172. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von m-Chlorperoxybenzoesäure, 85%ig, als Stoff der Klasse 5.2
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
(1) Abweichend von Rn. 2550 und 2551 der
Anlage A des ADR darf m-Chlorperoxybenzoesäure,
85%ig, als Stoff der Klasse 5.2 unter
folgenden Bedingungen im Straßenverkehr befördert
werden
1. Verpackung
1.1 Die Peroxide müssen in Gefäße oder Beutel
aus geeignetem Kunststoff verpackt sein, die
in geeignete nichtmetallische Schutzbehälter
einzusetzen sind. Ein Beutel oder Gefäß
darf höchstens 5 kg und ein Versandstück
höchstens 30 kg Peroxid enthalten.
1.2 Die allgemeinen Verpackungsvorschriften
der Rn. 2552 für Stoffe der Klasse 5.2 sind
zu beachten.
2. Zusammenpackung
Die Peroxide dürfen weder mit anderen
Stoffen und Gegenständen der Anlage A
des ADR noch mit sonstigen Gütern zu
einem Versandstück vereinigt werden.
3. Gefahrzettel auf den Versandstücken
Jedes Versandstück ist mit zwei Zetteln
nach Muster 3 und mit einem Zettel nach
Muster 1 des Anhangs A.9 der Anlage A
des ADR zu verseihen.
Auf die Bezettelung nach Muster 1 kann
nur bei Versandstücken verzichtet werden,
bei denen durch von einer im Versandland
behördlich anerkannten Prüfanstalt (Prüfstelle)
oder im Einvernehmen mit ihr ausgeführte
Brand- oder andere geeignete Versuche
nachgewiesen wurde, daß die Versandstücke
nicht zur Explosion kommen können.
4. Besondere Vorschriften
4.1 Die Peroxide sind in gedeckte oder bedeckte
Fahrzeuge zu verladen. Bei Verwendung von
gedeckten Fahnzeugen muß eine ausreichende
Belüftung sichergestellt sein. Bedeckte
Fahrzeuge müssen mit Seitenwänden und
einer Rückwand versehen sein. Die Plane
dieser Fahrzeuge muß aus einem undurchlässigen
schwer brennbaren Gewebe bestehen.
Die Vorschriften in Rn. 10171 (2)
sind anzuwenden, wenn die Menge des Peroxids
die Gewichtsgrenze von 1000 kg
überschreitet.
4.2 Die sonstigen Vorschriften der Klasse 5.2
in Rn. 52 248, 52 403, 52 413, 52 414 sowie
die allgemeinen Vorschriften in Kapitel I der
Anlage B des ADR sind sinngemäß zu beachten.
4.3 Werden die Versandstücke gemäß
Rn. 10118 (1) in Containern befördert,
so sind diese ggf. auch mit Zetteln nach
Muster 1 zu versehen [s. Rn. 10118 (5)].
(2) In das Beförderungspapier ist folgende Bezeichnung
des Gutes aufzunehmen
„m-Ohlorperoxybenzoesäure, 85%ig, 5.2, ADR".
Die Gutsbezeichnung ist rot zu unterstreichen.
Der Absender hat zusätzlich im Beförderungspapier
zu vermerken
„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des
ADR".
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Österreich bis auf Widerruf durch eine
der Vertragsparteien.
Wien, 1980 02 22
Für den Bundesminister für Verkehr der
Republik Österreich
Hehenberger
Bonn, den 23. 4. 1979
Die für das ADR zuständige Behörde der Bundesrepublik
Deutschland
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Bredemeier