenvertretungen

genannt) sowie die Finanzprokuratur durch

Übersendung einer Abschrift der Anmeldung

und je einer Abschrift ihrer Beilagen zu verständigen.

Die genannten Stellen sind berechtigt,

binnen vier Wochen nach Zustellung der Verständigung

bei der Kartellkommission die Anforderung

fehlender oder erläuternder Meldungen

gemäß § 10 zu begehren.

(2) Der Kartellbevollmächtigte hat Aufforderungen

der Kartellkommission, Nachtragsmeldungen

gemäß § 10 zu erstatten, binnen

einer von der Kartellkommission festzusetzenden

angemessenen, vier Wochen nicht übersteigenden

Frist zu entsprechen.

Entscheidung.

§ 12. (1) Die Kartellkommission hat, unter

Beachtung der Fristen des § 11, ohne Verzug darüber

zu entscheiden, ob die Eintragung einer angemeldeten

Vereinbarung in das Kartellregister

zu versagen oder — mit Ausnahme des Falles

des Abs. 2 Z. 5 in Verbindung mit § 15 —

nicht zu versagen ist. Wird die Eintragung nicht

versagt, so ist, ohne die Rechtskraft des Beschlusses

abzuwarten, die sofortige Eintragung

in das Kartellregister zu verfügen.

(2) Die Eintragung ist zu versagen

1. wenn die gemäß § 10 zu erstattenden Meldungen

nicht vollständig sind;

2. wenn die Vereinbarung nicht schriftlich abgeschlossen

ist;

3. wenn die Vereinbarung nicht vorsieht,

a) sofern sie auf unbestimmte Zeit oder —

unter Berücksichtigung von Verlängerungsbestimmungen

— auf länger als drei Jahre

abgeschlossen worden ist, daß sie spätestens

zum Ende des dritten Vertragsjahres unter

Einhaltung einer mit höchstens sechs Monaten

bemessenen -Kündigungsfrist mittels

eingeschriebenen Briefes gekündigt werden

kann und

b) daß ein vorzeitiger Austritt aus dem Kartell

aus einem wichtigen Grund erfolgen

kann. Ein wichtiger Grund ist insbesondere

dann gegeben, wenn dem austretenden

Vertragsteilnehmer aus der Aufrechterhaltung

der Vereinbarung trotz Anwendung

der Sorgfalt eines ordentlichen

Kaufmannes eine ernstliche Gefährdung

seiner Unternehmertätigkeit erwachsen

würde, die ihm bei Abwägung der beiderseitigen

Interessen billigerweise nicht zugemutet

werden kann;

4. wenn die Vereinbarung Verpflichtungen

oder Bestimmungen enthält,

a) ausschließlich solche Waren abzusetzen

oder solche Leistungen zu erbringen, die

Gegenstand der Vereinbarung sind;

b) bei dem Absatz der Waren oder der Erbringung

der Leistungen, die Gegenstand

der Vereinbarung sind, bestimmte Personen

oder Personengruppen trotz ihrer

Bereitwilligkeit, die vorgeschriebenen Bedingungen

zu erfüllen, ganz oder teilweise

auszuschließen;

c) den Absatz von Waren oder die Erbringung

von Leistungen, die denjenigen, auf

die sich die Vereinbarung bezieht, gleichartig

oder ähnlich sind, nur unter bestimmten,

den Preis (Entgelt) oder die Menge

betreffenden Einschränkungen durchzuführen;

d) bei Kündigung der Vereinbarung (Abs. 2

Z. 3 lit. a) oder bei vorzeitigem Austritt

aus dem Kartell aus einem wichtigen

Grund (Abs. 2 Z. 3 lit. b) eine Konventionalstrafe

zu bezahlen oder Sicherheiten

verfallen zu lassen;

5. wenn die Vereinbarung geeignet ist, in einer

durch die gesamtwirtschaftlichen Verhältnisse

unter Berücksichtigung der betriebswirtschaftlichen

Notwendigkeiten nicht gerechtfertigten

Weise

a) die Preise (Entgelte) der von der Vereinbarung

erfaßten Sachgüter oder Leistungen

zu steigern oder ihr Sinken zu verhindern,

oder

b) die Erzeugung oder den Absatz solcher

Sachgüter oder die Erbringung solcher

Leistungen zu beschränken.

(3) Besteht eine Vereinbarung nur darin, daß

der Erzeuger einen oder mehrere Angehörige

einer oder aller nachfolgenden Wirtschaftsstufen

mittels eines Reverssystems an gleiche Kleinverkaufspreise

für Markenschutz genießende Waren

(BGBl. Nr. 206/1947) gleicher Beschaffenheit

bindet, so ist bei Prüfung dieser Vereinbarung

unter dem Gesichtspunkt des Abs. 2 Z. 5 zu

berücksichtigen, daß sie nicht schon an sich als

wirtschaftlich ungerechtfertigt anzusehen ist.

Verfahren.

§ 13. (1) Für das Verfahren vor den Kommissionen

gelten die Bestimmungen des Verfahrens

außer Streitsachen mit folgenden Abweichungen

a) Die Finanzprokuratur hat Parteistellung;

b) eine Verhandlung hat stattzufinden, wenn

dies ein Mitglied der entscheidenden Kommission,

eine der Parteien oder eine der

Interessenvertretungen verlangt. Diese

Verhandlung ist öffentlich. Die Kommission

kann jedoch die Öffentlichkeit —

ausgenommen die Interessenvertretungen

— ausschließen, wenn dies zur Wahrung

von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen

notwendig erscheint;

c) findet eine Verhandlung statt, so sind die

Interessenvertretungen zu laden. Sie sind

auf ihren Antrag vor Schluß der Verhandlung

zu hören;

à) die Kommissionen haben ihre nach § 12

Abs. 1 getroffenen Entscheidungen auch

den Interessenvertretungen zuzustellen.

Auf ihren Antrag sind diesen auch Abschriften

des Verhandlungsprotokolls zuzufertigen;

e) das Rechtsmittel der Vorstellung steht nur

dem Kartellbevollmächtigten zu und findet

nur gegen den Beschluß der Kartellkommission

statt, mit dem die Eintragung ausschließlich

aus Gründen des § 12 Abs. 2

Z. 4 versagt wird; es ist binnen der Notfrist

von zwei Wochen einzubringen.

(2) Den Interessenvertretungen steht nur insoweit

ein Rekursrecht zu, als die Finanzprokuratur

gegen die die Eintragung der Vereinbarung

nicht versagende Entscheidung der

Kartellkommission keinen Rekurs einlegt; in

einem solchen Fall beginnt für sie die Rekursfrist

mit Ablauf der der Finanzprokuratur zustehenden

Rechtsmittelfrist. Die Finanzprokuratur

hat die Interessenvertretungen von der

Einbringung eines Rekurses zu verständigen.

§ 14. (1) Die Kartellkommission entscheidet

in Senaten, die aus dem Vorsitzenden oder

einem seiner Stellvertreter und aus je einem der

aus den Anträgen (§ 7 Abs. 3). der Bundeskammer

der gewerblichen Wirtschaft, des

Österreichischen Arbeiterkammertages und der

Landwirtschaftskammern ernannten Beisitzer

bestehen.

(2) Die Kartelloberkommission entscheidet in

Senaten, die aus dem Vorsitzenden oder einem

seiner Stellvertreter und aus sechs Beisitzern

bestehen. Bei Vereinbarungen der gewerblichen

Wirtschaft sind zwei Beisitzer aus der Gruppe

der gewerblichen Wirtschaft, bei Vereinbarungen

der Land- und Forstwirtschaft zwei Beisitzer

aus der Gruppe der land- und forstwirtschaftlichen

Unternehmer und in beiden Fällen

zwei Beisitzer aus dem Kreis der wirtschaftlich

Unselbständigen beizuziehen. Die restlichen zwei

Beisitzer müssen rechtskundige Verwaltungsbeamte

sein.

§ 15. Die Kommissionen fassen ihre Beschlüsse

mit einfacher Mehrheit der Stimmen.

Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden

den Ausschlag. Jedoch kann der Beschluß

der Kartellkommission, mit dem die

Eintragung einer Kartellvereinbarung aus einem

der Gründe des § 12 Abs. 2 Z. 5 versagt wird,

nur mit einer Mehrheit von mindestens drei

Vierteln der Stimmen gefaßt werden; kommt

diese Mehrheit nicht zustande, so gilt die Eintragung

als nicht versagt.

§ 16. Für die Kommissionen gelten im übrigen

sinngemäß die Bestimmungen der Jurisdiktionsnorm

über Beratung, Abstimmung und Ablehnung

von Richtern und anderen gerichtlichen

Organen.

§ 17. (1) Für die Eintragung von Abänderungen

oder Ergänzungen von Kartellvereinbarungen

gelten die Bestimmungen über die Eintragung

der Kartellvereinbarung sinngemäß.

(2) Die Eintragung von Abänderungen im

Sinne des § 10 Abs. 6 ist vom Vorsitzenden der

Kartellkommission ohne weiteres Verfahren zu

verfügen.

(3) Nähere Bestimmungen über die Einrichtung

und Geschäftsführung der Kommissionen

erläßt das Bundesministerium für Justiz durch

Verordnung.

Kartellregister.

§ 18. Das Kartellregister wird von der Kartellkommission

geführt. Es besteht aus dem Register

und der Urkundensammlung.

§ 19. Die Eintragung in das Register hat zu

enthalten

a) den Tag des Abschlusses und die Dauer

der Vereinbarung,

b) Namen (Firmen) und Sitz der Vertragspartner,

c) Namen (Firma), Sitz und Rechtsform der

den Zusammenschluß durchführenden Organisation

und Namen (Firmen) und Sitz

ihrer Zweigniederlassungen,

d) Namen und Wohnsitz des Kartellbevollmächtigten,

e) eine kurzgefaßte Wiedergabe des Inhaltes

der Vereinbarung, insbesondere Angaben

über Zweck, Unternehmenszweig und erfaßte

Warenarten oder Leistungen sowie

über die Ein- und Austrittsmöglichkeiten.

§ 20. (1) Die Einsichtnahme in das Register ist

jedermann, die Einsichtnahme in die Urkundensammlung

den in diesem Bundesgesetz genannten

Interessenvertretungen und dem Kartellbevollmächtigten,

diesem jedoch nur hinsichtlich des

betreffenden Kartells, gestattet.

(2) Jedermann kann von den Eintragungen im

Register Abschriften und Auszüge verlangen.

Die Abschriften sind auf Verlangen zu beglaubigen.

§ 21. (1) Die Löschung einer Vereinbarung

kann nur auf Grund eines rechtskräftigen Beschlusses

verfügt werden. Ein solcher Beschluß

ist zu fassen

a) auf Antrag des Kartellbevollmächtigten,

b) von Amts wegen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer.

(2) Wird mit strafgerichtlichem Urteil auf

Auflösung des Kartells erkannt, so verfügt der

Vorsitzende der Kartellkommission nach Rechtskraft

des Urteils ohne weiteres Verfahren die

Löschung.

§ 22. Nähere Bestimmungen über das Kartellregister,

insbesondere über die Anlegung und

Führung, über die Anmeldung einer Vereinbarung,

über die Einsichtnahme und über die

Erteilung von Abschriften und Auszügen erläßt

das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für

Handel und Wiederaufbau durch Verordnung.

Sonderbestimmungen für Vereinbarungen

im Sinne des § 12 Abs. 3.

§ 23. (1) Für die im § 12 Abs. 3 genannten

Vereinbarungen, ihre Abänderungen und Ergänzungen

gelten die vorstehenden Bestimmungen

mit folgenden Abweichungen

1. Zu § 3

Sie bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform

und der rechtskräftigen Eintragung des

ihnen zugrunde liegenden Vereinbarungsmusters

in das Kartellregister.

2. Zu § 4

Der Kartellbevollmächtigte ist vom Erzeuger

spätestens vor Abschluß der ersten auf Grund

des Vereinbarungsmusters getroffenen Vereinbarung

zu bestellen.

3. Zu § 10 Abs. 1 und 5 und § 19

An Stelle der Vereinbarungen mit den einzelnen

Vertragsteilnehmern ist das diesen Vereinbarungen

zugrunde liegende Vereinbarungsmuster

anzumelden und in das Register

einzutragen. Das gleiche gilt hinsichtlich Abänderungen

oder Ergänzungen des Vereinbarungsmusters.

Die Anmeldung ist spätestens binnen

zwei Wochen nach Abschluß der ersten auf

Grund des Vereinbarungsmusters (seiner Abänderungen

oder Ergänzungen) getroffenen Vereinbarung

(Vereinbarungsabänderung oder -ergänzung)

vorzunehmen.

4. Zu § 10 Abs. 2 und 3

In der Anmeldung zum Kartellregister entfallen

Angaben über

a) Tag des Abschlusses der Vereinbarung,

b) Namen (Firmen) und Sitz der auf der

letzten Wirtschaftsstufe (Letztverkäufer)

beteiligten Vertragspartner,

c) die maßgebenden Unternehmungen des

gleichen Wirtschaftszweiges, die sich dem

Kartell nicht anschließen.

5. Zu § 10 Abs. 3

Die Anmeldung hat den betragsmäßig bestimmten

Kleinverkaufspreis und Angaben darüber

zu enthalten, ob und allenfalls wann auf

Grund des Vereinbarungsmusters bereits die

erste Vereinbarung abgeschlossen wurde.

6. Zu § 10 Abs. 4

An Stelle der Vereinbarung ist das Vereinbarungsmuster

in fünffacher Abschrift anzuschließen.

7. Zu § 12

Die Eintragung einer Abänderung der Vereinbarung,

womit der Kleinverkaufspreis herabgesetzt

wird, ist vom Vorsitzenden der Kartellkommission

ohne weiteres Verfahren zu verfügen.

Die Eintragung einer Abänderung der

Vereinbarung, womit der Kleinverkaufspreis

erhöht wird, gilt als nicht versagt, wenn nicht

binnen zwei Wochen vom Tag der Anmeldung

an die Kartellkommission die Eintragung versagt

oder eine sonstige Verfügung getroffen wird.

Die Frist des § 11 Abs. 1 beträgt in diesem Fall

eine Woche.

8. Zu § 12 Abs. 2 Z. 3 lit. a

Die Eintragung ist zu versagen, wenn nach

dem Vereinbarungsmuster die Vereinbarung,

sofern sie auf unbestimmte Zeit oder — unter

Berücksichtigung von Verlängerungsbestimmungen

— auf länger als ein- Jahr abgeschlossen

werden soll, nicht spätestens nach sechs Monaten

unter Einhaltung einer mit höchstens zwei Monaten

bemessenen Kündigungsfrist formlos gekündigt

werden kann.

9. Zu § 19

In der Eintragung in das Kartellregister entfallen

Angaben über den Tag des Abschlusses

der Vereinbarung sowie über Namen (Firmen)

und Sitz der auf der letzten Wirtschaftsstufe

(Letztverkäufer) beteiligten Vertragspartner.

Hingegen hat die Eintragung den betragsmäßig

bestimmten Kleinverkaufspreis und Angaben

darüber zu enthalten, ob und allenfalls wann

auf Grund des Vereinbarungsmusters bereits die

erste Vereinbarung abgeschlossen wurde.

(2) Der Erzeuger hat die Letztverkäufer von

der Versagung der Eintragung, der Auflösung

oder der Löschung einer Vereinbarung unverzüglich

schriftlich zu verständigen.

II. ABSCHNITT.

Strafbestimmungen.

Gerichtlich strafbare

Handlungen.

§ 24. (1) Wer als Teilnehmer, Organ oder als

ausdrücklich oder als stillschweigend Bevollmächtigter

eines Kartells oder eines Teilnehmers

in einer durch die gesamtwirtschaftlichen Verhältnisse

unter Berücksichtigung der betriebswirtschaftlichen

Notwendigkeiten nicht gerechtfertigten

Weise dieses dazu benützt, um

a) die Preise (Entgelte) der von der Kartellvereinbarung

erfaßten Sachgüter oder Leistungen

zu steigern oder ihr Sinken zu

verhindern, oder

b) die Erzeugung oder den Absatz solcher

Sachgüter oder die Erbringung solcher

Leistungen zu beschränken, macht sich

eines Vergehens schuldig und wird, sofern

die Tat nicht nach diesem Bundesgesetz

mit strengerer Strafe bedroht ist, mit

strengem Arrest von drei Monaten bis zu

drei Jahren bestraft; neben der Freiheitsstrafe

kann auf eine Geldstrafe bis zu

200.000 S und auf Auflösung des Kartells

erkannt werden.

(2) Hat das Gericht in erster Instanz auf Auflösung

des Kartells erkannt, so kann bis zur

rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens

a) im Falle des Abs. 1 lit. a das Bundesministerium

für Inneres angemessene Preise

(Entgelte) für die von der Kartellvereinbarung

erfaßten Sachgüter oder Leistungen

festsetzen, wobei es die Verfahrensvorschriften

des Preisregelungsgesetzes in

der Fassung der Preisregelungsgesetznovelle

1951, BGBl. Nr. 108/1951, und zwar auch

nach Ablauf der Geltungsdauer dieser Bestimmungen

zu beachten hat,

b) im Falle des Abs. 1 lit. b das Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau

einstweilige Maßnahmen zur Verhinderung

allfälliger,. das allgemeine Wohl gefährdender

Auswirkungen der im Urteil

erster Instanz als erwiesen angenommenen

strafbaren Handlung treffen. Diese Maßnahmen

können insbesondere die Vorschreibung

von Produktions- und Absatzauflagen

beinhalten.

(3) Das Gericht erster Instanz hat sogleich

nach Verkündung des Urteils den im Abs. 2

bezeichneten Stellen eine Abschrift des Urteils

zu übersenden. Erwächst der Ausspruch über die

Auflösung des Kartells in Rechtskraft oder wird

er vom Rechtsmittelgericht aufgehoben, so sind

die in Abs. 2 bezeichneten Stellen hievon in

Kenntnis zu setzen. Eine Abschrift des rechtskräftigen

Urteils, mit dem auf Auflösung des

Kartells erkannt wurde, ist überdies in jedem

Falle der Kartellkommission zu übermitteln.

§ 25. (1) Wer eine Kartellvereinbarung vor

ihrer Eintragung oder in anderer Weise, als sie

eingetragen wurde, ganz oder teilweise durchführt,

macht sich eines Vergehens schuldig und

wird mit strengem Arrest von drei Monaten bis

zu drei Jahren bestraft; neben der Freiheitsstrafe

kann auf eine Geldstrafe bis zu 200.000 S und

auf Auflösung des Kartells erkannt werden.

(2) War die Tat geeignet, mittelbar oder unmittelbar

eine der im § 24 Abs. 1 bezeichneten

Wirkungen hervorzurufen, so ist sie ein Verbrechen;

die Strafe dieses Verbrechens ist Kerker

von einem bis zu fünf Jahren; neben der Freiheitsstrafe

kann auf eine Geldstrafe bis zu

400.000 S und auf Auflösung des Kartells erkannt

werden.

(3) § 24 Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 26. (1) Wer eine Kartellvereinbarung nach

Versagung der Eintragung oder nach Auflösung

oder Löschung ganz oder teilweise durchzuführen

oder die Wirkungen der Versagung, Auflösung

oder Löschung sonst zu vereiteln versucht, macht

sich eines Vergehens schuldig und wird mit

strengem Arrest von drei Monaten bis zu drei

Jahren bestraft; neben der Freiheitsstrafe kann

eine Geldstrafe bis zu 200.000 S verhängt

werden.

(2) War die Tat geeignet, mittelbar oder unmittelbar

eine der im § 24 Abs. 1 bezeichneten

Wirkungen hervorzurufen, so ist sie ein Verbrechen;

die Strafe dieses Verbrechens ist Kerker

von einem bis zu fünf Jahren; neben der Freiheitsstrafe

kann eine Geldstrafe bis zu 400.000 S

verhängt werden.

§ 27. Ein Kartellbevollmächtigter, der wissentlich

in einer Anmeldung nach § 10 über Umstände,

die für die Entscheidung der Kartellkommission

wesentlich sind, unrichtige oder

unvollständige Angaben macht, macht sich

eines Vergehens schuldig und wird mit strengem

Arrest von drei Monaten bis zu einem Jahr

bestraft; neben der Freiheitsstrafe kann eine

Geldstrafe bis zu 100.000 S verhängt werden.

§ 28. Ein Mitglied einer Kartellkommission

(Kartelloberkommission), das während der

Dauer oder nach Beendigung seiner Mitgliedschaft

die ihm bei Ausübung seines Amtes obliegende

Verschwiegenheitspflicht verletzt oder

ein ihm bei Ausübung seines Amtes bekanntgewordenes

Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis

zu seinem oder eines anderen Vorteil verwertet,

macht sich eines Vergehens schuldig und wird,

wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen

einer strengeren Strafe unterliegt, mit strengem

Arrest von drei Monaten bis zu zwei Jahren

bestraft.

Urteilsveröffentlichung.

§ 29. Wurde einer der Verurteilten eines Verbrechens

nach diesem Bundesgesetz schuldig

erkannt, so ist auch auf Veröffentlichung des Urteils

auf Kosten dieses Verurteilten zu erkennen.

Haftung der Organe.

§ 30. Trifft eine Handlung oder Unterlassungspflicht,

deren Nichterfüllung nach diesem

Bundesgesetz mit gerichtlicher Strafe bedroht

ist, eine juristische Person oder eine Personengemeinschaft

ohne Rechtspersönlichkeit, so finden

die Strafbestimmungen auf die nach dem

Gesetz oder nach der Satzung zur Vertretung

nach außen berufenen Organe Anwendung.

Haftung für Geldstrafen.

§ 31. (1) Für die verhängte Geldstrafe haften

die an einem Kartell beteiligten Unternehmungen,

zu deren Vorteil die strafbare Handlung

gereicht hat oder gereichen sollte, zur ungeteilten

Hand mit dem Verurteilten.

(2) Über die Haftung ist in dem in der Hauptsache

ergehenden Urteil zu erkennen. Für

Unternehmungen, die für die Geldstrafe haften,

sind die zu ihrer Vertretung nach außen befugten

Personen zur Verhandlung zu laden. Sie

haben die Rechte des Beschuldigten. Insbesondere

steht ihnen das Recht zu, alle Verteidigungsmittel

wie der Beschuldigte vorzubringen und

das Urteil in der Hauptsache anzufechten. Doch

werden das Verfahren und die Urteilsfällung

durch ihr Nichterscheinen nicht gehemmt; auch

können sie gegen ein in ihrer Abwesenheit gefälltes

Urteil keinen Einspruch erheben. Gegen

den Ausspruch über die Haftung steht ihnen

und dem Staatsanwalt das Rechtsmittel der Berufung

zu. Die Vorschriften der Strafprozeßordnung

über die Berufung im Punkte der

Strafe gelten hiebei sinngemäß.

Zusammentreffen mehrerer gerichtlich

strafbarer Handlungen.

§ 32. (1) Begründet eine in diesem Bundesgesetz

mit Strafe bedrohte Tat zugleich eine

nach einem anderen Gesetz gerichtlich strafbare

Handlung und ist die Strafe nach dem anderen

Gesetz zu bemessen, so kann oder muß gleichwohl

auf die in diesem Bundesgesetz zugelassenen

oder vorgeschriebenen Nebenstrafen

und sichernden Maßnahmen sowie auf die Haftung

für Geldstrafen erkannt werden. Ebenso

kann oder muß auf die in dem anderen, nicht

aber in diesem Bundesgesetz vorgesehenen

Nebenstrafen und sichernden Maßnahmen erkannt

werden, wenn die Strafe nach diesem

Bundesgesetz zu bemessen ist.

(2) Das gleiche gilt, wenn der Schuldige außer

einer nach diesem Bundesgesetz mit gerichtlicher

Strafe bedrohten Tat auch eine Tat begangen

hat, die nach einem anderen Gesetz gerichtlich

strafbar ist und gleichzeitig abgeurteilt wird.

Gerichtliche Strafverfahren.

§ 33. (1) Die Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft, die Landwirtschaftskammern und

der Österreichische Arbeiterkammertag sind verpflichtet,

im Strafverfahren wegen einer in

diesem Bundesgesetz mit gerichtlicher Strafe bedrohten

Handlung auf Verlangen des Gerichtes

oder einer staatsanwaltschaftlichen Behörde in

der ihnen bestimmten Frist Gutachten über die

ihren Wirkungskreis berührenden, für die Entscheidung

des Gerichtes wesentlichen Umstände

abzugeben.

(2) Der Staatsanwalt ist verpflichtet, vor Erhebung

einer Anklage wegen der in den §§ 24

bis 26 mit Strafe bedrohten Handlungen den

Österreichischen Arbeiterkammertag und — je

nach ihrem Wirkungskreis — die Bundeskammer

der gewerblichen Wirtschaft oder die örtlich

zuständige Landwirtschaftskammer aufzufordern,

die im Abs. 1 bezeichneten Gutachten

binnen einer Frist von mindestens drei Wochen

zu erstatten. Die Anklage kann erst erhoben

werden, sobald diese Gutachten vorliegen oder

die zur Erstattung dieser Gutachten bestimmte

Frist fruchtlos verstrichen ist.

§ 34. (1) Das Strafverfahren wegen aller nach

diesem Bundesgesetz als Verbrechen oder Vergehen

mit Strafe bedrohten Handlungen steht

dem die Strafgerichtsbarkeit ausübenden Gerichtshof

erster Instanz am Sitze des Oberlandesgerichtes

zu, in dessen Sprengel die Handlung

begangen wurde.

(2) In solchen Verfahren sind die Vorschriften

des XXVII. Hauptstückes der Strafprozeßordnung

über das vereinfachte Verfahren in

Verbrechens- und Vergehensfällen nicht anzuwenden.

Verwaltungsübertretungen.

§ 35. (1) Wer als Vertragsteilnehmer die ihm

obliegenden Vorkehrungen für die rechtzeitige

Bestellung eines Kartellbevollmächtigten unterläßt,

macht sich einer Verwaltungsübertretung

schuldig und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit Geld bis zu 100.000 S bestraft. Liegt

dem Täter Vorsatz zur Last, kann an Stelle

oder neben der Geldstrafe auf Arrest bis zu drei

Monaten erkannt werden.

(2) In gleicher Weise wird ein Kartellbevollmächtigter

bestraft, der es unterläßt, die ihm

nach diesem Bundesgesetz obliegenden Anmeldungen

rechtzeitig zu erstatten.

Sonderbestimmung für Vereinbarungen

im Sinne des § 12 Abs. 3.

§ 36. (1) Der Teilnehmer an einer Vereinbarung

der in § 12 Abs. 3 bezeichneten Art, der

als Letztverkäufer nach Verständigung von der

Versagung der Eintragung, der Auflösung oder

der Löschung einer Vereinbarung (§ 23 Abs. 2)

eine der in § 26 Abs. 1 bezeichneten Handlungen

begeht, macht sich einer Verwaltungsübertretung

schuldig; er wird von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit Geld bis zu 30.000 S oder mit

Arrest bis zu vier Wochen bestraft.

(2) Die Bestimmungen der §§ 24 bis 26 sind

auf Letztverkäufer als Teilnehmer einer Vereinbarung

der in § 12 Abs. 3 bezeichneten Art

nicht anzuwenden.

III. ABSCHNITT.

Gebührenrechtliche Bestimmungen.

§ 37. Das Bundesgesetz vom 15. Februar 1950,

BGBl. Nr. 75, über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

(GJGebGes.) wird wie

folgt geändert

Nach Tarifpost 12 wird als Tarifpost 12 a eingefügt

Anmerkungen

1. Rubriken (Halbschriften) oder an ihrer

Stelle beigebrachte Gleichschriften von Eingaben

sind gebührenfrei.

2. Die Beratungszeit ist in die Verhandlungsdauer

nicht einzubeziehen.

3. Protokolle über Beratung und Abstimmung

sind gebührenfrei.

4. Für Entscheidungen höherer Instanz ist

keine Gebühr zu entrichten.

5. Ergänzungen, die einem bereits ausgefertigten

Registerauszug (einer Registerabschrift)

beigesetzt werden, unterliegen selbst dann der

Gebühr nach TP. 12 a lit. e, wenn diese Fortsetzung

ohne Verwendung eines weiteren Bogens

niedergeschrieben wird.

6. Registerauszüge (Abschriften) werden erst

ausgefertigt, wenn die Gebühr hiefür beigebracht

wird.

7. Gesuche um Ausfertigung eines Registerauszuges

(einer Registerabschrift) sind gebührenfrei.

8. Die in dem Kartellgesetz, BGBl. Nr /

1951, genannten Interessenvertretungen sind von

den in TP. 12 a bezeichneten Gebühren befreit."

IV. ABSCHNITT.

Schluß- und Übergangsbestimmungen.

§ 38. (1) Dieses Bundesgesetz tritt drei Monate

nach seiner Kundmachung in Kraft.

(2) Die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

bestehenden, bis zum 4. Juli 1951

abgeschlossenen Kartellvereinbarungen sowie

ihre bis zum Zeitpunkt der Anmeldung der

Kartellvereinbarung (des Kartellvereinbarungsmusters)

vorgenommenen Abänderungen und

Ergänzungen sind trotz Fehlens der Eintragung

in das Kartellregister, auch wenn sie nur mündlich

abgeschlossen wurden, rechtsgültig. Die

Rechtsgültigkeit bleibt, sofern die Vereinbarung

nicht schon früher endet, so lange aufrecht, als

die Eintragung in das Kartellregister nicht versagt

(§ 12 Abs. 2) oder das Kartell nicht aufgelöst

(§§ 24, 25) wurde. Sie erlischt jedoch

schon früher, wenn die Anmeldung im Sinne

des Abs. 3 nicht fristgerecht erstattet wird.

(3) Kartellvereinbarungen der im Abs. 2 bezeichneten

Art, die schriftlich abgeschlossen

wurden, sind binnen zwei Wochen nach Aufforderung

durch die Kartellkommission beim

Kartellregister anzumelden. Werden solche

Kartellvereinbarungen nach dem 4. Juli 1951

abgeändert oder ergänzt, so ist die Kartellvereinbarung

gleichzeitig mit den Abänderungen

und Ergänzungen binnen zwei Wochen

nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes,

wenn aber die Abänderungen oder Ergänzungen

nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

vorgenommen wurden, binnen zwei Wochen

nach ihrem Abschluß anzumelden; dies gilt nicht

für Abänderungen oder Ergänzungen, die die

Bestellung des Kartellbevollmächtigten betreffen

oder womit die Kartellvereinbarung den Vor-

schriften des § 12 Abs. 2 angepaßt wird. Vereinbarungen

der im Abs. 2 bezeichneten Art,

die mündlich abgeschlossen wurden, sind binnen

zwei Wochen nach dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes unter Anpassung an seine Bestimmungen

schriftlich festzulegen. Sie sind

binnen zwei Wochen nach der schriftlichen Festlegung

anzumelden.

(4) Kartellvereinbarungen, die in der Zeit

zwischen dem 4. Juli 1951 und dem Tag

des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes abgeschlossen

wurden, sind binnen zwei Wochen

nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

anzumelden.

(5) Die Strafbestimmungen des § 25 finden,

insofern sich die Tat auf eine nicht eingetragene,

im Sinne des Abs. 2 rechtsgültige Vereinbarung

bezieht, keine Anwendung.

(6) Die Teilnehmer einer im Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden

Kartellvereinbarung der in den Abs. 2 oder 4

genannten Art, bei den im § 12 Abs. 3 genannten

Vereinbarungen der Erzeuger, haben

spätestens binnen einer Woche vom Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes an einen Kartellbevollmächtigten

gemäß den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes zu bestellen.

(7) Treten zu den im § 12 Abs. 3 genannten,

im Sinne des Abs. 2 rechtsgültigen Vereinbarungen

nach dem 4. Juli 1951 weitere

Vereinbarungen zu den bis dahin bestandenen

Bedingungen hinzu, so gilt Abs. 2 für solche

Vereinbarungen entsprechend.

§ 39. (1) Die Durchführungsvorschriften zu

diesem Bundesgesetz können von dem seiner

Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden,

sie treten jedoch frühestens mit dessen

Wirksamkeit in Kraft. Maßnahmen, die diesem

Bundesgesetz und seinen Durchführungsvorschriften

gemäß zur Einrichtung der Kommissionen

zu veranlassen sind, insbesondere die

Ernennung der Mitglieder, können schon von

dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes

folgenden Tag an getroffen werden.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

verlieren ihre Wirksamkeit

1. § 4 des Gesetzes vom 7. April 1870, RGBl.

Nr. 43 (Koalitionsgesetz), mit der Maßgabe, daß

diese Bestimmung auf strafbare Handlungen, die

vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen

worden sind, weiterhin anzuwenden ist

und mit dem Außerkrafttreten des vorliegenden

Bundesgesetzes wieder in Kraft tritt;

2. die Verordnung über die Einführung des

deutschen Kartellrechtes im Lande Österreich

vom 14. Juli 1938, Deutsches RGBl. I S. 899,

und die folgenden damit eingeführten Vorschriften

a) Verordnung gegen Mißbrauch wirtschaftlicher

Machtstellungen vom 2. November

1923 (Deutsches RGBl. I S. 1067) —

Kartellverordnung — in der Fassung der

Verordnung über Maßnahmen auf dem

Gebiete der Rechtspflege und Verwaltung

vom 14. Juni 1932, Erster Teil, Kapitel VI

— Kartellgericht — (Deutsches RGBl. I

S. 285, 289), des Gesetzes über Änderung

der Kartellverordnung vom 15. Juli 1933

(Deutsches RGBl. I S. 487) und der Verordnung

über Änderung der Kartellverordnung

vom 5. September 1934 (Deutsches

RGBl. I S. 823);

b) Verordnung zur Behebung finanzieller,

wirtschaftlicher und sozialer Notstände

vom 26. Juli 1930, Fünfter Abschnitt

— Kartellnotverordnung — (Deutsches

RGBl. I S. 311, 328);

c) Gesetz über Errichtung von Zwangskartellen

vom 15. Juli 1933 (Deutsches

RGBl. I S. 488) und Verordnung zur Ausführung

des Gesetzes über Errichtung von

Zwangskarteilen (Verfahren vor der

Einigungsstelle) vom 6. Oktober 1933

(Deutsches RGBl. I S. 724).

§ 40. Dieses Bundesgesetz tritt am 31. Dezember

1956 mit der Maßgabe außer Kraft, daß die

vor diesem Zeitpunkt begangenen strafbaren

Handlungen weiterhin nach diesem Bundesgesetz

zu bestrafen sind.

§ 41. Die strafrechtlichen Bestimmungen des

Preisregelungsgesetzes 1950, BGBl. Nr. 194/1950,

und- des Preistreibereigesetzes, BGBl. Nr. 92/

1950, sind auf strafbare Handlungen, die nach

diesem Bundesgesetz zu verfolgen sind, nicht

anzuwenden.

§ 42. Mit der Vollziehung des I., III. und

IV. Abschnittes ist das Bundesministerium für

Justiz, hinsichtlich des § 13 Abs. 1 lit. a jedoch

im Einvernehmen mit den nach dem Gegenstand

der Kartellvereinbarung zuständigen Bundesministerien

und hinsichtlich des § 22 im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für

Handel und Wiederaufbau betraut. Mit der Vollziehung

des II. Abschnittes, soweit er das gerichtliche

Strafrecht betrifft, sind das Bundesministerium

für Justiz, soweit er das Verwaltungsstrafrecht

betrifft, die nach dem Gegenstand der

Kartellvereinbarung zuständigen Bundesministerien,

soweit § 24 Abs. 2 lit. a und § 25 Abs. 3

in Betracht kommen, das Bundesministerium für

Inneres, soweit § 24 Abs. 2 lit. b und § 25

Abs. 3 in Betracht kommen, das Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau betraut.

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