172. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Königlich Dänischen Finanzministerium über die Durchführung der Entlastung von den im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuern von Dividenden und Zinsen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Bundesminister für Finanzen
der Republik Österreich
und
das Königlich Dänische Finanzministerium
haben, in Ausführung von Artikel 10 und 10 A
des Abkommens vom 23. Oktober 1961 zwischen
der Republik Österreich und dem Königreich
Dänemark zur Vermeidung dar Doppelbesteuerung
auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen in der Fassung des
dieses Abkommen abändernden Protokolls vom
29. Oktober 1970 (im folgenden „Abkommen"
genannt) folgendes vereinbart
I. TEIL
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
(1) Als im Abzugsweg an der Quelle erhobene
Steuern von Dividenden und Zinsen im Sinn der
Artikel 10 und 10 A des Abkommens gelten derzeit
a) in Österreich die Kapitalertragsteuer samt
Zuschlägen (österreichische Quellensteuer);
b) in Dänemark die Dividendensteuer (dänische
Quellensteuer).
(2) Der Empfänger von Dividenden und Zinsen,
die in einem der beiden Staaten einer im Abzugsweg
an der Quelle erhobenen Steuer unterliegen,
hat Anspruch auf die in den Artikeln 10
und 10 A des Abkommens vorgesehene Entlastung
von dieser Steuer, sofern er im Zeitpunkt
der Fälligkeit der Einkünfte seinen Wohnsitz
im Sinne von Artikel 2 des Abkommens im
anderen Staat hat und nicht gemäß Artikel 10
Absatz 5 des Abkommens vo;n der Entlastung
ausgeschlossen ist.
(3) Der Anspruch auf Steuerentlastung steht
nur jener Person zu, die im Zeitpunkt der Fälligkeit
der Dividenden und Zinsen das Recht auf
Nutzung der diese Erträge abwarfenden Kapitalanlagen
besaß.
(4) Die Steuerentlastung erfolgt in beiden
Staaten im Rückerstattungsverfahren. Zurückzuerstattende
Steuerbeträge werd|;n nicht verzinst.
II. TEIL
Rückerstattung der österreichischen Quellensteuer
Artikel 2
(1) Der in Dänemark wohnhafte Einkommensempfänger
hat die Rückerstattung der österreichischen
Quellensteuer unter Verwendung des
Formulars R-D 2 schriftlich zu beantragen. Dieses
Formular kann in Dänemark bei den Veranlagungsbehörden
oder Steuerdirektionen bezogen
werden.
(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die
besteuerten Einkünfte fällig geworden sind, bei
der für die Einkommensbesteuerung des Antragstellers
zuständigen dänischen Veranlagungsbehörde
(das Amtsskatteinspektorat; in Kopenhagen,
Frederiksberg und Genf;ofte: das Skattedirektorat)
in zweifacher Ausfertigung einzureichen.
(3) Entstehen im Lauf eines Kalenderjahres
mehrere Rückerstattungsansprüche, so sind sie
möglichst zusammen in einem Antrag geltend zu
machen. Ansprüche aus drei Jahren können in
einem Antrag zusammengefaßt werden. Soweit
jedoch die in Österreich wohnhaften Ertragschuldner
nicht vom gleichen Finanzamt zur
Körperschaftsteuer veranlagt werden, sind gesonderte
Anträge einzureichen. Die in Betracht kommenden
Finanzämter sind auf der Rückseite des
Formulars R-D 2 verzeichnet.
(4) Jedem Antrag sind Belege über den Bezug
der Einkünfte anzuschließen. Wird der Antrag
durch einen Vertreter unterzeichnet, so ist auch
eine Vollmacht des Anspruchsberechtigten (Artikel
1 Absatz 3) beizulegen.
Artikel 3
(1) Die dänische Veranlagungsbehörde prüft,
ob die für die Antragstellung erforderlichen Voraussetzungen
erfüllt sind, und stellt nötigenfalls
ergänzende Erhebungen an.
(2) Ist der Antrag begründet, so bestätigt die
dänische Veranlagungsbehörde dies auf der ersten
Ausfertigung, die es dem Bundesministerium für
Finanzen zustellt. Die zweite Ausfertigung bleibt
bei der dänischen Veranlagungsbehörde.
Artikel 4
(1) Das Bundesministerium für Finanzen übermittelt
den Antrag an das hierüber zur Entscheidung
zuständige Finanzamt, das ist das
Finanzamt, das für die Körperschaftsteuerveranlagung
des Schuldners der Kapitalerträge zuständig
ist.
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Finanzamt für
Körperschaften prüft den Antrag auf seine Berechtigung
und seine Richtigkeit. Notwendige
ergänzende Auskünfte und Beweismittel holt es
direkt beim Antragsteller ein. Es entscheidet über
die Durchführung der Rückerstattung.
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Finanzamt für
Körperschaften eröffnet dem Antragsteller seine
Entscheidung schriftlich und überweist den geschuldeten
Rückerstattungsbetrag unter Beachtung
allfälliger Vorschriften über den gebundenen
Zahlungsverkehr an die im Antrag angegebene
Adresse.
(4) Wird ein Antrag ganz oder teilweise abgewiesen,
so wird die Entscheidung mit einer Begründung
und einer Rechtsmittelbelehrung eröffnet.
(5) Gegen die Entscheidung des Finanzamtes
für Körperschaften kann innerhalb eines Monates
nach der Zustellung das Rechtsmittel der Berufung
ergriffen werden. Gegen die Berufungsentscheidung
der Finanzlandesdirektion kann innerhalb
von 6 Wochen von der Zustellung an
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof in
Wien erhoben werden.
Artikel 5
Die österreichischen Steuerbehörden und der
österreichische Verwaltungsgerichtshof sind zur
Entgegennahme von Anträgen, Rechtsmitteln
und sonstigen Korrespondenzen in einer anderen
als der deutschen Sprache nicht verpflichtet.
III. TEIL
Rückerstattung der dänischen Quellensteuer
Artikel 6
(1) Der in Österreich wohnhafte Einkommensempfänger
hat die Rückerstattung der dänischen
Quellensteuer unter Verwendung des Formulars
U-35-A schriftlich zu beantragen. Dieses Formular
kann in Österreich bei den Finanzlandesdirektionen
bezogen werden.
(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die besteuerten
Einkünfte fällig geworden sind, bei
jenem österreichischen Finanzamt in zweifacher
Ausfertigung einzureichen, das für die Veranlagung
des Antragstellers zu den Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen zuständig ist.
(3) Entstehen im Laufe eines Kalenderjahres
mehrere Rückerstattungsansprüche, so sind sie
möglichst zusammen in einem Antrag geltend zu
machen. Ansprüche aus drei Jahren können in
einem Antrag zusammengefaßt werden. Für jede
Gesellschaft, von der Dividenden bezogen werden,
ist jedoch ein gesonderter Antrag einzubringen.
(4) Jedem Antrag sind Belege über den Bezug
der Einkünfte anzuschließen. Wird der Antrag
durch einen Vertreter unterzeichnet, so ist auch
eine Vollmacht des Anspruchsberechtigten (Artikel
1 Absatz 3) beizulegen.
Artikel 7
(1) Das zuständige österreichische Finanzamt
prüft, ob die für die Antragstellung erforderlichen
Voraussetzungen erfüllt sind und stellt
nötigenfalls ergänzende Erhebungen an.
(2) Ist der Antrag begründet, so bestätigt das
Finanzamt dies auf der für die dänischen Steuerbehörden
bestimmten ersten Ausfertigung; die
zweite Ausfertigung verbleibt beim Finanzamt.
Artikel 8
(1) Die für die dänischen Steuerbehörden bestimmte
erste Ausfertigung wird im Wege des
Bundesministeriums für Finanzen dem Kildeskattedirektorat
in Birkeröd zugestellt.
(2) Das Kildeskattedirektorat prüft den Antrag
auf seine Berechtigung und seine Richtigkeit.
Notwendige ergänzende Auskünfte und
Beweismittel holt es direkt beim Antragsteller
ein. Es entscheidet über die Durchführung der
Rückerstattung.
(3) Das Kildeskattedirektorat eröffnet dem
Antragsteller seine Entscheidung schriftlich und
überweist den geschuldeten Rückerstattungsbetrag
unter Beachtung allfälliger Vorschriften
über den gebundenen Zahlungsverkehr an die im
Antrag angegebene Adresse.
(4) Wird ein Antrag ganz oder teilweise abgewiesen,
so wird die Entscheidung mit einer Begründung
und einer Rechtsmittelbelehrung eröffnet.
(5) Gegen die Entscheidung des Kildeskattedirektorats
kann innerhalb eines Monats von der
Zustellung an Beschwerde erhoben werden.
Artikel 9
Die dänischen Behörden sind zur Entgegennahme
von Anträgen, Rechtsmitteln und sonstigen
Korrespondenzen in einer anderen als der
dänischen Sprache nicht verpflichtet.
IV. TEIL
Schlußbestimmungen
Artikel 10
(1) Diese Vereinbarung tritt 60 Tage, nachdem
ihre Unterzeichnung abgeschlossen ist, in Kraft
und ihre Bestimmungen sind auf jene Besteuerungsfälle
anzuwenden, hinsichtlich derer das
Abkommen vom 23. Oktober 1961 zwischen der
Republik Österreich und dem Königreich Dänemark
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen in der Fassung des dieses
Abkommen abändernden Protokolls vom 29. Oktober
1970 wirksam ist. Auf diese Besteuerungsfälle
findet die Vereinbarung vom 3./27. November
1961 zwischen dem Bundeisministerium für
Finanzen der Republik Österreich und dem
Königlich Dänischen Finanzministerium über die
Durchführung der Entlastung von den im Abzugsweg
an der Quelle erhobenen Steuern von
Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen
keine Anwendung mehr.
(2) Die Vereinbarung kann von jedem der beiden
vertragschließenden Teile mindestens sechs
Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt
werden; sie erlischt im Fall einer solchen
Kündigung mit Ablauf des Kalenderjahres. Begehren
um Entlastung von Quellensteuern, die
vor dem letztgenannten Zeitpunkt eingereicht
worden sind, sind indessen noch nach dem in
der vorliegenden Vereinbarung vorgesehenen
Verfahren zu erledigen. Sobald eine Kündigung
erfolgt ist, sind unverzüglich Verhandlungen
über den Abschluß einer neuen Vereinbarung
aufzunehmen.
GESCHEHEN in zweifacher Urschrift in
deutscher und dänischer Sprache, wobei beide
Texte authentisch sind.
Kopenhagen, am 25. Jänner 1972
Wien, am 25. Februar 1972
Für das Königlich Dänische Finanzministerium
Hans P. Gøtrik
E. Thielsen
Für den Bundesminister für Finanzen der
Republik Österreich
Dr. Twaroch
Vorstehende Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 10 Abs. 1 am 25. April 1972 in Kraft getreten.
Das Protokoll vom 29. Oktober 1970 zur Abänderung des Abkommens zwischen der Republik
Österreich und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ist in BGBl. Nr. 20/1972 kundgemacht.