172. Bundesgesetz: 56. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 68/1999, wird wie folgt geändert
1. Der 4. Unterabschnitt des Abschnittes III des Ersten Teiles lautet
„4. Unterabschnitt
Elektronisches Verwaltungssystem
§ 31a. (1) Der Hauptverband hat für den gesamten Vollzugsbereich der Sozialversicherung ein
elektronisches Verwaltungssystem (im folgenden ELSY genannt) flächendeckend einzuführen und dessen
Betrieb sicherzustellen. Das ELSY hat die Verwaltungsabläufe zwischen Versicherten, Dienstgebern,
Vertragspartnern und diesen gleichgestellten Personen sowie Sozialversicherungsträgern zu unterstützen
und ist so zu gestalten, daß die von den Sozialversicherungsträgern zu vollziehenden Gesetze weitgehend
ohne papierschriftliche Unterlagen vollzogen werden können; für andere Zwecke darf das ELSY nur mit
bundesgesetzlicher Ermächtigung und nur soweit verwendet werden, als diese Zwecke mit dem vorstehenden
Zweck im Sinne der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. Nr. L 281 vom 23. 11. 1995 S. 31, nicht
unvereinbar sind. Seine Bestandteile (Chipkarten, autorisierte Lesegeräte, Programme) sind verbindlich
im Rahmen der jeweils vorgesehenen Aufgaben zu verwenden.
(2) Das ELSY hat Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten. Auf die im ELSY verwendeten
Daten sind die Bestimmungen über den öffentlichen Bereich des Datenschutzgesetzes, BGBl.
Nr. 565/1978, anzuwenden. Die innerhalb des ELSY zu verwendenden Chipkarten sind bundesweit
einheitlich und als Schlüsselkarten zu gestalten, die dem berechtigten Verwender nach Zustimmung des
Betroffenen den Zugriff auf persönliche Daten, die bei anderen Stellen gespeichert sind, möglich machen.
(3) Auf den innerhalb des ELSY zu verwendenden Chipkarten dürfen nur folgende Daten gespeichert
werden
1. Angaben zur Person, für die die Chipkarte ausgestellt wurde
a) Namen, Geburtsdatum, Geschlecht;
b) Versicherungsnummer (§ 31 Abs. 4 Z 1);
2. Bezeichnung des Chipkartenausstellers, Datum der Ausstellung und Chipkartennummer samt
Gültigkeitskennzeichnung;
3. sonstige Daten, deren Speicherung bundesgesetzlich vorgesehen ist.
(4) Folgende Daten dürfen die innerhalb des ELSY zu verwendenden Chipkarten keinesfalls
enthalten
1. Diagnosen und andere Gesundheitsdaten;
2. Einkommens- und Vermögensdaten;
3. Personenstandsdaten, die über die in Abs. 3 Z 1 genannten Daten hinausgehen.
(5) Zu Fragen der Unvereinbarkeit neuer Verwendungszwecke im Sinne des Abs. 1 sowie zu Fragen
der Speicherung sonstiger Daten auf den innerhalb des ELSY zu verwendenden Chipkarten nach Abs. 3
Z 3 ist der Datenschutzrat unter Setzung einer angemessenen Frist jedenfalls anzuhören.
Durchführung des ELSY
§ 31b. (1) Der Hauptverband ist zur Durchführung der in § 31a getroffenen Anordnungen ermächtigt,
1. eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu errichten,
2.die Beteiligung von juristischen Personen an der von ihm errichteten Gesellschaft mit
beschränkter Haftung zuzulassen,
3. sich an juristischen Personen des Privatrechts zu beteiligen;
eine Beteiligung nach Z 2 oder nach Z 3 ist nur dann zulässig, wenn sie an oder von juristischen Personen
erfolgt, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen (Art. 121 Abs. 1 B-VG), und dem Hauptverband
maßgeblicher Einfluß auf die Geschäftsführung jener juristischen Person zukommt, die das
ELSY betreibt. Die Verantwortlichkeit des Hauptverbandes und der Versicherungsträger als datenschutzrechtliche
Auftraggeber bleibt auch im Fall der Errichtung oder Beteiligung an einer juristischen Person
im Sinne der Z 1 bis 3 unberührt.
(2) Im Gesellschaftsvertrag einer vom Hauptverband nach Abs. 1 errichteten Gesellschaft mit
beschränkter Haftung ist vorzusehen, daß sich die Mitglieder der Generalversammlung im selben Verhältnis
auf die Gruppe der Dienstnehmer und die Gruppe der Dienstgeber verteilen wie die Mitglieder des
geschäftsführenden Organs des Hauptverbandes. Eine solche Gesellschaft mit beschränkter Haftung gilt
als durch Gesetz eingerichteter Rechtsträger des öffentlichen Bereiches im Sinne des Datenschutzgesetzes
und als Versicherungsträger im Sinne der §§ 109 und 110.
(3) Die innerhalb des ELSY zu verwendenden Chipkarten sind von dem nach diesem oder einem
anderen Bundesgesetz zuständigen Krankenversicherungsträger auszustellen. Ist kein zuständiger Krankenversicherungsträger
vorhanden, so sind diese Chipkarten von der Gebietskrankenkasse jenes Landes
auszustellen, in dem sie voraussichtlich hauptsächlich verwendet werden.
(4) Näheres über die Organisation und Technik des ELSY sowie über seine Verwendung ist durch
Verordnung des Hauptverbandes nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der volkswirtschaftlichen
Zweckmäßigkeit von Chipkartensystemen zu regeln. Diese Verordnung bedarf der Zustimmung des
Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen. Sie ist in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“ zu verlautbaren (§ 31 Abs. 9).
Krankenscheinersatz
§ 31c. (1) Die innerhalb des ELSY zu verwendenden Chipkarten haben alle Arten des Krankenscheins
(Krankenkassenschecks, Behandlungsscheine, Patientenscheine, Arzthilfescheine) zu ersetzen. Sie
sind zu diesem Zweck ab dem Zeitpunkt ihrer Einführung bei jeder Inanspruchnahme eines Vertragspartners
(§§ 338 ff) vorzulegen. Die Einführung ist bundeseinheitlich zwischen dem Hauptverband und
der jeweils in Betracht kommenden Interessenvertretung durch Gesamtvertrag zu vereinbaren. Bei Einzelverträgen
ohne Gesamtvertrag ist die Einführung zwischen den Vertragspartnern des Einzelvertrages zu
vereinbaren.
(2) Zum Zweck des Krankenscheinersatzes dürfen auf den Chipkarten unbeschadet des § 31a Abs. 3
folgende Daten gespeichert werden
1. Angaben betreffend Ansprüche gegenüber dem zuständigen Versicherungsträger;
2. Bezeichnung der in Anspruch genommenen Vertragspartnergruppe;
3. Angaben über Rezeptgebührenbefreiungen auf Dauer.“
2. Der bisherige 4. Unterabschnitt des Abschnittes III des Ersten Teiles erhält die Bezeichnung „5. Unterabschnitt“.
Auf Grund der §§ 6 bis 8 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/1998, sowie auf Grund des § 9 des Schulunterrichtsgesetzes für
Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Aufnahms- und Eignungsprüfungen,
BGBl. Nr. 291/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 110/1997, wird wie
folgt geändert
1. § 4 Z 3 lautet
„3. nach Maßgabe des § 5 Abs. 5 eine praktische Prüfung.“
2. § 5 samt Überschrift lautet
„Prüfungsgebiete der Eignungsprüfung an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und
an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik
§ 5. (1) Im Rahmen der Eignungsprüfung an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und
an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik ist eine schriftliche Prüfung abzulegen
1. in Deutsch,
2. in Lebender Fremdsprache,
3. in Mathematik.
Sofern schriftliche Prüfungen mit „Nicht genügend“ beurteilt werden, ist im jeweiligen Prüfungsgebiet
eine mündliche Prüfung abzulegen. Zusätzlich ist nach Maßgabe des Abs. 5 eine praktische Prüfung
abzulegen.
(2) Die schriftlichen Prüfungen in Deutsch, Lebender Fremdsprache und Mathematik entfallen, wenn
diese Pflichtgegenstände in der 4. Klasse der allgemein bildenden höheren Schule oder in der I. Leistungsgruppe
der Hauptschule zumindest mit „Genügend“ oder in der II. Leistungsgruppe der Hauptschule
zumindest mit „Gut“ beurteilt worden sind oder in der II. Leistungsgruppe der Hauptschule mit „Befriedigend“
beurteilt worden sind und die Klassenkonferenz der Hauptschule feststellt, dass der Schüler auf
Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der höheren Anstalten
der Lehrerbildung und der Erzieherbildung genügen wird.
(3) Auf die Arbeitszeit der schriftlichen und mündlichen Prüfungen findet § 35 Anwendung.
(4) Die Aufgaben für die schriftliche und die mündliche Prüfung gemäß Abs. 1 sind dem Bereich des
Lehrstoffes der I. Leistungsgruppe der 4. Klasse der Hauptschule zu entnehmen.
(5) Die praktische Prüfung ist abzulegen, wenn in keinem der in Abs. 1 genannten Prüfungsgebiete
eine Einzelbeurteilung mit „Nicht genügend“ erfolgte. Sie dient der Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber
für die Anforderungen der zu vermittelnden berufsspezifischen Ausbildungsinhalte hinsichtlich
1. der musikalischen Bildbarkeit, insbesondere der Fähigkeit zum Erfassen und Nachvollziehen von
Rhythmen und Melodien, sowie der Voraussetzung für die Erlernung der im Lehrplan vorgesehenen
Instrumente,
2. der Fähigkeit zu schöpferischem Gestalten,
3. der körperlichen Gewandtheit und Belastbarkeit,
4. der Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit
geeignet ist. Die Arbeitszeit darf insgesamt vier Stunden nicht überschreiten.“
3. § 5a samt Überschrift entfällt.
4. § 6 samt Überschrift lautet
„Prüfungsgebiete der Eignungsprüfung für Kollegs an Bildungsanstalten für
Kindergartenpädagogik und für Kollegs an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik
§ 6. Im Rahmen der Eignungsprüfung ist eine praktische Prüfung gemäß § 5 Abs. 5 abzulegen.“
5. § 7 samt Überschrift entfällt.
6. § 12 Abs. 4 lautet
„(4) Die von der Konferenz der Prüfer (Abs. 2) festgesetzte Gesamtbeurteilung der Leistungen des
Prüfungskandidaten ist diesem bekannt zu geben. Hat der Prüfungskandidat die Prüfung bestanden und
wird er in die Schule aufgenommen, ist ihm die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Aufnahme durch
Anschlag an der Amtstafel der Schule oder in anderer geeigneter Weise bekannt zu geben. Hat der
Prüfungskandidat die Prüfung nicht bestanden oder zwar bestanden, kann aber wegen Platzmangels oder
mangels körperlicher Eignung nicht in die Schule aufgenommen werden, sind ihm die Einzelbeurteilungen
sowie die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Ablehnung der Aufnahme auf sein Verlangen
schriftlich bekannt zu geben.“
7. Nach § 14a wird folgender § 14b samt Überschrift eingefügt
„Berechtigungen
§ 14b. Die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung gemäß § 4 und § 5 an einer Bildungsanstalt
für Kindergartenpädagogik sowie einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik gilt als Aufnahmsprüfung im
entsprechenden Prüfungsgebiet für alle berufsbildenden mittleren (einschließlich der Forstfachschule) und
höheren Schulen sowie in die 5. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule.“
8. § 19 Abs. 2 lautet
„(2) Die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahmsprüfung gemäß § 15 und § 16 Abs. 1 an einer
berufsbildenden höheren Schule gilt als Aufnahmsprüfung im entsprechenden Prüfungsgebiet für alle
berufsbildenden mittleren (einschließlich der Forstfachschule) und höheren Schulen, in die 5. Klasse einer
allgemein bildenden höheren Schule sowie als Eignungsprüfung im entsprechenden Prüfungsgebiet an
den höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung.“
9. § 40 lautet
„§ 40. Die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahmsprüfung gemäß § 30 und § 31 Abs. 1 gilt als
Aufnahmsprüfung im entsprechenden Prüfungsgebiet für alle berufsbildenden mittleren (einschließlich
der Forstfachschule) und höheren Schulen sowie als Eignungsprüfung im entsprechenden Prüfungsgebiet
an den höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung.“
10. Dem § 55 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) § 4 Z 3, § 5 samt Überschrift, § 6 samt Überschrift, § 12 Abs. 4, § 14b samt Überschrift, § 19
Abs. 2 und § 40 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 172/1999 treten mit
1. Mai 1999 in Kraft. § 5a sowie § 7 jeweils samt Überschrift treten mit Ablauf des 30. April 1999 außer
Kraft.“
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Kirgisistan am 2. April 1999 seine
Beitrittsurkunde zum Protokoll zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen
Straßengüterverkehr (CMR) (BGBl. Nr. 192/1981, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III
Nr. 205/1998) hinterlegt.