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172_1972 AT

172. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Königlich Dänischen Finanzministerium über die Durchführung der Entlastung von den im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuern von Dividenden und Zinsen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 172. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Königlich Dänischen Finanzministerium über die Durchführung der Entlastung von den im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuern von Dividenden und Zinsen

Der Bundesminister für Finanzen

der Republik Österreich

und

das Königlich Dänische Finanzministerium

haben, in Ausführung von Artikel 10 und 10 A

des Abkommens vom 23. Oktober 1961 zwischen

der Republik Österreich und dem Königreich

Dänemark zur Vermeidung dar Doppelbesteuerung

auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen

und vom Vermögen in der Fassung des

dieses Abkommen abändernden Protokolls vom

29. Oktober 1970 (im folgenden „Abkommen"

genannt) folgendes vereinbart

I. TEIL

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

(1) Als im Abzugsweg an der Quelle erhobene

Steuern von Dividenden und Zinsen im Sinn der

Artikel 10 und 10 A des Abkommens gelten derzeit

a) in Österreich die Kapitalertragsteuer samt

Zuschlägen (österreichische Quellensteuer);

b) in Dänemark die Dividendensteuer (dänische

Quellensteuer).

(2) Der Empfänger von Dividenden und Zinsen,

die in einem der beiden Staaten einer im Abzugsweg

an der Quelle erhobenen Steuer unterliegen,

hat Anspruch auf die in den Artikeln 10

und 10 A des Abkommens vorgesehene Entlastung

von dieser Steuer, sofern er im Zeitpunkt

der Fälligkeit der Einkünfte seinen Wohnsitz

im Sinne von Artikel 2 des Abkommens im

anderen Staat hat und nicht gemäß Artikel 10

Absatz 5 des Abkommens vo;n der Entlastung

ausgeschlossen ist.

(3) Der Anspruch auf Steuerentlastung steht

nur jener Person zu, die im Zeitpunkt der Fälligkeit

der Dividenden und Zinsen das Recht auf

Nutzung der diese Erträge abwarfenden Kapitalanlagen

besaß.

(4) Die Steuerentlastung erfolgt in beiden

Staaten im Rückerstattungsverfahren. Zurückzuerstattende

Steuerbeträge werd|;n nicht verzinst.

II. TEIL

Rückerstattung der österreichischen Quellensteuer

Artikel 2

(1) Der in Dänemark wohnhafte Einkommensempfänger

hat die Rückerstattung der österreichischen

Quellensteuer unter Verwendung des

Formulars R-D 2 schriftlich zu beantragen. Dieses

Formular kann in Dänemark bei den Veranlagungsbehörden

oder Steuerdirektionen bezogen

werden.

(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Jahren

nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die

besteuerten Einkünfte fällig geworden sind, bei

der für die Einkommensbesteuerung des Antragstellers

zuständigen dänischen Veranlagungsbehörde

(das Amtsskatteinspektorat; in Kopenhagen,

Frederiksberg und Genf;ofte: das Skattedirektorat)

in zweifacher Ausfertigung einzureichen.

(3) Entstehen im Lauf eines Kalenderjahres

mehrere Rückerstattungsansprüche, so sind sie

möglichst zusammen in einem Antrag geltend zu

machen. Ansprüche aus drei Jahren können in

einem Antrag zusammengefaßt werden. Soweit

jedoch die in Österreich wohnhaften Ertragschuldner

nicht vom gleichen Finanzamt zur

Körperschaftsteuer veranlagt werden, sind gesonderte

Anträge einzureichen. Die in Betracht kommenden

Finanzämter sind auf der Rückseite des

Formulars R-D 2 verzeichnet.

(4) Jedem Antrag sind Belege über den Bezug

der Einkünfte anzuschließen. Wird der Antrag

durch einen Vertreter unterzeichnet, so ist auch

eine Vollmacht des Anspruchsberechtigten (Artikel

1 Absatz 3) beizulegen.

Artikel 3

(1) Die dänische Veranlagungsbehörde prüft,

ob die für die Antragstellung erforderlichen Voraussetzungen

erfüllt sind, und stellt nötigenfalls

ergänzende Erhebungen an.

(2) Ist der Antrag begründet, so bestätigt die

dänische Veranlagungsbehörde dies auf der ersten

Ausfertigung, die es dem Bundesministerium für

Finanzen zustellt. Die zweite Ausfertigung bleibt

bei der dänischen Veranlagungsbehörde.

Artikel 4

(1) Das Bundesministerium für Finanzen übermittelt

den Antrag an das hierüber zur Entscheidung

zuständige Finanzamt, das ist das

Finanzamt, das für die Körperschaftsteuerveranlagung

des Schuldners der Kapitalerträge zuständig

ist.

(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Finanzamt für

Körperschaften prüft den Antrag auf seine Berechtigung

und seine Richtigkeit. Notwendige

ergänzende Auskünfte und Beweismittel holt es

direkt beim Antragsteller ein. Es entscheidet über

die Durchführung der Rückerstattung.

(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Finanzamt für

Körperschaften eröffnet dem Antragsteller seine

Entscheidung schriftlich und überweist den geschuldeten

Rückerstattungsbetrag unter Beachtung

allfälliger Vorschriften über den gebundenen

Zahlungsverkehr an die im Antrag angegebene

Adresse.

(4) Wird ein Antrag ganz oder teilweise abgewiesen,

so wird die Entscheidung mit einer Begründung

und einer Rechtsmittelbelehrung eröffnet.

(5) Gegen die Entscheidung des Finanzamtes

für Körperschaften kann innerhalb eines Monates

nach der Zustellung das Rechtsmittel der Berufung

ergriffen werden. Gegen die Berufungsentscheidung

der Finanzlandesdirektion kann innerhalb

von 6 Wochen von der Zustellung an

Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof in

Wien erhoben werden.

Artikel 5

Die österreichischen Steuerbehörden und der

österreichische Verwaltungsgerichtshof sind zur

Entgegennahme von Anträgen, Rechtsmitteln

und sonstigen Korrespondenzen in einer anderen

als der deutschen Sprache nicht verpflichtet.

III. TEIL

Rückerstattung der dänischen Quellensteuer

Artikel 6

(1) Der in Österreich wohnhafte Einkommensempfänger

hat die Rückerstattung der dänischen

Quellensteuer unter Verwendung des Formulars

U-35-A schriftlich zu beantragen. Dieses Formular

kann in Österreich bei den Finanzlandesdirektionen

bezogen werden.

(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Jahren

nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die besteuerten

Einkünfte fällig geworden sind, bei

jenem österreichischen Finanzamt in zweifacher

Ausfertigung einzureichen, das für die Veranlagung

des Antragstellers zu den Steuern vom Einkommen

und vom Vermögen zuständig ist.

(3) Entstehen im Laufe eines Kalenderjahres

mehrere Rückerstattungsansprüche, so sind sie

möglichst zusammen in einem Antrag geltend zu

machen. Ansprüche aus drei Jahren können in

einem Antrag zusammengefaßt werden. Für jede

Gesellschaft, von der Dividenden bezogen werden,

ist jedoch ein gesonderter Antrag einzubringen.

(4) Jedem Antrag sind Belege über den Bezug

der Einkünfte anzuschließen. Wird der Antrag

durch einen Vertreter unterzeichnet, so ist auch

eine Vollmacht des Anspruchsberechtigten (Artikel

1 Absatz 3) beizulegen.

Artikel 7

(1) Das zuständige österreichische Finanzamt

prüft, ob die für die Antragstellung erforderlichen

Voraussetzungen erfüllt sind und stellt

nötigenfalls ergänzende Erhebungen an.

(2) Ist der Antrag begründet, so bestätigt das

Finanzamt dies auf der für die dänischen Steuerbehörden

bestimmten ersten Ausfertigung; die

zweite Ausfertigung verbleibt beim Finanzamt.

Artikel 8

(1) Die für die dänischen Steuerbehörden bestimmte

erste Ausfertigung wird im Wege des

Bundesministeriums für Finanzen dem Kildeskattedirektorat

in Birkeröd zugestellt.

(2) Das Kildeskattedirektorat prüft den Antrag

auf seine Berechtigung und seine Richtigkeit.

Notwendige ergänzende Auskünfte und

Beweismittel holt es direkt beim Antragsteller

ein. Es entscheidet über die Durchführung der

Rückerstattung.

(3) Das Kildeskattedirektorat eröffnet dem

Antragsteller seine Entscheidung schriftlich und

überweist den geschuldeten Rückerstattungsbetrag

unter Beachtung allfälliger Vorschriften

über den gebundenen Zahlungsverkehr an die im

Antrag angegebene Adresse.

(4) Wird ein Antrag ganz oder teilweise abgewiesen,

so wird die Entscheidung mit einer Begründung

und einer Rechtsmittelbelehrung eröffnet.

(5) Gegen die Entscheidung des Kildeskattedirektorats

kann innerhalb eines Monats von der

Zustellung an Beschwerde erhoben werden.

Artikel 9

Die dänischen Behörden sind zur Entgegennahme

von Anträgen, Rechtsmitteln und sonstigen

Korrespondenzen in einer anderen als der

dänischen Sprache nicht verpflichtet.

IV. TEIL

Schlußbestimmungen

Artikel 10

(1) Diese Vereinbarung tritt 60 Tage, nachdem

ihre Unterzeichnung abgeschlossen ist, in Kraft

und ihre Bestimmungen sind auf jene Besteuerungsfälle

anzuwenden, hinsichtlich derer das

Abkommen vom 23. Oktober 1961 zwischen der

Republik Österreich und dem Königreich Dänemark

zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen

und vom Vermögen in der Fassung des dieses

Abkommen abändernden Protokolls vom 29. Oktober

1970 wirksam ist. Auf diese Besteuerungsfälle

findet die Vereinbarung vom 3./27. November

1961 zwischen dem Bundeisministerium für

Finanzen der Republik Österreich und dem

Königlich Dänischen Finanzministerium über die

Durchführung der Entlastung von den im Abzugsweg

an der Quelle erhobenen Steuern von

Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen

keine Anwendung mehr.

(2) Die Vereinbarung kann von jedem der beiden

vertragschließenden Teile mindestens sechs

Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt

werden; sie erlischt im Fall einer solchen

Kündigung mit Ablauf des Kalenderjahres. Begehren

um Entlastung von Quellensteuern, die

vor dem letztgenannten Zeitpunkt eingereicht

worden sind, sind indessen noch nach dem in

der vorliegenden Vereinbarung vorgesehenen

Verfahren zu erledigen. Sobald eine Kündigung

erfolgt ist, sind unverzüglich Verhandlungen

über den Abschluß einer neuen Vereinbarung

aufzunehmen.

GESCHEHEN in zweifacher Urschrift in

deutscher und dänischer Sprache, wobei beide

Texte authentisch sind.

Kopenhagen, am 25. Jänner 1972

Wien, am 25. Februar 1972

Für das Königlich Dänische Finanzministerium

Hans P. Gøtrik

E. Thielsen

Für den Bundesminister für Finanzen der

Republik Österreich

Dr. Twaroch

Vorstehende Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 10 Abs. 1 am 25. April 1972 in Kraft getreten.

Das Protokoll vom 29. Oktober 1970 zur Abänderung des Abkommens zwischen der Republik

Österreich und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete

der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ist in BGBl. Nr. 20/1972 kundgemacht.

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