Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
172_1971 AT

172. Bundesgesetz: Bewertungsgesetz-Novelle 1971

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 172. Bundesgesetz: Bewertungsgesetz-Novelle 1971

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 145/

1963 und BGBl. Nr. 181/1965 wird geändert wie

folgt

1. § 1 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Bestimmungen des zweiten Teiles dieses

Bundesgesetzes (§§ 18 bis 79) gelten für die

Vermögensteuer, die Stempel- und Rechtsgebühren

sowie — mit Ausnahme der §§ 69 und 70 —

für die Erbschaftssteuer; der erste Abschnitt des

zweiten Teiles (§§ 19 bis 68) gilt nach näherer

Regelung durch die in Betracht kommenden Gesetze

auch für die Grundsteuer, die Gewerbesteuer,

die Grunderwerbsteuer und für die Beiträge

nach dem Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz."

2. Der Abs. 2 des § 12 ist zu streichen.

3. § 13 Abs. 2 und 3 haben zu lauten

„(2) Für Aktien, für Anteile an Gesellschaften

mit beschränkter Haftung und für Genußscheine

ist, soweit sie im Inland keinen Kurswert haben,

der gemeine Wert maßgebend (§§ 10, 75 a).

(3) Ist der gemeine Wert einer Anzahl von Anteilen

an einer Gesellschaft, die einer Person gehören,

infolge besonderer Umstände höher (zum

Beispiel weil die Höhe der Beteiligung die Beherrschung

der Gesellschaft ermöglicht) oder

niedriger (zum Beispiel weil Bindungen vorhanden

sind, die die freie Veräußerung der Anteile

hindern) als der Wert, der sich auf Grund der

Kurswerte (Abs. 1) oder der gemeinen Werte

(Abs. 2) für die einzelnen Anteile insgesamt ergibt,

so ist der gemeine Wert der Beteiligung

maßgebend."

4. § 14 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Der Wert unverzinslicher befristeter Forderungen

oder Schulden ist der Betrag, der nach

Abzug von Jahreszinsen in Höhe von 5•5 v. H.

des Nennwertes bis zur Fälligkeit verbleibt."

5. § 15 hat zu lauten

„§ 15. Kapitalwert von wiederkehrenden

Nutzungen und Leistungen

(1) Der Gesamtwert von Nutzungen oder Leistungen,

die auf bestimmte Zeit beschränkt sind,

ist die Summe der einzelnen Jahreswerte abzüglich

der Zwischenzinsen unter Berücksichtigung

von Zinseszinsen. Dabei ist von einem Zinssatz

in Höhe von 5•5 v. H. auszugehen. Der Gesamtwert

darf das Achtzehnfache des Jahreswertes

nicht übersteigen. Ist die Dauer des Rechtes

außerdem durch das Leben einer oder mehrerer

Personen bedingt, so darf der nach § 16 zu berechnende

Kapitalwert nicht überschritten werden.

(2) Immerwährende Nutzungen oder Leistungen

sind mit dem Achtzehnfachen des Jahreswertes,

Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter

Dauer vorbehaltlich des § 16 mit dem

Neunfachen des Jahreswertes zu bewerten.

(3) Ist der gemeine Wert der gesamten Nutzungen

oder Leistungen nachweislich geringer oder

höher, so ist der nachgewiesene gemeine Wert

zugrunde zu legen.

(4) Beruhen die wiederkehrenden Nutzungen

oder Leistungen auf der Überlassung von Rechten

im Sinne des § 69 Z. 6 oder auf der Überlassung

von gewerblichen Erfahrungen und von

Berechtigungen oder auf der Gestattung der Verwertung

solcher Rechte, so gilt als gemeiner

Wert der gesamten Nutzungen und Leistungen

das Dreifache des Jahreswertes."

6. § 16 Albs. 2 und 3 haben zu lauten

„(2) Als Wert ist anzunehmen bei einem

Alter

1. bis zu 15 Jahren das 18fache,

2. von mehr als 15 bis 25 Jahren das 17fache,

3. von mehr als 25 bis 35 Jahren das 16fache,

4. von mehr als 35 bis 45 Jahren das 15fache,

5. von mehr als 45 bis 50 Jahren das 14fache,

6. von mehr als 50 bis 55 Jahren das 13fache,

7. von mehr als 55 bis 60 Jahren das 11fache,

8. von mehr als 60 bis 65 Jahren das 9fache,

9. von mehr als 65 bis 70 Jahren das 7fache,

10. von mehr als 70 bis 75 Jahren das 5fache,

11. von mehr als 75 bis 80 Jahren das 3fache,

12. von mehr als 80 Jahren das Einfache des

Wertes

der einjährigen Nutzung.

(3) Hat eine nach Abs. 2 bewertete Nutzung

oder Leistung im Falle der

Z. 1 nicht mehr als 9 Jahre,

Z. 2 und 3 nicht mehr als 8 Jahre,

Z. 4 und 5 nicht mehr als 7 Jahre,

Z. 6 nicht mehr als 6 Jahre,

Z. 7 nicht mehr als 5 Jahre,

Z. 8 und 9 nicht mehr als 4 Jahre,

Z. 10 nicht mehr als 3 Jahre,

Z. 11 nicht mehr als 2 Jahre

bestanden und beruht der Wegfall auf dem Tod

des Berechtigten öder Verpflichteten, so ist die

Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern

auf Antrag nach der wirklichen Dauer der

Nutzung oder Leistung zu berichtigen. § 5 Abs. 2

zweiter und dritter Satz gellten entsprechend. Ist

eine Last weggefallen, so bedarf die Berichtigung

keines Antrages."

7. § 17 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der einjährige Betrag der Nutzung einer

Geldsumme ist, wenn kein anderer Wert feststeht,

mit 5•5 v. H. anzunehmen."

8. § 20 Abs. 1 Z. 1 hat zu lauten

„1. in Zeitabständen von je neun Jahren für

die wirtschaftlichen Einheiten des land- und

forstwirtschaftlichen Vermögens und des Grundvermögens,

für die Betriebsgrundstücke und die

Gewerbeberechtigungen;".

9. § 21 Abs. 1, 2 und 3 haben zu lauten

„(1) Der Einheitswert wird neu festgestellt,

1. wenn der gemäß § 25 abgerundete Wert, der

sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt,

a) bei den wirtschaftlichen Einheiten des land-

und forstwirtschaftlichen Vermögens sowie

bei den Betriebsgrundstücken, die losgelöst

von ihrer Zugehörigkeit zu einem Betriebsvermögen

einen land- und forstwirtschaftlichen

Betrieb bilden würden (§ 60 Abs. 1

Z. 2), entweder um mehr als ein Zwanzigstel,

mindestens aber um 2000 S oder um

mehr als 50.000 S,

b) bei den übrigen wirtschaftlichen Einheiten

und Untereinheiten des Grundbesitzes entweder

um mehr als ein Zehntel, mindestens

aber um 2000 S oder um mehr als

100.000 S,

c) bei einem gewerblichen Betrieb oder einer

Gewerbeberechtigung (§ 61) entweder um

mehr als ein Fünftel, mindestens aber um

50.000 S oder um mehr als 1,000.000 S von

dem zum letzten Feststellungszeitpunkt

festgestellten Einheitswert abweicht (Wertfortschreibung)

oder

2. wenn die Art des Bewertungsgegenstandes

von der zuletzt im Einheitswertbescheid festgestellten

Art abweicht (Artfortschreibung).

(2) Die im Abs. 1 Z. 1 festgesetzten Wertgrenzen

sind nicht zu beachten, wenn

1. für einen Teil des Bewertungsgegenstandes

ein Grund für eine Abgabenbefreiung eintritt

oder wegfällt oder

2. bei einem gewerblichen Betrieb die steuerliche

Zurechnung geändert wird.

(3) Fällt eine wirtschaftliche Einheit oder Untereinheit,

für die ein Einheitswert bereits festgestellt

ist, weg oder ist gemäß § 25 ein Einheitswert

nicht mehr festzustellen oder tritt für den

ganzen Steuergegenstand eine Steuerbefreiung

ein, so ist der Einheitswert auf den Wert Null

fortzuschreiben."

10. § 25 hat zu lauten

„§ 25. Abrundung der Einheitswerte

und Nichtfeststellung geringfügiger

Einheitswerte

Die Einheitswerte sind auf volle 1000 S nach

unten abzurunden. Einheitswerte, deren Höhe

1. beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen

sowie bei den Betriebsgrundstücken

gemäß § 60 Abs. 1 Z. 2 geringer ist als 2000 S

und

2. beim Grundvermögen sowie bei den Betriebsgrundstücken

gemäß § 60 Abs. 1 Z. 1 geringer

ist als 5000 S,

sind nicht festzustellen."

11. § 28 hat zu lauten

„§ 28. Grundbesitz, dessen Erhaltung

im öffentlichen Interesse

liegt

Einheitswerte für Grundbesitz, dessen Erhaltung

wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte

oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse

liegt, insbesondere unter Denkmalschutz

stehende Gebäude, sind mit 30 v. H. des an sich

maßgebenden Wertes festzustellen, wenn die

durchschnittlichen Erhaltungskosten die erzielten

Einnahmen und sonstigen Vorteile übersteigen."

12. § 30 hat zu lauten

„§ 30. Begriff des landwirtschaftlichen

Vermögens

(1) Zum landwirtschaftlichen Vermögen gehören

alle Teile (insbesondere Grund und Boden,

Gebäude, stehende und umlaufende Betriebsmittel,

Nebenbetriebe und Sonderkulturen) einer

wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem landwirtschaftlichen

Hauptzweck dient (Landwirtschaftlicher

Betrieb).

(2) Ais Teile des landwirtschaftlichen Betriebes

gelten nicht

1. Zahlungsmittel, Geldforderungen und Wertpapiere,

2. Geldschulden,

3. Gebäude oder Räume des Gebäudes, die

zu eigenen gewerblichen Zwecken des Betriebsinhabers

verwendet werden, zu gewerblichen

oder Wohnzwecken vermietet sind oder sonstigen

betriebsfremden Zwecken dienen,

4. der den Vergleichswert übersteigende Teil

des Wohnungswertes gemäß § 33 Abs. 2,

5. ein über den normalen Bestand hinausgehender

Bestand (Überbestand) an umlaufenden

Betriebsmitteln. Als normaler Bestand an umlaufenden

Betriebsmitteln gilt ein solcher, der

zur Fortführung des Betriebes bis zum Beginn J

der nächsten Ernte erforderlich ist. Bei seiner

Ermittlung sind die in dieser Zeit eingehenden

Einnahmen und aufzuwendenden Barlöhne nicht

zu berücksichtigen. Als Beginn der Ernte gilt der

Zeitpunkt, in dem der Betriebsinhaber bei ordnungsgemäßer

Wirtschaftsführung frühestens die

Möglichkeit hat, Erzeugnisse der Ernte in nennenswertem

Umfang zu veräußern,

6. Holzungs- und Bezugsrechte von Holz im

Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 der Anlage 3 zur

Kundmachung der Bundesregierung vom 13. Februar

1951, BGBl. Nr. 103; solche Rechte sind

beim Berechtigten sonstiges Vermögen (§ 69) und

beim Verpflichteten nur bei der Ermittlung des

Gesamtvermögens (Inlandsvermögens) zu berücksichtigen.

(3) Die Zucht oder das Halten von Tieren gilt

als landwirtschaftlicher Betrieb, wenn zur Tierzucht

oder Tierhaltung überwiegend Erzeugnisse

verwendet werden, die im eigenen landwirtschaftlichen

Betrieb gewonnen worden sind.

(4) Abweichend von den Bestimmungen des

Abs. 3 gelten die von einer Landwirtschaftskammer

anerkannten Geflügelherdbuchzuchtbetriebe

und Geflügelvermehrungszuchtbetriebe auch

dann als landwirtschaftliche Betriebe, wenn zur

Geflügelzucht überwiegend Erzeugnisse verwendet

werden, die nicht im eigenen landwirtschaftlichen

Betrieb gewonnen worden sind.

(5) Als landwirtschaftlicher Nebenbetrieb gilt

ein Betrieb, der dem landwirtschaftlichen Hauptbetrieb

zu dienen bestimmt ist.

(6) Tierzuchtbetriebe, Viehmästereien, Geflügelfarmen

und ähnliche Betriebe, in denen zur

Zucht und Haltung der im Abs. 8 genannten

Tiere überwiegend Erzeugnisse verwendet werden,

die nicht im eigenen landwirtschaftlichen

Betrieb gewonnen worden sind, gelten auch dann

als Nebenbetriebe, wenn bezogen auf die reduzierte

landwirtschaftliche Nutzfläche dieser Betriebe

(Abs. 7)

für die ersten 5 Hektar nicht mehr als 8,

für die nächsten 5 Hektar nicht mehr als 6,

für die nächsten 10 Hektar nicht mehr als 3,

für die nächsten 20 Hektar nicht mehr als 2

Vieheinheiten (Abs. 8) und für die restliche

reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche nicht

mehr als 1 Vieheinheit je Hektar im Wirtschaftsjahr

durchschnittlich erzeugt oder gehalten

werden. Wird jedoch dieser Höchstbestand nachhaltig

überschritten, so ist hinsichtlich des gesamten

Tierbestandes das Vorliegen eines gewerblichen

Betriebes anzunehmen. Für die Anzahl

der zulässigen Vieheinheiten und für die

Ermittlung der reduzierten landwirtschaftlichen

Nutzfläche ist das Gesamtausmaß der vom Betrieb

aus bewirtschafteten Flächen maßgebend;

zugepachtete Flächen sind miteinzubeziehen, verpachtete

auszuschließen;.

(7) Gehören zur bewirtschafteten Fläche eines

landwirtschaftlichen Betriebes Hutweiden, Streuwiesen,

Alpen oder Bergmähder, so sind bei

Anwendung des Abs. 6 die Flächenausmaße der

Hutweiden und der Streuwiesen auf ein Drittel,

jene der Alpen und Bergmähder auf ein Fünftel

zu reduzieren. Die so ermittelte Fläche ist die

reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche des

landwirtschaftlichen Betriebes.

(8) Die Vieheinheiten werden nach dem zur

Erreichung des Produktionszieles erforderlichen

Futterbedarf bestimmt. Für die Umrechnung der

Tierbestände in Vieheinheiten (VE) gilt folgender

Schlüssel

13. § 33 hat zu lauten

„§ 33. Wohnungswert

(1) Wohnungswert ist der Wert der Gebäude

oder Gebäudeteile, die dem Betriebsinhaber,

seinen Familienangehörigen, den Ausnehmern

und den überwiegend im Haushalt des Betriebsinhabers

beschäftigten Personen als Wohnung

dienen. Der Wohnungswert ist Bestandteil des

Vergleichswertes (§ 39).

(2) Übersteigt jedoch der nach den Vorschriften

über die Bewertung von bebauten Grundstücken

zu ermittelnde Wohnungswert bei landwirtschaftlich

genutzten Flächen 20 v. H.

und bei weinbaumäßig genutzten Flächen

15 v. H. des Vergleichswertes, so ist der

übersteigende Teil des Wohnungswertes als

sonstiges bebautes Grundstück (§ 54 Abs. 1 Z. 5)

dem Grundvermögen zuzurechnen.

(3) Bei der Ermittlung des Wohnungswertes

sind, wenn der Hauptfeststellungszeitpunkt für

das Grundvermögen von dem Hauptfeststellungszeitpunkt

für das land- und forstwirtschaftliche

Vermögen abweicht, die Wertverhältnisse

vom vorhergehenden Hauptfeststellungszeitpunkt

für das Grundvermögen zugrunde zu

legen; der zu diesem Zeitpunkt ermittelte Wohnungswert

gilt, soweit nicht Fortschreibungen

oder Nachfeststellungen vorzunehmen sind, bis

zum nächstfolgenden Hauptfeststellungszeitpunkt

der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen

Vermögens."

14. § 37 hat zu lauten

„§ 37. Gang der Bewertung

Zur Feststellung des Einheitswertes wird für

alle landwirtschaftlichen Betriebe der Vergleichswert

nach den §§ 38 und 39 ermittelt. Bei Vorliegen

der Voraussetzungen des § 40 ist der Vergleichswert

durch einen Abschlag zu vermindern

oder durch einen Zuschlag zu erhöhen. Unterbleibt

ein Abschlag oder ein Zuschlag, so ist Einheitswert

der Vergleichswert, soweit nicht noch

Grundstücksflächen nach § 31 Abs. 1 und 3 einzubeziehen

sind."

14 a. § 41 hat zu lauten

„§ 41. Bewertungsbeirat

(1) Der Bundesminister für Finanzen hat zur

Sicherung einer wirksamen Durchführung der

Vorschriften der §§ 34 und 36 einen Bewertungsbeirat

zu bilden.

(2) Dem Bewertungsbeirat gehören an

1. ein vom Bundesminister für Finanzen beauftragter

rechtskundiger Bundesbeamter als Vorsitzender

und ein Beamter des höheren Bodenschätzungsdienstes

für die technischen Belange

des Bewertungsbeirates;

2. zwei Landesbeamte als Vertreter der Bundesländer;

der Bundesminister für Finanzen bestimmt

die Bundesländer, welche die Vertreter

entsenden;

3. sechs unter Bedachtnahme auf den Vorschlag

der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern

Österreichs im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

berufene Mitglieder, die Landwirte sind, oder,

ohne die Landwirtschaft auszuüben, über eingehende

Sachkenntnis auf dem Gebiete der Landwirtschaft

verfügen. Hievon müssen mindestens

zwei Mitglieder Landwirte sein, deren landwirtschaftlicher

Betrieb ein Flächenausmaß von nicht

mehr als zehn Hektar umfaßt. Nach Bedarf können

vorübergehend mehr als sechs Mitglieder in

gleicher Weise berufen werden. Der Bundesminister

für Finanzen kann die Berufung jederzeit

zurücknehmen.

(3) Die im Abs. 2 unter Z. 3 berufenen Mitglieder

üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.

Alle im Abs. 2 angeführten Personen sind verpflichtet,

über alle ihnen in Ausübung ihrer

Tätigkeit bekannt gewordenen Amts-, Geschäfts- und

Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren.

Auf Verletzung der Geheimhaltungspflicht

finden die Bestimmungen der §§ 251 und

252 des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958,

Anwendung."

14 b. § 45 hat zu lauten

„§ 45. Gutachterausschuß

(1) Die Finanzlandesdirektionen haben zur

Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bewertung

gemäß den Vorschriften des § 35 für den Bereich

jedes Bundeslandes einen Gutachterausschuß zu

bilden.

(2) Dem Gutachterausschuß gehören an

1. der Präsident der zuständigen Finanzlandesdirektion

oder ein von ihm allgemein oder im

einzelnen Fall beauftragter rechtskundiger Bundesbeamter

als Vorsitzender und ein Beamter des

höheren Bodenschätzungsdienstes für die technischen

Belange des Gutachterausschusses,

2. ein Landesbeamter als Vertreter des Bundeslandes,

3. zwei unter Bedachtnahme auf den Vorschlag

der zuständigen Landeslandwirtschaftskammer

berufene Mitglieder, die die im § 41 Abs. 2 Z. 3

vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen. Eines der

Mitglieder muß jedoch ein Landwirt sein, dessen

landwirtschaftlicher Betrieb ein Flächenausmaß

von nicht mehr als zehn Hektar umfaßt. Eine

gleichzeitige Mitgliedschaft beim Bewertungsbeirat

und den Gutachterausschüssen ist möglich.

Die Bestimmungen des § 41 Abs. 2 Z. 3 vorletzter

und letzter Satz und Abs. 3 sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Finanzlandesdirektion führt die Geschäfte

des Gutachterausschusses. Auf die Geschäftsführung

des Gutachterausschusses finden

die Bestimmungen des § 42 Abs. 2 bis Abs. 4

sinngemäß Anwendung."

15. § 46 Abs. 3 2. 3 hat zu lauten

„3. mit welchem Hektarsatz Mittelwald- und

Niederwaldbetriebe, Schutz- und Bannwälder

und sonstige in der Bewirtschaftung eingeschränkte

Wälder oder derartige Flächen innerhalb

anderer Betriebe sowie Wälder mit nicht

mehr als zehn Hektar Flächenausmaß anzusetzen

sind;".

16. § 46 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Der ermittelte Ertragswert ist durch einen

Abschlag zu vermindern oder durch einen Zuschlag

zu erhöhen, wenn die tatsächlichen Verhältnisse

der im Abs. 4 zweiter bis vierter Satz

bezeichneten Ertragsbedingungen von den regelmäßigen

Verhältnissen, die bei der Feststellung

der Hektarsätze unterstellt worden sind, wesentlich

abweichen und außerdem die Abweichung

zu einer wesentlichen Minderung oder Steigerung

der Ertragsfähigkeit führt; § 40 Z. 2 gilt entsprechend.

Das Wohngebäude des Betriebsinhabers

oder der seiner Wohnung dienende

Gebäudeteil gehört abweichend von § 32 Abs. 4

nicht zum forstwirtschaftlichen Vermögen."

17. § 49 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Das Wohngebäude des Betriebsinhabers

oder der seiner Wohnung dienende Gebäudeteil

gehört abweichend von § 32 Abs. 4 nicht zum

gärtnerischen Vermögen."

18. § 61 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Als Gewerbeberechtigungen im Sinne dieses

Bundesgesetzes gelten die Berechtigungen,

deren Ausübung allein schon ein Gewerbe begründen

würde, z. B. Berechtigungen nach dem

Berggesetz 1954, BGBl. Nr. 73/1954, Apothekengerechtigkeiten."

19. § 61 Albs. 4 hat zu lauten

„(4) Gewerbeberechtigungen sind mit dem gemeinen

Wert zu bewerten. Als gemeiner Wert

gilt der zum maßgebenden Stichtag in einer Vermögensübersicht

(Bilanz) anzusetzende Wert."

20. § 62 Z. 2 hat zu lauten

„2. Wirtschaftsgüter, die nach § 69 Z. 4 nicht

zum sonstigen Vermögen gehören."

21. § 62 erhält folgende neue Z. 3

„3. Wirtschaftsgüter und Rechte an Wirtschaftsgütern,

die dazu dienen, Schädigungen

durch Abwässer oder Abgase zu verhindern, zu

beseitigen oder zu verringern, und deren Anschaffung

oder Herstellung gesetzlich vorgeschrieben

oder im öffentlichen Interesse erforderlich

war."

22. § 63 hat zu lauten

„§ 63. Begünstigung für Schachtelgesellschaften

(1) Ist eine inländische Kapitalgesellschaft oder

ein inländischer Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit

nachweislich seit Beginn des Wirtschaftsjahres,

das dem Feststellungszeitpunkt

vorangeht, ununterbrochen an dem Grund- oder

Stammkapital einer anderen inländischen Kapitalgesellschaft

in Form von Aktien oder Anteilen

mindestens zu einem Viertel unmittelbar beteiligt,

so gehört die Beteiligung nicht zum gewerblichen

Betrieb. Diese Begünstigung kommt jedoch

nur für solche Aktien oder Anteile in Betracht,

die der inländischen Kapitalgesellschaft oder dem

inländischen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit

ununterbrochen seit mindestens zwölf

Monaten vor dem maßgebenden Abschlußtag

gehört haben. Ist ein Grund- oder Stammkapital

nicht vorhanden, so ist die Beteiligung an dem

Vermögen maßgebend.

(2) Erhöht sich innerhalb eines Wirtschaftsjahres

eine gemäß Abs. 1 begünstigte Schachtelbeteiligung

dadurch, daß eine inländische Kapitalgesellschaft

oder ein inländischer Versicherungsverein

auf Gegenseitigkeit als Ersterwerber auf

Grund einer Kapitalerhöhung neu ausgegebene

Aktien oder Anteile der inländischen Kapitalgesellschaft,

an deren Grund- oder Stammkapital

die Beteiligung besteht, übernimmt, so kann die

Schachtelbegünstigung auch für die erworbenen

neuen Aktien oder Anteile ohne Rücksicht auf

die zeitliche Voraussetzung des Abs. 1 zweiter

Satz insoweit in Anspruch genommen werden, als

der Nominalwert der erworbenen neuen Aktien

oder Anteile den Vomhundertsatz nicht übersteigt,

mit dem die erwerbende inländische Kapitalgesellschaft

oder der inländische Versicherungsverein

auf Gegenseitigkeit zu Beginn des dem

Feststellungszeitpunkt vorangegangenen Wirtschaftsjahres

am Grund- oder Stammkapital der

die neuen Aktien oder Anteile ausgebenden

inländischen Kapitalgesellschaft beteiligt war.

(3) Die Vorschriften der Abs. 1 und 2 gelten

entsprechend, wenn Betriebe von inländischen

Körperschaften des öffentlichen Rechtes an inländischen

Kapitalgesellschaften beteiligt sind."

23. § 64 Abs. 1, 2 und 3 haben zu lauten

„(1) Zur Ermittlung des Einheitswertes des

gewerblichen Betriebes sind vom Rohvermögen

diejenigen Schulden abzuziehen, die mit der Gesamtheit

oder mit einzelnen Teilen des gewerblichen

Betriebes im wirtschaftlichen Zusammenhang

stehen. § 6 ist auf Pensionsrückstellungen

nicht anzuwenden.

(2) Der Abzug von Schulden aus laufend veranlagten

Steuern hängt davon ab, daß die Steuern

entweder

1. spätestens im Feststellungszeitpunkt fällig

geworden sind oder

2. — bei späterer Fälligkeit — für einen Zeitraum

erhoben werden, der spätestens im Feststellungszeitraum

geendet hat. Für Betriebe, deren

Einheitswert nach § 65 Abs. 3 auf den Abschlußzeitpunkt

ermittelt wird, ist statt des Feststellungszeitpunktes

der Abschlußzeitpunkt maßgebend.

(3) Von dem Rohvermögen sind bei Versicherungsunternehmen

versicherungstechnische

Rücklagen abzuziehen, soweit sie für die

Leistungen aus den laufenden Versicherungsverträgen

erförderlich sind.

Bei Kreditinstituten, deren einziger Geschäftsgegenstand

die Übernahme von Bürgschaften und

sonstigen Haftungen darstellt, ist vom Rohvermögen

ein Betrag in Höhe von 10 v. H. der Bürgschaften

abzuziehen, die bereits übernommen

wurden oder deren Übernahme verbindlich zugesagt

wurde."

24. § 69 Z. 1 hat zu lauten

„1. a) Verzinsliche und unverzinsliche Kapitalforderungen

jeder Art, soweit sie nicht

unter lit. b und c fallen;

b) Spareinlagen, Bankguthaben, Postscheckguthaben

und sonstige laufende Guthaben,

inländische und ausländische Zahlungsmittel;

c) Aktien oder Anteilscheine, Geschäftsanteile,

andere Gesellschaftseinlagen und Geschäftsguthaben

bei Genossenschaften.

Lauten die unter lit. a bis c genannten Werte

auf Schilling, so gehören sie bei natürlichen Personen

nur insoweit zum sonstigen Vermögen, als

sie insgesamt 50.000 S übersteigen."

25. Im § 69 erhalten die bisherigen Ziffern 4,

5, 8, 10 und 11 die Bezeichnung Z. 2, 3, 6, 8

und 9.

26. § 69 Z. 4 hat zu lauten

„4. Urheberrechte und verwandte Schutzrechte

im Sinne des Urheberrechtsgesetzes vom 9. April

1936, BGBl. Nr. 111, Erfindungen im Sinne

des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, sowie

sonstige gewerbliche Schutzrechte. Die angeführten

Wirtschaftsgüter gehören nicht zum sonstigen

Vermögen, wenn sie bei unbeschränkter Vermögensteuerpflicht

dem Urheber (Erfinder) und

im Falle des Todes des Urhebers (Erfinders)

seinen Kindern oder seinem Ehegatten zustehen;"

27. Im § 69 erhält die bisherige Z. 7 die Bezeichnung

Z. 5, wobei lit. a zu lauten hat

„a) alle Versicherungen, deren Wert (§ 14

Abs. 4) insgesamt 150.000 S nicht übersteigt;"

28. § 69 Z. 7 hat zu lauten

„7. Wirtschaftsgüter, die einem land- und forstwirtschaftlichen

Betrieb oder einem gewerblichen

Betrieb zu dienen bestimmt sind, tatsächlich an

dem für die Veranlagung zur Vermögensteuer

maßgebenden Zeitpunkt aber einem derartigen

Betrieb des Eigentümers nicht dienen, insoweit

ihr gemeiner Wert insgesamt 30.000 S übersteigt;"

29. § 69 Z. 10 hat zu lauten

„10. Gegenstände aus edlem Metall, Schmuckgegenstände

und solche Luxusgegenstände, die

nicht zur Ausstattung der Wohnung des Steuerpflichtigen

gehören, wenn ihr gemeiner Wert

insgesamt 100.000 S übersteigt."

30. Im § 69 erhält die bisherige Z. 13 die

Bezeichnung Z. 11, wobei lit. b zu lauten hat

„b) die übrigen Kunstgegenstände und Sammlungen,

insoweit ihr gemeiner Wert

300.000 S nicht übersteigt."

31. Im § 69 hat die bisherige Z. 12 zu entfallen.

32. § 70 hat zu lauten

„§ 70. Nicht zum sonstigen Vermögen

gehörige Wirtschaftsgüter

Zum sonstigen Vermögen gehören nicht

1. Ansprüche an Witwen-, Waisen- und Pensionskassen,

die auf ein früheres Arbeits- oder

Dienstverhältnis zurückzuführen sind;

2. Leistungsansprüche jeder Art aus der innerstaatlichen

oder einer fremdstaatlichen Sozialversicherung

sowie Ansprüche aus einer auf Vertrag

beruhenden Kranken- oder Unfallversicherung;

3. Ansprüche auf Renten und ähnliche Bezüge,

die mit Rücksicht auf ein früheres Arbeits- oder

Dienstverhältnis gewährt werden;

4. Ansprüche auf Renten aus Rentenversicherungen,

wenn der Versicherungsnehmer das

60. Lebensjahr vollendet hat oder voraussichtlich

für mindestens drei Jahre erwerbsunfähig ist;

5. Ansprüche auf gesetzliche Versorgungsbezüge,

ohne Rücksicht darauf, ob diese laufend

oder in Form von Kapitalabfindungen gewährt

werden;

6. Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen

aus den Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen

der Kammern der freien Berufe;

7. Ansprüche auf Renten,

a) die auf gesetzlicher Unterhaltspflicht beruhen,

b) die dem Steuerpflichtigen als Entschädigung

für den durch Körperverletzung oder

Krankheit herbeigeführten gänzlichen oder

teilweisen Verlust der Erwerbsfähigkeit zustehen.

Das gleiche gilt für Ansprüche auf

Renten, die den Angehörigen einer in dieser

Weise geschädigten Person auf Grund

der Schädigung zustehen;

8. Ansprüche auf eine Kapitalabfindung, die

dem Berechtigten an Stelle einer in Z. 3, 4, 6

und 7 bezeichneten Rente zusteht;

9. Hausrat und andere bewegliche körperliche

Gegenstände, soweit sie nicht im § 69 besonders

als zum sonstigen Vermögen gehörig bezeichnet

sind.

10. Wirtschaftsgüter, die gemäß § 62 Z. 3 als

nicht zum Betriebsvermögen gehörend bezeichnet

sind."

33. § 71 hat zu lauten

„§ 71. Stichtag für die Bewertung

von Wertpapieren und Anteilen

(1) Stichtag für die Bewertung von Wertpapieren,

Anteilen und Genußscheinen an

Kapitalgesellschaften und Kapitalanlagefonds ist

der 31. Dezember des Jahres, das dem für die

Hauptveranlagung zur Vermögensteuer maßgebenden

Zeitpunkt vorangeht.

(2) Der sich aus Abs. 1 ergebende Stichtag gilt

auch für Neuveranlagungen und Nachveranlagungen

zur Vermögensteuer auf einen anderen

Zeitpunkt. Werden nach dem im Abs. 1 bezeichneten

Zeitpunkt Schuldverschreibungen und bei

Neugründung von Kapitalgesellschaften und

Kapkaianlagefonds Anteile ausgegeben, so ist

für deren Bewertung bei Neuveranlagungen und

Nachveranlagungen zur Vermögensteuer Stichtag

der der Ausgabe folgende 31. Dezember. Findet

nach dem gemäß Abs. 1 maßgebenden Stichtag

bei einer Kapitalgesellschaft eine Kapitalerhöhung

oder eine Kapitalherabsetzung statt oder

werden neue Anteile an einem Kapitalanlagefonds

ausgegeben, so ist bei Neuveranlagungen

und Nachveranlagungen zur Vermögensteuer der

der Ausgabe oder der Einziehung der Anteile

folgende 31. Dezember Stichtag für die Bewertung

aller Anteile und Genußscheine an dieser

Kapitalgesellschaft oder an diesem Kapitalanlagefonds."

34. § 72 hat zu lauten

„§ 72. Bewertung von Wertpapieren

und Anteilen; Steuerkurswerte

Für Wertpapiere, Anteile und Genußscheine

an Kapitalgesellschaften sowie Anteile an Kapitalanlagefonds

sind nach Maßgabe der §§ 73 und 74

an Stelle der nach § 13 Abs. 1 oder 2 oder § 14

maßgebenden Werte besondere Werte festzusetzen

(Steuerkurswerte). § 13 Abs. 3 gilt entsprechend."

35. § 73 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Für die in § 72 angeführten Wertpapiere

sind Steuerkurswerte nur dann festzusetzen,

wenn sie am maßgebenden Stichtag oder innerhalb

eines Jahres vor diesem Stichtag an der

Wiener Börse im amtlichen Verkehr oder im

geregelten Freiverkehr tatsächlich umgesetzt worden

sind."

36. § 74 hat zu lauten

„§ 74. Verfahren bei der Festsetzung

von Steuerkurswerten

(1) Für die zum Börsehandel zugelassenen

Wertpapiere ermittelt die Wiener Börsekammer

aus dem letzten Kursvorfall eines jeden Monats

innerhalb des maßgebenden Zeitraumes, für

andere Wertpapiere und Anteile das Bundesministerium

für Finanzen nach Anhörung der Wiener

Börsekammer unter Berücksichtigung der vorgekommenen

Umsätze den durchschnittlichen

Kurswert. Statt der Börsekurse sind bei den nicht

an der Börse gehandelten Anteilen an Kapitalanlagefonds

die errechneten Anteilwerte zugrunde

zu legen. Die ermittelten durchschnittlichen

Kurswerte für Aktien sind um 25 v. H.,

für Anteile an Kapitalanlagefonds um 15 v. H.

zu kürzen. Die ermittelten durchschnittlichen

Kurswerte für Wandelschuldverschreibungen sind

um 25 v. H. des Oberparibetrages zu kürzen.

Das Bundesministerium für Finanzen veröffentlicht

die so ermittelten Steuerkurswerte im

„Amtsblatt zur Wiener Zeitung".

(2) Gegen die Festsetzung des Steuerkurswertes

können Vorstellungen erheben

1. Das Unternehmen, um dessen Anteile oder

Genußscheine es sich handelt;

2. der Schuldner hinsichtlich der von ihm ausgegebenen

Schuldverschreibungen;

3. die Kapitalanlagegesellschaft hinsichtlich der

von ihr verwalteten Anteile an Kapitalanlagefonds

(Investmentanteile);

4. der Inhaber der Anteile, Genußscheine,

Schuldverschreibungen oder Investmentanteile.

(3) Die Vorstellung ist binnen einer Ausschlußfrist

von einem Monat beim Bundesministerium

für Finanzen zu erheben. Die Frist beginnt mit

Ablauf des Tages, an dem der Steuerkurswert im

„Amtsblatt zur Wiener Zeitung" veröffentlicht

worden ist. Die Vorstellung gegen die Festsetzung

eines Steuerkurswertes kann nur damit

begründet werden, daß innerhalb des maßgebenden

Zeitraumes Umsätze nicht stattgefunden

haben (ausgenommen sind die Fälle des § 73

Abs. 2) oder daß der festgesetzte Steuerkurswert

unrichtig ermittelt worden sei. Das Bundesministerium

für Finanzen berichtigt die gemäß Abs. 1

erfolgte Veröffentlichung, wenn es die Vorstellung

für zutreffend erachtet."

37. § 75 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 75. Einheitliche und gesonderte

Feststellung des gemeinen Wertes

von Anteilen und Genußscheinen

(1) Für Aktien, für Anteile an Gesellschaften

mit beschränkter Haftung und für Genußscheine

ist der gemeine Wert einheitlich und gesondert

festzustellen, wenn für die Anteile oder Genußscheine

keine Steuerkurswerte festgesetzt worden

sind und die Anteile oder Genußscheine im Inland

auch keinen Kurswert haben. Für die einheitliche

und gesonderte Feststellung ist das

Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk

sich die Geschäftsleitung der Gesellschaft befindet,

um deren Anteile oder Genußscheine es

sich handelt. Hat die Gesellschaft ihre Geschäftsleitung

nicht im Inland, ist das Finanzamt für

Körperschaften in Wien zuständig."

38. Nach § 75 wird folgender § 75 a eingefügt

„§ 75 a. Ermittlung des gemeinen

Wertes

(1) Der gemeine Wert von Aktien, Anteilen

und Genußscheinen ist in erster Linie aus Verkäufen,

die im Kalenderjahr vor dem Bewertungsstichtag

stattgefunden haben, abzuleiten.

Läßt sich der gemeine Wert nicht aus Verkäufen

ableiten, so ist er unter Berücksichtigung des

gesamten Vermögens und der Ertragsaussichten

der Gesellschaft zu schätzen.

(2) Zur Ermittlung des Vermögenswertes ist

vom Einheitswert des Betriebes auszugehen.

Diesem sind die Wirtschaftsgüter hinzuzurechnen,

die bei der Einheitswertermittlung außer Betracht

geblieben sind. Abzurechnen sind alle

Lasten, auch die aufschiebend bedingten (wie

z. B. Garantierückstellungen) und ebenso die zukünftige

Steuerbelastung (ermittelt auf Basis der

sich im Durchschnitt der letzten drei Jahre ergebenden

Steuerbelastung) auf die im Einheitswert

enthaltenen Beträge für geringwertige Wirtschaftsgüter

(§ 6 a EStG) und vorzeitige Abschreibung

(§ 6 c EStG) sowie auf die gebildete

Investitionsrücklage (§ 6 d EStG). Die Abfertigungsrücklage

(§ 6 b EStG) ist mit dem in der

Bilanz gebildeten Betrag als Passivpost anzusetzen.

Der um die Hinzurechnungen und Kürzungen

korrigierte Einheitswert des Betriebsvermögens

ist generell um 15 v. H. zu kürzen. Der

auf diese Weise ermittelte Vermögenswert der

Gesellschaft ist mit dem Nennkapital (Grund- oder

Stammkapital) der Gesellschaft zu vergleichen.

Der nach der Formel

Vermögenswerte der Gesellschaft X 100

Nennkapital

ermittelte Vermögenswert je 100 S Nennkapital

ist der Ermittlung des gemeinen Wertes zugrunde

zu legen.

(3) Zur Ermittlung des Ertragswertes ist vom

Durchschnitt der Erträge der letzten drei Wirtschaftsjahre

vor dem Feststellungszeitpunkt auszugehen,

wenn das Ergebnis des ersten Jahres

nach dem Feststellungszeitpunkt bereits feststeht,

sind die Erträge der letzten zwei Wirtschaftsjahre

vor und des ersten Wirtschaftsjahres

nach dem Feststellungszeitpunkt heranzuziehen.

Der einzelne Jahresertrag ist ausgehend vom

körperschaftsteuerpflichtigen Gewinn zu ermitteln.

Diesem sind hinzuzurechnen die im betreffenden

Jahr vorgenommenen Abschreibungen

nach § 6 a EStG, soweit sie den Betrag der

für diese Wirtschaftsgüter zulässigen AfA gemäß

§ 7 EStG überschreiten, ferner Abschreibungen

nach § 6 c EStG sowie die Dotierung der Investitionsrücklage

nach § 6 d EStG (jeweils unter

Abzug der zukünftigen Steuerbelastung auf die

genannten unversteuerten Rücklagen, ermittelt

auf Basis der sich im Durchschnitt der letzten

drei Jahre ergebenden Steuerbelastung), weiters

die Gewinne aus Schachtelbeteiligungen und aus

ausländischen Betriebsstätten, die auf Grund eines

Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

bei der Gewinnermittlung außer Ansatz

bleiben. Abzurechnen sind alle Ausgaben (soweit

sie keine verdeckten Gewinnausschüttungen darstellen),

und zwar nicht nur Betriebsausgaben

nach § 4 Abs. 4 EStG, sondern auch laut § 16

KStG 1966 nicht abzugsfähige Ausgaben. Die

Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen

sind in Höhe der tatsächlichen Steuerschuld abzuziehen,

die für die in die Berechnung einbezogenen

Jahre entstanden ist.

Der Durchschnittsbetrag ist aus dem arithmetischen

Mittel der drei Jahreserträge zu bilden,

davon ist ein genereller Abschlag von 30 v. H.

vorzunehmen. Der gekürzte durchschnittliche

Jahresertrag ist mit dem Nennkapital (Grund- oder

Stammkapital) der Gesellschaft zu vergleichen.

Bei der Ertragswertbildung ist eine Kapitalverzinsung

von 8 v. H. anzunehmen.

Der nach der Formel

ermittelte Ertragswert je 100 S Nennkapital ist

der Ermittlung des gemeinen Wertes zugrunde

zu legen.

(4) Der gemeine Wert ist aus dem Vermögens- und

Ertragswert nach der Formel

zu errechnen; dabei ist ein negativer Ertragswert

mit Null anzusetzen.

(5) Ist auf Grund von Vorschaurechnungen in

den auf den Stichtag folgenden Jahren mit Verlusten

zu rechnen, so ist von dem laut Abs. 4

ermittelten Wert noch der durchschnittliche Jahresverlust

in Abzug zu bringen.

(6) Wenn sich die Beteiligung am Vermögen

und am Gewinn auf Grund einer ausdrücklichen

Vereinbarung der Gesellschafter nach der jeweiligen

Höhe des eingezahlten Grund- oder Stammkapitals

richtet, sind Vermögens- und Ertragswert

nicht mit dem vollen Nennkapital, sondern

nur mit dem tatsächlich eingezahlten Betrag zu

vergleichen. Der gemeine Wert gilt dann für je

100 S des eingezahlten Grund- oder Stammkapitals.

(7) Bei Gesellschaften, die während des gemäß

Abs. 3 maßgeblichen Dreijahreszeitraumes durch

Verschmelzung entstanden sind oder eine andere

Kapitalgesellschaft im Wege der Verschmelzung

aufgenommen haben oder in welche während des

genannten Zeitraumes Betriebe oder Teilbetriebe

anderer Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften,

Einzelunternehmungen oder Genossenschaften

eingebracht worden sind, ist bei der

Ermittlung des gemeinen Wertes nach den Abs. 3

bis 5 vorzugehen; dabei ist für die Ermittlung

der Ertragsaussicht der Gesellschaft das frühere

Betriebsergebnis der verschmolzenen oder eingebrachten

Unternehmung oder des Unternehmensteiles

heranzuziehen.

(8) Wird das Grund- oder Stammkapital geändert,

so sind die gesamten Aktien und Anteile

wie neu ausgegebene Aktien und Anteilte

zu behandeln. Stichtag für die Neubewertung ist

der 31. Dezember des Jahres, in welchem die

Kapitaländerung durchgeführt wurde (§ 71

Abs. 2). Der neu ermittelte Wert gilt dann für

den Rest des Hauptveranlagungszeitraumes oder

bis zu einer neuen Kapitaländerung."

39. Im § 78 ist folgender neuer Abs. 4 anzufügen

„(4) Im Falle der Zusammenrechnung nach

Abs. 1 oder Abs. 2 erhöhen sich die im § 69 Z. 7

und 11 angeführten Freibeträge sowie die in

Z. 10 angeführte Freigrenze auf den doppelten

Betrag."

40. § 79 Abs. 2 Z. 6 hat zu lauten

„6. Hypotheken und andere Forderungen oder

Rechte, wenn sie durch inländischen Grundbesitz,

durch inländische grundstücksgleiche Rechte oder

durch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister

eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar

gesichert sind. Ausgenommen sind Anleihen und

Forderungen, über die Teilschuldverschreibungen

ausgegeben sind, sowie Pfandbriefe;".

Artikel II

Der Hektarsatz für die Betriebszahl 100 gemäß

§ 38 Z. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2

des Bewertungsgesetzes 1955 beträgt für den

Hauptfeststellungszeitpunkt zum 1. Jänner 1970

für das landwirtschaftliche Vermögen 20.000 S

und für das Weinbauvermögen 125.000 S.

Artikel III

(1) Die Bestimmungen des Art. I Z. 2, 4, 6

bis 11, 18, 19, 21, 22, 24 bis 32 sowie 39 und 40

sind erstmalig auf Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte

oder Vorgänge anzuwenden, die

nach dem 31. Dezember 1970 liegen oder eintreten;

bei jährlich veranlagten Abgaben sind sie

erstmals für das Kalenderjahr 1971 anzuwenden.

(2) Die Bestimmungen des Art. I Z. 12 bis 17

und des Art. II sind erstmals bei der Hauptfeststellung

der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen

Vermögens zum 1. Jänner 1970

und bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen

der Einheitswerte dieser Vermögensart zum

1. Jänner 1971 anzuwenden.

(3) Die Bestimmungen des Art. I Z. 1, 3, 5, 20,

23, 34 bis 38 sind erstmalig auf Feststellungs- und

Veranlagungszeitpunkte oder Vorgänge anzuwenden,

die nach dem 31. Dezember 1971 liegen

oder eintreten; bei jährlich veranlagten Abgaben

sind sie erstmals für das Kalenderjahr

1972 anzuwenden.

(4) Die Bestimmung des Art. I Z. 33 ist erstmals

auf Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte

anzuwenden, die nach dem 31. Dezember

1968 liegen.

(5) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →