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172_1973 AT

172. Bundesgesetz: 2. Novelle zum GSKVG 1971

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 172. Bundesgesetz: 2. Novelle zum GSKVG 1971

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Gewerbliche Selbständigen-Krankenversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 287/1971, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 36/1973

wird abgeändert wie folgt

1. Die §§ 106 und 107 werden aufgehoben.

2. § 182 Abs. 2 Z. 1 und 2 haben zu lauten

„1. mit 1. Juli 1971 die Bestimmungen der

§§ 116 bis 134 mit der Maßgabe, daß ihre Geltung

auf die Zeit bis zum 31. Dezember 1972

beschränkt wird;

2. mit 1. Juli 1971 die Bestimmungen der

§§ 108 bis 115 und 137 bis 175 mit der Maßgabe,

daß ihre Geltung auf die Zeit bis zum

31, Dezember 1973 beschränkt wird;"

Artikel II

Personen, die am 31. Dezember 1972 bei der

Selbständigenkrankenkasse des Handels höherversichert

waren, erhalten die sich aus dieser

Höherversicherung ergebenden Leistungen noch

für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Juli 1973

eintreten.

Artikel III

Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend mit

1. Jänner 1973 in Kraft.

Artikel IV

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.

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