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172_1998 AT

172. Kundmachung: Aufhebung des § 25 Abs. 1 dritter Satz des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) durch den Verfassungsgerichtshof

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 172. Kundmachung: Aufhebung des § 25 Abs. 1 dritter Satz des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28. September 1998, G 59/98-6, dem Bundeskanzler

zugestellt am 23. Oktober 1998, § 25 Abs. 1 dritter Satz des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995, („Der

Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen

zu verpflichten, wenn sich auf Grund seines bzw. seines Angehörigen nachträglich vorgelegten Einkommen-

bzw. Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.“),

als verfassungswidrig aufgehoben.

BGBlPdf 172. Verordnung: Änderung der VO-Abfindung

Auf Grund der §§ 55 Abs. 1 bis 3, 58 und 111 Abs. 2 des Alkohol – Steuer und Monopolgesetzes

1995, BGBl. Nr. 703/1994, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Abfindungsmenge, Brenndauer und

Brennfristen bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung (VO-Abfindung), BGBl. Nr. 39/1995, wird

wie folgt geändert

1. Dem § 2 wird folgende Z 18 angefügt

„18. nicht selbstgewonnene Äpfel, Birnen und nicht selbstgewonnenes sonstiges

Kernobst....................................................................................................................... 3,6 l A.“

2. Im § 4 erster Satz tritt an die Stelle der Zahl „21“ die Zahl „24“.

3. Dem § 12 wird als Abs. 4 angefügt

„(4) § 2 Z 18, § 4 erster Satz und § 12 Abs. 4 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung

BGBl. II Nr. 172/1998 treten mit 1. Juli 1998 in Kraft.“

BGBlPdf 172. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Libanon am 11. August 1998 seine

Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer

Schiedssprüche (BGBl. Nr. 200/1961, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 147/1998)

hinterlegt.

Libanon hat anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde erklärt, das Übereinkommen auf der

Grundlage der Gegenseitigkeit nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche

anzuwenden, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Deutschland am 31. August 1998 die

anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde abgegebene Erklärung Kundgemacht in BGBl. Nr. 42/1963 zurückgezogen.

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