172. Langfristiges Handelsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen
Republik, haben,
unter Bedachtnahme auf die bisherige Entwicklung
der beiderseitigen Wirtschaftsbeziehungen,
ausgehend von den günstigen Voraussetzungen
für die Entwicklung des beiderseitigen Handels auf
der Grundlage der Gleichberechtigung und des beiderseitigen
Nutzens,
entschlossen, die Bestimmungen der Schlußakte
der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit
in Europa in ihrer Gesamtheit durchzuführen,
von dem Wunsche geleitet, die Zusammenarbeit
zwischen den beiden Vertragsparteien auf dem
Gebiet des Handels zu fördern und auszuweiten,
beschlossen, eine langfristige Regelung des
Warenverkehrs zu treffen,
folgendes vereinbart
Artikel 1
Beide Vertragsparteien werden sich in ihrem
gegenseitigen Warenverkehr von den Bestimmungen
des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
(GATT) sowie des vorliegenden Abkommens leiten
lassen.
Artikel 2
Der Warenverkehr zwischen den beiden Vertragsparteien
ist nach Maßgabe der innerstaatlichen
Rechtsvorschriften in gleichem Ausmaß wie gegenüber
anderen Mitgliedstaaten des GATT von mengenmäßigen
Einfuhrbeschränkungen befreit.
Artikel 3
Die Lieferung von Waren gemäß diesem Abkommen
wird aufgrund von Verträgen abgewickelt
werden, die zwischen österreichischen juristischen
Personen, Gesellschaften des Handelsrechtes oder
physischen Personen einerseits und tschechoslowakischen
Außenhandelsorganisationen oder anderen
juristischen Personen, welche gemäß den bestehenden
Rechtsvorschriften berechtigt sind, Außenhandel
zu betreiben, andererseits abgeschlossen
werden.
Zum Zwecke der kontinuierlichen Entwicklung
des Warenverkehrs zwischen den beiden Ländern
werden die Vertragsparteien bemüht sein, den
Abschluß von langfristigen Verträgen zwischen den
Unternehmen der beiden Länder zu fördern.
Artikel 4
Beide Vertragsparteien geben ihrem Interesse an
einer dynamischen Entwicklung und ständigen
Ausweitung des beiderseitigen Warenverkehrs Ausdruck.
Sie werden bemüht sein, eine stetige und
langfristige Erhöhung des beiderseitigen Handelsvolumens
sowohl bei traditionellen als auch bei
neuen Waren zu erreichen.
Artikel 5
Um eine wesentliche Erweiterung des gegenseitigen
Warenverkehrs zu erreichen, werden beide
Vertragsparteien die Entwicklung der wirtschaftlichen
und industriellen Zusammenarbeit zwischen
den Unternehmen und Organisationen beider Länder
in Übereinstimmung mit dem geltenden
Abkommen über die wirtschaftliche und industrielle
Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen
Bundesregierung und der Regierung der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik fördern.
Beide Vertragsparteien werden dabei bemüht sein,
neue Möglichkeiten zur Erleichterung dieser Form
der Zusammenarbeit zu finden und die bestehenden
besser auszunützen.
Artikel 6
Beide Vertragsparteien betonen die Wichtigkeit
von intensiven Kontakten zwischen Organisationen,
Unternehmen und Gesellschaften beider Länder
für die wirtschaftliche, industrielle und technische
Zusammenarbeit.
Artikel 7
Beide Vertragsparteien können im Falle eines
wesentlichen Rückganges von Ausfuhren gegenüber
deren bisheriger Entwicklung bilaterale Konsultationen
im Rahmen der gemäß Artikel 10 dieses
Abkommens vorgesehenen Gemischten Kommission
aufnehmen, die auf eine positive Entwicklung
des beiderseitigen Warenverkehrs gerichtet sind.
Artikel 8
Die Vertragsparteien werden nach Maßgabe der
geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften folgende
Waren und Gegenstände bei der Ein- und
Ausfuhr von Zöllen und sonstigen Eingangs- oder
Ausgangsabgaben befreien
a) Warenmuster und Werbematerialien, die zum
Zweck der Werbung benötigt werden, sofern
sie keinen Handelswert haben oder wieder
ausgeführt werden,
b) Werkzeuge und Gegenstände, die von
Monteuren zum Zweck der Montage oder
Reparatur eingeführt werden, vorausgesetzt,
daß diese Werkzeuge und Gegenstände wieder
ausgeführt werden,
c) Waren und Gegenstände für Messen und
Ausstellungen, vorausgesetzt, daß diese
Waren und Gegenstände wieder ausgeführt
werden,
d) Ausrüstungen und andere Erzeugnisse, die
für Versuche, Proben und wissenschaftliche
Forschungen eingeführt werden, vorausgesetzt,
daß diese Waren wieder ausgeführt
werden,
e) zu Füllzwecken eingeführte markierte Verpackungen
sowie Verpackungsmaterialien
eingeführter Erzeugnisse, die nach Ablauf
einer bestimmten Frist wieder ausgeführt
werden müssen.
Artikel 9
Alle Zahlungen zwischen der Republik Österreich
und der Tschechoslowakischen Sozialistischen
Republik erfolgen gemäß dem Abkommen
über den Zahlungsverkehr vom 22. Oktober 1971
beziehungsweise dem sonst jeweils geltenden Zahlungsabkommen
in Übereinstimmung mit der in
beiden Staaten geltenden Devisengesetzgebung in
frei konvertierbarer Währung.
Artikel 10
Beide Vertragsparteien werden eine aus Vertretern
der beiden Regierungen bestehende Gemischte
Kommission einsetzen. Diese wird die Aufgabe
haben, die Einhaltung und Durchführung der
getroffenen Vereinbarungen zu überprüfen und
aufgrund ihrer Erfahrungen geeignete Maßnahmen
zur Verbesserung der beiderseitigen Wirtschaftsbeziehungen
und zur Behebung allfälliger Schwierigkeiten
im beiderseitigen Waren- und Zahlungsverkehr
vorzuschlagen. Die Gemischte Kommission
wird auf Wunsch einer der beiden Vertragsparteien,
abwechselnd in Österreich und in der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik, zusammentreten.
Artikel 11
Das vorliegende Abkommen tritt am ersten Tag
des dritten Monats in Kraft, nach dem die Ver-
tragsparteien einander mitgeteilt haben, daß die
innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten
des Abkommens erfüllt sind. Das Abkommen
gilt für die Dauer von fünf Jahren.
Seine Gültigkeit verlängert sich automatisch
jeweils um ein weiteres Jahr, wenn nicht eine Vertragspartei
das Abkommen kündigt oder eine
andere Vereinbarung getroffen wird.
Eine Kündigung hat spätestens drei Monate vor
Ablauf der Geltungsdauer des vorliegenden
Abkommens schriftlich, auf diplomatischem Wege,
zu erfolgen.
Mit Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens
verliert das am 7. November 1972 unterzeichnete
Langfristige Handelsabkommen zwischen der
Österreichischen Bundesregierung und der Regierung
der Tschechoslowakischen Sozialistischen
Republik für den Zeitraum vom 1. Jänner 1973 bis
31. Dezember 1977 Kundgemacht in BGBl. Nr. 477/1972 samt Beilagen seine Gültigkeit.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten,
von ihren Regierungen hiezu ordnungsgemäß
bevollmächtigt, dieses Abkommen unterfertigt und
gesiegelt.
Geschehen zu Prag, am 4. Dezember 1981, in
zwei Urschriften, jeweils in deutscher und tschechischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise
verbindlich sind.
Für die Österreichische Bundesregierung
Staribacher m. p
Für die Regierung der
Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik
Urban m. p.
DER VORSITZENDE DER
ÖSTERREICHISCHEN DELEGATION
Prag, am 4. Dezember 1981
Herr Vorsitzender!
Unter Bezugnahme auf das heute unterzeichnete
Langfristige Handelsabkommen zwischen der
Österreichischen Bundesregierung und der Regierung
der Tschechoslowakischen Sozialistischen
Republik beehre ich mich, Ihnen folgendes mitzuteilen
Die beiden Vertragsparteien bekräftigen ihre bisherige
Auffassung, daß bei der Abwicklung des
gegenseitigen Wirtschaftsverkehrs die Warenlieferungen
jeweils zu den auf den wichtigsten Märkten
üblichen Preisen erfolgen. Sollten auf dem Preisgebiet
Schwierigkeiten auftreten, so werden sich beide
Seiten im Rahmen der Gemischten Kommission
oder durch Vermittlung der zuständigen Handelsvertretungen
unverzüglich miteinander in Verbindung
setzen, um geeignete Maßnahmen zur Beseitigung
der Schwierigkeiten zu beraten.
Indem ich Sie bitte, mir Ihr Einverständnis zu
Vorstehendem mitzuteilen, benütze ich gerne den
Anlaß, um Sie, Herr Vorsitzender, meiner ausgezeichneten
Hochachtung zu versichern.
Staribacher m. p.
An den
Vorsitzenden der
tschechoslowakischen Delegation
DER VORSITZENDE DER
TSCHECHOSLOWAKISCHEN DELEGATION
Prag, am 4. Dezember 1981
Herr Vorsitzender!
Ich beehre mich, Ihnen den Erhalt Ihres Schreibens
vom heutigen Tage zu bestätigen, das wie
folgt lautet
„Unter Bezugnahme ... (es folgt der weitere
Text der österreichischen Note in deutscher Sprache)
... versichern."
Ich beehre mich, Herr Vorsitzender, Ihnen mein
Einverständnis mitzuteilen.
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck
meiner vorzüglichen Hochachtung.
Urban m. p.
An den
Vorsitzenden der
österreichischen Delegation
DER VORSITZENDE DER
TSCHECHOSLOWAKISCHEN DELEGATION
Prag, am 4. Dezember 1981
Herr Vorsitzender!
Im Zusammenhang mit dem heute unterzeichneten
Langfristigen Handelsabkommen zwischen der
Österreichischen Bundesregierung und der Regierung
der Tschechoslowakischen Sozialistischen
Republik beehre ich mich, folgendes mitzuteilen
Die beiden Vertragsparteien sind von dem
Bestreben geleitet, günstige Bedingungen zur Verbesserung
der wirtschaftlichen Beziehungen zu
schaffen und alle bestehenden Möglichkeiten auszuschöpfen.
Die tschechoslowakische Seite hat deshalb die
österreichische Seite ersucht, sofern sich auf Grund
gegenüber anderen Ländern geltender Zollsätze
Nachteile für die tschechoslowakischen Exporte
nach Österreich ergeben, diesen zu begegnen.
Auf österreichischer Seite wurde dazu bemerkt,
daß es sich hiebei um Auswirkungen der Europäischen
Integrationsbestrebungen handle.
Die österreichische Seite erklärte sich bereit, Einzelansuchen
österreichischer Importeure für tschechoslowakische
Waren im Rahmen der bestehenden
Rechtsvorschriften und unter Berücksichtigung
der Wirtschaftslage für gleichartige österreichische
Erzeugnisse wohlwollend zu prüfen.
Indem ich Sie bitte, mir Ihr Einverständnis zu
Vorstehendem mitzuteilen, benütze ich gerne den
Anlaß, um Sie, Herr Vorsitzender, meiner ausgezeichneten
Hochachtung zu versichern.
Urban m. p.
An den
Vorsitzenden der
österreichischen Delegation
DER VORSITZENDE DER
ÖSTERREICHISCHEN DELEGATION
Prag, am 4. Dezember 1981
Herr Vorsitzender!
Ich beehre mich, Ihnen den Erhalt Ihres Schreibens
vom heutigen Tage zu bestätigen, das wie
folgt lautet
„Im Zusammenhang .. . (es folgt der weitere
Text der tschechischen Note in deutscher Sprache)
. . . versichern."
Ich beehre mich, Herr Vorsitzender, Ihnen mein
Einverständnis mitzuteilen.
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck
meiner vorzüglichen Hochachtung.
Staribacher m. p.
An den
Vorsitzenden der
tschechoslowakischen Delegation
DER VORSITZENDE DER
ÖSTERREICHISCHEN DELEGATION
Prag, am 4. Dezember 1981
Herr Vorsitzender!
Unter Bezugnahme auf Artikel 1 und 2 des heute
unterzeichneten Langfristigen Handelsabkommens
zwischen der Österreichischen Bundesregierung
und der Regierung der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik beehre ich mich, Ihnen
folgendes mitzuteilen
Die beiden Vertragsparteien stimmen in dem
Wunsch überein und gehen dementsprechend von
der Voraussetzung aus, daß bei der Durchführung
dieses Abkommens auftretende Schwierigkeiten
trotz eventuellen Bestehens anderer Verfahrensmöglichkeiten
in bilateralen Verhandlungen bereinigt
werden sollten. Dies gilt insbesondere für den
Fall, daß ein Erzeugnis in das Gebiet einer Vertragspartei
unter den im Artikel XIX/1 des Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommens angeführten
Umständen eingeführt wird, sowie für den Fall
eines wesentlichen Abweichens von den grundsätzlichen
Zielsetzungen der Artikel 4 und 7 des heute
unterzeichneten Abkommens. Diese bilateralen
Konsultationen werden auf Ersuchen einer Vertragspartei
in kürzestmöglicher Frist mit dem Ziele
aufgenommen werden, wechselseitig abgestimmte
Maßnahmen zu ergreifen, welche eine positive Entwicklung
des beiderseitigen Warenaustausches
gewährleisten sollen.
Nur unter bedrohlichen Umständen, in denen
eine Verzögerung einen schwer zu behebenden
Schaden verursachen würde, kann jede der beiden
Vertragsparteien angemessene vorbeugende Maßnahmen,
die im Einklang mit den Bestimmungen
aus internationalen Abkommen und diesem Langfristigen
Handelsabkommen stehen, unter der
Bedingung treffen, daß unmittelbar nach Ergreifung
derartiger Maßnahmen die im vorstehenden
Absatz vorgesehenen bilateralen Konsultationen
stattfinden.
Indem ich Sie bitte, mir Ihr Einverständnis zu
Vorstehendem mitzuteilen, benütze ich gerne den
Anlaß, um Sie, Herr Vorsitzender, meiner ausgezeichneten
Hochachtung zu versichern.
Staribacher m. p.
An den
Vorsitzenden der
tschechoslowakischen Delegation
DER VORSITZENDE DER
TSCHECHOSLOWAKISCHEN DELEGATION
Prag, am 4. Dezember 1981
Herr Vorsitzender!
Ich beehre mich, Ihnen den Erhalt Ihres Schreibens
vom heutigen Tage zu bestätigen, das wie
folgt lautet
„Unter Bezugnahme ... (es folgt der weitere
Text der österreichischen Note in deutscher Sprache)
. . . versichern."
Ich beehre mich, Herr Vorsitzender, Ihnen mein
Einverständnis mitzuteilen.
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck
meiner vorzüglichen Hochachtung.
Urban m. p.
An den
Vorsitzenden der
österreichischen Delegation
Das vorstehende Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 11 am 1. Mai 1982 in Kraft.