172. Kundmachung: Aufhebung des § 25 Abs. 1 dritter Satz des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) durch den Verfassungsgerichtshof
Gesetzestext (3 Artikel)
Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28. September 1998, G 59/98-6, dem Bundeskanzler
zugestellt am 23. Oktober 1998, § 25 Abs. 1 dritter Satz des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995, („Der
Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen
zu verpflichten, wenn sich auf Grund seines bzw. seines Angehörigen nachträglich vorgelegten Einkommen-
bzw. Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.“),
als verfassungswidrig aufgehoben.
Auf Grund der §§ 55 Abs. 1 bis 3, 58 und 111 Abs. 2 des Alkohol – Steuer und Monopolgesetzes
1995, BGBl. Nr. 703/1994, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Abfindungsmenge, Brenndauer und
Brennfristen bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung (VO-Abfindung), BGBl. Nr. 39/1995, wird
wie folgt geändert
1. Dem § 2 wird folgende Z 18 angefügt
„18. nicht selbstgewonnene Äpfel, Birnen und nicht selbstgewonnenes sonstiges
Kernobst....................................................................................................................... 3,6 l A.“
2. Im § 4 erster Satz tritt an die Stelle der Zahl „21“ die Zahl „24“.
3. Dem § 12 wird als Abs. 4 angefügt
„(4) § 2 Z 18, § 4 erster Satz und § 12 Abs. 4 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung
BGBl. II Nr. 172/1998 treten mit 1. Juli 1998 in Kraft.“
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Libanon am 11. August 1998 seine
Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer
Schiedssprüche (BGBl. Nr. 200/1961, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 147/1998)
hinterlegt.
Libanon hat anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde erklärt, das Übereinkommen auf der
Grundlage der Gegenseitigkeit nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche
anzuwenden, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Deutschland am 31. August 1998 die
anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde abgegebene Erklärung Kundgemacht in BGBl. Nr. 42/1963 zurückgezogen.