172. Verordnung: Wertpapier-Meldeverordnung
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 10 Abs. 2 und 4 Wertpapieraufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 753/1996, wird verordnet
§ 1. (1) Die Meldungen gemäß § 10 Wertpapieraufsichtsgesetz – WAG, BGBl. Nr. 753/1996, sind
gemäß der Anlage 1 zu gliedern.
(2) Die Meldungen sind in standardisierter elektronisch lesbarer Form zu übermitteln. Die Datenträger
oder sonstigen Übermittlungsarten müssen bestimmten, von der Bundes-Wertpapieraufsicht
(BWA) bekanntzugebenden Mindestanforderungen entsprechen.
(3) Meldepflichtige Institute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, können die Meldungen
im Wege eines von einer Zentralstelle erstellten Datenträgers abgeben, sofern sichergestellt ist, daß die
Frist gemäß § 10 Abs. 1 WAG eingehalten wird.
Identifikation des Meldepflichtigen
§ 2. Das meldepflichtige Institut hat sich mit seiner Bankleitzahl zu identifizieren. Hat das
meldepflichtige Institut keine Bankleitzahl, so ist der Bank Identifier Code (BIC, SWIFT-Adresse)
anzugeben. Ist keine dieser Nummern vorhanden, so ist bei der BWA um Vergabe einer Identifikationsnummer
(BWA-ID) anzusuchen. Die verwendete Identifikationsart ist anzugeben.
Geschäftsart
§ 3. Das gemeldete Geschäft ist als Kauf oder Verkauf zu bezeichnen. Dies gilt auch dann, wenn es
sich um ein unechtes Pensionsgeschäft (§ 50 Abs. 3 Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993)
handelt. Zu melden sind nur tatsächlich abgeschlossene Geschäfte (ausgeführte Aufträge), nicht jedoch
die bloße Auftragsannahme. Es sind nur Sekundärmarktgeschäfte sowie jede Teilausführung zu melden.
Meldepflichtige Instrumente
§ 4. Meldepflichtige Instrumente gemäß § 10 Abs. 2 sind
1. Aktien,
2. Zertifikate auf Aktien,
3. Investmentzertifikate auf Aktienbasis,
4. Partizipationsscheine,
5. Wertpapiere über Genußrechte gemäß § 174 Abs. 3 Aktiengesetz – AktG, BGBl. Nr. 98/1965,
6. Genußscheine gemäß § 6 Beteiligungsfondsgesetz, BGBl. Nr. 111/1982,
7. Bezugsrechte,
8. Wandelanleihen,
9. Optionsanleihen mit Optionsschein,
10. Optionsscheine,
11. Schuldverschreibungen,
12. Kassenobligationen,
13. Pfand- und Kommunalschuldverschreibungen,
14. Commercial papers,
15. Derivate auf Schuldverschreibungen,
16. standardisierte Terminkontrakte über Aktien und Aktienindices und
17. standardisierte Optionskontrakte über Aktien und Aktienindices.
Bezeichnung des meldepflichtigen Instruments
§ 5. (1) Die meldepflichtigen Wertpapiere sind mit ihrer International Securities Identification
Number (ISI-Nummer, ISIN) zu bezeichnen. Hat das Wertpapier keine ISIN oder ist die ISIN im System
des Meldepflichtigen nicht verfügbar, so ist anstelle dessen die nationale Wertpapierkennummer
anzugeben. Fehlt auch diese, so muß das Wertpapier mit einer vom meldepflichtigen Institut zu
vergebenden Nummer (hausinterne Kennummer) bezeichnet werden. Die hausinterne Kennummer darf
nicht ohne zwingenden Grund und nur unter vorheriger Anzeige an die BWA geändert werden.
(2) Die meldepflichtigen abgeleiteten Instrumente (Derivate) sind mit ihrer ÖTOB-Nummer zu
bezeichnen. Hat das Derivat keine ÖTOB-Nummer, so ist die entsprechende von der Heimatbörse
vergebene Nummer anzugeben. Fehlt auch diese, so muß das Derivat mit einer vom meldepflichtigen
Institut zu vergebenden Nummer (hausinterne Kennummer) bezeichnet werden. Die hausinterne
Kennummer darf nicht ohne zwingenden Grund und nur unter vorheriger Anzeige an die BWA geändert
werden.
(3) Wird im Sinne der Abs. 1 und 2, jeweils letzter Satz, eine hausinterne Kennummer verwendet, so
ist im Meldesatz das Feld „Wertpapierbezeichnung“ zwingend auszufüllen.
(4) Für die Bezeichnung der Wertpapierart ist das dem betreffenden Instrument entsprechende
Kennzeichen gemäß der Anlage 2 anzugeben.
Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses
§ 6. (1) Das Kalenderdatum des Geschäftsabschlusses ist mit Jahr, Monat und Tag in einer
achtstelligen Ziffernfolge anzugeben. Die Uhrzeit ist mit Stunde, Minute und Sekunde in einer
sechsstelligen Ziffernfolge anzugeben. Ist der nach den folgenden Absätzen zu ermittelnde Zeitpunkt nur
auf Stunden oder Minuten genau bekannt, so sind jeweils die Minuten oder Sekunden mit 00 anzugeben.
(2) Bei Börsegeschäften ist das Datum und die Uhrzeit des maßgeblichen Kursfeststellungszeitpunktes
nach mitteleuropäischer Zeit (MEZ) anzugeben. Als Börsegeschäfte im Sinne dieser
Verordnung gelten Geschäfte, die vom Meldepflichtigen in einem geregelten Markt gemäß Art. 1 Ziffer
13 der Richtlinie 93/22/EWG, an einer anerkannten Börse gemäß § 2 Z 32 BWG oder an einer sonstigen
Börse direkt abgeschlossen wurden.
(3) Bei außerbörslichen Geschäften ist das Datum und die Uhrzeit des Geschäftsabschlusses nach
mitteleuropäischer Zeit (MEZ) anzugeben. Das außerbörsliche Geschäft ist mit dem Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses (Annahme der erteilten Order durch die Gegenpartei) ausgeführt. Bei mündlich
abgeschlossenen Geschäften kann als Geschäftsabschlußzeitpunkt jene Uhrzeit gemeldet werden, die in
der dem mündlichen Vertragsabschluß unmittelbar folgenden Geschäftsdokumentation festgehalten ist.
(4) Ist keiner der nach Abs. 3 möglichen Geschäftsabschlußzeitpunkte bekannt, so ist Datum und
Uhrzeit des Zeitpunktes nach mitteleuropäischer Zeit (MEZ) anzugeben, zu dem die Bestätigung über die
Ausführung des Geschäftes beim Meldepflichtigen einlangt. Langen Ausführungsbestätigungen
außerhalb der Geschäftszeit des Meldepflichtigen ein, so wird der Beginn des Fristenlaufs gemäß § 10
Abs. 1 WAG nicht dadurch gehemmt; dies gilt auch, wenn der Meldepflichtige auf Grund von
Umständen, die von ihm selbst zu vertreten sind, von der Ausführung des Geschäftes verspätet Kenntnis
erlangt hat.
(5) Geschäfte, die für den Meldepflichtigen durch Kommissionäre abgeschlossen wurden, gelten im
Sinne dieser Verordnung auch dann als außerbörsliches Geschäft, wenn der Vermittler oder
Kommissionär sie an einer Börse ausführt. In diesen Fällen ist der nach mitteleuropäischer Zeit (MEZ)
umgerechnete Zeitpunkt zu melden, der vom Kommissionär als Ausführungszeitpunkt in der jeweiligen
Lokalzeit angegeben wird. Wird vom Kommissionär kein Ausführungszeitpunkt angegeben, so ist jener
Zeitpunkt maßgeblich, zu dem die Meldung der Ausführung beim Meldepflichtigen einlangt. Hat der
Meldepflichtige bei einem solchen außerbörslichen Geschäft auch Kenntnis vom Zeitpunkt der
maßgeblichen Kursfeststellung der betreffenden Börse, so ist dieser Zeitpunkt zusätzlich nach mitteleuropäischer
Zeit (MEZ) anzugeben; unbeschadet dessen ist für den Beginn des Fristenlaufs gemäß § 10
Abs. 1 WAG die angegebene Ausführungszeit, bei deren Fehlen der Zeitpunkt des Einlangens der
Abschlußmeldung maßgeblich; Abs. 4 letzter Satz ist anzuwenden.
Bezeichnung des Marktes
§ 7. (1) Die Unterscheidung zwischen börslichem und außerbörslichem Geschäft ist gemäß § 6
Abs. 2 zweiter Satz vorzunehmen.
(2) Bei Börsegeschäften sind für die Bezeichnung des Marktes (Börse) die in der Anlage 3
enthaltenen dreistelligen Ziffernfolgen zu verwenden.
Währung und Notierungsart
§ 8. (1) Für die Bezeichnung der Mengeneinheit (Depotwährung oder Stückzahl), der Währung des
Kurses und der Währung des Basispreises der Option sind die in der Anlage 4 enthaltenen Buchstabenfolgen
zu verwenden.
(2) Für die Bezeichnung der Notierungsart des Basispreises und der Einheit der Effektennotiz sind
die in der Anlage 5 enthaltenen Ziffern zu verwenden.
Kennzeichen zur Identifikation des Geschäftes
§ 9. Jedes Geschäft ist vom meldepflichtigen Institut mit einer Meldenummer zu versehen. Die
Meldenummer muß die eindeutige Zuordnung in den Aufzeichnungen des meldepflichtigen Instituts
ermöglichen. Die Meldenummer kann sich aus Transaktionsnummer und Datum zusammensetzen oder
als fortlaufende Nummer vergeben werden.
Beteiligte Kreditinstitute und Wertpapierfirmen
§ 10. (1) Das an der Ausführung des gemeldeten Geschäfts unmittelbar beteiligte Kreditinstitut
(Wertpapierfirma) ist im Kontrahentenfeld mit seiner Bankleitzahl, ersatzweise mit dem BIC, schließlich
mit der BWA-ID zu bezeichnen; die BWA gibt auf Anfrage eines meldepflichtigen Instituts bekannt, ob
für ein Kreditinstitut (Wertpapierfirma) eine BWA-ID vergeben wurde. Ist keine dieser Nummern
vorhanden, so ist eine interne Identifikationsnummer (interne ID) zu verwenden. Diese darf auch dann
verwendet werden, wenn durch eine Anfrage nach einer allfällig vorhandenen BWA-ID die Einhaltung
der Frist gemäß § 10 Abs. 1 WAG gefährdet würde. Hat der Meldepflichtige selbst ein direktes
Börsegeschäft (§ 6 Abs. 2) abgeschlossen, so darf das Kontrahentenfeld nicht befüllt werden.
(2) Ist der unmittelbare Auftraggeber des Meldepflichtigen ein Kreditinstitut (Wertpapierfirma), so
ist die Bezeichnung auch im Auftraggeberfeld vorzunehmen.
(3) Handelt es sich um ein Eigengeschäft, so hat sich der Meldepflichtige im Auftraggeberfeld selbst
mit derselben Identifikation zu bezeichnen, die zu seiner Identifikation als Meldepflichtiger verwendet
wurde.
(4) Es gelten als Kreditinstitute und Wertpapierfirmen im Sinne der vorstehenden Bestimmungen
1. Kreditinstitute gemäß § 2 Z 20 und 21 BWG;
2. Wertpapierfirmen gemäß § 2 Z 30 BWG, ausgenommen Wertpapierdienstleistungsunternehmen
gemäß § 19 WAG.
Nicht meldepflichtige Auftraggeber
§ 11. (1) Ist der unmittelbare Auftraggeber weder ein Kreditinstitut noch eine Wertpapierfirma
gemäß § 10 Abs. 4, so ist der nicht meldepflichtige Auftraggeber pro Depot mit einer vom Meldepflichtigen
selbst vergebenen internen Identifikationsnummer (Kunden-ID) im Kundenfeld zu
bezeichnen.
(2) Die von einem Meldepflichtigen für einen bestimmten Kunden pro Depot vergebene Kunden-ID
ist grundsätzlich für die Meldung aller Transaktionen eines Kunden auf einem bestimmten Depot zu
verwenden. Ist jedoch die Identität des Kunden nicht bekannt, so ist eine Kunden-ID für alle Transaktionen
über dasselbe Wertpapierdepot zu verwenden. Handelt es sich um Transaktionen außerhalb
einer dauernden Geschäftsverbindung und ist hierbei der Kunde nicht bekannt, so ist das Kundenfeld
nicht auszufüllen.
(3) Die vom Meldepflichtigen vergebene Kunden-ID darf nicht öfter als einmal jährlich geändert
werden. Eine Änderung ist überdies nur dann zulässig, wenn die Zusammenführung der alten und der
neuen Kunden-ID dem Meldepflichtigen ohne Schwierigkeiten möglich ist. Das Verbot, die Kunden-ID
öfter als einmal jährlich zu ändern, steht jedoch der Vergabe einer neuen Kunden-ID in dem Fall nicht
entgegen, daß die Identität eines Kunden nachträglich bekannt wird, insbesondere wenn mehrere
Wertpapierkonten als solche eines Kunden beim Meldepflichtigen zusammengefaßt werden.
(4) Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind im Kundenfeld mit einer von der BWA vergebenen
Identifikationsnummer (BWA-ID) zu bezeichnen.
Oesterreichische Nationalbank
§ 12. (1) Die Oesterreichische Nationalbank unterliegt der Meldepflicht für
1. Kommissionsgeschäfte gemäß § 47 Z 7 Nationalbankgesetz, BGBl. Nr. 50/1984 und
2. Verfügungen über Instrumente, die der Veranlagung der Pensionsreserve (§ 69 Abs. 1 Z 2
Nationalbankgesetz) dienen, es sei denn, das Geschäft ist im Einzelfall währungspolitisch
bedingt.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 berühren nicht die Pflicht zur Meldung von Geschäften mit der
Oesterreichischen Nationalbank durch sonstige meldepflichtige Institute.
Übergangsbestimmungen
§ 13. Nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung gelten folgende Übergangsbestimmungen: (Zu § 11
Abs. 4)
Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind bis zur Vergabe einer BWA-ID im Kundenfeld mit
einer vom Meldepflichtigen vergebenen Kunden-ID zu bezeichnen. Diese darf nicht ohne zwingenden
Grund und nicht ohne vorherige Anzeige an die BWA geändert werden.
Inkrafttreten
§ 14. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung hat Litauen am 5. November 1996 seine
Beitrittsurkunde zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der
Beglaubigung (BGBl. Nr. 27/1968, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 42/1997)
hinterlegt. Der Beitritt wurde mit 19. Juli 1997 wirksam.
Gemäß Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens hat Litauen als zuständige Behörde bestimmt
The Consular Department of the Ministry of Foreign Affairs.
Einer weiteren Mitteilung der Niederländischen Regierung zufolge findet auf Grund von
Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China das Übereinkommen auf die
Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung.