173. Bundesgesetz: Arbeiterurlaubsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Geltungsbereich,
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
gelten, soweit im folgenden nichts anderes
bestimmt ist, für Dienstverhältnisse von
Arbeitern aller Art, die auf einem privatrechtlichen
Vertrag beruhen.
(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
gelten nicht für Dienstverhältnisse
a) die dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz vom
20. März 1946, B. G. Bl. Nr. 81, unterliegen,
b) der Land- und Forstarbeiter.
(3) Die Regelung der Urlaube der Heimarbeiter
wird, soweit für sie die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes nicht gelten, einem besonderen
Bundesgesetze vorbehalten.
§ 2. Arbeiter im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind Dienstnehmer einschließlich der Lehrlinge,
ohne Unterschied des Alters und Geschlechtes,
sofern sie nicht vorwiegend zur Leistung kaufmännischer
oder höherer nichtkaufmännischer
Dienste oder zu Kanzleiarbeiten angestellt sind
Urlaubsausmaß.
§ 3. (1) Dem Arbeiter gebührt in jedem Dienstjahr
ein ununterbrochener Urlaub. Das Urlaubsausmaß
beträgt bei einer Dienstzeit von weniger
als fünf Dienstjahren zwölf Werktage; es erhöht
sich auf achtzehn Werktage, wenn das
Dienstverhältnis ohne Unterbrechung fünf
Jahre, und auf vierundzwanzig Werktage, wenn
es ohne Unterbrechung fünfzehn Jahre gedauert
hat.
(2) Jugendlichen Arbeitern gebührt bis zum
Ende des Dienstjahres, in dem sie das 18. Lebensjahr
vollenden, in jedem Dienstjahr einununterbrochener
Urlaub von achtzehn Werktagen.
(3) Der Anspruch auf Urlaub im ersten Dienstjahr
entsteht nicht vor Zurücklegung einer
ununterbrochenen Dienstzeit von neun Monaten.
(4) Für die Bemessung der Urlaubsdauer sind
Dienstzeiten, die keine längeren Unterbrechungen
als jeweils sechzig Tage aulweisen, zusammenzurechnen.
(5) Zeiten, während deren Personen, die dem
Opfer-Fürsorgegesetz vom 17. Juli 1945, St. G.
Bl. Nr. 90, unterliegen, nachweisbar aus politischen
Gründen in Haft waren, sind für die Bemessung
der Urlaubsdauer anzurechnen.
(6) Die Zeit, während der ein Arbeiter durch
Krankheit oder durch einen Unglücksfall an der
Leistung seiner Dienste verhindert ist, darf in
den Urlaub nicht eingerechnet werden.
Urlaubsantritt.
§ 4. Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes ist
im Einvernehmen zwischen dem Dienstgeber und
dem Arbeiter unter Rücksichtnahme auf die
Erfordernisse des Betriebes und die Erholungsmöglichkeit
des Arbeiters zu bestimmen.
Urlaubsteilung.
§ 5. Der Urlaub kann in zwei Teilen gewährt
werden, doch darf ein Teil nicht weniger als
sechs Werktage betragen. Durch Kollektivvertrag
kann eine andere Regelung getroffen werden.
Urlaubsentgelt.
§ 6. (1) Während des Urlaubes beihält der
Arbeiter den Anspruch auf das Entgelt nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
(2) Der Berechnung des Urlaubsentgeltes nach
Abs. (1) ist der Lohn zugrundezulegen, der sich
aus der für den Arbeiter geltenden wöchentlichen
Normalarbeitszeit ergibt. Bei Akkord-, Stück- oder
Gedinglohn bemißt sich das Urlaubsentgelt,
wenn nicht durch Kollektivvertrag etwas
anderes vereinbart ist, nach dem Durchschnitt
der letzten dreizehn Wochen unter Ausscheidung
nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten.
(3) Für die Heimarbeit gelten als regelmäßiges
Entgelt zwei vom Hundert des Jahresdurchschnittes
für jede Urlaubswoche, wenn der Heimarbeiter
während des Jahres voll beschäftigt war.
Ist aber während des Urlaubsjahres die Arbeit
mindestens vier Wochen unterbrochen worden,
so ist das Urlaubsentgelt nach dem Durchschnittsverdienst
der tatsächlichen Beschäftigungszeit
zu berechnen.
(4) Ist die Verpflegung vereinbart und nimmt
sie der Arbeiter während des Urlaubes nicht in
Anspruch, so gebührt ihm an ihrer Stelle für
jeden Urlaubstag, einschließlich der in den
Urlaub fallenden Sonn- und Feiertage, der Betrag
seines täglichen Krankengeldes.
(5) Die Beträge nach Abs. (1) bis (4) sind bei
Antritt des Urlaubes für die ganze Urlaubsdauer
im voraus zu bezahlen.
Abfindung.
§ 7. Dem Arbeiter gebührt eine Abfindung,
wenn das Dienstverhältnis vor Verbrauch eines
Urlaubes beendet wird. Die Abfindung beträgt
für jede Woche seit Beginn des Dienstjahres, in
dem ein Urlaub nicht verbraucht wurde, ein
Zweiundfünfzigstel des Urlaubsentgeltes, das gebührt
hatte, wenn in dem betreffenden Dienstjahr
der Urlaub verbraucht worden wäre.
Verlust von Ansprüchen.
§ 8. Der Arbeiter verliert die Ansprüche auf
Urlaub und Abfindung, wenn er ohne wichtigen
Grund vorzeitig austritt; er verliert den Anspruch
auf Urlaub, wenn ihn ein Verschulden
an der vorzeitigen Entlassung trifft, jedoch
bleibt der Anspruch auf Abfindung gewahrt.
Unabdingbarkeit.
§ 9. Die dem Arbeiter durch dieses Bundesgesetz
Zusteheaden. Ansprüche können durch
Dienstvertrag, Arbeits(Dienst)ordnung und —
soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt
— durch Kollektivvertrag weder aufgehoben
noch beschränkt werden.
Pfändungsschutz.
§ 10. Das Urlaubsentgelt und die Abfindung
sind der Exekution entzogen, soweit sie nicht
Unterhaksansprüche betrifft.
Aufhebung von Vorschriften.
§ 11. (1) Das Gesetz vom 30. Juli 1919, St. G.
Bl. Nr. 395, über den Urlaub von Arbeitern
(Arbeiterurlaubsgesetz) tritt außer Kraft.
(2) Für die diesem Bundesgesetz unterliegenden
Dienstverhältnisse finden die Bestimmungen
des § 21 des Gesetzes über Kinderarbeit und
über die Arbeitszeit der Jugendlichen (Jugendschutzgesetz)
vom 30. April 1938, Deutsches
R. G. Bl. I S. 437, samt den dazugehörigen Bestimmungen
der Ausführungsverordnung zu
diesem Gesetz vom 12. Dezember 1938, Deutsches
R. G.Bl. I S. 1777, keine Anwendung.
Wirksamkeitsbeginn und Vollziehung.
§ 12. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am Tage
der Kundmachung in Kraft. Die Bestimmungen
des § 3 wirken auf die Dienstzeit vom Beginn
des Dienstjahres an zurück, in das der Wirksamkeitsbeginn
dieses Bundesgesetzes fällt.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit den beteiligten
Bundesministerien betraut.