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173. Bundesgesetz: Arbeiterurlaubsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 173. Bundesgesetz: Arbeiterurlaubsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

Geltungsbereich,

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

gelten, soweit im folgenden nichts anderes

bestimmt ist, für Dienstverhältnisse von

Arbeitern aller Art, die auf einem privatrechtlichen

Vertrag beruhen.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

gelten nicht für Dienstverhältnisse

a) die dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz vom

20. März 1946, B. G. Bl. Nr. 81, unterliegen,

b) der Land- und Forstarbeiter.

(3) Die Regelung der Urlaube der Heimarbeiter

wird, soweit für sie die Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes nicht gelten, einem besonderen

Bundesgesetze vorbehalten.

§ 2. Arbeiter im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind Dienstnehmer einschließlich der Lehrlinge,

ohne Unterschied des Alters und Geschlechtes,

sofern sie nicht vorwiegend zur Leistung kaufmännischer

oder höherer nichtkaufmännischer

Dienste oder zu Kanzleiarbeiten angestellt sind

Urlaubsausmaß.

§ 3. (1) Dem Arbeiter gebührt in jedem Dienstjahr

ein ununterbrochener Urlaub. Das Urlaubsausmaß

beträgt bei einer Dienstzeit von weniger

als fünf Dienstjahren zwölf Werktage; es erhöht

sich auf achtzehn Werktage, wenn das

Dienstverhältnis ohne Unterbrechung fünf

Jahre, und auf vierundzwanzig Werktage, wenn

es ohne Unterbrechung fünfzehn Jahre gedauert

hat.

(2) Jugendlichen Arbeitern gebührt bis zum

Ende des Dienstjahres, in dem sie das 18. Lebensjahr

vollenden, in jedem Dienstjahr einununterbrochener

Urlaub von achtzehn Werktagen.

(3) Der Anspruch auf Urlaub im ersten Dienstjahr

entsteht nicht vor Zurücklegung einer

ununterbrochenen Dienstzeit von neun Monaten.

(4) Für die Bemessung der Urlaubsdauer sind

Dienstzeiten, die keine längeren Unterbrechungen

als jeweils sechzig Tage aulweisen, zusammenzurechnen.

(5) Zeiten, während deren Personen, die dem

Opfer-Fürsorgegesetz vom 17. Juli 1945, St. G.

Bl. Nr. 90, unterliegen, nachweisbar aus politischen

Gründen in Haft waren, sind für die Bemessung

der Urlaubsdauer anzurechnen.

(6) Die Zeit, während der ein Arbeiter durch

Krankheit oder durch einen Unglücksfall an der

Leistung seiner Dienste verhindert ist, darf in

den Urlaub nicht eingerechnet werden.

Urlaubsantritt.

§ 4. Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes ist

im Einvernehmen zwischen dem Dienstgeber und

dem Arbeiter unter Rücksichtnahme auf die

Erfordernisse des Betriebes und die Erholungsmöglichkeit

des Arbeiters zu bestimmen.

Urlaubsteilung.

§ 5. Der Urlaub kann in zwei Teilen gewährt

werden, doch darf ein Teil nicht weniger als

sechs Werktage betragen. Durch Kollektivvertrag

kann eine andere Regelung getroffen werden.

Urlaubsentgelt.

§ 6. (1) Während des Urlaubes beihält der

Arbeiter den Anspruch auf das Entgelt nach

Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

(2) Der Berechnung des Urlaubsentgeltes nach

Abs. (1) ist der Lohn zugrundezulegen, der sich

aus der für den Arbeiter geltenden wöchentlichen

Normalarbeitszeit ergibt. Bei Akkord-, Stück- oder

Gedinglohn bemißt sich das Urlaubsentgelt,

wenn nicht durch Kollektivvertrag etwas

anderes vereinbart ist, nach dem Durchschnitt

der letzten dreizehn Wochen unter Ausscheidung

nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten.

(3) Für die Heimarbeit gelten als regelmäßiges

Entgelt zwei vom Hundert des Jahresdurchschnittes

für jede Urlaubswoche, wenn der Heimarbeiter

während des Jahres voll beschäftigt war.

Ist aber während des Urlaubsjahres die Arbeit

mindestens vier Wochen unterbrochen worden,

so ist das Urlaubsentgelt nach dem Durchschnittsverdienst

der tatsächlichen Beschäftigungszeit

zu berechnen.

(4) Ist die Verpflegung vereinbart und nimmt

sie der Arbeiter während des Urlaubes nicht in

Anspruch, so gebührt ihm an ihrer Stelle für

jeden Urlaubstag, einschließlich der in den

Urlaub fallenden Sonn- und Feiertage, der Betrag

seines täglichen Krankengeldes.

(5) Die Beträge nach Abs. (1) bis (4) sind bei

Antritt des Urlaubes für die ganze Urlaubsdauer

im voraus zu bezahlen.

Abfindung.

§ 7. Dem Arbeiter gebührt eine Abfindung,

wenn das Dienstverhältnis vor Verbrauch eines

Urlaubes beendet wird. Die Abfindung beträgt

für jede Woche seit Beginn des Dienstjahres, in

dem ein Urlaub nicht verbraucht wurde, ein

Zweiundfünfzigstel des Urlaubsentgeltes, das gebührt

hatte, wenn in dem betreffenden Dienstjahr

der Urlaub verbraucht worden wäre.

Verlust von Ansprüchen.

§ 8. Der Arbeiter verliert die Ansprüche auf

Urlaub und Abfindung, wenn er ohne wichtigen

Grund vorzeitig austritt; er verliert den Anspruch

auf Urlaub, wenn ihn ein Verschulden

an der vorzeitigen Entlassung trifft, jedoch

bleibt der Anspruch auf Abfindung gewahrt.

Unabdingbarkeit.

§ 9. Die dem Arbeiter durch dieses Bundesgesetz

Zusteheaden. Ansprüche können durch

Dienstvertrag, Arbeits(Dienst)ordnung und —

soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt

— durch Kollektivvertrag weder aufgehoben

noch beschränkt werden.

Pfändungsschutz.

§ 10. Das Urlaubsentgelt und die Abfindung

sind der Exekution entzogen, soweit sie nicht

Unterhaksansprüche betrifft.

Aufhebung von Vorschriften.

§ 11. (1) Das Gesetz vom 30. Juli 1919, St. G.

Bl. Nr. 395, über den Urlaub von Arbeitern

(Arbeiterurlaubsgesetz) tritt außer Kraft.

(2) Für die diesem Bundesgesetz unterliegenden

Dienstverhältnisse finden die Bestimmungen

des § 21 des Gesetzes über Kinderarbeit und

über die Arbeitszeit der Jugendlichen (Jugendschutzgesetz)

vom 30. April 1938, Deutsches

R. G. Bl. I S. 437, samt den dazugehörigen Bestimmungen

der Ausführungsverordnung zu

diesem Gesetz vom 12. Dezember 1938, Deutsches

R. G.Bl. I S. 1777, keine Anwendung.

Wirksamkeitsbeginn und Vollziehung.

§ 12. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am Tage

der Kundmachung in Kraft. Die Bestimmungen

des § 3 wirken auf die Dienstzeit vom Beginn

des Dienstjahres an zurück, in das der Wirksamkeitsbeginn

dieses Bundesgesetzes fällt.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit den beteiligten

Bundesministerien betraut.

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