172. Bundesgesetz: Bundesschatzscheingesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird
ermächtigt, zum Zwecke des Erlages der österreichischen
Quoten zum Kapital der Internationalen
Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der
Internationalen Entwicklungsorganisation, der
Asiatischen Entwicklungsbank, des Asiatischen
Entwicklungsfonds, der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank,
des von letzterer errichteten Fonds
für Sondergeschäfte, der Afrikanischen Entwicklungsbank,
des Afrikanischen Entwicklungsfonds,
des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche
Entwicklung, der Europäischen Bank für Wiederaufbau
und Entwicklung und der Globalen
Umweltfazilität namens der Republik Österreich
Bundesschatzscheine zu begeben.
(2) Der jeweilige Stand der gemäß Abs. 1 und
gemäß dem 3. Schatzscheingesetz 1948 begebenen
und noch nicht eingelösten Bundesschatzscheine
darf den Betrag von 5 Milliarden Schilling nicht
übersteigen.
§ 2. (1) Die Bundesschatzscheine dürfen auf
Schilling, Sonderziehungsrechte des Internationalen
Währungsfonds (SZR), die einzelnen Währungen
aus dem derzeitigen SZR-Korb sowie ECU lauten.
(2) Die Bundesschatzscheine sind unverzinslich
und bei Sicht zur Zahlung fällig.
§ 3. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
tritt das 3. Schatzscheingesetz 1948, BGBl. Nr. 159,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 347/1982, außer Kraft.
(2) Die auf Grund des 3. Schatzscheingesetzes
1948 begebenen und noch nicht eingelösten
Bundesschatzscheine behalten ihre Gültigkeit.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.