Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
172_1974 AT

172. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Maschinenbau

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 172. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Maschinenbau

Auf Grund der §§ 1 bis 11 und 18 bis 21

des Bundesgesetzes vom 10. Juli 1969, BGBl.

Nr. 290, über technische Studienrichtungen in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/

1971 in Verbindung mit den Bestimmungen des

Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl.

Nr. 177/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 458/1972 wird im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Unterricht und Kunst

verordnet

Einrichtung

§ 1. (1) Die Studienrichtung Maschinenbau ist

an der Technischen Hochschule in Wien mit den

in § 7 Abs. 2 lit. b genannten Studienzweigen

und an der Technischen Hochschule in Graz

mit dem im § 7 Abs. 2 lit. a genannten Studium

einzurichten.

(2) Die Studienrichtung Maschinenbau ist unter

Bedachtnahme auf die im § 1 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes genannten Grundsätze

und Ziele einzurichten.

Studiendauer und Studienabschnitte

§ 2. (1) Das Studium des Maschinenbaues besteht

aus zwei Studienabschnitten und erfordert

einschließlich der für die Anfertigung der

Diplomarbeit vorgesehenen Zeit die Inskription

von zehn Semestern. Der erste Studienabschnitt

umfaßt vier Semester, der zweite Studienabschnitt

umfaßt sechs Semester.

(2) Der erste Studienabschnitt hat die Aufgabe,

die Grundlagen für die wissenschaftliche Berufsvorbildung

im Maschinenbau zu vermitteln.

(3) Der zweite Studienabschnitt dient der

Vertiefung der Bildung und Ausbildung in den

Gebieten des Maschinenbaues.

(4) Jeder Studienabschnitt wird mit einer

Diplomprüfung abgeschlossen.

(5) Die Mitglieder des Lehrkörpers haben im

Rahmen der festgesetzten Lehrverpflichtungen

oder Lehraufträge auf Grund der Studienpläne

ihre Lehrveranstaltungen so einzurichten und

den Lehrstoff so zu bemessen, daß die Studierenden

innerhalb der vorgesehenen Studiendauer

ihre ordentlichen Studien abzuschließen vermögen

(§ 2 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes).

(6) Die Studierenden sind verpflichtet, die vorgeschriebenen

Lehrveranstaltungen zu inskribieren

und sich den Studienzielen (§ 1 Abs. 2 des

Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) mit Gewissenhaftigkeit

zu widmen (§ 5 Abs. 4 des

Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 3. (1) In den vier Semestern des ersten

Studienabschnittes sind nach Maßgabe des

Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen

zwischen 85 und 100 Wochenstunden aus den

Prüfungsfächern zu inskribieren. Die Zahl der

inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester

mindestens 10 zu betragen.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind

in den folgenden Prüfungsfächern zu inskribieren

Vorprüfungen zur ersten Diplomprüfung

§ 4. (1) Vorprüfungen haben im Rahmen der

ordentlichen Studien der Feststellung von erforderlichen

Vorkenntnissen für Diplomprüfungen

zu dienen (§ 23 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes).

(2) Zur ersten Diplomprüfung sind aus folgenden

Fächern Vorprüfungen abzulegen

a) Grundlagen des Maschinenbaues;

b) Grundlagen der Technologie und Werkstoffprüfung;

c) über Lehrveranstaltungen zur Ergänzung

der für die wissenschaftliche Berufsvorbildung

notwendigen Kenntnisse im Rahmen

der im § 3 Abs. 2 lit. e genannten

Stundenzahlen nach Maßgabe des Studienplanes

unter Berücksichtigung der an der

betreffenden Hochschule vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen.

(3) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 7 sind

sinngemäß anzuwenden.

Zulassung zur ersten Diplomprüfung

§ 5. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung

der ersten Diplomprüfung (§ 6 Abs. 2 lit. a)

oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung

(§ 6 Abs. 4) setzt die gültige Inskription

und den Abschluß der für die betreffende Prüfung

in Betracht kommenden Lehrveranstaltungen)

sowie die positive Beurteilung bestimmter

Teilprüfungen (Prüfungsteile) nach Maßgabe

der Bestimmungen des Studienplanes (§ 5 Abs. 5

des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen)

voraus. Die Zulassung zur letzten Teilprüfung

setzt weiters die Inskription der im

§ 2 Abs. 1 genannten Zahl von Semestern voraus.

(2) Im Falle des § 6 Abs. 2 lit. b setzt die

Zulassung zu einem der beiden Teile der kommissionellen

Prüfung voraus

a) die gültige Inskription der die Prüfungsfächer

umfassenden Lehrveranstaltungen;

b) die erfolgreiche Teilnahme an den für die

zu prüfenden Fächer im Studienplan vorgeschriebenen

Übungen, Seminaren, Proseminaren,

Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften

und Konversatorien.

(3) Die Zulassung zum zweiten Teil der kommissionellen

Prüfung setzt weiters die Inskription

der im § 2 Abs. 1 genannten Zahl von

Semestern, die positive Beurteilung des ersten

Teiles dieser Prüfung und die erfolgreiche Ablegung

der vorgesehenen Vorprüfungen voraus.

Erste Diplomprüfung

§ 6. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

sind

a) Mathematik;

b) Darstellende Geometrie;

c) Mechanik;

d) Physik.

(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung.

Sie ist nach Wahl des Kandidaten

a) entweder in Form von Teilprüfungen von

Einzelprüfern,

b) oder als kommissionelle Prüfung in zwei

Teilen vom gesamten Prüfungssenat nach

Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzuhalten

aa) Der erste Teil der kommissionellen

Prüfung umfaßt zwei vom Kandidaten

anzugebende Prüfungsfächer der ersten

Diplomprüfung. Die übrigen Prüfungsfächer

der ersten Diplomprüfung sind

im zweiten Teil der kommissionellen

Prüfung zu prüfen;

bb) meldet sich der Kandidat nach dem

ersten Studienjahr zum ersten Teil der

kommissionellen Prüfung, so umfaßt

sie diejenigen Prüfungsfächer bzw. diejenigen

Prüfungsteile derselben, die

den im ersten Studienjahr inskribierten

Lehrveranstaltungen entsprechen. Der

zweite Teil der kommissionellen Prüfung

umfaßt die übrigen Prüfungsfächer

bzw. Prüfungsteile.

(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle

Abnahme der ersten Diplomprüfung erst nach

erfolgreicher Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen

(Prüfungsteile), so hat sich die kommissionelle

Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer

(Prüfungsteile) zu beschränken.

(4) Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von

mehreren Vorlesungen, allenfalls auch von Repetitorien,

so zerfällt diese Teilprüfung in so viele

Prüfungsteile, als Lehrveranstaltungen eingerichtet

sind.

(5) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren

Prüfungsteilen, so gilt sie nur dann als mit

Erfolg abgelegt, wenn jeder Prüfungsteil zumindest

mit der Note „genügend" beurteilt wurde

(§ 29 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).

(6) Nicht bestandene Teilprüfungen oder

Prüfungsteile von solchen (Abs. 2 lit. a) dürfen

nur dreimal, nicht bestandene kommissionelle

Prüfungen (Abs. 2 lit. b) nur zweimal wiederholt

werden (§ 30 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes). Beantragt der Kandidat

die kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung

nach einmaliger erfolgloser Ablegung

einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile),

so gilt die kommissionelle Prüfung als erste

Wiederholung; sie kann im Falle eines Mißerfolges

noch zweimal wiederholt werden. Hat

der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen

(Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos abgelegt,

so gilt die kommissionelle Prüfung als zweite

Wiederholung und kann noch einmal wiederholt

werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere

Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon dreimal ohne

Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung

als Prüfung gemäß § 30 Abs. 5 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes und kann

nicht mehr wiederholt werden. Die Bestimmung

des § 30 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz des

Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes bleibt

unberührt.

(7) Die erste Diplomprüfung ist grundsätzlich

mündlich abzuhalten. Sind jedoch Rechen- oder

Konstruktionsaufgaben zu lösen, sind diese

schriftlich durchzuführen. Wenn die mündliche

Ablegung von Teilprüfungen oder Prüfungsteilen

derselben vor Einzelprüfern wegen der zu großen

Zahl der Kandidaten und der geringen Zahl der

Prüfer nicht möglich ist, sind auf Beschluß der

zuständigen akademischen Behörde schriftliche

Prüfungen oder Prüfungsarbeiten anzuordnen.

Bei der gemäß Abs. 6 letzten zulässigen Wiederholung

einer auf solche Art durchgeführten Teilprüfung

oder eines Prüfungsteiles hat zusätzlich

eine mündliche Prüfung stattzufinden. Eine

mündliche Prüfung hat zusätzlich auch dann

stattzufinden, wenn der Kandidat eine solche

beantragt (§ 30 Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes), sofern die schriftliche Prüfung

oder die Prüfungsarbeit mit einer positiven

Note beurteilt wurde {§ 29 Abs. 2 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes).

(8) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens

bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig

abgelegt wurde, sind weitere Semester

in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen

(§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger Gründe

(§ 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes) hat jedoch die zuständige akademische

Behörde die Einrechnung weiterer

Semester zu bewilligen.

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 7. (1) In den sechs Semestern des zweiten

Studienabschnittes sind nach Maßgabe des

Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen

zwischen 105 und 125 Wochenstunden aus den

Prüfungsfächern und 5 Wochenstunden aus Freifächern

zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten

Wochenstunden hat im ersten bis vierten

Semester des zweiten Studienabschnittes mindestens

je 10, im fünften und sechsten Semester

des zweiten Studienabschnittes mindestens je 5

zu betragen.

(2) Während des zweiten Studienabschnittes

ist in der unter lit. a genannten Gruppe von

Prüfungsfächern oder in einem der unter lit. b

genannten Studienzweige zu inskribieren

(3) Die im § 15 Abs. 5 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes genannten Lehrveranstaltungen

sind als Wahlfächer gemäß Abs. 2

lit. a Z. 4, lit. b Z. 1 dd) und ee), Z. 2 ee) und ff),

Z. 3 ee) und ff), Z. 4 ee) und ff), Z. 5 ee) oder als

Freifächer anzubieten.

Diplomarbeit

§ 8. (1) Das Thema der Diplomarbeit ist einem

der Studienrichtung zugehörigen Fach zu entnehmen

(§ 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über

technische Studienrichtungen und § 25 Abs. 1

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).

(2) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema

der Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen

der ihrem Fach nach zuständigen Hochschulprofessoren,

emeritierten Hochschulprofessoren,

Honorarprofessoren und Hochschuldozenten

nach Maßgabe der Bestimmungen des § 25

Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

auszuwählen. Dem Angehörigen des

Lehrkörpers, welcher das Thema der Diplomarbeit

vorgeschlagen hat, obliegt auch die Betreuung

des Kandidaten bei der Ausarbeitung

der Diplomarbeit sowie deren Begutachtung. Er

hat nach Anhörung des Kandidaten im Einvernehmen

mit dem Präses der Prüfungskommission

zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung festzusetzen,

ob die Diplomarbeit als Institutsarbeit

oder als Hausarbeit durchzuführen ist.

(3) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission

zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung

einzureichen.

Vorprüfungen zur zweiten Diplomprüfung

§ 9. (1) Zur zweiten Diplomprüfung sind aus

folgenden Fächern Vorprüfungen abzulegen

a) Beim Studium gemäß § 9 Abs. 3 lit. e Z. I

des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen

1. Elektronische Rechen anlagen;

2. Chemie;

3. Maschinentechnisches Praktikum (Lehrwerkstätten);

4. Elektrotechnik und Elektronik für Maschinenbau;

5. Grundlagen der Rechts- und Wirtschaftswissenschaften

unter besonderer Berücksichtigung

der Betriebswirtschaftslehre.

b) Beim Studium gemäß § 9 Abs. 3 lit. e Z. II

des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen

1. Studienzweig „Maschinenbau"

aa) Spezielle Teilgebiete der Mathematik

und Mechanik;

bb) Spezielle Teilgebiete der Physik;

cc) Chemie;

dd) Elektrotechnik und Elektronik für

Maschinenbau;

ee) Grundlagen der Rechts- und Wirtschaftswissenschaften

unter besonderer

Berücksichtigung der Betriebswirtschaftslehre;

ff) Maschinentechnisches Praktikum

(Lehrwerkstätten).

2. Studienzweig „Verfahrensingenieurwesen"

aa) Spezielle Teilgebiete der Mathematik

und Mechanik;

bb) Spezielle Teilgebiete der Physik;

cc) Elektrotechnik und Elektronik für

Maschinenbau;

dd) Grundlagen der Rechts- und Wirtschaftswissenschaften

unter besonderer

Berücksichtigung der Betriebswirtschaftslehre;

ee) Maschinentechnisches Praktikum

(Lehrwerkstätten).

3. Studienzweig „Betriebswissenschaften"

aa) Mathematik und Statistik für Betriebswissenschaften;

bb) Elektrotechnik und Elektronik für

Maschinenbau;

cc) Grundlagen der Rechtswissenschaften;

dd) Maschinentechnisches Praktikum

(Lehrwerkstätten).

4. Studienzweig „Verkehrstechnik und Verkehrsmittel"

aa) Spezielle Teilgebiete der Mathematik

und Mechanik;

bb) Spezielle Teilgebiete der Physik;

cc) Chemie;

dd) Elektrotechnik und Elektronik für

Maschinenbau;

ee) Grundlagen der Rechts- und Wirtschaftswissenschaften

unter besonderer

Berücksichtigung der Betriebswirtschaftslehre;

ff) Maschinentechnisches Praktikum

(Lehrwerkstätten).

5. Studienzweig „Schiffstechnik"

aa) Spezielle Teilgebiete der Mathematik

und Mechanik;

bb) Schiffselektrotechnik und Schiffselektronik;

cc) Grundlagen der Rechts- und Wirtschaftswissenschaften

unter besonderer

Berücksichtigung der Betriebswirtschaftslehre.

(2) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 7 sind

sinngemäß anzuwenden.

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

§ 10. (1) Für die Zulassung zum ersten Teil

der zweiten Diplomprüfung gelten die Bestimmungen

des § 5 Abs. 1 und 2 sinngemäß.

(2) Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten

Diplomprüfung setzt voraus

a) die erfolgreiche Ablegung der ersten

Diplomprüfung;

b) die Inskription der gemäß § 2 Abs. 1

vorgesehenen Zahl von Semestern, die

allenfalls gemäß § 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes

über technische Studienrichtungen

herabzusetzen ist;

c) die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen

nach Maßgabe des § 9 Abs. 1;

d) die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles

der zweiten Diplomprüfung;

e) die Approbation der Diplomarbeit.

Zweite Diplomprüfung

§ 11. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung

sind nach Wahl des Kandidaten

a) Im Studium gemäß § 9 Abs. 3 lit. e Z. I

des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen

1. Theoretische Maschinenlehre;

2. Technologie;

3. Maschinenbau;

4. jene Gruppe von Wahlfächern, die der

Kandidat gemäß § 7 Abs. 2 lit. a Z. 4 gewählt

hat.

b) Im Studienzweig „Maschinenbau"

1. theoretische Maschinenlehre;

2. Technologie;

3. Maschinenbau;

4. jene Fächer, die der Kandidat gemäß § 7

Abs. 2 lit. b Z. 1 ee) gewählt hat.

Das unter Z. 3 angeführte Prüfungsfach

ist um jene Gebiete zu erweitern, die der

Kandidat gemäß § 7 Abs. 2 lit. b Z. 1 dd)

gewählt hat.

c) Im Studienzweig „Verfahrensingenieurwesen"

1. Theoretische Maschinenlehre;

2. Technologie;

3. Maschinenbau;

4. Verfahrenstechnik;

5. jene Fächer, die der Kandidat gemäß § 7

Abs. 2 lit. b Z. 2 ff) gewählt hat.

Das unter Z. 4 angeführte Prüfungsfach ist

um jene Gebiete zu erweitern, die der

Kandidat gemäß § 7 Abs. 2 lit. b Z. 2 ee)

gewählt hat.

d) Im Studienzweig „Betriebswissenschaften"

1. Theoretische Maschinenlehre;

2. Technologie;

3. Maschinenbau;

4. Betriebswissenschaften;

5. jene Fächer, die der Kandidat gemäß § 7

Abs. 2 lit. b Z. 3 ff) gewählt hat.

Das unter Z. 4 angeführte Prüfungsfach ist

um jene Gebiete zu erweitern, die der

Kandidat gemäß § 7 Abs. 2 lit. b Z. 3 ee)

gewählt hat.

e) Im Studienzweig „Verkehrstechnik und

Verkehrsmittel"

1. Theoretische Maschinenlehre;

2. Technologie;

3. Maschinenbau;

4. Verkehrstechnik und Verkehrsmittel;

5. jene Fächer, die der Kandidat gemäß § 7

Abs. 2 lit. b Z. 4 ff) gewählt hat.

Das unter 2. 4 genannte Prüfungsfach ist

um jene Gebiete zu erweitern, die der

Kandidat gemäß § 7 Abs. 2 lit. b Z. 4 ee)

gewählt hat.

f) Im Studienzweig „Schiffstechnik"

1. Theoretische Maschinenlehre;

2. Technologie;

3. Maschinenbau;

4. Schiffstechnik;

5. jene Fächer, die der Kandidat gemäß § 7

Abs. 2 lit. b Z. 5 ee) gewählt hat.

(2) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,

die in zwei Teilen abzulegen ist. Der

erste Teil ist nach Wahl des Kandidaten in der

Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern oder

als kommissionelle Prüfung aus allen Prüfungsfächern

gemäß Abs. 1 abzulegen. Der zweite Teil

ist jedenfalls als kommissionelle Prüfung vom

gesamten Prüfungssenat abzuhalten und besteht

aus zwei Fächern

a) dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das

Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;

b) einem Teilgebiet des Prüfungsfaches, das

als ein Schwerpunkt der Studienrichtung

(des Studienzweiges) anzusehen ist. Es ist

unter Berücksichtigung der Prüfung gemäß

lit. a vom Präses der Prüfungskommission

zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung

nach Anhörung des Kandidaten zu bestimmen.

Der Kandidat ist berechtigt, einen

Vorschlag zu machen.

(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle

Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung

erst nach erfolgreicher Ablegung einer

oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so

hat sich die kommissionelle Prüfung auf die restlichen

Prüfungsfächer (Prüfungsteile) zu beschränken.

(4) Für den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung

sind die Bestimmungen des § 6 Abs. 4

bis 7 sinngemäß anzuwenden. Der zweite Teil der

zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.

Für die Wiederholung des zweiten Teiles der

zweiten Diplomprüfung ist § 30 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden.

(5) Auf Antrag des Kandidaten hat die zuständige

akademische Behörde (§§ 9 Abs. 1 und 18

Abs. 2 des Bundesgesetzes über technische

Studienrichtungen) zu bewilligen, daß die gemäß

Abs. 1 vorgesehenen Prüfungsfächer (oder Teilgebiete

derselben) zum Teil durch Prüfungsfächer

anderer Studienrichtungen oder Studienzweige,

die an der betreffenden Hochschule oder an einer

anderen Hochschule durchgeführt werden, ersetzt

werden, wenn die Wahl im Hinblick auf wissenschaftliche

Zusammenhänge oder eine Ergänzung

der wissenschaftlichen Berufsvorbildung sinnvoll

erscheint. Die gemäß dieser Bestimmung gewählten

Prüfungsfächer dürfen die Hälfte des Prüfungsstoffes

der zweiten Diplomprüfung, gemessen

an der Stundenzahl der auf Grund des

Studienplanes zu inskribierenden Lehrveranstaltungen,

nicht übersteigen. Aus den gewählten

Prüfungsfächern sind Lehrveranstaltungen im

Ausmaß der Lehrveranstaltungen für die weggefallenen

Prüfungsfächer (Prüfungsteile) zu inskribieren.

Verleihung des akademischen Grades

„Diplom-Ingenieur"

§ 12. (1) An die Absolventen der Studienrichtung

Maschinenbau wird der akademische

Grad „Diplom-Ingenieur", abgekürzt „Dipl.-

Ing.", verliehen.

(2) Um die Verleihung des akademischen

Grades ist bei der zuständigen akademischen

Behörde mittels des in der 4. Durchführungsverordnung

zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz

vorgesehenen Formulars anzusuchen.

(3) Die Verleihung des akademischen Grades

erfolgt durch Sponsion in feierlicher Form in

Anwesenheit des Rektors und des Dekans durch

einen Ordentlichen Hochschulprofessor als Promotor.

(4) Die Verleihung des akademischen Grades

ist zu beurkunden. In der Urkunde ist ersichtlich

zu machen, daß es sich um einen Absolventen der

Studienrichtung Maschinenbau handelt.

(5) Absolventen der Studienrichtung Maschinenbau

sind nach Maßgabe der Verordnung über

das Doktorat der technischen Wissenschaften,

BGBl. Nr. 143/1971, zur Erwerbung des Doktorates

der technischen Wissenschaften zuzulassen.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 13. (1) Gemäß § 45 Abs. 8 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche

Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen

Studienplanes ihr Studium begonnen haben, das

Recht, sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn

des auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes

folgenden Semesters den neuen Studienvorschriften

zu unterwerfen. In diesem Fall werden

zurückgelegte Studien dieser Studienrichtung

zur Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer

eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen anerkannt.

Fehlende Lehrveranstaltungen und Prüfungen

sind bis zum Antreten zum zweiten Teil

der zweiten Diplomprüfung nachzuholen; jedoch

bedürfen die in den Studienjahren 1968/69 bis

1973/74 inskribierten Lehrveranstaltungen keiner

weiteren Ergänzung.

(2) Die Bestimmung des § 6 Abs. 8 ist für die

Dauer der Studienjahre 1974/75, 1975/76 und

1976/77 nicht anzuwenden.

(3) Die Studienkommission kann für die Dauer

der Studienjahre 1974/75, 1975/76 und 1976/77

neben den die Pflicht- und Wahlfächer erfassenden

Lehrveranstaltungen Projektstudien, die der

wissenschaftlichen Zusammenarbeit zweier oder

mehrerer Fachgebiete an Hand konkreter,

fächerübergreifender Fragestellungen unter Anwendung

verschiedener Methoden und Techniken

dienen, anbieten, sofern die betreffenden Angehörigen

des Lehrkörpers zustimmen. Die Studienkommission

hat bei der Ankündigung eines

Projektstudiums festzustellen, welchen Lehrveranstaltungen

aus den Pflicht- und Wahlfächern

dieses dem Inhalt und Umfang nach entspricht.

Der Erfolg der Teilnahme an einem Projektstudium

ist im Sinne des § 29 Abs. 1 des

Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes zu benoten

und ersetzt bei positiver Beurteilung die

entsprechende Teilprüfung (Prüfungsteil) bzw.

die Teilnahme an den bezeichneten Lehrveranstaltungen.

(4) Abweichend von der Bestimmung des § 8

Abs. 2 ist an den Instituten der Studienrichtung

Maschinenbau der Technischen Hochschule in

Wien und der Technischen Hochschule in Graz

die Anfertigung der Diplomarbeit als Klausurarbeit

zulässig.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →