172. Verordnung: Gesonderte Festsetzung der Pauschalvergütung des Bundes für die von Rechtsanwälten in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren nach § 16 Abs. 4 RAO erbrachten Leistungen für das Jahr 2000
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 47 Abs. 5 der Rechtsanwaltsordnung vom 6. Juli 1868, RGBl. Nr. 96, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen und dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet
Die Höhe der vom Bund nach § 47 Abs. 5 RAO gesondert zu zahlenden Pauschalvergütung für Leistungen
der nach § 45 RAO bestellten Rechtsanwälte in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren
nach § 16 Abs. 4 RAO wird für das Jahr 2000 mit insgesamt 1096270,23 € festgesetzt.
PRÄAMBEL
Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Kroatien, in der Folge als
Vertragsparteien bezeichnet, sind, geleitet vom Bestreben, die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden
Kraftfahrlinienverkehr zwischen beiden Vertragsstaaten zu regeln, übereingekommen, bei der
Durchführung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet des grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehrs gemäß
den nachfolgenden Bestimmungen vorzugehen
Artikel 1
Definitionen
Diese Vereinbarung definiert
a) als Kraftfahrlinienverkehr die fahrplanmäßige Beförderung von Personen zu genehmigten Tarifen
in einer bestimmten Verkehrsverbindung mit Omnibussen, wobei Fahrgäste an vorher festgesetzten
Haltestellen aufgenommen und abgesetzt werden können;
b) als Omnibusse jene Kraftfahrzeuge, die im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien zugelassen
sind und nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen
– einschließlich des Fahrers – zu befördern;
c) als Unternehmer jede natürliche oder juristische Person oder Gesellschaft, die im Hoheitsgebiet
einer Vertragspartei niedergelassen und zur Personenbeförderung im grenzüberschreitenden
Kraftfahrlinienverkehr befugt ist;
d) als Transitverkehr jenen Kraftfahrlinienverkehr, der im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei beginnt,
das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei durchfährt, ohne dort Fahrgastbedienung
vorzunehmen, und im Hoheitsgebiet eines dritten Staates endet, oder im Hoheitsgebiet eines dritten
Staates beginnt, die Hoheitsgebiete beider Vertragsparteien durchfährt, ohne dort Fahrgastbedienung
vorzunehmen, und im Hoheitsgebiet eines weiteren Staates endet;
e) als Konzession (Bewilligung) jene behördliche Berechtigung, die in Übereinstimmung mit den
geltenden Rechtsvorschriften von jeder der beiden Vertragsparteien für den auf ihrem Hoheitsgebiet
verlaufenden Streckenteil ausgestellt wird und die während ihrer Gültigkeitsdauer den Unternehmer
berechtigt, einen bestimmten Kraftfahrlinienverkehr zwischen den Hoheitsgebieten der
beiden Vertragsparteien oder im Transitverkehr über ihre Hoheitsgebiete ohne Entrichtung einer
Straßensteuer durchzuführen.
Artikel 2
Konzession (Bewilligung)
(1) Ein grenzüberschreitender Kraftfahrlinienverkehr darf nur auf Grund von Konzessionen (Bewilligungen)
der zuständigen Behörden beider Vertragsparteien sowie erforderlichenfalls dritter Staaten
geführt werden.
(2) Anträge auf Erteilung von Konzessionen (Bewilligungen) sind an die zuständige Behörde des
Heimatstaates des Unternehmers zu richten. Die Anträge müssen folgende Angaben enthalten
– den Namen und die Anschrift des Unternehmers,
– die Fahrtstrecke,
– eine Streckenskizze,
– die Beförderungspreise,
– einen Fahrplanentwurf (unter Anführung aller Haltestellen sowie der Grenzübergänge),
– die vorgesehene Betriebsperiode,
– den beabsichtigten Betriebsbeginn sowie
– Angaben über die Omnibusse, die zum Einsatz gelangen sollen.
Die Heimatbehörde übersendet eine Ausfertigung des Antrages an die zuständige Behörde der anderen
Vertragspartei und erforderlichenfalls auch an die Behörden dritter Staaten, die vom beabsichtigten Kraftfahrlinienverkehr
berührt sind. Sie bestätigt damit das Vorliegen der Zuverlässigkeit, der finanziellen
Leistungsfähigkeit und der fachlichen Eignung des Unternehmers.
(3) Die Konzession (Bewilligung) wird erst erteilt, wenn über das öffentliche Interesse an der Einrichtung
der Kraftfahrlinie das Einverständnis hergestellt worden ist, erforderlichenfalls die Zustimmung
anderer berührter Staaten vorliegt, und überdies die Gegenseitigkeit gewahrt ist. Die Gegenseitigkeit kann
sowohl für jede einzelne Kraftfahrlinie als auch für den gesamten Kraftfahrlinienverkehr zwischen den
Vertragsparteien vereinbart werden.
(4) Die Konzessionen (Bewilligungen) werden auf die Dauer von fünf Jahren ausgestellt und von
den Behörden in zweifacher Ausfertigung ausgetauscht. Eine dieser Ausfertigungen erhält der Antragsteller
zusammen mit der von seiner Heimatbehörde ausgestellten Berechtigung.
(5) Beim Grenzübertritt in die Republik Österreich ist das Original einer Konzessionsurkunde (blau)
und beim Grenzübertritt in die Republik Kroatien ist das Original einer Bewilligung vorzuweisen. Über
Antrag stellen die Behörden so viele Originale der Konzessionsurkunde und der Bewilligung aus, wie zur
Erfüllung des Betriebsprogrammes des Kraftfahrlinienverkehrs erforderlich sind.
(6) Da die Republik Österreich und die Republik Kroatien keine gemeinsamen Grenzen haben, ist
die Ausübung der wechselseitig erteilten Konzessionen (Bewilligungen) an die Bedingung gebunden, daß
auch die zuständigen Behörden der im Transitverkehr durchfahrenen dritten Staaten die etwa gesetzlich
erforderlichen Bewilligungen erteilen.
Artikel 3
Transitverkehr
Der Transitverkehr über das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien bedarf ebenfalls einer Konzession
(Bewilligung).
Artikel 4
Kabotage
Die Konzessionen (Bewilligungen) für den internationalen Kraftfahrlinienverkehr berechtigen nur
zur grenzüberschreitenden Personenbeförderung.
Artikel 5
Einhaltung nationaler Rechtsvorschriften
Die Unternehmer sind verpflichtet, beim Betrieb des Kraftfahrlinienverkehrs alle einschlägigen nationalen
Rechtsvorschriften zu beachten.
Artikel 6
Zurücknahme der Konzession (Bewilligung)
(1) Die zuständige Behörde kann die Konzession (Bewilligung) nach den nationalen Vorschriften
zurücknehmen, insbesondere wenn der Unternehmer den Betrieb zu dem ihm vorgeschriebenen Zeitpunkt
nicht aufnimmt, oder die Kraftfahrlinie trotz mindestens zweimaliger schriftlicher Verwarnung nicht den
gesetzlichen Vorschriften und den Konzessionsbedingungen entsprechend betreibt.
(2) Von einer solchen Maßnahme ist die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei unverzüglich
zu verständigen. Diese kann im Falle der Zurücknahme der Berechtigung einen anderen geeigneten
Unternehmer für den Betrieb der Kraftfahrlinie vorschlagen.
Artikel 7
Auslegung der Vereinbarung und Abhaltung von Kraftfahrlinienkonferenzen
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien regeln alle Fragen, die sich bei der Auslegung
und Anwendung dieser Vereinbarung ergeben.
(2) Die Vertreter der zuständigen Behörden treten auf Verlangen einer der Vertragsparteien zusammen,
insbesondere um zu beraten und zu genehmigen
– die Einrichtung neuer Kraftfahrlinien,
– die Änderung der Strecken oder der Konzessionsbedingungen bestehender Kraftfahrlinien,
– Anträge auf dauernde oder vorübergehende Einstellung des Betriebes von Kraftfahrlinien,
– die Fahrpläne,
– die Beförderungspreise,
– die Beförderungsbedingungen.
(3) In dringenden Fällen können die Entscheidungen nach Herstellung des schriftlichen oder telefonischen
Einvernehmens zwischen beiden zuständigen Behörden getroffen werden.
Artikel 8
Fahrpläne und Beförderungspreise
(1) Fahrpläne und Beförderungspreise werden für die Dauer eines Jahres genehmigt und sind auf
Kosten des Unternehmers in gleichartigen offiziellen Veröffentlichungen (Kursbüchern) zu verlautbaren.
Werden Kraftfahrlinienverkehre reziprok betrieben, übernimmt jeder Reziprokpartner die Kosten der
Veröffentlichung des gesamten Fahrplanbildes der Kraftfahrlinie im nationalen Kursbuch.
(2) Für die Festsetzung der Beförderungspreise gilt der Grundsatz des einheitlichen Tarifes für Unternehmer,
die dieselbe Kraftfahrlinie betreiben.
(3) Für Rückfahrkarten können Preisermäßigungen vereinbart werden. Der Verkauf der Fahrkarten
darf nur in der Währung des Staates erfolgen, in dem der Verkauf stattfindet.
Artikel 9
Betriebsdatenmeldungen
Der Unternehmer ist verpflichtet, in dem auf das Quartal des Kalenderjahres folgenden Monat, bei
Saisonlinien in dem auf das Ende der Betriebsperiode folgenden Monat, der Heimatbehörde zu melden
– die Anzahl der zurückgelegten Kilometer,
– die Anzahl der beförderten Fahrgäste sowie
– die Anzahl der eingesetzten Busse.
Die zuständigen Behörden tauschen diese Betriebsdatenmeldungen aus.
Artikel 10
Ausstellung von Dauerfreifahrtausweisen
Zum Zwecke der Ausübung der Aufsicht stellen die Unternehmer auf Grund dieser Vereinbarung jeder
zuständigen Behörde zwei nicht auf Namen lautende Dauerfreifahrtausweise unentgeltlich zur Verfügung.
Artikel 11
Vertragsdauer
Diese Vereinbarung tritt mit dem Tag des Erhalts der letzten Mitteilung auf diplomatischem Weg,
daß alle von der innerstaatlichen Gesetzgebung vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind, in Kraft und wird
auf die Dauer von drei Jahren abgeschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert sich jeweils automatisch um ein
Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien die Vereinbarung unter Einhaltung einer sechsmonatigen
Kündigungsfrist zum ersten Jänner kündigt.
GESCHEHEN zu Wien, am 23. Juni 1994, in zwei Urschriften in deutscher und kroatischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.
Seitens der Regierung der Republik Österreich
der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr
Mag. Viktor Klima
Seitens der Regierung der Republik Kroatien
der Minister für Seewesen, Verkehr und Verbindungen
Dr. Ivica Mudrinic
Die Mitteilungen gemäß Art. 11 der Vereinbarung erfolgten am 27. Februar 1995 bzw. 3. November
1998; die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 11 mit 3. November 1998 in Kraft getreten.