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172_1999 AT

172. Bundesgesetz: 56. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 172. Bundesgesetz: 56. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 68/1999, wird wie folgt geändert

1. Der 4. Unterabschnitt des Abschnittes III des Ersten Teiles lautet

„4. Unterabschnitt

Elektronisches Verwaltungssystem

§ 31a. (1) Der Hauptverband hat für den gesamten Vollzugsbereich der Sozialversicherung ein

elektronisches Verwaltungssystem (im folgenden ELSY genannt) flächendeckend einzuführen und dessen

Betrieb sicherzustellen. Das ELSY hat die Verwaltungsabläufe zwischen Versicherten, Dienstgebern,

Vertragspartnern und diesen gleichgestellten Personen sowie Sozialversicherungsträgern zu unterstützen

und ist so zu gestalten, daß die von den Sozialversicherungsträgern zu vollziehenden Gesetze weitgehend

ohne papierschriftliche Unterlagen vollzogen werden können; für andere Zwecke darf das ELSY nur mit

bundesgesetzlicher Ermächtigung und nur soweit verwendet werden, als diese Zwecke mit dem vorstehenden

Zweck im Sinne der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung

personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. Nr. L 281 vom 23. 11. 1995 S. 31, nicht

unvereinbar sind. Seine Bestandteile (Chipkarten, autorisierte Lesegeräte, Programme) sind verbindlich

im Rahmen der jeweils vorgesehenen Aufgaben zu verwenden.

(2) Das ELSY hat Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten. Auf die im ELSY verwendeten

Daten sind die Bestimmungen über den öffentlichen Bereich des Datenschutzgesetzes, BGBl.

Nr. 565/1978, anzuwenden. Die innerhalb des ELSY zu verwendenden Chipkarten sind bundesweit

einheitlich und als Schlüsselkarten zu gestalten, die dem berechtigten Verwender nach Zustimmung des

Betroffenen den Zugriff auf persönliche Daten, die bei anderen Stellen gespeichert sind, möglich machen.

(3) Auf den innerhalb des ELSY zu verwendenden Chipkarten dürfen nur folgende Daten gespeichert

werden

1. Angaben zur Person, für die die Chipkarte ausgestellt wurde

a) Namen, Geburtsdatum, Geschlecht;

b) Versicherungsnummer (§ 31 Abs. 4 Z 1);

2. Bezeichnung des Chipkartenausstellers, Datum der Ausstellung und Chipkartennummer samt

Gültigkeitskennzeichnung;

3. sonstige Daten, deren Speicherung bundesgesetzlich vorgesehen ist.

(4) Folgende Daten dürfen die innerhalb des ELSY zu verwendenden Chipkarten keinesfalls

enthalten

1. Diagnosen und andere Gesundheitsdaten;

2. Einkommens- und Vermögensdaten;

3. Personenstandsdaten, die über die in Abs. 3 Z 1 genannten Daten hinausgehen.

(5) Zu Fragen der Unvereinbarkeit neuer Verwendungszwecke im Sinne des Abs. 1 sowie zu Fragen

der Speicherung sonstiger Daten auf den innerhalb des ELSY zu verwendenden Chipkarten nach Abs. 3

Z 3 ist der Datenschutzrat unter Setzung einer angemessenen Frist jedenfalls anzuhören.

Durchführung des ELSY

§ 31b. (1) Der Hauptverband ist zur Durchführung der in § 31a getroffenen Anordnungen ermächtigt,

1. eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu errichten,

2.die Beteiligung von juristischen Personen an der von ihm errichteten Gesellschaft mit

beschränkter Haftung zuzulassen,

3. sich an juristischen Personen des Privatrechts zu beteiligen;

eine Beteiligung nach Z 2 oder nach Z 3 ist nur dann zulässig, wenn sie an oder von juristischen Personen

erfolgt, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen (Art. 121 Abs. 1 B-VG), und dem Hauptverband

maßgeblicher Einfluß auf die Geschäftsführung jener juristischen Person zukommt, die das

ELSY betreibt. Die Verantwortlichkeit des Hauptverbandes und der Versicherungsträger als datenschutzrechtliche

Auftraggeber bleibt auch im Fall der Errichtung oder Beteiligung an einer juristischen Person

im Sinne der Z 1 bis 3 unberührt.

(2) Im Gesellschaftsvertrag einer vom Hauptverband nach Abs. 1 errichteten Gesellschaft mit

beschränkter Haftung ist vorzusehen, daß sich die Mitglieder der Generalversammlung im selben Verhältnis

auf die Gruppe der Dienstnehmer und die Gruppe der Dienstgeber verteilen wie die Mitglieder des

geschäftsführenden Organs des Hauptverbandes. Eine solche Gesellschaft mit beschränkter Haftung gilt

als durch Gesetz eingerichteter Rechtsträger des öffentlichen Bereiches im Sinne des Datenschutzgesetzes

und als Versicherungsträger im Sinne der §§ 109 und 110.

(3) Die innerhalb des ELSY zu verwendenden Chipkarten sind von dem nach diesem oder einem

anderen Bundesgesetz zuständigen Krankenversicherungsträger auszustellen. Ist kein zuständiger Krankenversicherungsträger

vorhanden, so sind diese Chipkarten von der Gebietskrankenkasse jenes Landes

auszustellen, in dem sie voraussichtlich hauptsächlich verwendet werden.

(4) Näheres über die Organisation und Technik des ELSY sowie über seine Verwendung ist durch

Verordnung des Hauptverbandes nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der volkswirtschaftlichen

Zweckmäßigkeit von Chipkartensystemen zu regeln. Diese Verordnung bedarf der Zustimmung des

Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen. Sie ist in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“ zu verlautbaren (§ 31 Abs. 9).

Krankenscheinersatz

§ 31c. (1) Die innerhalb des ELSY zu verwendenden Chipkarten haben alle Arten des Krankenscheins

(Krankenkassenschecks, Behandlungsscheine, Patientenscheine, Arzthilfescheine) zu ersetzen. Sie

sind zu diesem Zweck ab dem Zeitpunkt ihrer Einführung bei jeder Inanspruchnahme eines Vertragspartners

(§§ 338 ff) vorzulegen. Die Einführung ist bundeseinheitlich zwischen dem Hauptverband und

der jeweils in Betracht kommenden Interessenvertretung durch Gesamtvertrag zu vereinbaren. Bei Einzelverträgen

ohne Gesamtvertrag ist die Einführung zwischen den Vertragspartnern des Einzelvertrages zu

vereinbaren.

(2) Zum Zweck des Krankenscheinersatzes dürfen auf den Chipkarten unbeschadet des § 31a Abs. 3

folgende Daten gespeichert werden

1. Angaben betreffend Ansprüche gegenüber dem zuständigen Versicherungsträger;

2. Bezeichnung der in Anspruch genommenen Vertragspartnergruppe;

3. Angaben über Rezeptgebührenbefreiungen auf Dauer.“

2. Der bisherige 4. Unterabschnitt des Abschnittes III des Ersten Teiles erhält die Bezeichnung „5. Unterabschnitt“.

BGBlPdf 172. Verordnung: Änderung der Verordnung über Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Auf Grund der §§ 6 bis 8 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/1998, sowie auf Grund des § 9 des Schulunterrichtsgesetzes für

Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Aufnahms- und Eignungsprüfungen,

BGBl. Nr. 291/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 110/1997, wird wie

folgt geändert

1. § 4 Z 3 lautet

„3. nach Maßgabe des § 5 Abs. 5 eine praktische Prüfung.“

2. § 5 samt Überschrift lautet

„Prüfungsgebiete der Eignungsprüfung an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und

an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik

§ 5. (1) Im Rahmen der Eignungsprüfung an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und

an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik ist eine schriftliche Prüfung abzulegen

1. in Deutsch,

2. in Lebender Fremdsprache,

3. in Mathematik.

Sofern schriftliche Prüfungen mit „Nicht genügend“ beurteilt werden, ist im jeweiligen Prüfungsgebiet

eine mündliche Prüfung abzulegen. Zusätzlich ist nach Maßgabe des Abs. 5 eine praktische Prüfung

abzulegen.

(2) Die schriftlichen Prüfungen in Deutsch, Lebender Fremdsprache und Mathematik entfallen, wenn

diese Pflichtgegenstände in der 4. Klasse der allgemein bildenden höheren Schule oder in der I. Leistungsgruppe

der Hauptschule zumindest mit „Genügend“ oder in der II. Leistungsgruppe der Hauptschule

zumindest mit „Gut“ beurteilt worden sind oder in der II. Leistungsgruppe der Hauptschule mit „Befriedigend“

beurteilt worden sind und die Klassenkonferenz der Hauptschule feststellt, dass der Schüler auf

Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der höheren Anstalten

der Lehrerbildung und der Erzieherbildung genügen wird.

(3) Auf die Arbeitszeit der schriftlichen und mündlichen Prüfungen findet § 35 Anwendung.

(4) Die Aufgaben für die schriftliche und die mündliche Prüfung gemäß Abs. 1 sind dem Bereich des

Lehrstoffes der I. Leistungsgruppe der 4. Klasse der Hauptschule zu entnehmen.

(5) Die praktische Prüfung ist abzulegen, wenn in keinem der in Abs. 1 genannten Prüfungsgebiete

eine Einzelbeurteilung mit „Nicht genügend“ erfolgte. Sie dient der Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber

für die Anforderungen der zu vermittelnden berufsspezifischen Ausbildungsinhalte hinsichtlich

1. der musikalischen Bildbarkeit, insbesondere der Fähigkeit zum Erfassen und Nachvollziehen von

Rhythmen und Melodien, sowie der Voraussetzung für die Erlernung der im Lehrplan vorgesehenen

Instrumente,

2. der Fähigkeit zu schöpferischem Gestalten,

3. der körperlichen Gewandtheit und Belastbarkeit,

4. der Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit

geeignet ist. Die Arbeitszeit darf insgesamt vier Stunden nicht überschreiten.“

3. § 5a samt Überschrift entfällt.

4. § 6 samt Überschrift lautet

„Prüfungsgebiete der Eignungsprüfung für Kollegs an Bildungsanstalten für

Kindergartenpädagogik und für Kollegs an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik

§ 6. Im Rahmen der Eignungsprüfung ist eine praktische Prüfung gemäß § 5 Abs. 5 abzulegen.“

5. § 7 samt Überschrift entfällt.

6. § 12 Abs. 4 lautet

„(4) Die von der Konferenz der Prüfer (Abs. 2) festgesetzte Gesamtbeurteilung der Leistungen des

Prüfungskandidaten ist diesem bekannt zu geben. Hat der Prüfungskandidat die Prüfung bestanden und

wird er in die Schule aufgenommen, ist ihm die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Aufnahme durch

Anschlag an der Amtstafel der Schule oder in anderer geeigneter Weise bekannt zu geben. Hat der

Prüfungskandidat die Prüfung nicht bestanden oder zwar bestanden, kann aber wegen Platzmangels oder

mangels körperlicher Eignung nicht in die Schule aufgenommen werden, sind ihm die Einzelbeurteilungen

sowie die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Ablehnung der Aufnahme auf sein Verlangen

schriftlich bekannt zu geben.“

7. Nach § 14a wird folgender § 14b samt Überschrift eingefügt

„Berechtigungen

§ 14b. Die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung gemäß § 4 und § 5 an einer Bildungsanstalt

für Kindergartenpädagogik sowie einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik gilt als Aufnahmsprüfung im

entsprechenden Prüfungsgebiet für alle berufsbildenden mittleren (einschließlich der Forstfachschule) und

höheren Schulen sowie in die 5. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule.“

8. § 19 Abs. 2 lautet

„(2) Die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahmsprüfung gemäß § 15 und § 16 Abs. 1 an einer

berufsbildenden höheren Schule gilt als Aufnahmsprüfung im entsprechenden Prüfungsgebiet für alle

berufsbildenden mittleren (einschließlich der Forstfachschule) und höheren Schulen, in die 5. Klasse einer

allgemein bildenden höheren Schule sowie als Eignungsprüfung im entsprechenden Prüfungsgebiet an

den höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung.“

9. § 40 lautet

„§ 40. Die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahmsprüfung gemäß § 30 und § 31 Abs. 1 gilt als

Aufnahmsprüfung im entsprechenden Prüfungsgebiet für alle berufsbildenden mittleren (einschließlich

der Forstfachschule) und höheren Schulen sowie als Eignungsprüfung im entsprechenden Prüfungsgebiet

an den höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung.“

10. Dem § 55 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) § 4 Z 3, § 5 samt Überschrift, § 6 samt Überschrift, § 12 Abs. 4, § 14b samt Überschrift, § 19

Abs. 2 und § 40 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 172/1999 treten mit

1. Mai 1999 in Kraft. § 5a sowie § 7 jeweils samt Überschrift treten mit Ablauf des 30. April 1999 außer

Kraft.“

BGBlPdf 172. Kundmachung: Geltungsbereich des Protokolls zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Kirgisistan am 2. April 1999 seine

Beitrittsurkunde zum Protokoll zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen

Straßengüterverkehr (CMR) (BGBl. Nr. 192/1981, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III

Nr. 205/1998) hinterlegt.

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