172. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, mit dem eine Wortfolge im § 25 Abs. 1 der Satzung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse 1995, amtliche Verlautbarung Nr. 49/1995, SoSi 1995, in der Fassung ihrer dritten Änderung, Amtliche Verlautbarung Nr. 85/1996, SoSi 1996, als gesetzwidrig aufgehoben wird
Gesetzestext (2 Artikel)
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 18. März 2000, zu V 44/98, ausgesprochen, dass
die Wortfolge
„Bei der Berücksichtigung von quantitativen Verrechnungsbeschränkungen wird die Höhe der Kosten pro
Leistung durch die Anwendung der Verrechnungsbeschränkung auf die von allen entsprechenden
Leistungserbringern (Wahlärzte, Wahleinrichtungen, Wahlbehandler) über Kostenerstattungsanträge
verrechneten Leistungen ermittelt. Als Bezugsgröße dient die Summe der in dem jeweils vorangegangenen
Kalenderjahr über Kostenerstattung verrechneten Leistungen. Die daraus errechneten
Durchschnittstarife für limitierte Leistungen werden in jährlichen Abständen jeweils im II. Quartal
angepasst.“
in § 25 Abs. 1 der Satzung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse 1995, amtliche Verlautbarung
Nr. 49/1995, SoSi 1995, in der Fassung ihrer dritten Änderung, Amtliche Verlautbarung Nr. 85/1996,
SoSi 1996, als gesetzwidrig aufgehoben wird.
(Übersetzung)
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2503 des ADR darf 2015 Wasserstoffperoxid,
wässerige Lösungen, stabilisiert mit mehr als 60% Wasserstoffperoxid und höchstens 90,5% Wasserstoffperoxid
der Klasse 5.1 Ziffer 1 a) unter Beachtung der folgenden Bedingungen in zugelassenen
Kombinationsverpackungen der Kodierung 6HA1 befördert werden.
(2) Die Stoffe müssen in Kombinationsverpackungen der Kodierung 6HA1 mit der UN-
Kennzeichnung UN 6HA1/X1,4/250/… verpackt werden.
Die Außenverpackungen müssen aus austenitischem Stahl bestehen.
Der Fassungsraum der Verpackungen darf 250 Liter nicht überschreiten.
Die Verpackungen müssen mit auslaufsicheren Lüftungseinrichtungen nach Rn. 3500 (8) versehen
sein.
Die Verpackungen dürfen ab Herstellungsdatum nicht älter als zwei Jahre sein.
(3) Alle sonstigen Vorschriften für die Beförderung von Wasserstoffperoxid der Klasse 5.1 Ziffer
1 a) sind entsprechend anzuwenden.
(4) Zusätzlich zu den im ADR vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier
zu vermerken: „Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR (M101).“
(5) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Juli 2005 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der
ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, sofern sie nicht vorher von
mindestens einem Unterzeichner widerrufen wird; in diesem Fall gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt
nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung
unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 5. September 2000 und von Deutschland am 19. Juli
2000 unterzeichnet.