172. Bundesgesetz: Änderung des Patentanwaltsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesgesetz vom 7. Juni 1967, BGBl.
Nr. 214, mit dem der Patentanwaltsberuf geregelt
wird (Patentanwaltsgesetz), wird wie folgt geändert
Artikel I
1. § 3 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten
„Die Praxis hat eine mindestens fünfjährige tatsächliche
Verwendung in Normalarbeitszeit als
Patentanwaltsanwärter bei einem inländischen
Patentanwalt zu umfassen."
2. In § 4 Abs. 2 hat das Zitat zu lauten
„(§ 7 Abs. 1 lit. i)."
3. Nach § 7 Abs. 1 lit. d ist einzufügen
„e) durch ein Dienstverhältnis, dessen Gegenstand
Tätigkeiten eines Patentanwaltes (§ 16
Abs. 1) umfaßt;"
Die bisherigen lit. e bis h sind als lit. f bis i zu
bezeichnen.
4. § 7 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Der Patentanwalt ist in den Fällen des
Abs. 1 sowie im Falle seines Todes aus der Liste der
Patentanwälte zu streichen. Bei einer Disziplinarstrafe
gemäß § 48 Abs. 1 lit. c hat die Streichung für
die Dauer des Strafausmaßes zu erfolgen."
5. Der bisherige Wortlaut des § 8 ist als „(1)" zu
bezeichnen.
Als neuer Abs. 2 ist anzufügen
„(2) Für das Ansuchen ist eine Gebühr im vierfachen
Ausmaß der Anmeldegebühr gemäß § 166
Abs. 1 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, in
der jeweils geltenden Fassung an das Patentamt zu
entrichten."
6. Dem § 9 ist folgender Abs. 4 anzufügen:"
(4) Jedes Mitglied der Prüfungskommission
erhält für seine Mitwirkung eine Funktionsgebühr
in der Höhe einer Anmeldegebühr gemäß § 166
Abs. 1 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, in
der jeweils geltenden Fassung je Prüfungskandidat."
7. § 14 hat zu lauten
„§ 14. (1) Über das Ergebnis der Prüfung hat die
Prüfungskommission in nichtöffentlicher Beratung
zu beschließen. Die Prüfung ist bestanden, wenn
die Mehrheit der Kommissionsmitglieder feststellt,
daß der Prüfungswerber die erforderlichen Kenntnisse
und Fähigkeiten hat.
(2) Zunächst haben die Beisitzer in der vom Vorsitzenden
bestimmten Reihenfolge und zuletzt der
Vorsitzende die Stimme abzugeben. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(3) Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu
verfassen, die den Ort und das Datum der mündlichen
Prüfung, den Namen des Prüfungswerbers,
des Vorsitzenden und der Beisitzer, das Prüfungsergebnis
und einen Vermerk über das Ergebnis der
vorgenommenen Abstimmung enthalten muß. Die
Prüfungsfragen sind nicht in die Niederschrift aufzunehmen.
(4) Jedem Patentanwaltsanwärter, der die Prüfung
bestanden hat, ist von der Prüfungskommission
ein Zeugnis auszustellen; es hat den Namen
des Prüfungswerbers, Ort und Tag seiner Geburt,
das Datum der mündlichen Prüfung und das Prüfungsergebnis
zu enthalten. Das Zeugnis ist vom
Vorsitzenden und von den Beisitzern zu unterfertigen."
8. § 16 Abs. 1 und 2 hat zu lauten
„§ 16. (1) Der Patentanwalt ist zur berufsmäßigen
Beratung auf dem Gebiet des Erfindungs-,
Kennzeichen- und Musterwesens, ferner zur
berufsmäßigen Vertretung vor dem Patentamt und
vor dem Obersten Patent- und Markensenat sowie
in Angelegenheiten des Musterschutzes vor den
zuständigen Verwaltungsbehörden berechtigt.
(2) In Rechtsstreitigkeiten, deren Gegenstand
Angelegenheiten des Abs. 1 sind, ist auf Antrag
einer Partei ihrem Patentanwalt das Wort zu
gestatten."
9. Dem § 22 ist folgender Abs. 5 anzufügen
„(5) Wenn einer Partei in einem Verfahren, in
dem sie durch einen Patentanwalt vertreten war,
Kosten zugesprochen werden, hat der Patentanwalt,
der die Partei zuletzt vertreten hat, wegen seines
Anspruches und der Ansprüche seiner Vorgänger
auf Ersatz der Barauslagen und auf Entlohnung
für die Vertretung in diesem Verfahren ein Pfandrecht
an der Kostenersatzforderung der Partei.
§ 19 a der Rechtsanwaltsordnung ist sinngemäß
anzuwenden."
10. § 24 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Pauschalvergütung beträgt für jedes
Kalenderjahr das Einhundertfünzigfache der
Anmeldegebühr gemäß § 166 Abs. 1 des Patentgesetzes
1970, BGBl. Nr. 259, in der zu Beginn des
Vergütungszeitraumes jeweils geltenden Fassung.
Sie ist bis 30. April des darauffolgenden Jahres zu
zahlen."
11. § 27 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Der Patentanwalt ist verpflichtet, jeden Austritt
eines Anwärters sowie jede mehr als drei
Monate dauernde ununterbrochene Verhinderung
eines Anwärters der Patentanwaltskammer anzuzeigen."
12. Dem § 27 ist folgender Abs. 7 anzufügen
„(7) Patentanwälte, die auf die Ausübung des
Patentanwaltsberufes gemäß § 7 Abs. 1 lit. h verzichtet
haben, können bei einem Patentanwalt als
Patentanwaltsanwärter beschäftigt werden, sofern
1. sie die Voraussetzungen gemäß § 2 lit. a bis c
weiterhin erfüllen;
2. ihnen die Ausübung des Patentanwaltsberufes
nicht durch ein Disziplinarerkenntnis untersagt
worden ist;
3. der Verzicht nicht während eines anhängigen
Disziplinarverfahrens erfolgt ist.
Beantragen sie neuerlich die Eintragung in die Liste
der Patentanwälte, so sind die §§ 4 bis 6 anzuwenden.
Eine neuerliche Prüfung ist jedoch nicht erforderlich."
13. § 34 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Die Geschäftsordnungen der Kammer und
des Vorstandes sowie die Umlagenordnung, der
Jahresvoranschlag und der Rechnungsabschluß
bedürfen der Genehmigung des Bundesministers
für Handel, Gewerbe und Industrie; die Genehmigung
ist zu erteilen, wenn die zu genehmigenden
Akte nicht gesetzwidrig sind.
Die genehmigten Geschäftsordnungen und die
Umlagenordnung sind auf Kosten der Patentanwaltskammer
im Patentblatt kundzumachen."
14. § 35 Abs. 2 lit. d bis n hat zu lauten
„d) die Erlassung von Richtlinien zur Ausübung
des Patentanwaltsberufes, zur Überwachung
der Pflichten des Patentanwaltes, für die Ausbildung
von Patentanwaltsanwärtern unter
Bedachtnahme auf die Anrechenbarkeit ihrer
praktischen Verwendung sowie für die von
den Patentanwälten für ihre Leistungen zu
vereinbarenden Entlohnungen;
e) die Erstattung des Vorschlages für die Bestellung
der dem Patentanwaltsstand angehörenden
Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommission
(§ 9 Abs. 2);
f) die Erstattung von Gutachten über die
Angemessenheit eines Honorars;
g) die Erstattung von Gutachten über Gesetzes- und
Verordnungsentwürfe;
h) der Abschluß von Kollektivverträgen;
i) die Bestellung eines Stellvertreters für einen
aus der Liste der Patentanwälte gestrichenen
Patentanwalt sowie für einen Patentanwalt,
der länger als drei Monate an der Ausübung
seines Berufes gehindert ist und keinen Vertreter
bestellt hat, im Umfang der dem gestrichenen
oder verhinderten Patentanwalt
erteilten Vollmacht für die Dauer von drei
Monaten, die einmal um weitere drei Monate
erstreckt werden kann;
j) die Bestimmung eines Vertreters gemäß § 23
Abs. 4;
k) die Rechnungslegung über die Verwendung
der vergüteten Beträge für die unentgeltliche
Vertretung (§ 24);
1) die Erstellung des Jahresvoranschlages und
des Rechnungsabschlusses;
m) die Bestellung von Untersuchungskommissären
gemäß § 61;
n) die Vormerkung rechtskräftiger Disziplinarstrafen
(§ 48 Abs. 4)."
15. Dem § 35 ist folgender Abs. 4 anzufügen
„(4) Richtlinien nach Abs. 2 lit. d bedürfen der
Genehmigung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie."
16. § 43 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 43. (1) Der Rechnungsabschluß für das vorangegangene
Jahr ist vom Vorstand alljährlich der
Hauptversammlung zur Prüfung und Genehmigung
vorzulegen."
Artikel II
Art. I Z 3 findet auf Patentanwälte, die am 1.
Jänner 1982 in einem Dienstverhältnis nach Art. I
Z 3 standen, keine Anwendung.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
betraut
1. hinsichtlich des § 16 Abs. 2 der Bundesminister
für Justiz;
2. hinsichtlich des § 24 der Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen;
3. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie.