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172_1982 AT

172. Langfristiges Handelsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 172. Langfristiges Handelsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen

Republik, haben,

unter Bedachtnahme auf die bisherige Entwicklung

der beiderseitigen Wirtschaftsbeziehungen,

ausgehend von den günstigen Voraussetzungen

für die Entwicklung des beiderseitigen Handels auf

der Grundlage der Gleichberechtigung und des beiderseitigen

Nutzens,

entschlossen, die Bestimmungen der Schlußakte

der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit

in Europa in ihrer Gesamtheit durchzuführen,

von dem Wunsche geleitet, die Zusammenarbeit

zwischen den beiden Vertragsparteien auf dem

Gebiet des Handels zu fördern und auszuweiten,

beschlossen, eine langfristige Regelung des

Warenverkehrs zu treffen,

folgendes vereinbart

Artikel 1

Beide Vertragsparteien werden sich in ihrem

gegenseitigen Warenverkehr von den Bestimmungen

des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens

(GATT) sowie des vorliegenden Abkommens leiten

lassen.

Artikel 2

Der Warenverkehr zwischen den beiden Vertragsparteien

ist nach Maßgabe der innerstaatlichen

Rechtsvorschriften in gleichem Ausmaß wie gegenüber

anderen Mitgliedstaaten des GATT von mengenmäßigen

Einfuhrbeschränkungen befreit.

Artikel 3

Die Lieferung von Waren gemäß diesem Abkommen

wird aufgrund von Verträgen abgewickelt

werden, die zwischen österreichischen juristischen

Personen, Gesellschaften des Handelsrechtes oder

physischen Personen einerseits und tschechoslowakischen

Außenhandelsorganisationen oder anderen

juristischen Personen, welche gemäß den bestehenden

Rechtsvorschriften berechtigt sind, Außenhandel

zu betreiben, andererseits abgeschlossen

werden.

Zum Zwecke der kontinuierlichen Entwicklung

des Warenverkehrs zwischen den beiden Ländern

werden die Vertragsparteien bemüht sein, den

Abschluß von langfristigen Verträgen zwischen den

Unternehmen der beiden Länder zu fördern.

Artikel 4

Beide Vertragsparteien geben ihrem Interesse an

einer dynamischen Entwicklung und ständigen

Ausweitung des beiderseitigen Warenverkehrs Ausdruck.

Sie werden bemüht sein, eine stetige und

langfristige Erhöhung des beiderseitigen Handelsvolumens

sowohl bei traditionellen als auch bei

neuen Waren zu erreichen.

Artikel 5

Um eine wesentliche Erweiterung des gegenseitigen

Warenverkehrs zu erreichen, werden beide

Vertragsparteien die Entwicklung der wirtschaftlichen

und industriellen Zusammenarbeit zwischen

den Unternehmen und Organisationen beider Länder

in Übereinstimmung mit dem geltenden

Abkommen über die wirtschaftliche und industrielle

Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen

Bundesregierung und der Regierung der Tschechoslowakischen

Sozialistischen Republik fördern.

Beide Vertragsparteien werden dabei bemüht sein,

neue Möglichkeiten zur Erleichterung dieser Form

der Zusammenarbeit zu finden und die bestehenden

besser auszunützen.

Artikel 6

Beide Vertragsparteien betonen die Wichtigkeit

von intensiven Kontakten zwischen Organisationen,

Unternehmen und Gesellschaften beider Länder

für die wirtschaftliche, industrielle und technische

Zusammenarbeit.

Artikel 7

Beide Vertragsparteien können im Falle eines

wesentlichen Rückganges von Ausfuhren gegenüber

deren bisheriger Entwicklung bilaterale Konsultationen

im Rahmen der gemäß Artikel 10 dieses

Abkommens vorgesehenen Gemischten Kommission

aufnehmen, die auf eine positive Entwicklung

des beiderseitigen Warenverkehrs gerichtet sind.

Artikel 8

Die Vertragsparteien werden nach Maßgabe der

geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften folgende

Waren und Gegenstände bei der Ein- und

Ausfuhr von Zöllen und sonstigen Eingangs- oder

Ausgangsabgaben befreien

a) Warenmuster und Werbematerialien, die zum

Zweck der Werbung benötigt werden, sofern

sie keinen Handelswert haben oder wieder

ausgeführt werden,

b) Werkzeuge und Gegenstände, die von

Monteuren zum Zweck der Montage oder

Reparatur eingeführt werden, vorausgesetzt,

daß diese Werkzeuge und Gegenstände wieder

ausgeführt werden,

c) Waren und Gegenstände für Messen und

Ausstellungen, vorausgesetzt, daß diese

Waren und Gegenstände wieder ausgeführt

werden,

d) Ausrüstungen und andere Erzeugnisse, die

für Versuche, Proben und wissenschaftliche

Forschungen eingeführt werden, vorausgesetzt,

daß diese Waren wieder ausgeführt

werden,

e) zu Füllzwecken eingeführte markierte Verpackungen

sowie Verpackungsmaterialien

eingeführter Erzeugnisse, die nach Ablauf

einer bestimmten Frist wieder ausgeführt

werden müssen.

Artikel 9

Alle Zahlungen zwischen der Republik Österreich

und der Tschechoslowakischen Sozialistischen

Republik erfolgen gemäß dem Abkommen

über den Zahlungsverkehr vom 22. Oktober 1971

beziehungsweise dem sonst jeweils geltenden Zahlungsabkommen

in Übereinstimmung mit der in

beiden Staaten geltenden Devisengesetzgebung in

frei konvertierbarer Währung.

Artikel 10

Beide Vertragsparteien werden eine aus Vertretern

der beiden Regierungen bestehende Gemischte

Kommission einsetzen. Diese wird die Aufgabe

haben, die Einhaltung und Durchführung der

getroffenen Vereinbarungen zu überprüfen und

aufgrund ihrer Erfahrungen geeignete Maßnahmen

zur Verbesserung der beiderseitigen Wirtschaftsbeziehungen

und zur Behebung allfälliger Schwierigkeiten

im beiderseitigen Waren- und Zahlungsverkehr

vorzuschlagen. Die Gemischte Kommission

wird auf Wunsch einer der beiden Vertragsparteien,

abwechselnd in Österreich und in der Tschechoslowakischen

Sozialistischen Republik, zusammentreten.

Artikel 11

Das vorliegende Abkommen tritt am ersten Tag

des dritten Monats in Kraft, nach dem die Ver-

tragsparteien einander mitgeteilt haben, daß die

innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten

des Abkommens erfüllt sind. Das Abkommen

gilt für die Dauer von fünf Jahren.

Seine Gültigkeit verlängert sich automatisch

jeweils um ein weiteres Jahr, wenn nicht eine Vertragspartei

das Abkommen kündigt oder eine

andere Vereinbarung getroffen wird.

Eine Kündigung hat spätestens drei Monate vor

Ablauf der Geltungsdauer des vorliegenden

Abkommens schriftlich, auf diplomatischem Wege,

zu erfolgen.

Mit Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens

verliert das am 7. November 1972 unterzeichnete

Langfristige Handelsabkommen zwischen der

Österreichischen Bundesregierung und der Regierung

der Tschechoslowakischen Sozialistischen

Republik für den Zeitraum vom 1. Jänner 1973 bis

31. Dezember 1977 Kundgemacht in BGBl. Nr. 477/1972 samt Beilagen seine Gültigkeit.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten,

von ihren Regierungen hiezu ordnungsgemäß

bevollmächtigt, dieses Abkommen unterfertigt und

gesiegelt.

Geschehen zu Prag, am 4. Dezember 1981, in

zwei Urschriften, jeweils in deutscher und tschechischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise

verbindlich sind.

Für die Österreichische Bundesregierung

Staribacher m. p

Für die Regierung der

Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik

Urban m. p.

DER VORSITZENDE DER

ÖSTERREICHISCHEN DELEGATION

Prag, am 4. Dezember 1981

Herr Vorsitzender!

Unter Bezugnahme auf das heute unterzeichnete

Langfristige Handelsabkommen zwischen der

Österreichischen Bundesregierung und der Regierung

der Tschechoslowakischen Sozialistischen

Republik beehre ich mich, Ihnen folgendes mitzuteilen

Die beiden Vertragsparteien bekräftigen ihre bisherige

Auffassung, daß bei der Abwicklung des

gegenseitigen Wirtschaftsverkehrs die Warenlieferungen

jeweils zu den auf den wichtigsten Märkten

üblichen Preisen erfolgen. Sollten auf dem Preisgebiet

Schwierigkeiten auftreten, so werden sich beide

Seiten im Rahmen der Gemischten Kommission

oder durch Vermittlung der zuständigen Handelsvertretungen

unverzüglich miteinander in Verbindung

setzen, um geeignete Maßnahmen zur Beseitigung

der Schwierigkeiten zu beraten.

Indem ich Sie bitte, mir Ihr Einverständnis zu

Vorstehendem mitzuteilen, benütze ich gerne den

Anlaß, um Sie, Herr Vorsitzender, meiner ausgezeichneten

Hochachtung zu versichern.

Staribacher m. p.

An den

Vorsitzenden der

tschechoslowakischen Delegation

DER VORSITZENDE DER

TSCHECHOSLOWAKISCHEN DELEGATION

Prag, am 4. Dezember 1981

Herr Vorsitzender!

Ich beehre mich, Ihnen den Erhalt Ihres Schreibens

vom heutigen Tage zu bestätigen, das wie

folgt lautet

„Unter Bezugnahme ... (es folgt der weitere

Text der österreichischen Note in deutscher Sprache)

... versichern."

Ich beehre mich, Herr Vorsitzender, Ihnen mein

Einverständnis mitzuteilen.

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck

meiner vorzüglichen Hochachtung.

Urban m. p.

An den

Vorsitzenden der

österreichischen Delegation

DER VORSITZENDE DER

TSCHECHOSLOWAKISCHEN DELEGATION

Prag, am 4. Dezember 1981

Herr Vorsitzender!

Im Zusammenhang mit dem heute unterzeichneten

Langfristigen Handelsabkommen zwischen der

Österreichischen Bundesregierung und der Regierung

der Tschechoslowakischen Sozialistischen

Republik beehre ich mich, folgendes mitzuteilen

Die beiden Vertragsparteien sind von dem

Bestreben geleitet, günstige Bedingungen zur Verbesserung

der wirtschaftlichen Beziehungen zu

schaffen und alle bestehenden Möglichkeiten auszuschöpfen.

Die tschechoslowakische Seite hat deshalb die

österreichische Seite ersucht, sofern sich auf Grund

gegenüber anderen Ländern geltender Zollsätze

Nachteile für die tschechoslowakischen Exporte

nach Österreich ergeben, diesen zu begegnen.

Auf österreichischer Seite wurde dazu bemerkt,

daß es sich hiebei um Auswirkungen der Europäischen

Integrationsbestrebungen handle.

Die österreichische Seite erklärte sich bereit, Einzelansuchen

österreichischer Importeure für tschechoslowakische

Waren im Rahmen der bestehenden

Rechtsvorschriften und unter Berücksichtigung

der Wirtschaftslage für gleichartige österreichische

Erzeugnisse wohlwollend zu prüfen.

Indem ich Sie bitte, mir Ihr Einverständnis zu

Vorstehendem mitzuteilen, benütze ich gerne den

Anlaß, um Sie, Herr Vorsitzender, meiner ausgezeichneten

Hochachtung zu versichern.

Urban m. p.

An den

Vorsitzenden der

österreichischen Delegation

DER VORSITZENDE DER

ÖSTERREICHISCHEN DELEGATION

Prag, am 4. Dezember 1981

Herr Vorsitzender!

Ich beehre mich, Ihnen den Erhalt Ihres Schreibens

vom heutigen Tage zu bestätigen, das wie

folgt lautet

„Im Zusammenhang .. . (es folgt der weitere

Text der tschechischen Note in deutscher Sprache)

. . . versichern."

Ich beehre mich, Herr Vorsitzender, Ihnen mein

Einverständnis mitzuteilen.

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck

meiner vorzüglichen Hochachtung.

Staribacher m. p.

An den

Vorsitzenden der

tschechoslowakischen Delegation

DER VORSITZENDE DER

ÖSTERREICHISCHEN DELEGATION

Prag, am 4. Dezember 1981

Herr Vorsitzender!

Unter Bezugnahme auf Artikel 1 und 2 des heute

unterzeichneten Langfristigen Handelsabkommens

zwischen der Österreichischen Bundesregierung

und der Regierung der Tschechoslowakischen

Sozialistischen Republik beehre ich mich, Ihnen

folgendes mitzuteilen

Die beiden Vertragsparteien stimmen in dem

Wunsch überein und gehen dementsprechend von

der Voraussetzung aus, daß bei der Durchführung

dieses Abkommens auftretende Schwierigkeiten

trotz eventuellen Bestehens anderer Verfahrensmöglichkeiten

in bilateralen Verhandlungen bereinigt

werden sollten. Dies gilt insbesondere für den

Fall, daß ein Erzeugnis in das Gebiet einer Vertragspartei

unter den im Artikel XIX/1 des Allgemeinen

Zoll- und Handelsabkommens angeführten

Umständen eingeführt wird, sowie für den Fall

eines wesentlichen Abweichens von den grundsätzlichen

Zielsetzungen der Artikel 4 und 7 des heute

unterzeichneten Abkommens. Diese bilateralen

Konsultationen werden auf Ersuchen einer Vertragspartei

in kürzestmöglicher Frist mit dem Ziele

aufgenommen werden, wechselseitig abgestimmte

Maßnahmen zu ergreifen, welche eine positive Entwicklung

des beiderseitigen Warenaustausches

gewährleisten sollen.

Nur unter bedrohlichen Umständen, in denen

eine Verzögerung einen schwer zu behebenden

Schaden verursachen würde, kann jede der beiden

Vertragsparteien angemessene vorbeugende Maßnahmen,

die im Einklang mit den Bestimmungen

aus internationalen Abkommen und diesem Langfristigen

Handelsabkommen stehen, unter der

Bedingung treffen, daß unmittelbar nach Ergreifung

derartiger Maßnahmen die im vorstehenden

Absatz vorgesehenen bilateralen Konsultationen

stattfinden.

Indem ich Sie bitte, mir Ihr Einverständnis zu

Vorstehendem mitzuteilen, benütze ich gerne den

Anlaß, um Sie, Herr Vorsitzender, meiner ausgezeichneten

Hochachtung zu versichern.

Staribacher m. p.

An den

Vorsitzenden der

tschechoslowakischen Delegation

DER VORSITZENDE DER

TSCHECHOSLOWAKISCHEN DELEGATION

Prag, am 4. Dezember 1981

Herr Vorsitzender!

Ich beehre mich, Ihnen den Erhalt Ihres Schreibens

vom heutigen Tage zu bestätigen, das wie

folgt lautet

„Unter Bezugnahme ... (es folgt der weitere

Text der österreichischen Note in deutscher Sprache)

. . . versichern."

Ich beehre mich, Herr Vorsitzender, Ihnen mein

Einverständnis mitzuteilen.

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck

meiner vorzüglichen Hochachtung.

Urban m. p.

An den

Vorsitzenden der

österreichischen Delegation

Das vorstehende Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 11 am 1. Mai 1982 in Kraft.

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