172. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und dem Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement zur Durchführung des Vertrags zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Auswirkungen des Betriebs bestehender grenznaher Flugplätze
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement haben, unter Bezugnahme auf Artikel 6 des Vertrags zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Auswirkungen des Betriebs bestehender grenznaher Flugplätze, folgendes vereinbart
1. Kontrollzone
1.1 Im Interesse der Flugsicherheit wird für den Flugplatz Altenrhein eine grenzüberschreitende Kontrollzone errichtet.
1.2 Die Begrenzung der Kontrollzone Altenrhein wird wie folgt festgelegt
a) 2 Kreisbogen verbunden durch die Tangenten
— Radius 3300 m um 47 30 24 N 09 28 15 E und
— Radius 3300 m um 47 29 42 N 09 37 23 E.
b) Obergrenze: 1200 m/M
1.3 In die Kontrollzone Altenrhein darf nur dann eingeflogen werden,
a) wenn der Pilot auf dem Flugplatz Altenrhein zu landen beabsichtigt oder
b) wenn er von der Flugplatzkontrollstelle Altenrhein eine Freigabe zum Einflug in die Kontrollzone erhalten hat.
1.4 Österreichische Staatsluftfahrzeuge, die den über österreichischem Gebiet gelegenen Teil dieser Zone benützen wollen, haben in jedem Fall Vorrang vor anderen Luftfahrzeugen, die sich im gleichen Luftraum bewegen, sofern sich letztere nicht bereits in einer vorgerückten Operationsphase befinden, welche nur unter großen Risiken unterbrochen werden kann. Die zuständige österreichische Flugverkehrsdienststelle meldet der Platzverkehrsleitstelle Altenrhein, wenn sie diesen Vorrang in Anspruch nimmt.
2. Lärmbelastung/Lärmkorsett für den Flugplatz Altenrhein
Für den Betrieb des Flugplatzes Altenrhein gilt folgendes Lärmkorsett
Grenzwerte
2.1 Jahres-Lärmbegrenzung
Die aus dem Flugbetrieb des Flugplatzes Altenrhein für österreichisches Hoheitsgebiet entstehende Lärmbelastung darf in einem Kalenderjahr die Lärmbelastung des Jahres 1988 nicht übersteigen. Zum österreichischen Hoheitsgebiet im Sinne dieser Vereinbarung gehört nicht der Hohe See des Bodensees.
Die Lärmbelastung des Jahres 1988 sowie der Folgejahre wird ermittelt durch
2.1.1 die Berechnung der Lärmbelastungskurven nach der Methode der schweizerischen Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986, wobei für die Berücksichtigung der Luftfahrzeugtypen und der Flugwege in den Folgejahren die gleichen Grundsätze zu gelten haben wie 1988;
2.1.2 die Berechnung der Summe der nach Ziffer 2.2.1 ermittelten Tagespegel des jeweiligen Jahres.
2.2 Tages-Lärmbegrenzung
Am Referenzpunkt darf der Beurteilungspegel eines Tages (Tagespegel) den Wert von 50 dB nicht überschreiten.
2.2.1 Der Tagespegel ergibt sich aus dem energieäquivalenten Dauerschallpegel, wobei alle innerhalb der 24 Stunden auftretenden A-bewerteten Schallereignispegel (LAE) der einzelnen Flugbewegungen versehen mit Tonzuschlag zu berücksichtigen und auf zwölf Stunden zu beziehen sind. Der Tonzuschlag beträgt 3 dB, sofern die nach ISO 3891 über die Dauer der 10-dB-downtime in 1-Sekunden-Abschnitten ermittelte Tonkorrektur mindestens 1,6 dB ist. Der Referenzpunkt liegt im Schnittpunkt der Koordinaten 9.35221162 östlicher Länge und 47.28580728 nördlicher Breite. Die Schallereignispegel sind gemeinsam festzulegen.
2.2.2 Die Tagespegel nach Ziffer 2.2.1 werden vom Flugplatzhalter ermittelt und monatsweise dem Amt der Vorarlberger Landesregierung jeweils bis spätestens zum 15. des folgenden Monats vorgelegt.
2.3 Spitzenpegelbegrenzung
Die Benützung des Flugplatzes Altenrhein mit zivilen Flugzeugen mit Strahlantrieb ist grundsätzlich nur gestattet, wenn sie hinsichtlich der Lärmentwicklung den Lärmgrenzwerten des Kapitels 3 des Annex 16 Band 1 des ICAO-Vertrags entsprechen. Mit Ausnahmebewilligung des Flugplatzhalters sind jedoch höchstens 20 Flugbewegungen
pro Jahr mit zivilen Flugzeugen mit Strahlantrieb, deren Lärmentwicklung lediglich den Lärmgrenzwerten des Kapitels 2 des Annex 16 Band 1 des ICAO-Vertrags entspricht, erlaubt.
2.4 Ausgenommen von den Ziffern 2.1 und 2.2 sind Schallereignisse, die im Rahmen der Ziffer 3.3.9 von schweizerischen Militärflugzeugen mit Strahlantrieb hervorgerufen werden.
3. Weitere Beschränkungen betreffend den Betrieb des Flugplatzes Altenrhein
3.1 Kunstflüge — ausgenommen bei von den österreichischen Behörden genehmigten Luftfahrtveranstaltungen — dürfen vom Flugplatz Altenrhein aus im österreichischen Luftraum nicht durchgeführt werden.
3.2 Keinerlei Einschränkungen bei der Benützung des österreichischen Luftraumes unterliegen Such- und Rettungsflüge sowie Flüge aus humanitären Erfordernissen.
3.3 Zeitliche Beschränkungen
3.3.1 Generelle Öffnungszeiten MON—FRE 07.00—12.00 +
13.30—20.00 LT SAM 08.00—12.00 +
13.30—20.00 LT SON 10.00—12.00 +
13.30—20.00 LT
3.3.2 In begründeten Fällen kann die Flugplatzleitung bei Reiseflügen von MON—FRE zwischen 06.00—07.00 + 20.00—22.00 LT Ausnahmen bewilligen.
Such-, Rettungs- und Polizeiflüge sowie Flüge aus humanitären Erfordernissen unterliegen keinen zeitlichen Beschränkungen.
3.3.3 Am Neujahrstag, Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Eidg: Bettag und am Weihnachtstag (25. Dezember) sowie jeweils über Mittag von 12.00—13.30 LT bleibt der Flugplatz geschlossen.
3.3.4 Die Benützung des österreichischen Luftraumes für An- und Abflüge bei Reiseflügen mit Flugzeugen über 14 Tonnen MTOW ist wie folgt begrenzt
MON-FRE zwischen 18.30 und 21.00 LT: max. 6 Bewegungen
SAM ab 13.30—17.00 LT
max. 6 Bewegungen
SON ab 10.00—12.00 LT
max. 6 Bewegungen
und ab 13.30—17.00 LT
max. 6 Anflüge (keine Abflüge)
Nach den angegebenen Zeiten ist die Benützung des österreichischen Luftraumes für Flüge dieser Art verboten, es sei denn, eine solche wäre im Einzelfall aus flugbetrieblichen Gründen unerläßlich.
3.3.5 Platzrundenflüge sowie Rundflüge von weniger als 20 Minuten Dauer sind nur wie folgt gestattet
MON-FRE 08.00-12.00 LT +
13.30—18.30 LT SAM 08.00—12.00 LT
Solche Flüge sind an schweizerischen oder österreichischen Feiertagen verboten.
3.3.6 Die Anzahl der Platzrundenflüge zu Schul- und Trainingszwecken darf zusammen 3500 Flugbewegungen je Monat nicht übersteigen, wobei ein Floating von 10% während der Monate April bis Oktober zulässig ist.
3.3.7 An drei Tagen im Frühjahr und an drei Tagen im Herbst dürfen Platzrundenflüge zu Schul- und Trainingszwecken bei Nacht bis längstens 22.00 LT durchgeführt werden. Vor Beginn dieser Flüge ist die Meldestelle für Flugverkehrsdienste in Hohenems zu informieren.
3.3.8 Die Benützung des österreichischen Luftraumes für An- und Abflüge bei Werkflügen ist nur wie folgt gestattet
MON—FRE 08.00—12.00 LT+
13.30—18.30 LT SAM 08.00—12.00 LT
Die Benützung ist auch an österreichischen Feiertagen verboten.
3.3.9 Der österreichische Luftraum darf von Militärflugzeugen mit Strahlantrieb nur im Rahmen von Werkflügen, insgesamt höchstens 50mal im Jahr und nur von MON— FRE von 08.00—12.00 LT und von 13.30—18.30 LT benützt werden.
Die Benützung ist auch an österreichischen Feiertagen verboten.
3.3.10 Die Benützung des österreichischen Luftraumes für Abflüge bei Segelflug-Schleppflügen ist nur wie folgt gestattet: MON-FRE 08.00-12.00 LT +
13.30—19.00 LT SAM 08.00—12.00 LT+
13.30—18.00 LT
Die Benützung ist auch an österreichischen Feiertagen verboten.
4. Lärmschutzmaßnahmen betreffend den Betrieb des Flugplatzes Hohenems
Die bestehenden Betriebszeiten für den Flugplatz Hohenems werden zur Kenntnis genommen. Die Vertragsparteien werden
eine Prüfung der störenden Auswirkungen des Betriebs des Flugplatzes Hohenems auf die Bewohner der angrenzenden schweizerischen Gemeinden vornehmen. Im Lichte dieser Prüfung wird sich die österreichische Seite nötigenfalls dafür verwenden, daß die Fluglärmeinwirkungen während der lärmempfindlichen Zeiten, wie an Abenden und Wochenenden, reduziert werden. Einzelheiten sind ohne Verzug in der gemischten Kommission zu erörtern; dabei dienen insbesondere die Ziffern 3.1, 3.3.1, 3.3.3 und 3.3.5 dieser Vereinbarung als Richtschnur.
5. Informationsrecht
Die Vertragsparteien gewähren bzw. verschaffen sich gegenseitig auf Ersuchen Einblick in alle Unterlagen, die mit dem Vollzug dieser Vereinbarung im Zusammenhang stehen.
6. Schlußbestimmungen
6.1 Diese Vereinbarung tritt mit dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Auswirkungen des Betriebs bestehender grenznaher Flugplätze in Kraft.
6.2 Diese Vereinbarung gilt für die Dauer von drei Jahren und ihre Geltung verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, falls sie nicht längstens drei Monate vor ihrem Außerkrafttreten durch eine der beiden Vertragsparteien gekündigt wird. Ihre Geltung endet jedenfalls mit dem Außerkrafttreten des Vertrags zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Auswirkungen des Betriebs bestehender grenznaher Flugplätze.
6.3 Im Falle des Außerkrafttretens nehmen die Vertragsparteien unverzüglich Verhandlungen im Hinblick auf eine einvernehmliche Neuregelung auf.
Geschehen zu Wien, am 19. März 1992 in zwei Urschriften.
Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und
Verkehr der Republik Österreich
Streicher
Der Vorsteher des Eidgenössischen Verkehrs- und
Energiewirtschaftsdepartements
Ogi
Diese Vereinbarung ist gemäß Punkt 6.1 mit 1. Februar 1992 in Kraft getreten.