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172_1989 AT

172. Verordnung: Neuerliche Änderung der Verordnung über die Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 172. Verordnung: Neuerliche Änderung der Verordnung über die Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung

Auf Grund des § 20 in Verbindung mit § 15

Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in

der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl.

Nr. 214/1972, wird mit Zustimmung des Bundeskanzlers

und des Bundesministers für Finanzen verordnet

Artikel I

Der § 2 der Verordnung des Bundesministers für

Inneres vom 19. März 1973, BGBl. Nr. 209, in der

Fassung der Verordnung des Bundesministers für

Inneres vom 26. April 1985, BGBl. Nr. 167, über

die Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung

wird wie folgt geändert

„§ 2. Die Aufwandsentschädigung beträgt für

jede Stunde der Dienstleistung 15 S. Für Bruchteile

einer Stunde gebührt der verhältnismäßige Teil der

Aufwandsentschädigung."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1989 in Kraft.

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