172. Bundesgesetz: 2. Novelle zum GSKVG 1971
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Gewerbliche Selbständigen-Krankenversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 287/1971, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 36/1973
wird abgeändert wie folgt
1. Die §§ 106 und 107 werden aufgehoben.
2. § 182 Abs. 2 Z. 1 und 2 haben zu lauten
„1. mit 1. Juli 1971 die Bestimmungen der
§§ 116 bis 134 mit der Maßgabe, daß ihre Geltung
auf die Zeit bis zum 31. Dezember 1972
beschränkt wird;
2. mit 1. Juli 1971 die Bestimmungen der
§§ 108 bis 115 und 137 bis 175 mit der Maßgabe,
daß ihre Geltung auf die Zeit bis zum
31, Dezember 1973 beschränkt wird;"
Artikel II
Personen, die am 31. Dezember 1972 bei der
Selbständigenkrankenkasse des Handels höherversichert
waren, erhalten die sich aus dieser
Höherversicherung ergebenden Leistungen noch
für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Juli 1973
eintreten.
Artikel III
Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend mit
1. Jänner 1973 in Kraft.
Artikel IV
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.