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172_1980 AT

172. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von m-Chlorperoxybenzoesäure, 85%ig, als Stoff der Klasse 5.2

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 172. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von m-Chlorperoxybenzoesäure, 85%ig, als Stoff der Klasse 5.2

(Übersetzung)

(1) Abweichend von Rn. 2550 und 2551 der

Anlage A des ADR darf m-Chlorperoxybenzoesäure,

85%ig, als Stoff der Klasse 5.2 unter

folgenden Bedingungen im Straßenverkehr befördert

werden

1. Verpackung

1.1 Die Peroxide müssen in Gefäße oder Beutel

aus geeignetem Kunststoff verpackt sein, die

in geeignete nichtmetallische Schutzbehälter

einzusetzen sind. Ein Beutel oder Gefäß

darf höchstens 5 kg und ein Versandstück

höchstens 30 kg Peroxid enthalten.

1.2 Die allgemeinen Verpackungsvorschriften

der Rn. 2552 für Stoffe der Klasse 5.2 sind

zu beachten.

2. Zusammenpackung

Die Peroxide dürfen weder mit anderen

Stoffen und Gegenständen der Anlage A

des ADR noch mit sonstigen Gütern zu

einem Versandstück vereinigt werden.

3. Gefahrzettel auf den Versandstücken

Jedes Versandstück ist mit zwei Zetteln

nach Muster 3 und mit einem Zettel nach

Muster 1 des Anhangs A.9 der Anlage A

des ADR zu verseihen.

Auf die Bezettelung nach Muster 1 kann

nur bei Versandstücken verzichtet werden,

bei denen durch von einer im Versandland

behördlich anerkannten Prüfanstalt (Prüfstelle)

oder im Einvernehmen mit ihr ausgeführte

Brand- oder andere geeignete Versuche

nachgewiesen wurde, daß die Versandstücke

nicht zur Explosion kommen können.

4. Besondere Vorschriften

4.1 Die Peroxide sind in gedeckte oder bedeckte

Fahrzeuge zu verladen. Bei Verwendung von

gedeckten Fahnzeugen muß eine ausreichende

Belüftung sichergestellt sein. Bedeckte

Fahrzeuge müssen mit Seitenwänden und

einer Rückwand versehen sein. Die Plane

dieser Fahrzeuge muß aus einem undurchlässigen

schwer brennbaren Gewebe bestehen.

Die Vorschriften in Rn. 10171 (2)

sind anzuwenden, wenn die Menge des Peroxids

die Gewichtsgrenze von 1000 kg

überschreitet.

4.2 Die sonstigen Vorschriften der Klasse 5.2

in Rn. 52 248, 52 403, 52 413, 52 414 sowie

die allgemeinen Vorschriften in Kapitel I der

Anlage B des ADR sind sinngemäß zu beachten.

4.3 Werden die Versandstücke gemäß

Rn. 10118 (1) in Containern befördert,

so sind diese ggf. auch mit Zetteln nach

Muster 1 zu versehen [s. Rn. 10118 (5)].

(2) In das Beförderungspapier ist folgende Bezeichnung

des Gutes aufzunehmen

„m-Ohlorperoxybenzoesäure, 85%ig, 5.2, ADR".

Die Gutsbezeichnung ist rot zu unterstreichen.

Der Absender hat zusätzlich im Beförderungspapier

zu vermerken

„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des

ADR".

(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen

der Bundesrepublik Deutschland und der Republik

Österreich bis auf Widerruf durch eine

der Vertragsparteien.

Wien, 1980 02 22

Für den Bundesminister für Verkehr der

Republik Österreich

Hehenberger

Bonn, den 23. 4. 1979

Die für das ADR zuständige Behörde der Bundesrepublik

Deutschland

Der Bundesminister für Verkehr

Im Auftrag

Bredemeier

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