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173_1948 AT

173. Verordnung: Nebengebührenverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 173. Verordnung: Nebengebührenverordnung.

Auf Grund des § 21 des Bundesgesetzes vom

12. Dezember 1946, B.G.Bl. Nr. 22/1947, über

das Diensteinkommen und de Ruhe- und Versorgungsgenüsse

der Bundesbeamten (Gehaltsüberleitungsgesetz)

wird verordnet

§ 1. (1) Die Bundesbeamten des Dienststandes

erhalten außer den ihnen nach den Bestimmungen

des Gehaltsüberleitungsgesetzes unmittelbar

oder gemäß § 68, Abs. (4), dieses Gesetzes

zukommenden Bezügen nach Maßgabe der

folgenden Bestimmungen

1. Reisegebühren aus Anlaß von Dienstreisen,

Übersiedlung an einen anderen Dienstort oder

vorübergehender Dienstzuteilung außerhalb des

ständigen Dienstortes (§ 2);

2. Entschädigungen für einen sonstigen in

Ausübung des Dienstes erwachsenden Mehraufwand

(Aufwandsentschädigung) (§ 3);

3. besondere Nebengebühren (§ 4).

(2) Den Bundesbeamten können — außer den

vorbezeichneten Bezügen, in besonderen Gesetzen

vorgesehenen Nebengebühren, aus besonderem

Anlaß in einzelnen Fällen gewährten Belohnungen,

Geldaushilfen, Gehaltsvorschüssen

oder in einzelnen Fällen vom Bundespräsidenten

gewährten, für den Ruhegenuß anrechenbaren

Personalzulagen — keine weiteren Dienstbezüge

ausgezahlt werden.

§ 2. Die Reisegebühren sind in der Reisegebührenvorschrift

geregelt.

§ 3. Ein Mehraufwand, der sonst Bundesbeamten

in Ausübung ihres Dienstes erwächst, wird

auf Grund besonderer vom zuständigen Bundesministerium

im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt

und dem Bundesministerium für

Finanzen erlassener Bestimmungen entschädigt.

§ 4. (1) Besondere Nebengebühren können zuerkannt

werden

a) als Überstundengebühr für Mehrleistungen;

b) als Personalzulage für Mehrleistungen oder

c) als Sonderzulage.

(2) Überstundengebühren können in sinngemäßer

Anwendung der für die Bediensteten des

Entlohnungsschemas II des Vortragsbedienstetengesetzes

1948, B.G.Bl. Nr. 86/1948, geltenden

Bestimmungen Bundesbeamten zuerkannt werden,

die in Betrieben und Anstalten des Bundes

verwendet und in die Arbeit nach betriebstechnischen

Grundsätzen — insbesondere in enger

Zusammenarbeit mit Bediensteten, die auf Grund

der ihr Dienstverhältnis regelnden Vorschriften

oder Verträge Anspruch auf Überstundenentlohnung

haben — eingeschaltet werden. Das zuständige

Bundesministerium bestimmt im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzleramt und dem

Bundesministerium für Finanzen, unter welchen

Voraussetzungen, in welchen Betrieben und Anstalten

und welchen Gruppen von Bundesbeamten

oder einzelnen Bundesbeamten ein Anspruch

auf eine Überstundenentlohnung zukommt. Eine

Überstundenentlohnung kann nur für vom

Vorstand der Dienststelle angeordnete Überstunden

zuerkannt werden, wenn die durchschnittliche,

nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen

festgestellte Arbeitszeit im Monat 208

Stunden überschreitet. Eine Überstundenentlohnung

entfällt, wenn die Mehrzeit innerhalb von

zwei Monaten durch Freizeit ausgeglichen wird.

(3) Bundesbeamten, auf die Abs. (2) keine Anwendung

findet, können Personalzulagen für

Mehrleistungen vom zuständigen Bundesministerium

im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt

und dem Bundesministerium für Finanzen

zuerkannt werden; solche Personalzulagen sind

für den Ruhegenuß nicht anrechenbar. Der

gleichzeitige Bezug einer Personalzulage und

einer sonstigen besonderen Nebengebühr [Abs.

(1), lit. a und c] ist unzulässig.

(4) Sonderzulagen können vom zuständigen

Bundesminister um im Einvernehmen mit dem

Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium

für Finanzen für bestimmte besondere Zwecke

gewährt werden.

§ 5. Bisher gewährte Nebengebühren bleiben

bis zu einer anderweitigen Erledigung aufrecht.

Nebengebühren auf Grund dieser Verordnung

können frühestens mit Wirksamkeit vom 1. Juli

1948 gewährt werden.

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