172. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtungen der Romanistik
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1 bis 10, 12, 18, 20 und 21
des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl.
Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen in Verbindung
mit den Bestimmungen des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 458/
1972 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Unterricht und Kunst verordnet
I. ABSCHNITT
Allgemeines
Einrichtung
§ 1. (1) Folgende Studienrichtungen der Romanistik
sind einzurichten
a) Französisch;
b) Italienisch;
c) Spanisch.
(2) Die in Abs. 1 genannten Studienrichtungen
umfassen folgende Studienzweige
a) Französisch;
b) Französisch (Lehramt an höheren Schulen);
c) Italienisch;
d) Italienisch (Lehramt an höheren Schulen);
e) Spanisch;
f) Spanisch (Lehramt an höheren Schulen).
(3) Die Studienrichtungen „Französisch" (Abs. 2
lit. a und b) und „Italienisch" (Abs. 2 lit. c und d)
sind an den Philosophischen Fakultäten der Universitäten
Wien, Graz, Innsbruck und Salzburg
sowie an der Universität für Bildungswissenschaften
Klagenfurt einzurichten. Die Studienrichtung
„Spanisch" (Abs. 2 lit. e und f) ist an
den Philosophischen Fakultäten der Universitäten
Wien, Graz und Salzburg einzurichten.
(4) Werden an Stelle der zweiten Studienrichtung
gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über
geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen vom ordentlichen Hörer
Fächer gewählt, so kann der Studienplan insbesondere
das Fach „Vergleichende Literatur- und
Sprachwissenschaft der romanischen Sprachen",
an der Universität Innsbruck auch das Fach
„Rätoromanisch" zur Auswahl empfehlen.
Studienabschnitte und Studiendauer
§ 2. (1) Das Studium eines Studienzweiges gemäß
§ 1 Abs. 2 lit. a, c, e besteht aus zwei
Studienabschnitten und erfordert, einschließlich
der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen
.Zeit, unbeschadet der Bestimmungen des
§ 5 Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen die Inskription von acht Semestern.
Jeder Studienabschnitt umfaßt vier Semester.
(2) Das Studium der Studienzweige gemäß § 1
Abs. 2 lit. b, d, f besteht aus zwei Studienabschnitten
und erfordert, einschließlich der für
die Anfertigung der Diplomarbeit und der in
der Studienordnung für die pädagogische Ausbildung
für Lehramtskandidaten für das Schulpraktikum
vorgesehenen Zeit, unbeschadet der
Bestimmung des § 5 Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes
über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen die Inskription
von neun Semestern. Der erste Studienabschnitt
umfaßt vier Semester, der zweite Studienabschnitt
umfaßt fünf Semester.
II. ABSCHNITT
Erster Studienabschnitt
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 3. (1) In den Studienrichtungen der Romanistik
(§ 1 Abs. 1) sind im ersten Studienabschnitt
nach Maßgabe des Studienplanes unter Berück-
sichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
insgesamt zwischen 24 und
28 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern
und 8 Wochenstunden aus Freifächern zu
inskribieren. Die Zahl der aus den kombinierten
Studien inskribierten Wochenstunden hat in
jedem Semester insgesamt mindestens 15 zu betragen.
(2) Während des ersten Studienabschnittes sind
aus den folgenden Pflichtfächern mindestens zu
inskribieren
Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen
aus den gemäß § 5 Abs. 5 und 7,
§ 8 Abs. 4 lit. a bis d genannten Fächern im
Gesamtausmaß bis zu 10 Semesterwochenstunden
einschließlich der in Abs. 3 genannten Lehrveranstaltungen
schon im ersten Studienabschnitt inskribiert
werden können.
(3) Die im § 5 Abs. 6 sowie im § 8 Abs. 5
vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch
im ersten Studienabschnitt inskribiert, die Vorprüfung
über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen
kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt
werden.
(4) Ordentliche Hörer der Studienrichtungen
der Romanistik haben aus Fächern, die an Stelle
einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden,
nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige
Organ oder einer allfälligen Empfehlung
im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen im
ersten Studienabschnitt insgesamt zwischen
24 und 28 Wochenstunden zu inskribieren. Darüber
hinaus sind Freifächer im Ausmaß von
6 Wochenstunden zu inskribieren.
Erste Diplomprüfung
§ 4. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
aus der gewählten Sprache sind
a) Sprachbeherrschung;
b) Sprachwissenschaft;
c) Literaturwissenschaft;
d) Landes- und Kulturkunde.
(2) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile
von solchen dürfen nur dreimal, nicht
bestandene kommissionelle Prüfungen nur zweimal
wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 Allgemeines
Hochschul-Studiengesetz). Beantragt der Kandidat
die kommissionelle Abnahme der ersten
Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser Ablegung
einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile),
so gilt die kommissionelle Prüfung
als erste Wiederholung; sie kann im Falle eines
Mißerfolges noch zweimal wiederholt werden.
Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen
(Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos
abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung
als zweite Wiederholung und kann noch einmal
wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder
mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon
dreimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle
Prüfung als Prüfung gemäß § 30 Abs. 5
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes und
kann nicht mehr wiederholt werden. Die Bestimmung
des § 30 Abs. 1 zweiter bis vierter
Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
bleibt unberührt.
(3) Die erste Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.
Schriftliche Prüfungen sind neben oder
anstatt einer mündlichen Prüfung anzuordnen,
wenn dies im Hinblick auf die gestellten Aufgaben
notwendig ist.
III. ABSCHNITT
Zweiter Studienabschnitt des Studiums
gemäß § 1 Abs. 2 lit. a, c, e
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 5. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht
spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters
vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester
in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen
(§ 20 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz). Bei Vorliegen wichtiger Gründe
(§ 6 Abs. 5 lit. b Allgemeines Hochschul-Studiengesetz)
hat jedoch die zuständige akademische
Behörde die Einrechnung weiterer Semester zu
bewilligen.
(2) In jedem der Studienzweige gemäß § 1
Abs. 2 lit. a, c, e sind, sofern er als erste Studienrichtung
gewählt wurde, unbeschadet der Bestimmung
des Abs. 6, im zweiten Studienabschnitt
des Studienplanes unter Berücksichtigung der
vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
insgesamt zwischen 20 und 24 Wochenstunden
aus den im Abs. 5 genannten Pflicht- und Wahlfächern
und 10 Wochenstunden aus Freifächern
zu inskribieren.
(3) In jedem der Studienzweige gemäß § 1
Abs. 2 lit. a, c, e sind, sofern er als zweite Studienrichtung
gewählt wurde, unbeschadet der
Bestimmung des Abs. 6, im zweiten Studienabschnitt
nach Maßgabe des Studienplanes unter
Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und
Forschungseinrichtungen insgesamt zwischen
14 und 16 Wochenstunden aus den im Abs. 7
genannten Pflicht- und Wahlfächern und 10 Wochenstunden
aus Freifächern zu inskribieren.
(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien
inskribierten Wochenstunden hat in jedem
Semester insgesamt mindestens 15, im letzten
einrechenbaren Semester des zweiten Studienabschnittes
jedoch insgesamt mindestens 5 zu betragen.
(5) Wurde einer der Studienzweige als erste
Studienrichtung gewählt, so sind aus den folgenden
Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren
Lehrveranstaltungen, die gemäß § 3 Abs. 2 letzter
Satz bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert
wurden, sind in die unter lit. a bis e
genannten Fächer sowie in die Gesamtstundenzahl
gemäß Abs. 2 einzurechnen.
(6) Wurde einer der Studienzweige als erste
Studienrichtung gewählt, so sind außer den im
Abs. 5 genannten Pflicht- und Wahlfächern im
zweiten Studienabschnitt Lehrveranstaltungen im
Ausmaß von 2 Wochenstunden aus dem gemäß
§ 6 Abs. 1 lit. a gewählten Vorprüfungsfach zu
inskribieren, sofern diese Lehrveranstaltungen
nicht schon im ersten Studienabschnitt inskribiert
wurden.
(7) Wurde einer der Studienzweige als zweite
Studienrichtung gewählt, so sind während des
zweiten Studienabschnittes aus den folgenden
Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren
Lehrveranstaltungen, die gemäß § 3 Abs. 2 letzter
Satz bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert
wurden, sind in die unter lit. a bis d
genannten Fächer sowie in die Gesamtstundenzahl
gemäß Abs. 3 einzurechnen.
(8) Ordentliche Hörer eines Studienzweiges
haben aus Fächern, die an Stelle einer zweiten
Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe
der Bewilligung durch das zuständige Organ oder
einer allfälligen Empfehlung im Studienplan
unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr-
und Forschungseinrichtungen im zweiten Studienabschnitt
insgesamt zwischen 14 und 16 Wochenstunden
zu inskribieren. Darüber hinaus sind
Freifächer im Ausmaß von 10 Wochenstunden
zu inskribieren.
Vorprüfungen zur zweiten Diplomprüfung
§ 6. (1) Wurde einer der Studienzweige gemäß
§ 1 Abs. 2 lit. a, c, e als erste Studienrichtung
gewählt, so hat der Kandidat zur zweiten
Diplomprüfung
a) eine Vorprüfung nach Wahl über den Stoff
von Lehrveranstaltungen, welche die Fachgebiete
des Studienzweiges wissenstheoretisch
und philosophisch vertiefen oder
welche sie in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher
oder soziologischer Weise
erfassen,
b) eine Vorprüfung aus einer zweiten romanischen
Sprache und Literatur nach Wahl
abzulegen. Die unter lit. b genannte Vorprüfung
hat zu entfallen, wenn als zweite Studienrichtung
eine weitere Studienrichtung der „Romanistik"
gewählt wurde.
(2) § 4 Abs. 3 ist anzuwenden.
Zweite Diplomprüfung
§ 7. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung
aus der gewählten Studienrichtung sind
a) Sprachbeherrschung;
b) Sprachwissenschaft;
c) Literaturwissenschaft.
(2) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung
hat zu umfassen
a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches,
dem das Thema der Diplomarbeit
zuzuordnen ist;
b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet
eines Prüfungsfaches nach Wahl des
Kandidaten, das als ein Schwerpunkt der
ersten Studienrichtung (des gewählten
Studienzweiges der ersten Studienrichtung)
oder, sofern das Thema der Diplomarbeit
mit einem Prüfungsfach der zweiten Studienrichtung
(des gewählten Studienzweiges
der zweiten Studienrichtung) im Zusammenhang
steht, dieser Studienrichtung
(dieses Studienzweiges) anzusehen ist.
(3) Die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 und 3
sind auf die Abhaltung des ersten Teiles der
zweiten Diplomprüfung sinngemäß anzuwenden.
(4) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung
ist mündlich abzuhalten.
IV. ABSCHNITT
Zweiter Studienabschnitt gemäß
§ 1 Abs. 2 lit. b, d, f
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 8. (1) Auf die Einrechnung von Semestern
in den zweiten Studienabschnitt ist § 5 Abs. 1
anzuwenden.
(2) In einem der Studienzweige des Lehramtes
an höheren. Schulen sind, unbeschadet der Bestimmung
des Abs. 5 im zweiten Studienabschnitt
nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung
der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
insgesamt zwischen 22 und
26 Wochenstunden aus den im Abs. 4 genannten
Pflicht- und Wahlfächern und 8 Wochenstunden
aus Freifächern zu inskribieren.
(3) Die Zahl der aus den kombinierten Studien
inskribierten Wochenstunden hat im fünften und
neunten Semester insgesamt mindestens je 5, in
den übrigen Semestern des zweiten Studienabschnittes
jedoch mindestens je 15 zu betragen.
(4) Wurde einer der Studienzweige des Lehramtes
an höheren Schulen gewählt, so sind aus
den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren
Lehrveranstaltungen, die gemäß § 3 Abs. 2 letzter
Satz bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert
wurden, sind in die unter lit. a bis d
genannten Fächer sowie in die Gesamtstundenzahl
gemäß Abs. 2 einzurechnen.
(5) § 5 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.
Vorprüfung zur zweiten Diplomprüfung
§ 9. Sofern ein Studienzweig gemäß § 1 Abs. 2
lit. b, d, f als erste Studienrichtung gewählt
wurde, ist nach Wahl des Kandidaten eine Vorprüfung
über den Stoff von Lehrveranstaltungen
gemäß § 6 Abs. 1 lit. a abzulegen. § 4 Abs. 3
ist anzuwenden.
Zweite Diplomprüfung
§ 10. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der
zweiten Diplomprüfung sind
a) Sprachbeherrschung;
b) Sprachwissenschaft;
c) Literatur der gewählten Sprache.
Das im § 8 Abs. 4 lit. e genannte Fach ist den
unter lit. a bis c genannten Fächern zuzuordnen.
(2) Die Bestimmungen des § 7 Abs. 2 bis 4
sind sinngemäß anzuwenden.
V. ABSCHNITT
Übergangsbestimmungen
§ 11. (1) Gemäß § 45 Abs. 7 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche
Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes
ihr Studium begonnen haben, das. Recht,
sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des
auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes
folgenden Semesters diesem neuen Studienplan
zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte
Studien dieser Studienrichtung zur Gänze
in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet
und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende
Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind
bis zum Antreten zur kommissionellen Ablegung
des ersten Teiles und zum zweiten Teil der zweiten
Diplomprüfung nachzuholen.
(2) Mit dem Inkrafttreten der von der Universität
für Bildungswissenschaften Klagenfurt
erlassenen Studienpläne auf Grund dieser Verordnung
tritt die Verordnung BGBl. Nr. 444/
1973 in der Fassung BGBl. Nr. 549/1975 außer
Kraft.