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172_1994 AT

172. Kundmachung: Geltungsbereich des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 172. Kundmachung: Geltungsbereich des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (BGBl. Nr. 229/ 1993) hinterlegt

Staaten Datum der Hinterlegung der Ratifikation- bzw. Beitrittsurkunde

Ägypten 8. Jähner 1993

Antigua und Barbuda 5. April 1993

Bangladesch 1. April 1993

Staaten Datum der Hinterlegung der Ratifikation- bzw. Beitrittsurkunde

Belgien 1. November 1993

Ecuador 23. Februar 1993

Indonesien 20. September 1993

Iran 5. Jänner 1993

Japan 17. September 1993

Malaysia 8. Oktober 1993

Mauritius 24. November 1992

Niederlande 16. April 1993

Peru 23. November 1993

Philippinen 21. Oktober 1993

Senegal 10. November 1992

Seychellen 11. Mai 1993

Slowenien 7. Oktober 1993

St. Lucia 9. Dezember 1993

Tansania 7. April 1993 Vereinigte Arabische

Emirate 17. November 1992

Nachstehende Staaten haben erklärt, sich auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten

Staaten: mit Wirksamkeit vom

Slowakei 1. Jänner 1993

tschechische Republik 1. Jänner 1993

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunden haben folgende Staaten Erklärungen abgegeben

Indonesien

Eingedenk der Notwendigkeit, die bestehenden nationalen Gesetze und Vorschriften anzupassen, werden die Bestimmungen des Artikels 3 (1) dieses Übereinkommens von Indonesien nur nach Erlaß und Inkrafttreten der revidierten Gesetze und Vorschriften durchgeführt.

Japan

Die Regierung Japans erklärt, daß das Baseler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung keinesfalls im Sinne des Erfordernisses einer Ankündigung an einen oder einer Zustimmung durch einen Staat für den lediglichen Transit gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle auf einem Seefahrzeug, das Schifffahrtsrechte und -freiheiten genießt, zu interpretieren ist, da Paragraph 12 des Artikels 4 des genannten Übereinkommens bestimmt, daß nichts in dem Übereinkommen in irgendeiner Weise die durch das Völkerrecht vorgesehene und in den relevanten internationalen Instrumenten enthaltene Ausübung der Schiffahrtsrechte und -freiheiten beeinträchtigen soll.

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