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172_1981 AT

172. Beschluß Nr. 12/1980 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 172. Beschluß Nr. 12/1980 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation

(Übersetzung)

(In der 22. gemeinsamen Sitzung am 18. Dezember

1980 gefaßt)

ABÄNDERUNG DES ANHANGS B DES

ÜBEREINKOMMENS

DER RAT hat,

gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 des Übereinkommens,

BESCHLOSSEN

1. In Artikel 24 Absatz 2 wird nach dem Gedankenstrich.

„— Irland" ein neuer Gedankenstrich

„— Griechenland" eingefügt.

2. In Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b Nummer

1 und Buchstabe c wird der Satzteil „in

ihrer ursprünglichen Zusammensetzung oder aus

Irland" durch „in ihrer ursprünglichen Zusam-

mensetzung aus Irland oder aus Griechenland"

ersetzt.

3. In Artikel 23 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz

angefügt

„Irgendeine Zöllrückvergütung oder Nichterhebung

von Zöllen darf jedoch abweichend

von den vorstehenden Bestimmungen über

Ursprungserzeugnisse für unter die Abkommen

zwischen einem Mitgliedstaat auf der

einen Seite und der EGKS beziehungsweise

der EGKS und ihren Mitgliedstaaten auf der

anderen Seite fallende Ursprungserzeugnisse

aus Griechenland nicht gewährt werden, wenn

diese in einem Mitgliedstaat oder in der Gemeinschaft,

in ihrer Zusammensetzung vor

dem Beitritt Griechenlands, zur Herstellung

von Wein, für die in einem Mitgliedstaat oder

in der Gemeinschaft, in ihrer Zusammensetzung

vor dem Beitritt Griechenlands, eine

Bescheinigung EUR. 1 ausgestellt oder ein

Formblatt EUR. 2 ausgefüllt wird, verwendet

werden, oder wenn sie selbst in unverändertem

Zustand mit einer Bescheinigung EUR. 1 oder

einem Formblatt EUR. 2, die in einem Mitgliedstaat

oder in der Gemeinschaft, in ihrer

Zusammensetzung vor dem Beitritt Griechenlands,

ausgestellt oder ausgefüllt worden sind,

aus diesen Gebieten wieder ausgeführt werden."

4. In Artikel 25 wird folgender Absatz angefügt

„5. Wird gemäß Artikel 3 des Zusatzprotokolls

zu den Abkommen zwischen einem Mitgliedstaat

auf der einen Seite und der EGKS

beziehungsweise der EGKS und ihren Mitgliedstaaten

auf der anderen Seite eine unterschiedliche

Zollbehandlung für Einfuhren aus

Griechenland oder der Gemeinschaft, in ihrer

Zusammensetzung vor dem Beitritt Griechenlands,

nach einem Mitgliedstaat gewährt, so

wird die für Griechenland geltende Sonderbehandlung

auf alle Ursprungserzeuignisse der

Gemeinschaft angewandt, für die in Griechenland

eine Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1

ausgestellt oder ein Formblatt EUR. 2 ausgefüllt

worden ist."

5. In der Anmerkung 8 der Beilage 1 zum Anhang

B wird nach dem ersten Unterabsatz folgender

neuer Text hinzugefügt

„Zur Durchführung von Artikel 23 Absatz

1 ist unter dem im zweiten Unterabsatz

verwendeten Ausdruck irgendeine Nichterhebung

von Zöllen im Falle von in unverändertem

Zustand wiederausgeführten Waren

auch die Anwendung der Regelungen für Freihäfen

oder Zollager oder für die Durchfuhr

durch einen Mitgliedstaat oder die Gemeinschaft

nach einem anderen Bestimmungsland

sowie aller anderen Zollverfahren zu verstehen,

bei denen die Zölle nur erhoben werden,

wenn die Waren in den freien Verkehr übergeführt

worden sind."

6. Die in diesem Beschluß vorgesehenen Änderungen

sind ab 1. Jänner 1981 anzuwenden.

Die in Abs. 3, 4 und 5 vorgesehenen Änderungen

sind bis 31. Dezember 1985 in Kraft.

7. Der Generalsekretär wird den Text dieses

Beschlusses bei der Regierung Schwedens hinterlegen.

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