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172. Bundesgesetz: Änderung des Patentanwaltsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 172. Bundesgesetz: Änderung des Patentanwaltsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesgesetz vom 7. Juni 1967, BGBl.

Nr. 214, mit dem der Patentanwaltsberuf geregelt

wird (Patentanwaltsgesetz), wird wie folgt geändert

Artikel I

1. § 3 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten

„Die Praxis hat eine mindestens fünfjährige tatsächliche

Verwendung in Normalarbeitszeit als

Patentanwaltsanwärter bei einem inländischen

Patentanwalt zu umfassen."

2. In § 4 Abs. 2 hat das Zitat zu lauten

„(§ 7 Abs. 1 lit. i)."

3. Nach § 7 Abs. 1 lit. d ist einzufügen

„e) durch ein Dienstverhältnis, dessen Gegenstand

Tätigkeiten eines Patentanwaltes (§ 16

Abs. 1) umfaßt;"

Die bisherigen lit. e bis h sind als lit. f bis i zu

bezeichnen.

4. § 7 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Der Patentanwalt ist in den Fällen des

Abs. 1 sowie im Falle seines Todes aus der Liste der

Patentanwälte zu streichen. Bei einer Disziplinarstrafe

gemäß § 48 Abs. 1 lit. c hat die Streichung für

die Dauer des Strafausmaßes zu erfolgen."

5. Der bisherige Wortlaut des § 8 ist als „(1)" zu

bezeichnen.

Als neuer Abs. 2 ist anzufügen

„(2) Für das Ansuchen ist eine Gebühr im vierfachen

Ausmaß der Anmeldegebühr gemäß § 166

Abs. 1 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, in

der jeweils geltenden Fassung an das Patentamt zu

entrichten."

6. Dem § 9 ist folgender Abs. 4 anzufügen:"

(4) Jedes Mitglied der Prüfungskommission

erhält für seine Mitwirkung eine Funktionsgebühr

in der Höhe einer Anmeldegebühr gemäß § 166

Abs. 1 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, in

der jeweils geltenden Fassung je Prüfungskandidat."

7. § 14 hat zu lauten

„§ 14. (1) Über das Ergebnis der Prüfung hat die

Prüfungskommission in nichtöffentlicher Beratung

zu beschließen. Die Prüfung ist bestanden, wenn

die Mehrheit der Kommissionsmitglieder feststellt,

daß der Prüfungswerber die erforderlichen Kenntnisse

und Fähigkeiten hat.

(2) Zunächst haben die Beisitzer in der vom Vorsitzenden

bestimmten Reihenfolge und zuletzt der

Vorsitzende die Stimme abzugeben. Bei Stimmengleichheit

entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(3) Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu

verfassen, die den Ort und das Datum der mündlichen

Prüfung, den Namen des Prüfungswerbers,

des Vorsitzenden und der Beisitzer, das Prüfungsergebnis

und einen Vermerk über das Ergebnis der

vorgenommenen Abstimmung enthalten muß. Die

Prüfungsfragen sind nicht in die Niederschrift aufzunehmen.

(4) Jedem Patentanwaltsanwärter, der die Prüfung

bestanden hat, ist von der Prüfungskommission

ein Zeugnis auszustellen; es hat den Namen

des Prüfungswerbers, Ort und Tag seiner Geburt,

das Datum der mündlichen Prüfung und das Prüfungsergebnis

zu enthalten. Das Zeugnis ist vom

Vorsitzenden und von den Beisitzern zu unterfertigen."

8. § 16 Abs. 1 und 2 hat zu lauten

„§ 16. (1) Der Patentanwalt ist zur berufsmäßigen

Beratung auf dem Gebiet des Erfindungs-,

Kennzeichen- und Musterwesens, ferner zur

berufsmäßigen Vertretung vor dem Patentamt und

vor dem Obersten Patent- und Markensenat sowie

in Angelegenheiten des Musterschutzes vor den

zuständigen Verwaltungsbehörden berechtigt.

(2) In Rechtsstreitigkeiten, deren Gegenstand

Angelegenheiten des Abs. 1 sind, ist auf Antrag

einer Partei ihrem Patentanwalt das Wort zu

gestatten."

9. Dem § 22 ist folgender Abs. 5 anzufügen

„(5) Wenn einer Partei in einem Verfahren, in

dem sie durch einen Patentanwalt vertreten war,

Kosten zugesprochen werden, hat der Patentanwalt,

der die Partei zuletzt vertreten hat, wegen seines

Anspruches und der Ansprüche seiner Vorgänger

auf Ersatz der Barauslagen und auf Entlohnung

für die Vertretung in diesem Verfahren ein Pfandrecht

an der Kostenersatzforderung der Partei.

§ 19 a der Rechtsanwaltsordnung ist sinngemäß

anzuwenden."

10. § 24 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Pauschalvergütung beträgt für jedes

Kalenderjahr das Einhundertfünzigfache der

Anmeldegebühr gemäß § 166 Abs. 1 des Patentgesetzes

1970, BGBl. Nr. 259, in der zu Beginn des

Vergütungszeitraumes jeweils geltenden Fassung.

Sie ist bis 30. April des darauffolgenden Jahres zu

zahlen."

11. § 27 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Der Patentanwalt ist verpflichtet, jeden Austritt

eines Anwärters sowie jede mehr als drei

Monate dauernde ununterbrochene Verhinderung

eines Anwärters der Patentanwaltskammer anzuzeigen."

12. Dem § 27 ist folgender Abs. 7 anzufügen

„(7) Patentanwälte, die auf die Ausübung des

Patentanwaltsberufes gemäß § 7 Abs. 1 lit. h verzichtet

haben, können bei einem Patentanwalt als

Patentanwaltsanwärter beschäftigt werden, sofern

1. sie die Voraussetzungen gemäß § 2 lit. a bis c

weiterhin erfüllen;

2. ihnen die Ausübung des Patentanwaltsberufes

nicht durch ein Disziplinarerkenntnis untersagt

worden ist;

3. der Verzicht nicht während eines anhängigen

Disziplinarverfahrens erfolgt ist.

Beantragen sie neuerlich die Eintragung in die Liste

der Patentanwälte, so sind die §§ 4 bis 6 anzuwenden.

Eine neuerliche Prüfung ist jedoch nicht erforderlich."

13. § 34 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die Geschäftsordnungen der Kammer und

des Vorstandes sowie die Umlagenordnung, der

Jahresvoranschlag und der Rechnungsabschluß

bedürfen der Genehmigung des Bundesministers

für Handel, Gewerbe und Industrie; die Genehmigung

ist zu erteilen, wenn die zu genehmigenden

Akte nicht gesetzwidrig sind.

Die genehmigten Geschäftsordnungen und die

Umlagenordnung sind auf Kosten der Patentanwaltskammer

im Patentblatt kundzumachen."

14. § 35 Abs. 2 lit. d bis n hat zu lauten

„d) die Erlassung von Richtlinien zur Ausübung

des Patentanwaltsberufes, zur Überwachung

der Pflichten des Patentanwaltes, für die Ausbildung

von Patentanwaltsanwärtern unter

Bedachtnahme auf die Anrechenbarkeit ihrer

praktischen Verwendung sowie für die von

den Patentanwälten für ihre Leistungen zu

vereinbarenden Entlohnungen;

e) die Erstattung des Vorschlages für die Bestellung

der dem Patentanwaltsstand angehörenden

Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommission

(§ 9 Abs. 2);

f) die Erstattung von Gutachten über die

Angemessenheit eines Honorars;

g) die Erstattung von Gutachten über Gesetzes- und

Verordnungsentwürfe;

h) der Abschluß von Kollektivverträgen;

i) die Bestellung eines Stellvertreters für einen

aus der Liste der Patentanwälte gestrichenen

Patentanwalt sowie für einen Patentanwalt,

der länger als drei Monate an der Ausübung

seines Berufes gehindert ist und keinen Vertreter

bestellt hat, im Umfang der dem gestrichenen

oder verhinderten Patentanwalt

erteilten Vollmacht für die Dauer von drei

Monaten, die einmal um weitere drei Monate

erstreckt werden kann;

j) die Bestimmung eines Vertreters gemäß § 23

Abs. 4;

k) die Rechnungslegung über die Verwendung

der vergüteten Beträge für die unentgeltliche

Vertretung (§ 24);

1) die Erstellung des Jahresvoranschlages und

des Rechnungsabschlusses;

m) die Bestellung von Untersuchungskommissären

gemäß § 61;

n) die Vormerkung rechtskräftiger Disziplinarstrafen

(§ 48 Abs. 4)."

15. Dem § 35 ist folgender Abs. 4 anzufügen

„(4) Richtlinien nach Abs. 2 lit. d bedürfen der

Genehmigung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie."

16. § 43 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 43. (1) Der Rechnungsabschluß für das vorangegangene

Jahr ist vom Vorstand alljährlich der

Hauptversammlung zur Prüfung und Genehmigung

vorzulegen."

Artikel II

Art. I Z 3 findet auf Patentanwälte, die am 1.

Jänner 1982 in einem Dienstverhältnis nach Art. I

Z 3 standen, keine Anwendung.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

betraut

1. hinsichtlich des § 16 Abs. 2 der Bundesminister

für Justiz;

2. hinsichtlich des § 24 der Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen;

3. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der

Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie.

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