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172_2000 AT

172. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, mit dem eine Wortfolge im § 25 Abs. 1 der Satzung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse 1995, amtliche Verlautbarung Nr. 49/1995, SoSi 1995, in der Fassung ihrer dritten Änderung, Amtliche Verlautbarung Nr. 85/1996, SoSi 1996, als gesetzwidrig aufgehoben wird

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 172. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, mit dem eine Wortfolge im § 25 Abs. 1 der Satzung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse 1995, amtliche Verlautbarung Nr. 49/1995, SoSi 1995, in der Fassung ihrer dritten Änderung, Amtliche Verlautbarung Nr. 85/1996, SoSi 1996, als gesetzwidrig aufgehoben wird

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 18. März 2000, zu V 44/98, ausgesprochen, dass

die Wortfolge

„Bei der Berücksichtigung von quantitativen Verrechnungsbeschränkungen wird die Höhe der Kosten pro

Leistung durch die Anwendung der Verrechnungsbeschränkung auf die von allen entsprechenden

Leistungserbringern (Wahlärzte, Wahleinrichtungen, Wahlbehandler) über Kostenerstattungsanträge

verrechneten Leistungen ermittelt. Als Bezugsgröße dient die Summe der in dem jeweils vorangegangenen

Kalenderjahr über Kostenerstattung verrechneten Leistungen. Die daraus errechneten

Durchschnittstarife für limitierte Leistungen werden in jährlichen Abständen jeweils im II. Quartal

angepasst.“

in § 25 Abs. 1 der Satzung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse 1995, amtliche Verlautbarung

Nr. 49/1995, SoSi 1995, in der Fassung ihrer dritten Änderung, Amtliche Verlautbarung Nr. 85/1996,

SoSi 1996, als gesetzwidrig aufgehoben wird.

BGBlPdf 172. Multilaterale Vereinbarung (M101) gemäß Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Wasserstoffperoxid der Klasse 5.1, Ziffer 1 a) in Kombinationsverpackungen des Typs 6HA1

(Übersetzung)

(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2503 des ADR darf 2015 Wasserstoffperoxid,

wässerige Lösungen, stabilisiert mit mehr als 60% Wasserstoffperoxid und höchstens 90,5% Wasserstoffperoxid

der Klasse 5.1 Ziffer 1 a) unter Beachtung der folgenden Bedingungen in zugelassenen

Kombinationsverpackungen der Kodierung 6HA1 befördert werden.

(2) Die Stoffe müssen in Kombinationsverpackungen der Kodierung 6HA1 mit der UN-

Kennzeichnung UN 6HA1/X1,4/250/… verpackt werden.

Die Außenverpackungen müssen aus austenitischem Stahl bestehen.

Der Fassungsraum der Verpackungen darf 250 Liter nicht überschreiten.

Die Verpackungen müssen mit auslaufsicheren Lüftungseinrichtungen nach Rn. 3500 (8) versehen

sein.

Die Verpackungen dürfen ab Herstellungsdatum nicht älter als zwei Jahre sein.

(3) Alle sonstigen Vorschriften für die Beförderung von Wasserstoffperoxid der Klasse 5.1 Ziffer

1 a) sind entsprechend anzuwenden.

(4) Zusätzlich zu den im ADR vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier

zu vermerken: „Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR (M101).“

(5) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Juli 2005 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der

ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, sofern sie nicht vorher von

mindestens einem Unterzeichner widerrufen wird; in diesem Fall gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt

nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung

unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Die Vereinbarung wurde von Österreich am 5. September 2000 und von Deutschland am 19. Juli

2000 unterzeichnet.

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