172. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Terrazzomacher
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 7 und des
§ 103 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Gewerbeordnung
1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet
§ 1. Die Befähigung für das gebundene Gewerbe
der Terrazzomacher (§ 103 Abs. 1 lit. b
Z. 46 GewO 1973) ist durch folgende Belege nachzuweisen
1. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung im
Handwerk Kunststeinerzeuger (§ 94 Z. 43
GewO 1973)
und
b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit
oder
2. Zeugnisse über
a) die erfolgreiche Absolvierung der Studienrichtung
Bauingenieurwesen, Wirtschaftsingenieurwesen
— Bauwesen oder Architektur
an einer inländischen Universität oder
der Studienrichtung Architektur an der
Hochschule für angewandte Kunst, die erfolgreich
abgelegte Lehrabschlußprüfung im
Lehrberuf Terrazzomacher oder den erfolgreichen
Besuch der Höheren Lehranstalt
für Bautechnik — Hochbau oder für
Bautechnik — Tiefbau, einer Sonderform
dieser Lehranstalten, der Baufachschule oder
der Fachschule für Steinmetzerei und
b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit
oder
3. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Kunststeinerzeuger oder
Steinholzleger und Spezialestrichhersteller
und
b) eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1979 in
Kraft.