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172_1978 AT

172. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 1 West Autobahn

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 172. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 1 West Autobahn — Halbanschlußstelle Ansfelden im Bereich der Gemeinde Ansfelden

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Die Halbanschlußstelle Ansfelden der A 1 West

Autobahn wird im Bereich der Gemeinde Ansfelden

wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Anschlußstelle liegt

zwischen km 170,400 und km 170,700 der bestehenden

A 1 West Autobahn und stellt über

eine Abfahrtsstraße zur Traunufer-Landesstraße

Nr. 563 bzw. über eine Zufahrtsstraße von der

Ansfeldner Bezirksstraße Nr. 1392 die Verbindung

von bzw. zur A 1 West Autobahn her.

Im einzelnen ist der Verlauf dieser Zu- bzw.

Abfahrtsstraße der Halbanschlußstelle Ansfelden

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Oberösterreichischen

Landesregierung sowie bei der Gemeinde Ansfelden

aufliegenden Planunterlagen (Katastermaßstab

1 : 5000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die

vorangeführte Zu- bzw. Abfahrtsstraße Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes

sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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