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172_2001 AT

172. Verordnung: Änderung der Studienstandortverordnung Universität Innsbruck

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 172. Verordnung: Änderung der Studienstandortverordnung Universität Innsbruck

Auf Grund der §§ 11 Abs. 5, 11a Abs. 6 und 18 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Studien an den

Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird verordnet

Die Verordnung über die Einrichtung von Diplom- und Doktoratsstudien an der Universität

Innsbruck (Studienstandortverordnung Universität Innsbruck), BGBl. II Nr. 381/1999, wird wie folgt

geändert

1. § 1 lautet

„§ 1. An der Universität Innsbruck wird eingerichtet

(1) An der Naturwissenschaftlichen Fakultät

(2) An der Geisteswissenschaftlichen Fakultät

“

2. § 4 erhält die Bezeichnung Abs. 1. Dem § 4 wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) § 1 und § 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 172/2001 treten mit dem auf die

Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

BGBlPdf 172. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden

zum Europäischen Übereinkommen über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe

(BGBl. Nr. 190/1982, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. III Nr. 14/2001)

hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der

Ratifikationsurkunde

Albanien 17. Mai 2001

Lettland 30. Mai 2001

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Lettland nach Art. 2 des Übereinkommens

als Übermittlungsstelle und zentrale Empfangsstelle bestimmt

Ministry of Justice

Brivibas blvd. 36

Riga, LV-1536

Latvia

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