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172_2003 AT

172. Verordnung: Änderung betreffend die Übertragung des Rechtes zur Ernennung an Leiter und Dienstbehörden erster Instanz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 172. Verordnung: Änderung betreffend die Übertragung des Rechtes zur Ernennung an Leiter und Dienstbehörden erster Instanz

Auf Grund des Artikels 66 Absatz 1 Bundes-Verfassungsgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz

BGBl. Nr. 506/1994, in Verbindung mit der Entschließung des Bundespräsidenten vom

17. Jänner 1995, BGBl. Nr. 54/1995, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 25. August 1995, BGBl. Nr. 569/1995,

betreffend die Übertragung des Rechtes zur Ernennung an Leiter der Dienstbehörden erster Instanz wird

wie folgt geändert

1. § 1 lautet

„§ 1. Den Präsidenten/Präsidentinnen der Finanzlandesdirektionen, dem/der Gouverneur/in des Österreichischen

Postsparkassenamtes, dem/der Präsidenten/Präsidentin der Finanzprokuratur, dem/der

Präsidenten/Präsidentin des Unabhängigen Finanzsenates und dem/der Leiter/in des Bundespensionsamtes

wird das Recht zur Ernennung auf die im § 2 genannten Planstellen übertragen.“

2. § 3 lautet

„§ 3. Diese Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 172/2003 tritt mit 1. April 2003 in Kraft.“

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