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172_2002 AT

172. Verordnung: Gesonderte Festsetzung der Pauschalvergütung des Bundes für die von Rechtsanwälten in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren nach § 16 Abs. 4 RAO erbrachten Leistungen für das Jahr 2000

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 172. Verordnung: Gesonderte Festsetzung der Pauschalvergütung des Bundes für die von Rechtsanwälten in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren nach § 16 Abs. 4 RAO erbrachten Leistungen für das Jahr 2000

Auf Grund des § 47 Abs. 5 der Rechtsanwaltsordnung vom 6. Juli 1868, RGBl. Nr. 96, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen und dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet

Die Höhe der vom Bund nach § 47 Abs. 5 RAO gesondert zu zahlenden Pauschalvergütung für Leistungen

der nach § 45 RAO bestellten Rechtsanwälte in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren

nach § 16 Abs. 4 RAO wird für das Jahr 2000 mit insgesamt 1096270,23 € festgesetzt.

BGBlPdf 172. Vereinbarung zwischen den Regierungen der Republik Österreich und der Republik Kroatien über die Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr

PRÄAMBEL

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Kroatien, in der Folge als

Vertragsparteien bezeichnet, sind, geleitet vom Bestreben, die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden

Kraftfahrlinienverkehr zwischen beiden Vertragsstaaten zu regeln, übereingekommen, bei der

Durchführung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet des grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehrs gemäß

den nachfolgenden Bestimmungen vorzugehen

Artikel 1

Definitionen

Diese Vereinbarung definiert

a) als Kraftfahrlinienverkehr die fahrplanmäßige Beförderung von Personen zu genehmigten Tarifen

in einer bestimmten Verkehrsverbindung mit Omnibussen, wobei Fahrgäste an vorher festgesetzten

Haltestellen aufgenommen und abgesetzt werden können;

b) als Omnibusse jene Kraftfahrzeuge, die im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien zugelassen

sind und nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen

– einschließlich des Fahrers – zu befördern;

c) als Unternehmer jede natürliche oder juristische Person oder Gesellschaft, die im Hoheitsgebiet

einer Vertragspartei niedergelassen und zur Personenbeförderung im grenzüberschreitenden

Kraftfahrlinienverkehr befugt ist;

d) als Transitverkehr jenen Kraftfahrlinienverkehr, der im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei beginnt,

das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei durchfährt, ohne dort Fahrgastbedienung

vorzunehmen, und im Hoheitsgebiet eines dritten Staates endet, oder im Hoheitsgebiet eines dritten

Staates beginnt, die Hoheitsgebiete beider Vertragsparteien durchfährt, ohne dort Fahrgastbedienung

vorzunehmen, und im Hoheitsgebiet eines weiteren Staates endet;

e) als Konzession (Bewilligung) jene behördliche Berechtigung, die in Übereinstimmung mit den

geltenden Rechtsvorschriften von jeder der beiden Vertragsparteien für den auf ihrem Hoheitsgebiet

verlaufenden Streckenteil ausgestellt wird und die während ihrer Gültigkeitsdauer den Unternehmer

berechtigt, einen bestimmten Kraftfahrlinienverkehr zwischen den Hoheitsgebieten der

beiden Vertragsparteien oder im Transitverkehr über ihre Hoheitsgebiete ohne Entrichtung einer

Straßensteuer durchzuführen.

Artikel 2

Konzession (Bewilligung)

(1) Ein grenzüberschreitender Kraftfahrlinienverkehr darf nur auf Grund von Konzessionen (Bewilligungen)

der zuständigen Behörden beider Vertragsparteien sowie erforderlichenfalls dritter Staaten

geführt werden.

(2) Anträge auf Erteilung von Konzessionen (Bewilligungen) sind an die zuständige Behörde des

Heimatstaates des Unternehmers zu richten. Die Anträge müssen folgende Angaben enthalten

– den Namen und die Anschrift des Unternehmers,

– die Fahrtstrecke,

– eine Streckenskizze,

– die Beförderungspreise,

– einen Fahrplanentwurf (unter Anführung aller Haltestellen sowie der Grenzübergänge),

– die vorgesehene Betriebsperiode,

– den beabsichtigten Betriebsbeginn sowie

– Angaben über die Omnibusse, die zum Einsatz gelangen sollen.

Die Heimatbehörde übersendet eine Ausfertigung des Antrages an die zuständige Behörde der anderen

Vertragspartei und erforderlichenfalls auch an die Behörden dritter Staaten, die vom beabsichtigten Kraftfahrlinienverkehr

berührt sind. Sie bestätigt damit das Vorliegen der Zuverlässigkeit, der finanziellen

Leistungsfähigkeit und der fachlichen Eignung des Unternehmers.

(3) Die Konzession (Bewilligung) wird erst erteilt, wenn über das öffentliche Interesse an der Einrichtung

der Kraftfahrlinie das Einverständnis hergestellt worden ist, erforderlichenfalls die Zustimmung

anderer berührter Staaten vorliegt, und überdies die Gegenseitigkeit gewahrt ist. Die Gegenseitigkeit kann

sowohl für jede einzelne Kraftfahrlinie als auch für den gesamten Kraftfahrlinienverkehr zwischen den

Vertragsparteien vereinbart werden.

(4) Die Konzessionen (Bewilligungen) werden auf die Dauer von fünf Jahren ausgestellt und von

den Behörden in zweifacher Ausfertigung ausgetauscht. Eine dieser Ausfertigungen erhält der Antragsteller

zusammen mit der von seiner Heimatbehörde ausgestellten Berechtigung.

(5) Beim Grenzübertritt in die Republik Österreich ist das Original einer Konzessionsurkunde (blau)

und beim Grenzübertritt in die Republik Kroatien ist das Original einer Bewilligung vorzuweisen. Über

Antrag stellen die Behörden so viele Originale der Konzessionsurkunde und der Bewilligung aus, wie zur

Erfüllung des Betriebsprogrammes des Kraftfahrlinienverkehrs erforderlich sind.

(6) Da die Republik Österreich und die Republik Kroatien keine gemeinsamen Grenzen haben, ist

die Ausübung der wechselseitig erteilten Konzessionen (Bewilligungen) an die Bedingung gebunden, daß

auch die zuständigen Behörden der im Transitverkehr durchfahrenen dritten Staaten die etwa gesetzlich

erforderlichen Bewilligungen erteilen.

Artikel 3

Transitverkehr

Der Transitverkehr über das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien bedarf ebenfalls einer Konzession

(Bewilligung).

Artikel 4

Kabotage

Die Konzessionen (Bewilligungen) für den internationalen Kraftfahrlinienverkehr berechtigen nur

zur grenzüberschreitenden Personenbeförderung.

Artikel 5

Einhaltung nationaler Rechtsvorschriften

Die Unternehmer sind verpflichtet, beim Betrieb des Kraftfahrlinienverkehrs alle einschlägigen nationalen

Rechtsvorschriften zu beachten.

Artikel 6

Zurücknahme der Konzession (Bewilligung)

(1) Die zuständige Behörde kann die Konzession (Bewilligung) nach den nationalen Vorschriften

zurücknehmen, insbesondere wenn der Unternehmer den Betrieb zu dem ihm vorgeschriebenen Zeitpunkt

nicht aufnimmt, oder die Kraftfahrlinie trotz mindestens zweimaliger schriftlicher Verwarnung nicht den

gesetzlichen Vorschriften und den Konzessionsbedingungen entsprechend betreibt.

(2) Von einer solchen Maßnahme ist die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei unverzüglich

zu verständigen. Diese kann im Falle der Zurücknahme der Berechtigung einen anderen geeigneten

Unternehmer für den Betrieb der Kraftfahrlinie vorschlagen.

Artikel 7

Auslegung der Vereinbarung und Abhaltung von Kraftfahrlinienkonferenzen

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien regeln alle Fragen, die sich bei der Auslegung

und Anwendung dieser Vereinbarung ergeben.

(2) Die Vertreter der zuständigen Behörden treten auf Verlangen einer der Vertragsparteien zusammen,

insbesondere um zu beraten und zu genehmigen

– die Einrichtung neuer Kraftfahrlinien,

– die Änderung der Strecken oder der Konzessionsbedingungen bestehender Kraftfahrlinien,

– Anträge auf dauernde oder vorübergehende Einstellung des Betriebes von Kraftfahrlinien,

– die Fahrpläne,

– die Beförderungspreise,

– die Beförderungsbedingungen.

(3) In dringenden Fällen können die Entscheidungen nach Herstellung des schriftlichen oder telefonischen

Einvernehmens zwischen beiden zuständigen Behörden getroffen werden.

Artikel 8

Fahrpläne und Beförderungspreise

(1) Fahrpläne und Beförderungspreise werden für die Dauer eines Jahres genehmigt und sind auf

Kosten des Unternehmers in gleichartigen offiziellen Veröffentlichungen (Kursbüchern) zu verlautbaren.

Werden Kraftfahrlinienverkehre reziprok betrieben, übernimmt jeder Reziprokpartner die Kosten der

Veröffentlichung des gesamten Fahrplanbildes der Kraftfahrlinie im nationalen Kursbuch.

(2) Für die Festsetzung der Beförderungspreise gilt der Grundsatz des einheitlichen Tarifes für Unternehmer,

die dieselbe Kraftfahrlinie betreiben.

(3) Für Rückfahrkarten können Preisermäßigungen vereinbart werden. Der Verkauf der Fahrkarten

darf nur in der Währung des Staates erfolgen, in dem der Verkauf stattfindet.

Artikel 9

Betriebsdatenmeldungen

Der Unternehmer ist verpflichtet, in dem auf das Quartal des Kalenderjahres folgenden Monat, bei

Saisonlinien in dem auf das Ende der Betriebsperiode folgenden Monat, der Heimatbehörde zu melden

– die Anzahl der zurückgelegten Kilometer,

– die Anzahl der beförderten Fahrgäste sowie

– die Anzahl der eingesetzten Busse.

Die zuständigen Behörden tauschen diese Betriebsdatenmeldungen aus.

Artikel 10

Ausstellung von Dauerfreifahrtausweisen

Zum Zwecke der Ausübung der Aufsicht stellen die Unternehmer auf Grund dieser Vereinbarung jeder

zuständigen Behörde zwei nicht auf Namen lautende Dauerfreifahrtausweise unentgeltlich zur Verfügung.

Artikel 11

Vertragsdauer

Diese Vereinbarung tritt mit dem Tag des Erhalts der letzten Mitteilung auf diplomatischem Weg,

daß alle von der innerstaatlichen Gesetzgebung vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind, in Kraft und wird

auf die Dauer von drei Jahren abgeschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert sich jeweils automatisch um ein

Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien die Vereinbarung unter Einhaltung einer sechsmonatigen

Kündigungsfrist zum ersten Jänner kündigt.

GESCHEHEN zu Wien, am 23. Juni 1994, in zwei Urschriften in deutscher und kroatischer Sprache,

wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.

Seitens der Regierung der Republik Österreich

der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr

Mag. Viktor Klima

Seitens der Regierung der Republik Kroatien

der Minister für Seewesen, Verkehr und Verbindungen

Dr. Ivica Mudrinic

Die Mitteilungen gemäß Art. 11 der Vereinbarung erfolgten am 27. Februar 1995 bzw. 3. November

1998; die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 11 mit 3. November 1998 in Kraft getreten.

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