172. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Maschinenbau
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1 bis 11 und 18 bis 21
des Bundesgesetzes vom 10. Juli 1969, BGBl.
Nr. 290, über technische Studienrichtungen in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/
1971 in Verbindung mit den Bestimmungen des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl.
Nr. 177/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 458/1972 wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Unterricht und Kunst
verordnet
Einrichtung
§ 1. (1) Die Studienrichtung Maschinenbau ist
an der Technischen Hochschule in Wien mit den
in § 7 Abs. 2 lit. b genannten Studienzweigen
und an der Technischen Hochschule in Graz
mit dem im § 7 Abs. 2 lit. a genannten Studium
einzurichten.
(2) Die Studienrichtung Maschinenbau ist unter
Bedachtnahme auf die im § 1 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes genannten Grundsätze
und Ziele einzurichten.
Studiendauer und Studienabschnitte
§ 2. (1) Das Studium des Maschinenbaues besteht
aus zwei Studienabschnitten und erfordert
einschließlich der für die Anfertigung der
Diplomarbeit vorgesehenen Zeit die Inskription
von zehn Semestern. Der erste Studienabschnitt
umfaßt vier Semester, der zweite Studienabschnitt
umfaßt sechs Semester.
(2) Der erste Studienabschnitt hat die Aufgabe,
die Grundlagen für die wissenschaftliche Berufsvorbildung
im Maschinenbau zu vermitteln.
(3) Der zweite Studienabschnitt dient der
Vertiefung der Bildung und Ausbildung in den
Gebieten des Maschinenbaues.
(4) Jeder Studienabschnitt wird mit einer
Diplomprüfung abgeschlossen.
(5) Die Mitglieder des Lehrkörpers haben im
Rahmen der festgesetzten Lehrverpflichtungen
oder Lehraufträge auf Grund der Studienpläne
ihre Lehrveranstaltungen so einzurichten und
den Lehrstoff so zu bemessen, daß die Studierenden
innerhalb der vorgesehenen Studiendauer
ihre ordentlichen Studien abzuschließen vermögen
(§ 2 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes).
(6) Die Studierenden sind verpflichtet, die vorgeschriebenen
Lehrveranstaltungen zu inskribieren
und sich den Studienzielen (§ 1 Abs. 2 des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) mit Gewissenhaftigkeit
zu widmen (§ 5 Abs. 4 des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 3. (1) In den vier Semestern des ersten
Studienabschnittes sind nach Maßgabe des
Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen
zwischen 85 und 100 Wochenstunden aus den
Prüfungsfächern zu inskribieren. Die Zahl der
inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester
mindestens 10 zu betragen.
(2) Während des ersten Studienabschnittes sind
in den folgenden Prüfungsfächern zu inskribieren
Vorprüfungen zur ersten Diplomprüfung
§ 4. (1) Vorprüfungen haben im Rahmen der
ordentlichen Studien der Feststellung von erforderlichen
Vorkenntnissen für Diplomprüfungen
zu dienen (§ 23 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes).
(2) Zur ersten Diplomprüfung sind aus folgenden
Fächern Vorprüfungen abzulegen
a) Grundlagen des Maschinenbaues;
b) Grundlagen der Technologie und Werkstoffprüfung;
c) über Lehrveranstaltungen zur Ergänzung
der für die wissenschaftliche Berufsvorbildung
notwendigen Kenntnisse im Rahmen
der im § 3 Abs. 2 lit. e genannten
Stundenzahlen nach Maßgabe des Studienplanes
unter Berücksichtigung der an der
betreffenden Hochschule vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen.
(3) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 7 sind
sinngemäß anzuwenden.
Zulassung zur ersten Diplomprüfung
§ 5. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung
der ersten Diplomprüfung (§ 6 Abs. 2 lit. a)
oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung
(§ 6 Abs. 4) setzt die gültige Inskription
und den Abschluß der für die betreffende Prüfung
in Betracht kommenden Lehrveranstaltungen)
sowie die positive Beurteilung bestimmter
Teilprüfungen (Prüfungsteile) nach Maßgabe
der Bestimmungen des Studienplanes (§ 5 Abs. 5
des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen)
voraus. Die Zulassung zur letzten Teilprüfung
setzt weiters die Inskription der im
§ 2 Abs. 1 genannten Zahl von Semestern voraus.
(2) Im Falle des § 6 Abs. 2 lit. b setzt die
Zulassung zu einem der beiden Teile der kommissionellen
Prüfung voraus
a) die gültige Inskription der die Prüfungsfächer
umfassenden Lehrveranstaltungen;
b) die erfolgreiche Teilnahme an den für die
zu prüfenden Fächer im Studienplan vorgeschriebenen
Übungen, Seminaren, Proseminaren,
Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften
und Konversatorien.
(3) Die Zulassung zum zweiten Teil der kommissionellen
Prüfung setzt weiters die Inskription
der im § 2 Abs. 1 genannten Zahl von
Semestern, die positive Beurteilung des ersten
Teiles dieser Prüfung und die erfolgreiche Ablegung
der vorgesehenen Vorprüfungen voraus.
Erste Diplomprüfung
§ 6. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
sind
a) Mathematik;
b) Darstellende Geometrie;
c) Mechanik;
d) Physik.
(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung.
Sie ist nach Wahl des Kandidaten
a) entweder in Form von Teilprüfungen von
Einzelprüfern,
b) oder als kommissionelle Prüfung in zwei
Teilen vom gesamten Prüfungssenat nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzuhalten
aa) Der erste Teil der kommissionellen
Prüfung umfaßt zwei vom Kandidaten
anzugebende Prüfungsfächer der ersten
Diplomprüfung. Die übrigen Prüfungsfächer
der ersten Diplomprüfung sind
im zweiten Teil der kommissionellen
Prüfung zu prüfen;
bb) meldet sich der Kandidat nach dem
ersten Studienjahr zum ersten Teil der
kommissionellen Prüfung, so umfaßt
sie diejenigen Prüfungsfächer bzw. diejenigen
Prüfungsteile derselben, die
den im ersten Studienjahr inskribierten
Lehrveranstaltungen entsprechen. Der
zweite Teil der kommissionellen Prüfung
umfaßt die übrigen Prüfungsfächer
bzw. Prüfungsteile.
(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle
Abnahme der ersten Diplomprüfung erst nach
erfolgreicher Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen
(Prüfungsteile), so hat sich die kommissionelle
Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer
(Prüfungsteile) zu beschränken.
(4) Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von
mehreren Vorlesungen, allenfalls auch von Repetitorien,
so zerfällt diese Teilprüfung in so viele
Prüfungsteile, als Lehrveranstaltungen eingerichtet
sind.
(5) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren
Prüfungsteilen, so gilt sie nur dann als mit
Erfolg abgelegt, wenn jeder Prüfungsteil zumindest
mit der Note „genügend" beurteilt wurde
(§ 29 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
(6) Nicht bestandene Teilprüfungen oder
Prüfungsteile von solchen (Abs. 2 lit. a) dürfen
nur dreimal, nicht bestandene kommissionelle
Prüfungen (Abs. 2 lit. b) nur zweimal wiederholt
werden (§ 30 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes). Beantragt der Kandidat
die kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung
nach einmaliger erfolgloser Ablegung
einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile),
so gilt die kommissionelle Prüfung als erste
Wiederholung; sie kann im Falle eines Mißerfolges
noch zweimal wiederholt werden. Hat
der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen
(Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos abgelegt,
so gilt die kommissionelle Prüfung als zweite
Wiederholung und kann noch einmal wiederholt
werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere
Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon dreimal ohne
Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung
als Prüfung gemäß § 30 Abs. 5 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes und kann
nicht mehr wiederholt werden. Die Bestimmung
des § 30 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes bleibt
unberührt.
(7) Die erste Diplomprüfung ist grundsätzlich
mündlich abzuhalten. Sind jedoch Rechen- oder
Konstruktionsaufgaben zu lösen, sind diese
schriftlich durchzuführen. Wenn die mündliche
Ablegung von Teilprüfungen oder Prüfungsteilen
derselben vor Einzelprüfern wegen der zu großen
Zahl der Kandidaten und der geringen Zahl der
Prüfer nicht möglich ist, sind auf Beschluß der
zuständigen akademischen Behörde schriftliche
Prüfungen oder Prüfungsarbeiten anzuordnen.
Bei der gemäß Abs. 6 letzten zulässigen Wiederholung
einer auf solche Art durchgeführten Teilprüfung
oder eines Prüfungsteiles hat zusätzlich
eine mündliche Prüfung stattzufinden. Eine
mündliche Prüfung hat zusätzlich auch dann
stattzufinden, wenn der Kandidat eine solche
beantragt (§ 30 Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes), sofern die schriftliche Prüfung
oder die Prüfungsarbeit mit einer positiven
Note beurteilt wurde {§ 29 Abs. 2 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes).
(8) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens
bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig
abgelegt wurde, sind weitere Semester
in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen
(§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger Gründe
(§ 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes) hat jedoch die zuständige akademische
Behörde die Einrechnung weiterer
Semester zu bewilligen.
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 7. (1) In den sechs Semestern des zweiten
Studienabschnittes sind nach Maßgabe des
Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen
zwischen 105 und 125 Wochenstunden aus den
Prüfungsfächern und 5 Wochenstunden aus Freifächern
zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten
Wochenstunden hat im ersten bis vierten
Semester des zweiten Studienabschnittes mindestens
je 10, im fünften und sechsten Semester
des zweiten Studienabschnittes mindestens je 5
zu betragen.
(2) Während des zweiten Studienabschnittes
ist in der unter lit. a genannten Gruppe von
Prüfungsfächern oder in einem der unter lit. b
genannten Studienzweige zu inskribieren
(3) Die im § 15 Abs. 5 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes genannten Lehrveranstaltungen
sind als Wahlfächer gemäß Abs. 2
lit. a Z. 4, lit. b Z. 1 dd) und ee), Z. 2 ee) und ff),
Z. 3 ee) und ff), Z. 4 ee) und ff), Z. 5 ee) oder als
Freifächer anzubieten.
Diplomarbeit
§ 8. (1) Das Thema der Diplomarbeit ist einem
der Studienrichtung zugehörigen Fach zu entnehmen
(§ 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
technische Studienrichtungen und § 25 Abs. 1
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
(2) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema
der Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen
der ihrem Fach nach zuständigen Hochschulprofessoren,
emeritierten Hochschulprofessoren,
Honorarprofessoren und Hochschuldozenten
nach Maßgabe der Bestimmungen des § 25
Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
auszuwählen. Dem Angehörigen des
Lehrkörpers, welcher das Thema der Diplomarbeit
vorgeschlagen hat, obliegt auch die Betreuung
des Kandidaten bei der Ausarbeitung
der Diplomarbeit sowie deren Begutachtung. Er
hat nach Anhörung des Kandidaten im Einvernehmen
mit dem Präses der Prüfungskommission
zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung festzusetzen,
ob die Diplomarbeit als Institutsarbeit
oder als Hausarbeit durchzuführen ist.
(3) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission
zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung
einzureichen.
Vorprüfungen zur zweiten Diplomprüfung
§ 9. (1) Zur zweiten Diplomprüfung sind aus
folgenden Fächern Vorprüfungen abzulegen
a) Beim Studium gemäß § 9 Abs. 3 lit. e Z. I
des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen
1. Elektronische Rechen anlagen;
2. Chemie;
3. Maschinentechnisches Praktikum (Lehrwerkstätten);
4. Elektrotechnik und Elektronik für Maschinenbau;
5. Grundlagen der Rechts- und Wirtschaftswissenschaften
unter besonderer Berücksichtigung
der Betriebswirtschaftslehre.
b) Beim Studium gemäß § 9 Abs. 3 lit. e Z. II
des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen
1. Studienzweig „Maschinenbau"
aa) Spezielle Teilgebiete der Mathematik
und Mechanik;
bb) Spezielle Teilgebiete der Physik;
cc) Chemie;
dd) Elektrotechnik und Elektronik für
Maschinenbau;
ee) Grundlagen der Rechts- und Wirtschaftswissenschaften
unter besonderer
Berücksichtigung der Betriebswirtschaftslehre;
ff) Maschinentechnisches Praktikum
(Lehrwerkstätten).
2. Studienzweig „Verfahrensingenieurwesen"
aa) Spezielle Teilgebiete der Mathematik
und Mechanik;
bb) Spezielle Teilgebiete der Physik;
cc) Elektrotechnik und Elektronik für
Maschinenbau;
dd) Grundlagen der Rechts- und Wirtschaftswissenschaften
unter besonderer
Berücksichtigung der Betriebswirtschaftslehre;
ee) Maschinentechnisches Praktikum
(Lehrwerkstätten).
3. Studienzweig „Betriebswissenschaften"
aa) Mathematik und Statistik für Betriebswissenschaften;
bb) Elektrotechnik und Elektronik für
Maschinenbau;
cc) Grundlagen der Rechtswissenschaften;
dd) Maschinentechnisches Praktikum
(Lehrwerkstätten).
4. Studienzweig „Verkehrstechnik und Verkehrsmittel"
aa) Spezielle Teilgebiete der Mathematik
und Mechanik;
bb) Spezielle Teilgebiete der Physik;
cc) Chemie;
dd) Elektrotechnik und Elektronik für
Maschinenbau;
ee) Grundlagen der Rechts- und Wirtschaftswissenschaften
unter besonderer
Berücksichtigung der Betriebswirtschaftslehre;
ff) Maschinentechnisches Praktikum
(Lehrwerkstätten).
5. Studienzweig „Schiffstechnik"
aa) Spezielle Teilgebiete der Mathematik
und Mechanik;
bb) Schiffselektrotechnik und Schiffselektronik;
cc) Grundlagen der Rechts- und Wirtschaftswissenschaften
unter besonderer
Berücksichtigung der Betriebswirtschaftslehre.
(2) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 7 sind
sinngemäß anzuwenden.
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 10. (1) Für die Zulassung zum ersten Teil
der zweiten Diplomprüfung gelten die Bestimmungen
des § 5 Abs. 1 und 2 sinngemäß.
(2) Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten
Diplomprüfung setzt voraus
a) die erfolgreiche Ablegung der ersten
Diplomprüfung;
b) die Inskription der gemäß § 2 Abs. 1
vorgesehenen Zahl von Semestern, die
allenfalls gemäß § 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes
über technische Studienrichtungen
herabzusetzen ist;
c) die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen
nach Maßgabe des § 9 Abs. 1;
d) die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles
der zweiten Diplomprüfung;
e) die Approbation der Diplomarbeit.
Zweite Diplomprüfung
§ 11. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung
sind nach Wahl des Kandidaten
a) Im Studium gemäß § 9 Abs. 3 lit. e Z. I
des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen
1. Theoretische Maschinenlehre;
2. Technologie;
3. Maschinenbau;
4. jene Gruppe von Wahlfächern, die der
Kandidat gemäß § 7 Abs. 2 lit. a Z. 4 gewählt
hat.
b) Im Studienzweig „Maschinenbau"
1. theoretische Maschinenlehre;
2. Technologie;
3. Maschinenbau;
4. jene Fächer, die der Kandidat gemäß § 7
Abs. 2 lit. b Z. 1 ee) gewählt hat.
Das unter Z. 3 angeführte Prüfungsfach
ist um jene Gebiete zu erweitern, die der
Kandidat gemäß § 7 Abs. 2 lit. b Z. 1 dd)
gewählt hat.
c) Im Studienzweig „Verfahrensingenieurwesen"
1. Theoretische Maschinenlehre;
2. Technologie;
3. Maschinenbau;
4. Verfahrenstechnik;
5. jene Fächer, die der Kandidat gemäß § 7
Abs. 2 lit. b Z. 2 ff) gewählt hat.
Das unter Z. 4 angeführte Prüfungsfach ist
um jene Gebiete zu erweitern, die der
Kandidat gemäß § 7 Abs. 2 lit. b Z. 2 ee)
gewählt hat.
d) Im Studienzweig „Betriebswissenschaften"
1. Theoretische Maschinenlehre;
2. Technologie;
3. Maschinenbau;
4. Betriebswissenschaften;
5. jene Fächer, die der Kandidat gemäß § 7
Abs. 2 lit. b Z. 3 ff) gewählt hat.
Das unter Z. 4 angeführte Prüfungsfach ist
um jene Gebiete zu erweitern, die der
Kandidat gemäß § 7 Abs. 2 lit. b Z. 3 ee)
gewählt hat.
e) Im Studienzweig „Verkehrstechnik und
Verkehrsmittel"
1. Theoretische Maschinenlehre;
2. Technologie;
3. Maschinenbau;
4. Verkehrstechnik und Verkehrsmittel;
5. jene Fächer, die der Kandidat gemäß § 7
Abs. 2 lit. b Z. 4 ff) gewählt hat.
Das unter 2. 4 genannte Prüfungsfach ist
um jene Gebiete zu erweitern, die der
Kandidat gemäß § 7 Abs. 2 lit. b Z. 4 ee)
gewählt hat.
f) Im Studienzweig „Schiffstechnik"
1. Theoretische Maschinenlehre;
2. Technologie;
3. Maschinenbau;
4. Schiffstechnik;
5. jene Fächer, die der Kandidat gemäß § 7
Abs. 2 lit. b Z. 5 ee) gewählt hat.
(2) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,
die in zwei Teilen abzulegen ist. Der
erste Teil ist nach Wahl des Kandidaten in der
Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern oder
als kommissionelle Prüfung aus allen Prüfungsfächern
gemäß Abs. 1 abzulegen. Der zweite Teil
ist jedenfalls als kommissionelle Prüfung vom
gesamten Prüfungssenat abzuhalten und besteht
aus zwei Fächern
a) dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das
Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;
b) einem Teilgebiet des Prüfungsfaches, das
als ein Schwerpunkt der Studienrichtung
(des Studienzweiges) anzusehen ist. Es ist
unter Berücksichtigung der Prüfung gemäß
lit. a vom Präses der Prüfungskommission
zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung
nach Anhörung des Kandidaten zu bestimmen.
Der Kandidat ist berechtigt, einen
Vorschlag zu machen.
(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle
Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung
erst nach erfolgreicher Ablegung einer
oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so
hat sich die kommissionelle Prüfung auf die restlichen
Prüfungsfächer (Prüfungsteile) zu beschränken.
(4) Für den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung
sind die Bestimmungen des § 6 Abs. 4
bis 7 sinngemäß anzuwenden. Der zweite Teil der
zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.
Für die Wiederholung des zweiten Teiles der
zweiten Diplomprüfung ist § 30 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden.
(5) Auf Antrag des Kandidaten hat die zuständige
akademische Behörde (§§ 9 Abs. 1 und 18
Abs. 2 des Bundesgesetzes über technische
Studienrichtungen) zu bewilligen, daß die gemäß
Abs. 1 vorgesehenen Prüfungsfächer (oder Teilgebiete
derselben) zum Teil durch Prüfungsfächer
anderer Studienrichtungen oder Studienzweige,
die an der betreffenden Hochschule oder an einer
anderen Hochschule durchgeführt werden, ersetzt
werden, wenn die Wahl im Hinblick auf wissenschaftliche
Zusammenhänge oder eine Ergänzung
der wissenschaftlichen Berufsvorbildung sinnvoll
erscheint. Die gemäß dieser Bestimmung gewählten
Prüfungsfächer dürfen die Hälfte des Prüfungsstoffes
der zweiten Diplomprüfung, gemessen
an der Stundenzahl der auf Grund des
Studienplanes zu inskribierenden Lehrveranstaltungen,
nicht übersteigen. Aus den gewählten
Prüfungsfächern sind Lehrveranstaltungen im
Ausmaß der Lehrveranstaltungen für die weggefallenen
Prüfungsfächer (Prüfungsteile) zu inskribieren.
Verleihung des akademischen Grades
„Diplom-Ingenieur"
§ 12. (1) An die Absolventen der Studienrichtung
Maschinenbau wird der akademische
Grad „Diplom-Ingenieur", abgekürzt „Dipl.-
Ing.", verliehen.
(2) Um die Verleihung des akademischen
Grades ist bei der zuständigen akademischen
Behörde mittels des in der 4. Durchführungsverordnung
zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz
vorgesehenen Formulars anzusuchen.
(3) Die Verleihung des akademischen Grades
erfolgt durch Sponsion in feierlicher Form in
Anwesenheit des Rektors und des Dekans durch
einen Ordentlichen Hochschulprofessor als Promotor.
(4) Die Verleihung des akademischen Grades
ist zu beurkunden. In der Urkunde ist ersichtlich
zu machen, daß es sich um einen Absolventen der
Studienrichtung Maschinenbau handelt.
(5) Absolventen der Studienrichtung Maschinenbau
sind nach Maßgabe der Verordnung über
das Doktorat der technischen Wissenschaften,
BGBl. Nr. 143/1971, zur Erwerbung des Doktorates
der technischen Wissenschaften zuzulassen.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 13. (1) Gemäß § 45 Abs. 8 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche
Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen
Studienplanes ihr Studium begonnen haben, das
Recht, sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn
des auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes
folgenden Semesters den neuen Studienvorschriften
zu unterwerfen. In diesem Fall werden
zurückgelegte Studien dieser Studienrichtung
zur Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer
eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen anerkannt.
Fehlende Lehrveranstaltungen und Prüfungen
sind bis zum Antreten zum zweiten Teil
der zweiten Diplomprüfung nachzuholen; jedoch
bedürfen die in den Studienjahren 1968/69 bis
1973/74 inskribierten Lehrveranstaltungen keiner
weiteren Ergänzung.
(2) Die Bestimmung des § 6 Abs. 8 ist für die
Dauer der Studienjahre 1974/75, 1975/76 und
1976/77 nicht anzuwenden.
(3) Die Studienkommission kann für die Dauer
der Studienjahre 1974/75, 1975/76 und 1976/77
neben den die Pflicht- und Wahlfächer erfassenden
Lehrveranstaltungen Projektstudien, die der
wissenschaftlichen Zusammenarbeit zweier oder
mehrerer Fachgebiete an Hand konkreter,
fächerübergreifender Fragestellungen unter Anwendung
verschiedener Methoden und Techniken
dienen, anbieten, sofern die betreffenden Angehörigen
des Lehrkörpers zustimmen. Die Studienkommission
hat bei der Ankündigung eines
Projektstudiums festzustellen, welchen Lehrveranstaltungen
aus den Pflicht- und Wahlfächern
dieses dem Inhalt und Umfang nach entspricht.
Der Erfolg der Teilnahme an einem Projektstudium
ist im Sinne des § 29 Abs. 1 des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes zu benoten
und ersetzt bei positiver Beurteilung die
entsprechende Teilprüfung (Prüfungsteil) bzw.
die Teilnahme an den bezeichneten Lehrveranstaltungen.
(4) Abweichend von der Bestimmung des § 8
Abs. 2 ist an den Instituten der Studienrichtung
Maschinenbau der Technischen Hochschule in
Wien und der Technischen Hochschule in Graz
die Anfertigung der Diplomarbeit als Klausurarbeit
zulässig.