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172_1991 AT

172. Bundesgesetz: Bundesschatzscheingesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 172. Bundesgesetz: Bundesschatzscheingesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird

ermächtigt, zum Zwecke des Erlages der österreichischen

Quoten zum Kapital der Internationalen

Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der

Internationalen Entwicklungsorganisation, der

Asiatischen Entwicklungsbank, des Asiatischen

Entwicklungsfonds, der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank,

des von letzterer errichteten Fonds

für Sondergeschäfte, der Afrikanischen Entwicklungsbank,

des Afrikanischen Entwicklungsfonds,

des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche

Entwicklung, der Europäischen Bank für Wiederaufbau

und Entwicklung und der Globalen

Umweltfazilität namens der Republik Österreich

Bundesschatzscheine zu begeben.

(2) Der jeweilige Stand der gemäß Abs. 1 und

gemäß dem 3. Schatzscheingesetz 1948 begebenen

und noch nicht eingelösten Bundesschatzscheine

darf den Betrag von 5 Milliarden Schilling nicht

übersteigen.

§ 2. (1) Die Bundesschatzscheine dürfen auf

Schilling, Sonderziehungsrechte des Internationalen

Währungsfonds (SZR), die einzelnen Währungen

aus dem derzeitigen SZR-Korb sowie ECU lauten.

(2) Die Bundesschatzscheine sind unverzinslich

und bei Sicht zur Zahlung fällig.

§ 3. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

tritt das 3. Schatzscheingesetz 1948, BGBl. Nr. 159,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 347/1982, außer Kraft.

(2) Die auf Grund des 3. Schatzscheingesetzes

1948 begebenen und noch nicht eingelösten

Bundesschatzscheine behalten ihre Gültigkeit.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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