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173_1945 AT

173. Gesetz: Verordnungsrecht des Staatsamtes für Land- und Forstwirtschaft, betreffend Schlachttiere.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 173. Gesetz: Verordnungsrecht des Staatsamtes für Land- und Forstwirtschaft, betreffend Schlachttiere.

Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen

§ 1. (1) Das Staatsamt für Land- und Forstwirtschaft

wird ermächtigt, durch Verordnung

nähere Bestimmungen über die Erfassung, Aufbringung

und Ablieferung von Schlachttieren

sowie über den Verkehr mit solchen zu erlassen.

(2) Schlachttiere im Sinne dieses Gesetzes sind

Einhufer, Schlachtvieh und Stechvieh.

(3) Schlachttiere, die am Ende des achten Tages

nach ihrer Ablieferung noch nicht geschlachtet

sind, gelten nicht mehr als Schlachttiere. Auf sie

finden die auf Grund des Gesetzes vom 5. September

1945 über das Verordnungsrecht des

Staatsamtes für Land- und Forstwirtschaft betreffend

Zucht- und Nutztiere, St.G.Bl. Nr. 158,

ergangenen Verordnungen Anwendung.

§ 2. Durch Verordnung kann die dem Staatsamt

für Land- und Forstwirtschaft gemäß § 1

zustehende Befugnis ganz oder teilweise auf nachgeordnete

Behörden oder im Rahmen ihrer gesetzlich

umschriebenen Zuständigkeit auf Körperschaften

öffentlichen Rechtes übertragen werden.

§ 3. (1) Übertretungen der auf Grund dieses

Gesetzes erlassenen Verordnungen werden von

der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde

(staatliche Polizeibehörde) — unbeschadet einer

allfälligen strafgerichtlichen Ahndung — als Verwaltungsübertretung

mit einer Geldstrafe bis zu

20.000 RM, im Falle der Uneinbringlichkeit mit

Arrest bis zu drei Monaten bestraft. Überdies

kann der Verfall der Gegenstände, auf die sich

die strafbare Handlung bezieht, ausgesprochen

werden.

(2) Hat der Täter vorsätzlich gehandelt oder

ist er wegen Übertretung der auf Grund dieses

Gesetzes ergangenen Verordnungen wiederholt

straffällig geworden, so kann neben der Geldstrafe

auch eine Arreststrafe bis zu drei Monaten

verhängt werden.

§ 4. (1) Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember

1947 außer Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist das

Staatsamt für Land- und Forstwirtschaft betraut.

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