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172. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtungen der Romanistik

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 172. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtungen der Romanistik

Auf Grund der §§ 1 bis 10, 12, 18, 20 und 21

des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl.

Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen in Verbindung

mit den Bestimmungen des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 458/

1972 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Unterricht und Kunst verordnet

I. ABSCHNITT

Allgemeines

Einrichtung

§ 1. (1) Folgende Studienrichtungen der Romanistik

sind einzurichten

a) Französisch;

b) Italienisch;

c) Spanisch.

(2) Die in Abs. 1 genannten Studienrichtungen

umfassen folgende Studienzweige

a) Französisch;

b) Französisch (Lehramt an höheren Schulen);

c) Italienisch;

d) Italienisch (Lehramt an höheren Schulen);

e) Spanisch;

f) Spanisch (Lehramt an höheren Schulen).

(3) Die Studienrichtungen „Französisch" (Abs. 2

lit. a und b) und „Italienisch" (Abs. 2 lit. c und d)

sind an den Philosophischen Fakultäten der Universitäten

Wien, Graz, Innsbruck und Salzburg

sowie an der Universität für Bildungswissenschaften

Klagenfurt einzurichten. Die Studienrichtung

„Spanisch" (Abs. 2 lit. e und f) ist an

den Philosophischen Fakultäten der Universitäten

Wien, Graz und Salzburg einzurichten.

(4) Werden an Stelle der zweiten Studienrichtung

gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über

geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen vom ordentlichen Hörer

Fächer gewählt, so kann der Studienplan insbesondere

das Fach „Vergleichende Literatur- und

Sprachwissenschaft der romanischen Sprachen",

an der Universität Innsbruck auch das Fach

„Rätoromanisch" zur Auswahl empfehlen.

Studienabschnitte und Studiendauer

§ 2. (1) Das Studium eines Studienzweiges gemäß

§ 1 Abs. 2 lit. a, c, e besteht aus zwei

Studienabschnitten und erfordert, einschließlich

der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen

.Zeit, unbeschadet der Bestimmungen des

§ 5 Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen die Inskription von acht Semestern.

Jeder Studienabschnitt umfaßt vier Semester.

(2) Das Studium der Studienzweige gemäß § 1

Abs. 2 lit. b, d, f besteht aus zwei Studienabschnitten

und erfordert, einschließlich der für

die Anfertigung der Diplomarbeit und der in

der Studienordnung für die pädagogische Ausbildung

für Lehramtskandidaten für das Schulpraktikum

vorgesehenen Zeit, unbeschadet der

Bestimmung des § 5 Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes

über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen die Inskription

von neun Semestern. Der erste Studienabschnitt

umfaßt vier Semester, der zweite Studienabschnitt

umfaßt fünf Semester.

II. ABSCHNITT

Erster Studienabschnitt

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 3. (1) In den Studienrichtungen der Romanistik

(§ 1 Abs. 1) sind im ersten Studienabschnitt

nach Maßgabe des Studienplanes unter Berück-

sichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

insgesamt zwischen 24 und

28 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern

und 8 Wochenstunden aus Freifächern zu

inskribieren. Die Zahl der aus den kombinierten

Studien inskribierten Wochenstunden hat in

jedem Semester insgesamt mindestens 15 zu betragen.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind

aus den folgenden Pflichtfächern mindestens zu

inskribieren

Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen

aus den gemäß § 5 Abs. 5 und 7,

§ 8 Abs. 4 lit. a bis d genannten Fächern im

Gesamtausmaß bis zu 10 Semesterwochenstunden

einschließlich der in Abs. 3 genannten Lehrveranstaltungen

schon im ersten Studienabschnitt inskribiert

werden können.

(3) Die im § 5 Abs. 6 sowie im § 8 Abs. 5

vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch

im ersten Studienabschnitt inskribiert, die Vorprüfung

über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen

kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt

werden.

(4) Ordentliche Hörer der Studienrichtungen

der Romanistik haben aus Fächern, die an Stelle

einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden,

nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige

Organ oder einer allfälligen Empfehlung

im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen im

ersten Studienabschnitt insgesamt zwischen

24 und 28 Wochenstunden zu inskribieren. Darüber

hinaus sind Freifächer im Ausmaß von

6 Wochenstunden zu inskribieren.

Erste Diplomprüfung

§ 4. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

aus der gewählten Sprache sind

a) Sprachbeherrschung;

b) Sprachwissenschaft;

c) Literaturwissenschaft;

d) Landes- und Kulturkunde.

(2) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile

von solchen dürfen nur dreimal, nicht

bestandene kommissionelle Prüfungen nur zweimal

wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 Allgemeines

Hochschul-Studiengesetz). Beantragt der Kandidat

die kommissionelle Abnahme der ersten

Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser Ablegung

einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile),

so gilt die kommissionelle Prüfung

als erste Wiederholung; sie kann im Falle eines

Mißerfolges noch zweimal wiederholt werden.

Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen

(Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos

abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung

als zweite Wiederholung und kann noch einmal

wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder

mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon

dreimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle

Prüfung als Prüfung gemäß § 30 Abs. 5

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes und

kann nicht mehr wiederholt werden. Die Bestimmung

des § 30 Abs. 1 zweiter bis vierter

Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

bleibt unberührt.

(3) Die erste Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.

Schriftliche Prüfungen sind neben oder

anstatt einer mündlichen Prüfung anzuordnen,

wenn dies im Hinblick auf die gestellten Aufgaben

notwendig ist.

III. ABSCHNITT

Zweiter Studienabschnitt des Studiums

gemäß § 1 Abs. 2 lit. a, c, e

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 5. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht

spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters

vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester

in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen

(§ 20 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-

Studiengesetz). Bei Vorliegen wichtiger Gründe

(§ 6 Abs. 5 lit. b Allgemeines Hochschul-Studiengesetz)

hat jedoch die zuständige akademische

Behörde die Einrechnung weiterer Semester zu

bewilligen.

(2) In jedem der Studienzweige gemäß § 1

Abs. 2 lit. a, c, e sind, sofern er als erste Studienrichtung

gewählt wurde, unbeschadet der Bestimmung

des Abs. 6, im zweiten Studienabschnitt

des Studienplanes unter Berücksichtigung der

vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

insgesamt zwischen 20 und 24 Wochenstunden

aus den im Abs. 5 genannten Pflicht- und Wahlfächern

und 10 Wochenstunden aus Freifächern

zu inskribieren.

(3) In jedem der Studienzweige gemäß § 1

Abs. 2 lit. a, c, e sind, sofern er als zweite Studienrichtung

gewählt wurde, unbeschadet der

Bestimmung des Abs. 6, im zweiten Studienabschnitt

nach Maßgabe des Studienplanes unter

Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und

Forschungseinrichtungen insgesamt zwischen

14 und 16 Wochenstunden aus den im Abs. 7

genannten Pflicht- und Wahlfächern und 10 Wochenstunden

aus Freifächern zu inskribieren.

(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien

inskribierten Wochenstunden hat in jedem

Semester insgesamt mindestens 15, im letzten

einrechenbaren Semester des zweiten Studienabschnittes

jedoch insgesamt mindestens 5 zu betragen.

(5) Wurde einer der Studienzweige als erste

Studienrichtung gewählt, so sind aus den folgenden

Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren

Lehrveranstaltungen, die gemäß § 3 Abs. 2 letzter

Satz bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert

wurden, sind in die unter lit. a bis e

genannten Fächer sowie in die Gesamtstundenzahl

gemäß Abs. 2 einzurechnen.

(6) Wurde einer der Studienzweige als erste

Studienrichtung gewählt, so sind außer den im

Abs. 5 genannten Pflicht- und Wahlfächern im

zweiten Studienabschnitt Lehrveranstaltungen im

Ausmaß von 2 Wochenstunden aus dem gemäß

§ 6 Abs. 1 lit. a gewählten Vorprüfungsfach zu

inskribieren, sofern diese Lehrveranstaltungen

nicht schon im ersten Studienabschnitt inskribiert

wurden.

(7) Wurde einer der Studienzweige als zweite

Studienrichtung gewählt, so sind während des

zweiten Studienabschnittes aus den folgenden

Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren

Lehrveranstaltungen, die gemäß § 3 Abs. 2 letzter

Satz bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert

wurden, sind in die unter lit. a bis d

genannten Fächer sowie in die Gesamtstundenzahl

gemäß Abs. 3 einzurechnen.

(8) Ordentliche Hörer eines Studienzweiges

haben aus Fächern, die an Stelle einer zweiten

Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe

der Bewilligung durch das zuständige Organ oder

einer allfälligen Empfehlung im Studienplan

unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr-

und Forschungseinrichtungen im zweiten Studienabschnitt

insgesamt zwischen 14 und 16 Wochenstunden

zu inskribieren. Darüber hinaus sind

Freifächer im Ausmaß von 10 Wochenstunden

zu inskribieren.

Vorprüfungen zur zweiten Diplomprüfung

§ 6. (1) Wurde einer der Studienzweige gemäß

§ 1 Abs. 2 lit. a, c, e als erste Studienrichtung

gewählt, so hat der Kandidat zur zweiten

Diplomprüfung

a) eine Vorprüfung nach Wahl über den Stoff

von Lehrveranstaltungen, welche die Fachgebiete

des Studienzweiges wissenstheoretisch

und philosophisch vertiefen oder

welche sie in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher

oder soziologischer Weise

erfassen,

b) eine Vorprüfung aus einer zweiten romanischen

Sprache und Literatur nach Wahl

abzulegen. Die unter lit. b genannte Vorprüfung

hat zu entfallen, wenn als zweite Studienrichtung

eine weitere Studienrichtung der „Romanistik"

gewählt wurde.

(2) § 4 Abs. 3 ist anzuwenden.

Zweite Diplomprüfung

§ 7. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung

aus der gewählten Studienrichtung sind

a) Sprachbeherrschung;

b) Sprachwissenschaft;

c) Literaturwissenschaft.

(2) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung

hat zu umfassen

a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches,

dem das Thema der Diplomarbeit

zuzuordnen ist;

b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet

eines Prüfungsfaches nach Wahl des

Kandidaten, das als ein Schwerpunkt der

ersten Studienrichtung (des gewählten

Studienzweiges der ersten Studienrichtung)

oder, sofern das Thema der Diplomarbeit

mit einem Prüfungsfach der zweiten Studienrichtung

(des gewählten Studienzweiges

der zweiten Studienrichtung) im Zusammenhang

steht, dieser Studienrichtung

(dieses Studienzweiges) anzusehen ist.

(3) Die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 und 3

sind auf die Abhaltung des ersten Teiles der

zweiten Diplomprüfung sinngemäß anzuwenden.

(4) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung

ist mündlich abzuhalten.

IV. ABSCHNITT

Zweiter Studienabschnitt gemäß

§ 1 Abs. 2 lit. b, d, f

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 8. (1) Auf die Einrechnung von Semestern

in den zweiten Studienabschnitt ist § 5 Abs. 1

anzuwenden.

(2) In einem der Studienzweige des Lehramtes

an höheren. Schulen sind, unbeschadet der Bestimmung

des Abs. 5 im zweiten Studienabschnitt

nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung

der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

insgesamt zwischen 22 und

26 Wochenstunden aus den im Abs. 4 genannten

Pflicht- und Wahlfächern und 8 Wochenstunden

aus Freifächern zu inskribieren.

(3) Die Zahl der aus den kombinierten Studien

inskribierten Wochenstunden hat im fünften und

neunten Semester insgesamt mindestens je 5, in

den übrigen Semestern des zweiten Studienabschnittes

jedoch mindestens je 15 zu betragen.

(4) Wurde einer der Studienzweige des Lehramtes

an höheren Schulen gewählt, so sind aus

den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren

Lehrveranstaltungen, die gemäß § 3 Abs. 2 letzter

Satz bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert

wurden, sind in die unter lit. a bis d

genannten Fächer sowie in die Gesamtstundenzahl

gemäß Abs. 2 einzurechnen.

(5) § 5 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.

Vorprüfung zur zweiten Diplomprüfung

§ 9. Sofern ein Studienzweig gemäß § 1 Abs. 2

lit. b, d, f als erste Studienrichtung gewählt

wurde, ist nach Wahl des Kandidaten eine Vorprüfung

über den Stoff von Lehrveranstaltungen

gemäß § 6 Abs. 1 lit. a abzulegen. § 4 Abs. 3

ist anzuwenden.

Zweite Diplomprüfung

§ 10. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der

zweiten Diplomprüfung sind

a) Sprachbeherrschung;

b) Sprachwissenschaft;

c) Literatur der gewählten Sprache.

Das im § 8 Abs. 4 lit. e genannte Fach ist den

unter lit. a bis c genannten Fächern zuzuordnen.

(2) Die Bestimmungen des § 7 Abs. 2 bis 4

sind sinngemäß anzuwenden.

V. ABSCHNITT

Übergangsbestimmungen

§ 11. (1) Gemäß § 45 Abs. 7 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche

Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes

ihr Studium begonnen haben, das. Recht,

sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des

auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes

folgenden Semesters diesem neuen Studienplan

zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte

Studien dieser Studienrichtung zur Gänze

in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet

und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende

Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind

bis zum Antreten zur kommissionellen Ablegung

des ersten Teiles und zum zweiten Teil der zweiten

Diplomprüfung nachzuholen.

(2) Mit dem Inkrafttreten der von der Universität

für Bildungswissenschaften Klagenfurt

erlassenen Studienpläne auf Grund dieser Verordnung

tritt die Verordnung BGBl. Nr. 444/

1973 in der Fassung BGBl. Nr. 549/1975 außer

Kraft.

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