172. Beschluß Nr. 12/1980 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
(In der 22. gemeinsamen Sitzung am 18. Dezember
1980 gefaßt)
ABÄNDERUNG DES ANHANGS B DES
ÜBEREINKOMMENS
DER RAT hat,
gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 des Übereinkommens,
BESCHLOSSEN
1. In Artikel 24 Absatz 2 wird nach dem Gedankenstrich.
„— Irland" ein neuer Gedankenstrich
„— Griechenland" eingefügt.
2. In Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b Nummer
1 und Buchstabe c wird der Satzteil „in
ihrer ursprünglichen Zusammensetzung oder aus
Irland" durch „in ihrer ursprünglichen Zusam-
mensetzung aus Irland oder aus Griechenland"
ersetzt.
3. In Artikel 23 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz
angefügt
„Irgendeine Zöllrückvergütung oder Nichterhebung
von Zöllen darf jedoch abweichend
von den vorstehenden Bestimmungen über
Ursprungserzeugnisse für unter die Abkommen
zwischen einem Mitgliedstaat auf der
einen Seite und der EGKS beziehungsweise
der EGKS und ihren Mitgliedstaaten auf der
anderen Seite fallende Ursprungserzeugnisse
aus Griechenland nicht gewährt werden, wenn
diese in einem Mitgliedstaat oder in der Gemeinschaft,
in ihrer Zusammensetzung vor
dem Beitritt Griechenlands, zur Herstellung
von Wein, für die in einem Mitgliedstaat oder
in der Gemeinschaft, in ihrer Zusammensetzung
vor dem Beitritt Griechenlands, eine
Bescheinigung EUR. 1 ausgestellt oder ein
Formblatt EUR. 2 ausgefüllt wird, verwendet
werden, oder wenn sie selbst in unverändertem
Zustand mit einer Bescheinigung EUR. 1 oder
einem Formblatt EUR. 2, die in einem Mitgliedstaat
oder in der Gemeinschaft, in ihrer
Zusammensetzung vor dem Beitritt Griechenlands,
ausgestellt oder ausgefüllt worden sind,
aus diesen Gebieten wieder ausgeführt werden."
4. In Artikel 25 wird folgender Absatz angefügt
„5. Wird gemäß Artikel 3 des Zusatzprotokolls
zu den Abkommen zwischen einem Mitgliedstaat
auf der einen Seite und der EGKS
beziehungsweise der EGKS und ihren Mitgliedstaaten
auf der anderen Seite eine unterschiedliche
Zollbehandlung für Einfuhren aus
Griechenland oder der Gemeinschaft, in ihrer
Zusammensetzung vor dem Beitritt Griechenlands,
nach einem Mitgliedstaat gewährt, so
wird die für Griechenland geltende Sonderbehandlung
auf alle Ursprungserzeuignisse der
Gemeinschaft angewandt, für die in Griechenland
eine Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1
ausgestellt oder ein Formblatt EUR. 2 ausgefüllt
worden ist."
5. In der Anmerkung 8 der Beilage 1 zum Anhang
B wird nach dem ersten Unterabsatz folgender
neuer Text hinzugefügt
„Zur Durchführung von Artikel 23 Absatz
1 ist unter dem im zweiten Unterabsatz
verwendeten Ausdruck irgendeine Nichterhebung
von Zöllen im Falle von in unverändertem
Zustand wiederausgeführten Waren
auch die Anwendung der Regelungen für Freihäfen
oder Zollager oder für die Durchfuhr
durch einen Mitgliedstaat oder die Gemeinschaft
nach einem anderen Bestimmungsland
sowie aller anderen Zollverfahren zu verstehen,
bei denen die Zölle nur erhoben werden,
wenn die Waren in den freien Verkehr übergeführt
worden sind."
6. Die in diesem Beschluß vorgesehenen Änderungen
sind ab 1. Jänner 1981 anzuwenden.
Die in Abs. 3, 4 und 5 vorgesehenen Änderungen
sind bis 31. Dezember 1985 in Kraft.
7. Der Generalsekretär wird den Text dieses
Beschlusses bei der Regierung Schwedens hinterlegen.