172. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 1 West Autobahn
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Die Halbanschlußstelle Ansfelden der A 1 West
Autobahn wird im Bereich der Gemeinde Ansfelden
wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Anschlußstelle liegt
zwischen km 170,400 und km 170,700 der bestehenden
A 1 West Autobahn und stellt über
eine Abfahrtsstraße zur Traunufer-Landesstraße
Nr. 563 bzw. über eine Zufahrtsstraße von der
Ansfeldner Bezirksstraße Nr. 1392 die Verbindung
von bzw. zur A 1 West Autobahn her.
Im einzelnen ist der Verlauf dieser Zu- bzw.
Abfahrtsstraße der Halbanschlußstelle Ansfelden
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Oberösterreichischen
Landesregierung sowie bei der Gemeinde Ansfelden
aufliegenden Planunterlagen (Katastermaßstab
1 : 5000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die
vorangeführte Zu- bzw. Abfahrtsstraße Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes
sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.