172. Verordnung: Änderung betreffend die Übertragung des Rechtes zur Ernennung an Leiter und Dienstbehörden erster Instanz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Artikels 66 Absatz 1 Bundes-Verfassungsgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz
BGBl. Nr. 506/1994, in Verbindung mit der Entschließung des Bundespräsidenten vom
17. Jänner 1995, BGBl. Nr. 54/1995, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 25. August 1995, BGBl. Nr. 569/1995,
betreffend die Übertragung des Rechtes zur Ernennung an Leiter der Dienstbehörden erster Instanz wird
wie folgt geändert
1. § 1 lautet
„§ 1. Den Präsidenten/Präsidentinnen der Finanzlandesdirektionen, dem/der Gouverneur/in des Österreichischen
Postsparkassenamtes, dem/der Präsidenten/Präsidentin der Finanzprokuratur, dem/der
Präsidenten/Präsidentin des Unabhängigen Finanzsenates und dem/der Leiter/in des Bundespensionsamtes
wird das Recht zur Ernennung auf die im § 2 genannten Planstellen übertragen.“
2. § 3 lautet
„§ 3. Diese Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 172/2003 tritt mit 1. April 2003 in Kraft.“