172. Kundmachung: Geltungsbereich des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (BGBl. Nr. 229/ 1993) hinterlegt
Staaten Datum der Hinterlegung der Ratifikation- bzw. Beitrittsurkunde
Ägypten 8. Jähner 1993
Antigua und Barbuda 5. April 1993
Bangladesch 1. April 1993
Staaten Datum der Hinterlegung der Ratifikation- bzw. Beitrittsurkunde
Belgien 1. November 1993
Ecuador 23. Februar 1993
Indonesien 20. September 1993
Iran 5. Jänner 1993
Japan 17. September 1993
Malaysia 8. Oktober 1993
Mauritius 24. November 1992
Niederlande 16. April 1993
Peru 23. November 1993
Philippinen 21. Oktober 1993
Senegal 10. November 1992
Seychellen 11. Mai 1993
Slowenien 7. Oktober 1993
St. Lucia 9. Dezember 1993
Tansania 7. April 1993 Vereinigte Arabische
Emirate 17. November 1992
Nachstehende Staaten haben erklärt, sich auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten
Staaten: mit Wirksamkeit vom
Slowakei 1. Jänner 1993
tschechische Republik 1. Jänner 1993
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunden haben folgende Staaten Erklärungen abgegeben
Indonesien
Eingedenk der Notwendigkeit, die bestehenden nationalen Gesetze und Vorschriften anzupassen, werden die Bestimmungen des Artikels 3 (1) dieses Übereinkommens von Indonesien nur nach Erlaß und Inkrafttreten der revidierten Gesetze und Vorschriften durchgeführt.
Japan
Die Regierung Japans erklärt, daß das Baseler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung keinesfalls im Sinne des Erfordernisses einer Ankündigung an einen oder einer Zustimmung durch einen Staat für den lediglichen Transit gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle auf einem Seefahrzeug, das Schifffahrtsrechte und -freiheiten genießt, zu interpretieren ist, da Paragraph 12 des Artikels 4 des genannten Übereinkommens bestimmt, daß nichts in dem Übereinkommen in irgendeiner Weise die durch das Völkerrecht vorgesehene und in den relevanten internationalen Instrumenten enthaltene Ausübung der Schiffahrtsrechte und -freiheiten beeinträchtigen soll.