173. Verordnung: Nebengebührenverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 21 des Bundesgesetzes vom
12. Dezember 1946, B.G.Bl. Nr. 22/1947, über
das Diensteinkommen und de Ruhe- und Versorgungsgenüsse
der Bundesbeamten (Gehaltsüberleitungsgesetz)
wird verordnet
§ 1. (1) Die Bundesbeamten des Dienststandes
erhalten außer den ihnen nach den Bestimmungen
des Gehaltsüberleitungsgesetzes unmittelbar
oder gemäß § 68, Abs. (4), dieses Gesetzes
zukommenden Bezügen nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen
1. Reisegebühren aus Anlaß von Dienstreisen,
Übersiedlung an einen anderen Dienstort oder
vorübergehender Dienstzuteilung außerhalb des
ständigen Dienstortes (§ 2);
2. Entschädigungen für einen sonstigen in
Ausübung des Dienstes erwachsenden Mehraufwand
(Aufwandsentschädigung) (§ 3);
3. besondere Nebengebühren (§ 4).
(2) Den Bundesbeamten können — außer den
vorbezeichneten Bezügen, in besonderen Gesetzen
vorgesehenen Nebengebühren, aus besonderem
Anlaß in einzelnen Fällen gewährten Belohnungen,
Geldaushilfen, Gehaltsvorschüssen
oder in einzelnen Fällen vom Bundespräsidenten
gewährten, für den Ruhegenuß anrechenbaren
Personalzulagen — keine weiteren Dienstbezüge
ausgezahlt werden.
§ 2. Die Reisegebühren sind in der Reisegebührenvorschrift
geregelt.
§ 3. Ein Mehraufwand, der sonst Bundesbeamten
in Ausübung ihres Dienstes erwächst, wird
auf Grund besonderer vom zuständigen Bundesministerium
im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt
und dem Bundesministerium für
Finanzen erlassener Bestimmungen entschädigt.
§ 4. (1) Besondere Nebengebühren können zuerkannt
werden
a) als Überstundengebühr für Mehrleistungen;
b) als Personalzulage für Mehrleistungen oder
c) als Sonderzulage.
(2) Überstundengebühren können in sinngemäßer
Anwendung der für die Bediensteten des
Entlohnungsschemas II des Vortragsbedienstetengesetzes
1948, B.G.Bl. Nr. 86/1948, geltenden
Bestimmungen Bundesbeamten zuerkannt werden,
die in Betrieben und Anstalten des Bundes
verwendet und in die Arbeit nach betriebstechnischen
Grundsätzen — insbesondere in enger
Zusammenarbeit mit Bediensteten, die auf Grund
der ihr Dienstverhältnis regelnden Vorschriften
oder Verträge Anspruch auf Überstundenentlohnung
haben — eingeschaltet werden. Das zuständige
Bundesministerium bestimmt im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzleramt und dem
Bundesministerium für Finanzen, unter welchen
Voraussetzungen, in welchen Betrieben und Anstalten
und welchen Gruppen von Bundesbeamten
oder einzelnen Bundesbeamten ein Anspruch
auf eine Überstundenentlohnung zukommt. Eine
Überstundenentlohnung kann nur für vom
Vorstand der Dienststelle angeordnete Überstunden
zuerkannt werden, wenn die durchschnittliche,
nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen
festgestellte Arbeitszeit im Monat 208
Stunden überschreitet. Eine Überstundenentlohnung
entfällt, wenn die Mehrzeit innerhalb von
zwei Monaten durch Freizeit ausgeglichen wird.
(3) Bundesbeamten, auf die Abs. (2) keine Anwendung
findet, können Personalzulagen für
Mehrleistungen vom zuständigen Bundesministerium
im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt
und dem Bundesministerium für Finanzen
zuerkannt werden; solche Personalzulagen sind
für den Ruhegenuß nicht anrechenbar. Der
gleichzeitige Bezug einer Personalzulage und
einer sonstigen besonderen Nebengebühr [Abs.
(1), lit. a und c] ist unzulässig.
(4) Sonderzulagen können vom zuständigen
Bundesminister um im Einvernehmen mit dem
Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium
für Finanzen für bestimmte besondere Zwecke
gewährt werden.
§ 5. Bisher gewährte Nebengebühren bleiben
bis zu einer anderweitigen Erledigung aufrecht.
Nebengebühren auf Grund dieser Verordnung
können frühestens mit Wirksamkeit vom 1. Juli
1948 gewährt werden.