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172_1979 AT

172. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Terrazzomacher

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 172. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Terrazzomacher

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 7 und des

§ 103 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Gewerbeordnung

1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet

§ 1. Die Befähigung für das gebundene Gewerbe

der Terrazzomacher (§ 103 Abs. 1 lit. b

Z. 46 GewO 1973) ist durch folgende Belege nachzuweisen

1. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung im

Handwerk Kunststeinerzeuger (§ 94 Z. 43

GewO 1973)

und

b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit

oder

2. Zeugnisse über

a) die erfolgreiche Absolvierung der Studienrichtung

Bauingenieurwesen, Wirtschaftsingenieurwesen

— Bauwesen oder Architektur

an einer inländischen Universität oder

der Studienrichtung Architektur an der

Hochschule für angewandte Kunst, die erfolgreich

abgelegte Lehrabschlußprüfung im

Lehrberuf Terrazzomacher oder den erfolgreichen

Besuch der Höheren Lehranstalt

für Bautechnik — Hochbau oder für

Bautechnik — Tiefbau, einer Sonderform

dieser Lehranstalten, der Baufachschule oder

der Fachschule für Steinmetzerei und

b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit

oder

3. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Kunststeinerzeuger oder

Steinholzleger und Spezialestrichhersteller

und

b) eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1979 in

Kraft.

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