173. Gesetz: Verordnungsrecht des Staatsamtes für Land- und Forstwirtschaft, betreffend Schlachttiere.
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen
§ 1. (1) Das Staatsamt für Land- und Forstwirtschaft
wird ermächtigt, durch Verordnung
nähere Bestimmungen über die Erfassung, Aufbringung
und Ablieferung von Schlachttieren
sowie über den Verkehr mit solchen zu erlassen.
(2) Schlachttiere im Sinne dieses Gesetzes sind
Einhufer, Schlachtvieh und Stechvieh.
(3) Schlachttiere, die am Ende des achten Tages
nach ihrer Ablieferung noch nicht geschlachtet
sind, gelten nicht mehr als Schlachttiere. Auf sie
finden die auf Grund des Gesetzes vom 5. September
1945 über das Verordnungsrecht des
Staatsamtes für Land- und Forstwirtschaft betreffend
Zucht- und Nutztiere, St.G.Bl. Nr. 158,
ergangenen Verordnungen Anwendung.
§ 2. Durch Verordnung kann die dem Staatsamt
für Land- und Forstwirtschaft gemäß § 1
zustehende Befugnis ganz oder teilweise auf nachgeordnete
Behörden oder im Rahmen ihrer gesetzlich
umschriebenen Zuständigkeit auf Körperschaften
öffentlichen Rechtes übertragen werden.
§ 3. (1) Übertretungen der auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Verordnungen werden von
der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
(staatliche Polizeibehörde) — unbeschadet einer
allfälligen strafgerichtlichen Ahndung — als Verwaltungsübertretung
mit einer Geldstrafe bis zu
20.000 RM, im Falle der Uneinbringlichkeit mit
Arrest bis zu drei Monaten bestraft. Überdies
kann der Verfall der Gegenstände, auf die sich
die strafbare Handlung bezieht, ausgesprochen
werden.
(2) Hat der Täter vorsätzlich gehandelt oder
ist er wegen Übertretung der auf Grund dieses
Gesetzes ergangenen Verordnungen wiederholt
straffällig geworden, so kann neben der Geldstrafe
auch eine Arreststrafe bis zu drei Monaten
verhängt werden.
§ 4. (1) Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember
1947 außer Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist das
Staatsamt für Land- und Forstwirtschaft betraut.