172. Bundesgesetz: Bewertungsgesetz-Novelle 1971
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 145/
1963 und BGBl. Nr. 181/1965 wird geändert wie
folgt
1. § 1 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Bestimmungen des zweiten Teiles dieses
Bundesgesetzes (§§ 18 bis 79) gelten für die
Vermögensteuer, die Stempel- und Rechtsgebühren
sowie — mit Ausnahme der §§ 69 und 70 —
für die Erbschaftssteuer; der erste Abschnitt des
zweiten Teiles (§§ 19 bis 68) gilt nach näherer
Regelung durch die in Betracht kommenden Gesetze
auch für die Grundsteuer, die Gewerbesteuer,
die Grunderwerbsteuer und für die Beiträge
nach dem Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz."
2. Der Abs. 2 des § 12 ist zu streichen.
3. § 13 Abs. 2 und 3 haben zu lauten
„(2) Für Aktien, für Anteile an Gesellschaften
mit beschränkter Haftung und für Genußscheine
ist, soweit sie im Inland keinen Kurswert haben,
der gemeine Wert maßgebend (§§ 10, 75 a).
(3) Ist der gemeine Wert einer Anzahl von Anteilen
an einer Gesellschaft, die einer Person gehören,
infolge besonderer Umstände höher (zum
Beispiel weil die Höhe der Beteiligung die Beherrschung
der Gesellschaft ermöglicht) oder
niedriger (zum Beispiel weil Bindungen vorhanden
sind, die die freie Veräußerung der Anteile
hindern) als der Wert, der sich auf Grund der
Kurswerte (Abs. 1) oder der gemeinen Werte
(Abs. 2) für die einzelnen Anteile insgesamt ergibt,
so ist der gemeine Wert der Beteiligung
maßgebend."
4. § 14 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Der Wert unverzinslicher befristeter Forderungen
oder Schulden ist der Betrag, der nach
Abzug von Jahreszinsen in Höhe von 5•5 v. H.
des Nennwertes bis zur Fälligkeit verbleibt."
5. § 15 hat zu lauten
„§ 15. Kapitalwert von wiederkehrenden
Nutzungen und Leistungen
(1) Der Gesamtwert von Nutzungen oder Leistungen,
die auf bestimmte Zeit beschränkt sind,
ist die Summe der einzelnen Jahreswerte abzüglich
der Zwischenzinsen unter Berücksichtigung
von Zinseszinsen. Dabei ist von einem Zinssatz
in Höhe von 5•5 v. H. auszugehen. Der Gesamtwert
darf das Achtzehnfache des Jahreswertes
nicht übersteigen. Ist die Dauer des Rechtes
außerdem durch das Leben einer oder mehrerer
Personen bedingt, so darf der nach § 16 zu berechnende
Kapitalwert nicht überschritten werden.
(2) Immerwährende Nutzungen oder Leistungen
sind mit dem Achtzehnfachen des Jahreswertes,
Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter
Dauer vorbehaltlich des § 16 mit dem
Neunfachen des Jahreswertes zu bewerten.
(3) Ist der gemeine Wert der gesamten Nutzungen
oder Leistungen nachweislich geringer oder
höher, so ist der nachgewiesene gemeine Wert
zugrunde zu legen.
(4) Beruhen die wiederkehrenden Nutzungen
oder Leistungen auf der Überlassung von Rechten
im Sinne des § 69 Z. 6 oder auf der Überlassung
von gewerblichen Erfahrungen und von
Berechtigungen oder auf der Gestattung der Verwertung
solcher Rechte, so gilt als gemeiner
Wert der gesamten Nutzungen und Leistungen
das Dreifache des Jahreswertes."
6. § 16 Albs. 2 und 3 haben zu lauten
„(2) Als Wert ist anzunehmen bei einem
Alter
1. bis zu 15 Jahren das 18fache,
2. von mehr als 15 bis 25 Jahren das 17fache,
3. von mehr als 25 bis 35 Jahren das 16fache,
4. von mehr als 35 bis 45 Jahren das 15fache,
5. von mehr als 45 bis 50 Jahren das 14fache,
6. von mehr als 50 bis 55 Jahren das 13fache,
7. von mehr als 55 bis 60 Jahren das 11fache,
8. von mehr als 60 bis 65 Jahren das 9fache,
9. von mehr als 65 bis 70 Jahren das 7fache,
10. von mehr als 70 bis 75 Jahren das 5fache,
11. von mehr als 75 bis 80 Jahren das 3fache,
12. von mehr als 80 Jahren das Einfache des
Wertes
der einjährigen Nutzung.
(3) Hat eine nach Abs. 2 bewertete Nutzung
oder Leistung im Falle der
Z. 1 nicht mehr als 9 Jahre,
Z. 2 und 3 nicht mehr als 8 Jahre,
Z. 4 und 5 nicht mehr als 7 Jahre,
Z. 6 nicht mehr als 6 Jahre,
Z. 7 nicht mehr als 5 Jahre,
Z. 8 und 9 nicht mehr als 4 Jahre,
Z. 10 nicht mehr als 3 Jahre,
Z. 11 nicht mehr als 2 Jahre
bestanden und beruht der Wegfall auf dem Tod
des Berechtigten öder Verpflichteten, so ist die
Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern
auf Antrag nach der wirklichen Dauer der
Nutzung oder Leistung zu berichtigen. § 5 Abs. 2
zweiter und dritter Satz gellten entsprechend. Ist
eine Last weggefallen, so bedarf die Berichtigung
keines Antrages."
7. § 17 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der einjährige Betrag der Nutzung einer
Geldsumme ist, wenn kein anderer Wert feststeht,
mit 5•5 v. H. anzunehmen."
8. § 20 Abs. 1 Z. 1 hat zu lauten
„1. in Zeitabständen von je neun Jahren für
die wirtschaftlichen Einheiten des land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens und des Grundvermögens,
für die Betriebsgrundstücke und die
Gewerbeberechtigungen;".
9. § 21 Abs. 1, 2 und 3 haben zu lauten
„(1) Der Einheitswert wird neu festgestellt,
1. wenn der gemäß § 25 abgerundete Wert, der
sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt,
a) bei den wirtschaftlichen Einheiten des land-
und forstwirtschaftlichen Vermögens sowie
bei den Betriebsgrundstücken, die losgelöst
von ihrer Zugehörigkeit zu einem Betriebsvermögen
einen land- und forstwirtschaftlichen
Betrieb bilden würden (§ 60 Abs. 1
Z. 2), entweder um mehr als ein Zwanzigstel,
mindestens aber um 2000 S oder um
mehr als 50.000 S,
b) bei den übrigen wirtschaftlichen Einheiten
und Untereinheiten des Grundbesitzes entweder
um mehr als ein Zehntel, mindestens
aber um 2000 S oder um mehr als
100.000 S,
c) bei einem gewerblichen Betrieb oder einer
Gewerbeberechtigung (§ 61) entweder um
mehr als ein Fünftel, mindestens aber um
50.000 S oder um mehr als 1,000.000 S von
dem zum letzten Feststellungszeitpunkt
festgestellten Einheitswert abweicht (Wertfortschreibung)
oder
2. wenn die Art des Bewertungsgegenstandes
von der zuletzt im Einheitswertbescheid festgestellten
Art abweicht (Artfortschreibung).
(2) Die im Abs. 1 Z. 1 festgesetzten Wertgrenzen
sind nicht zu beachten, wenn
1. für einen Teil des Bewertungsgegenstandes
ein Grund für eine Abgabenbefreiung eintritt
oder wegfällt oder
2. bei einem gewerblichen Betrieb die steuerliche
Zurechnung geändert wird.
(3) Fällt eine wirtschaftliche Einheit oder Untereinheit,
für die ein Einheitswert bereits festgestellt
ist, weg oder ist gemäß § 25 ein Einheitswert
nicht mehr festzustellen oder tritt für den
ganzen Steuergegenstand eine Steuerbefreiung
ein, so ist der Einheitswert auf den Wert Null
fortzuschreiben."
10. § 25 hat zu lauten
„§ 25. Abrundung der Einheitswerte
und Nichtfeststellung geringfügiger
Einheitswerte
Die Einheitswerte sind auf volle 1000 S nach
unten abzurunden. Einheitswerte, deren Höhe
1. beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen
sowie bei den Betriebsgrundstücken
gemäß § 60 Abs. 1 Z. 2 geringer ist als 2000 S
und
2. beim Grundvermögen sowie bei den Betriebsgrundstücken
gemäß § 60 Abs. 1 Z. 1 geringer
ist als 5000 S,
sind nicht festzustellen."
11. § 28 hat zu lauten
„§ 28. Grundbesitz, dessen Erhaltung
im öffentlichen Interesse
liegt
Einheitswerte für Grundbesitz, dessen Erhaltung
wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte
oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse
liegt, insbesondere unter Denkmalschutz
stehende Gebäude, sind mit 30 v. H. des an sich
maßgebenden Wertes festzustellen, wenn die
durchschnittlichen Erhaltungskosten die erzielten
Einnahmen und sonstigen Vorteile übersteigen."
12. § 30 hat zu lauten
„§ 30. Begriff des landwirtschaftlichen
Vermögens
(1) Zum landwirtschaftlichen Vermögen gehören
alle Teile (insbesondere Grund und Boden,
Gebäude, stehende und umlaufende Betriebsmittel,
Nebenbetriebe und Sonderkulturen) einer
wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem landwirtschaftlichen
Hauptzweck dient (Landwirtschaftlicher
Betrieb).
(2) Ais Teile des landwirtschaftlichen Betriebes
gelten nicht
1. Zahlungsmittel, Geldforderungen und Wertpapiere,
2. Geldschulden,
3. Gebäude oder Räume des Gebäudes, die
zu eigenen gewerblichen Zwecken des Betriebsinhabers
verwendet werden, zu gewerblichen
oder Wohnzwecken vermietet sind oder sonstigen
betriebsfremden Zwecken dienen,
4. der den Vergleichswert übersteigende Teil
des Wohnungswertes gemäß § 33 Abs. 2,
5. ein über den normalen Bestand hinausgehender
Bestand (Überbestand) an umlaufenden
Betriebsmitteln. Als normaler Bestand an umlaufenden
Betriebsmitteln gilt ein solcher, der
zur Fortführung des Betriebes bis zum Beginn J
der nächsten Ernte erforderlich ist. Bei seiner
Ermittlung sind die in dieser Zeit eingehenden
Einnahmen und aufzuwendenden Barlöhne nicht
zu berücksichtigen. Als Beginn der Ernte gilt der
Zeitpunkt, in dem der Betriebsinhaber bei ordnungsgemäßer
Wirtschaftsführung frühestens die
Möglichkeit hat, Erzeugnisse der Ernte in nennenswertem
Umfang zu veräußern,
6. Holzungs- und Bezugsrechte von Holz im
Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 der Anlage 3 zur
Kundmachung der Bundesregierung vom 13. Februar
1951, BGBl. Nr. 103; solche Rechte sind
beim Berechtigten sonstiges Vermögen (§ 69) und
beim Verpflichteten nur bei der Ermittlung des
Gesamtvermögens (Inlandsvermögens) zu berücksichtigen.
(3) Die Zucht oder das Halten von Tieren gilt
als landwirtschaftlicher Betrieb, wenn zur Tierzucht
oder Tierhaltung überwiegend Erzeugnisse
verwendet werden, die im eigenen landwirtschaftlichen
Betrieb gewonnen worden sind.
(4) Abweichend von den Bestimmungen des
Abs. 3 gelten die von einer Landwirtschaftskammer
anerkannten Geflügelherdbuchzuchtbetriebe
und Geflügelvermehrungszuchtbetriebe auch
dann als landwirtschaftliche Betriebe, wenn zur
Geflügelzucht überwiegend Erzeugnisse verwendet
werden, die nicht im eigenen landwirtschaftlichen
Betrieb gewonnen worden sind.
(5) Als landwirtschaftlicher Nebenbetrieb gilt
ein Betrieb, der dem landwirtschaftlichen Hauptbetrieb
zu dienen bestimmt ist.
(6) Tierzuchtbetriebe, Viehmästereien, Geflügelfarmen
und ähnliche Betriebe, in denen zur
Zucht und Haltung der im Abs. 8 genannten
Tiere überwiegend Erzeugnisse verwendet werden,
die nicht im eigenen landwirtschaftlichen
Betrieb gewonnen worden sind, gelten auch dann
als Nebenbetriebe, wenn bezogen auf die reduzierte
landwirtschaftliche Nutzfläche dieser Betriebe
(Abs. 7)
für die ersten 5 Hektar nicht mehr als 8,
für die nächsten 5 Hektar nicht mehr als 6,
für die nächsten 10 Hektar nicht mehr als 3,
für die nächsten 20 Hektar nicht mehr als 2
Vieheinheiten (Abs. 8) und für die restliche
reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche nicht
mehr als 1 Vieheinheit je Hektar im Wirtschaftsjahr
durchschnittlich erzeugt oder gehalten
werden. Wird jedoch dieser Höchstbestand nachhaltig
überschritten, so ist hinsichtlich des gesamten
Tierbestandes das Vorliegen eines gewerblichen
Betriebes anzunehmen. Für die Anzahl
der zulässigen Vieheinheiten und für die
Ermittlung der reduzierten landwirtschaftlichen
Nutzfläche ist das Gesamtausmaß der vom Betrieb
aus bewirtschafteten Flächen maßgebend;
zugepachtete Flächen sind miteinzubeziehen, verpachtete
auszuschließen;.
(7) Gehören zur bewirtschafteten Fläche eines
landwirtschaftlichen Betriebes Hutweiden, Streuwiesen,
Alpen oder Bergmähder, so sind bei
Anwendung des Abs. 6 die Flächenausmaße der
Hutweiden und der Streuwiesen auf ein Drittel,
jene der Alpen und Bergmähder auf ein Fünftel
zu reduzieren. Die so ermittelte Fläche ist die
reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche des
landwirtschaftlichen Betriebes.
(8) Die Vieheinheiten werden nach dem zur
Erreichung des Produktionszieles erforderlichen
Futterbedarf bestimmt. Für die Umrechnung der
Tierbestände in Vieheinheiten (VE) gilt folgender
Schlüssel
13. § 33 hat zu lauten
„§ 33. Wohnungswert
(1) Wohnungswert ist der Wert der Gebäude
oder Gebäudeteile, die dem Betriebsinhaber,
seinen Familienangehörigen, den Ausnehmern
und den überwiegend im Haushalt des Betriebsinhabers
beschäftigten Personen als Wohnung
dienen. Der Wohnungswert ist Bestandteil des
Vergleichswertes (§ 39).
(2) Übersteigt jedoch der nach den Vorschriften
über die Bewertung von bebauten Grundstücken
zu ermittelnde Wohnungswert bei landwirtschaftlich
genutzten Flächen 20 v. H.
und bei weinbaumäßig genutzten Flächen
15 v. H. des Vergleichswertes, so ist der
übersteigende Teil des Wohnungswertes als
sonstiges bebautes Grundstück (§ 54 Abs. 1 Z. 5)
dem Grundvermögen zuzurechnen.
(3) Bei der Ermittlung des Wohnungswertes
sind, wenn der Hauptfeststellungszeitpunkt für
das Grundvermögen von dem Hauptfeststellungszeitpunkt
für das land- und forstwirtschaftliche
Vermögen abweicht, die Wertverhältnisse
vom vorhergehenden Hauptfeststellungszeitpunkt
für das Grundvermögen zugrunde zu
legen; der zu diesem Zeitpunkt ermittelte Wohnungswert
gilt, soweit nicht Fortschreibungen
oder Nachfeststellungen vorzunehmen sind, bis
zum nächstfolgenden Hauptfeststellungszeitpunkt
der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen
Vermögens."
14. § 37 hat zu lauten
„§ 37. Gang der Bewertung
Zur Feststellung des Einheitswertes wird für
alle landwirtschaftlichen Betriebe der Vergleichswert
nach den §§ 38 und 39 ermittelt. Bei Vorliegen
der Voraussetzungen des § 40 ist der Vergleichswert
durch einen Abschlag zu vermindern
oder durch einen Zuschlag zu erhöhen. Unterbleibt
ein Abschlag oder ein Zuschlag, so ist Einheitswert
der Vergleichswert, soweit nicht noch
Grundstücksflächen nach § 31 Abs. 1 und 3 einzubeziehen
sind."
14 a. § 41 hat zu lauten
„§ 41. Bewertungsbeirat
(1) Der Bundesminister für Finanzen hat zur
Sicherung einer wirksamen Durchführung der
Vorschriften der §§ 34 und 36 einen Bewertungsbeirat
zu bilden.
(2) Dem Bewertungsbeirat gehören an
1. ein vom Bundesminister für Finanzen beauftragter
rechtskundiger Bundesbeamter als Vorsitzender
und ein Beamter des höheren Bodenschätzungsdienstes
für die technischen Belange
des Bewertungsbeirates;
2. zwei Landesbeamte als Vertreter der Bundesländer;
der Bundesminister für Finanzen bestimmt
die Bundesländer, welche die Vertreter
entsenden;
3. sechs unter Bedachtnahme auf den Vorschlag
der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
Österreichs im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
berufene Mitglieder, die Landwirte sind, oder,
ohne die Landwirtschaft auszuüben, über eingehende
Sachkenntnis auf dem Gebiete der Landwirtschaft
verfügen. Hievon müssen mindestens
zwei Mitglieder Landwirte sein, deren landwirtschaftlicher
Betrieb ein Flächenausmaß von nicht
mehr als zehn Hektar umfaßt. Nach Bedarf können
vorübergehend mehr als sechs Mitglieder in
gleicher Weise berufen werden. Der Bundesminister
für Finanzen kann die Berufung jederzeit
zurücknehmen.
(3) Die im Abs. 2 unter Z. 3 berufenen Mitglieder
üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.
Alle im Abs. 2 angeführten Personen sind verpflichtet,
über alle ihnen in Ausübung ihrer
Tätigkeit bekannt gewordenen Amts-, Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren.
Auf Verletzung der Geheimhaltungspflicht
finden die Bestimmungen der §§ 251 und
252 des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958,
Anwendung."
14 b. § 45 hat zu lauten
„§ 45. Gutachterausschuß
(1) Die Finanzlandesdirektionen haben zur
Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bewertung
gemäß den Vorschriften des § 35 für den Bereich
jedes Bundeslandes einen Gutachterausschuß zu
bilden.
(2) Dem Gutachterausschuß gehören an
1. der Präsident der zuständigen Finanzlandesdirektion
oder ein von ihm allgemein oder im
einzelnen Fall beauftragter rechtskundiger Bundesbeamter
als Vorsitzender und ein Beamter des
höheren Bodenschätzungsdienstes für die technischen
Belange des Gutachterausschusses,
2. ein Landesbeamter als Vertreter des Bundeslandes,
3. zwei unter Bedachtnahme auf den Vorschlag
der zuständigen Landeslandwirtschaftskammer
berufene Mitglieder, die die im § 41 Abs. 2 Z. 3
vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen. Eines der
Mitglieder muß jedoch ein Landwirt sein, dessen
landwirtschaftlicher Betrieb ein Flächenausmaß
von nicht mehr als zehn Hektar umfaßt. Eine
gleichzeitige Mitgliedschaft beim Bewertungsbeirat
und den Gutachterausschüssen ist möglich.
Die Bestimmungen des § 41 Abs. 2 Z. 3 vorletzter
und letzter Satz und Abs. 3 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Finanzlandesdirektion führt die Geschäfte
des Gutachterausschusses. Auf die Geschäftsführung
des Gutachterausschusses finden
die Bestimmungen des § 42 Abs. 2 bis Abs. 4
sinngemäß Anwendung."
15. § 46 Abs. 3 2. 3 hat zu lauten
„3. mit welchem Hektarsatz Mittelwald- und
Niederwaldbetriebe, Schutz- und Bannwälder
und sonstige in der Bewirtschaftung eingeschränkte
Wälder oder derartige Flächen innerhalb
anderer Betriebe sowie Wälder mit nicht
mehr als zehn Hektar Flächenausmaß anzusetzen
sind;".
16. § 46 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Der ermittelte Ertragswert ist durch einen
Abschlag zu vermindern oder durch einen Zuschlag
zu erhöhen, wenn die tatsächlichen Verhältnisse
der im Abs. 4 zweiter bis vierter Satz
bezeichneten Ertragsbedingungen von den regelmäßigen
Verhältnissen, die bei der Feststellung
der Hektarsätze unterstellt worden sind, wesentlich
abweichen und außerdem die Abweichung
zu einer wesentlichen Minderung oder Steigerung
der Ertragsfähigkeit führt; § 40 Z. 2 gilt entsprechend.
Das Wohngebäude des Betriebsinhabers
oder der seiner Wohnung dienende
Gebäudeteil gehört abweichend von § 32 Abs. 4
nicht zum forstwirtschaftlichen Vermögen."
17. § 49 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Das Wohngebäude des Betriebsinhabers
oder der seiner Wohnung dienende Gebäudeteil
gehört abweichend von § 32 Abs. 4 nicht zum
gärtnerischen Vermögen."
18. § 61 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Als Gewerbeberechtigungen im Sinne dieses
Bundesgesetzes gelten die Berechtigungen,
deren Ausübung allein schon ein Gewerbe begründen
würde, z. B. Berechtigungen nach dem
Berggesetz 1954, BGBl. Nr. 73/1954, Apothekengerechtigkeiten."
19. § 61 Albs. 4 hat zu lauten
„(4) Gewerbeberechtigungen sind mit dem gemeinen
Wert zu bewerten. Als gemeiner Wert
gilt der zum maßgebenden Stichtag in einer Vermögensübersicht
(Bilanz) anzusetzende Wert."
20. § 62 Z. 2 hat zu lauten
„2. Wirtschaftsgüter, die nach § 69 Z. 4 nicht
zum sonstigen Vermögen gehören."
21. § 62 erhält folgende neue Z. 3
„3. Wirtschaftsgüter und Rechte an Wirtschaftsgütern,
die dazu dienen, Schädigungen
durch Abwässer oder Abgase zu verhindern, zu
beseitigen oder zu verringern, und deren Anschaffung
oder Herstellung gesetzlich vorgeschrieben
oder im öffentlichen Interesse erforderlich
war."
22. § 63 hat zu lauten
„§ 63. Begünstigung für Schachtelgesellschaften
(1) Ist eine inländische Kapitalgesellschaft oder
ein inländischer Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
nachweislich seit Beginn des Wirtschaftsjahres,
das dem Feststellungszeitpunkt
vorangeht, ununterbrochen an dem Grund- oder
Stammkapital einer anderen inländischen Kapitalgesellschaft
in Form von Aktien oder Anteilen
mindestens zu einem Viertel unmittelbar beteiligt,
so gehört die Beteiligung nicht zum gewerblichen
Betrieb. Diese Begünstigung kommt jedoch
nur für solche Aktien oder Anteile in Betracht,
die der inländischen Kapitalgesellschaft oder dem
inländischen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
ununterbrochen seit mindestens zwölf
Monaten vor dem maßgebenden Abschlußtag
gehört haben. Ist ein Grund- oder Stammkapital
nicht vorhanden, so ist die Beteiligung an dem
Vermögen maßgebend.
(2) Erhöht sich innerhalb eines Wirtschaftsjahres
eine gemäß Abs. 1 begünstigte Schachtelbeteiligung
dadurch, daß eine inländische Kapitalgesellschaft
oder ein inländischer Versicherungsverein
auf Gegenseitigkeit als Ersterwerber auf
Grund einer Kapitalerhöhung neu ausgegebene
Aktien oder Anteile der inländischen Kapitalgesellschaft,
an deren Grund- oder Stammkapital
die Beteiligung besteht, übernimmt, so kann die
Schachtelbegünstigung auch für die erworbenen
neuen Aktien oder Anteile ohne Rücksicht auf
die zeitliche Voraussetzung des Abs. 1 zweiter
Satz insoweit in Anspruch genommen werden, als
der Nominalwert der erworbenen neuen Aktien
oder Anteile den Vomhundertsatz nicht übersteigt,
mit dem die erwerbende inländische Kapitalgesellschaft
oder der inländische Versicherungsverein
auf Gegenseitigkeit zu Beginn des dem
Feststellungszeitpunkt vorangegangenen Wirtschaftsjahres
am Grund- oder Stammkapital der
die neuen Aktien oder Anteile ausgebenden
inländischen Kapitalgesellschaft beteiligt war.
(3) Die Vorschriften der Abs. 1 und 2 gelten
entsprechend, wenn Betriebe von inländischen
Körperschaften des öffentlichen Rechtes an inländischen
Kapitalgesellschaften beteiligt sind."
23. § 64 Abs. 1, 2 und 3 haben zu lauten
„(1) Zur Ermittlung des Einheitswertes des
gewerblichen Betriebes sind vom Rohvermögen
diejenigen Schulden abzuziehen, die mit der Gesamtheit
oder mit einzelnen Teilen des gewerblichen
Betriebes im wirtschaftlichen Zusammenhang
stehen. § 6 ist auf Pensionsrückstellungen
nicht anzuwenden.
(2) Der Abzug von Schulden aus laufend veranlagten
Steuern hängt davon ab, daß die Steuern
entweder
1. spätestens im Feststellungszeitpunkt fällig
geworden sind oder
2. — bei späterer Fälligkeit — für einen Zeitraum
erhoben werden, der spätestens im Feststellungszeitraum
geendet hat. Für Betriebe, deren
Einheitswert nach § 65 Abs. 3 auf den Abschlußzeitpunkt
ermittelt wird, ist statt des Feststellungszeitpunktes
der Abschlußzeitpunkt maßgebend.
(3) Von dem Rohvermögen sind bei Versicherungsunternehmen
versicherungstechnische
Rücklagen abzuziehen, soweit sie für die
Leistungen aus den laufenden Versicherungsverträgen
erförderlich sind.
Bei Kreditinstituten, deren einziger Geschäftsgegenstand
die Übernahme von Bürgschaften und
sonstigen Haftungen darstellt, ist vom Rohvermögen
ein Betrag in Höhe von 10 v. H. der Bürgschaften
abzuziehen, die bereits übernommen
wurden oder deren Übernahme verbindlich zugesagt
wurde."
24. § 69 Z. 1 hat zu lauten
„1. a) Verzinsliche und unverzinsliche Kapitalforderungen
jeder Art, soweit sie nicht
unter lit. b und c fallen;
b) Spareinlagen, Bankguthaben, Postscheckguthaben
und sonstige laufende Guthaben,
inländische und ausländische Zahlungsmittel;
c) Aktien oder Anteilscheine, Geschäftsanteile,
andere Gesellschaftseinlagen und Geschäftsguthaben
bei Genossenschaften.
Lauten die unter lit. a bis c genannten Werte
auf Schilling, so gehören sie bei natürlichen Personen
nur insoweit zum sonstigen Vermögen, als
sie insgesamt 50.000 S übersteigen."
25. Im § 69 erhalten die bisherigen Ziffern 4,
5, 8, 10 und 11 die Bezeichnung Z. 2, 3, 6, 8
und 9.
26. § 69 Z. 4 hat zu lauten
„4. Urheberrechte und verwandte Schutzrechte
im Sinne des Urheberrechtsgesetzes vom 9. April
1936, BGBl. Nr. 111, Erfindungen im Sinne
des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, sowie
sonstige gewerbliche Schutzrechte. Die angeführten
Wirtschaftsgüter gehören nicht zum sonstigen
Vermögen, wenn sie bei unbeschränkter Vermögensteuerpflicht
dem Urheber (Erfinder) und
im Falle des Todes des Urhebers (Erfinders)
seinen Kindern oder seinem Ehegatten zustehen;"
27. Im § 69 erhält die bisherige Z. 7 die Bezeichnung
Z. 5, wobei lit. a zu lauten hat
„a) alle Versicherungen, deren Wert (§ 14
Abs. 4) insgesamt 150.000 S nicht übersteigt;"
28. § 69 Z. 7 hat zu lauten
„7. Wirtschaftsgüter, die einem land- und forstwirtschaftlichen
Betrieb oder einem gewerblichen
Betrieb zu dienen bestimmt sind, tatsächlich an
dem für die Veranlagung zur Vermögensteuer
maßgebenden Zeitpunkt aber einem derartigen
Betrieb des Eigentümers nicht dienen, insoweit
ihr gemeiner Wert insgesamt 30.000 S übersteigt;"
29. § 69 Z. 10 hat zu lauten
„10. Gegenstände aus edlem Metall, Schmuckgegenstände
und solche Luxusgegenstände, die
nicht zur Ausstattung der Wohnung des Steuerpflichtigen
gehören, wenn ihr gemeiner Wert
insgesamt 100.000 S übersteigt."
30. Im § 69 erhält die bisherige Z. 13 die
Bezeichnung Z. 11, wobei lit. b zu lauten hat
„b) die übrigen Kunstgegenstände und Sammlungen,
insoweit ihr gemeiner Wert
300.000 S nicht übersteigt."
31. Im § 69 hat die bisherige Z. 12 zu entfallen.
32. § 70 hat zu lauten
„§ 70. Nicht zum sonstigen Vermögen
gehörige Wirtschaftsgüter
Zum sonstigen Vermögen gehören nicht
1. Ansprüche an Witwen-, Waisen- und Pensionskassen,
die auf ein früheres Arbeits- oder
Dienstverhältnis zurückzuführen sind;
2. Leistungsansprüche jeder Art aus der innerstaatlichen
oder einer fremdstaatlichen Sozialversicherung
sowie Ansprüche aus einer auf Vertrag
beruhenden Kranken- oder Unfallversicherung;
3. Ansprüche auf Renten und ähnliche Bezüge,
die mit Rücksicht auf ein früheres Arbeits- oder
Dienstverhältnis gewährt werden;
4. Ansprüche auf Renten aus Rentenversicherungen,
wenn der Versicherungsnehmer das
60. Lebensjahr vollendet hat oder voraussichtlich
für mindestens drei Jahre erwerbsunfähig ist;
5. Ansprüche auf gesetzliche Versorgungsbezüge,
ohne Rücksicht darauf, ob diese laufend
oder in Form von Kapitalabfindungen gewährt
werden;
6. Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen
aus den Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen
der Kammern der freien Berufe;
7. Ansprüche auf Renten,
a) die auf gesetzlicher Unterhaltspflicht beruhen,
b) die dem Steuerpflichtigen als Entschädigung
für den durch Körperverletzung oder
Krankheit herbeigeführten gänzlichen oder
teilweisen Verlust der Erwerbsfähigkeit zustehen.
Das gleiche gilt für Ansprüche auf
Renten, die den Angehörigen einer in dieser
Weise geschädigten Person auf Grund
der Schädigung zustehen;
8. Ansprüche auf eine Kapitalabfindung, die
dem Berechtigten an Stelle einer in Z. 3, 4, 6
und 7 bezeichneten Rente zusteht;
9. Hausrat und andere bewegliche körperliche
Gegenstände, soweit sie nicht im § 69 besonders
als zum sonstigen Vermögen gehörig bezeichnet
sind.
10. Wirtschaftsgüter, die gemäß § 62 Z. 3 als
nicht zum Betriebsvermögen gehörend bezeichnet
sind."
33. § 71 hat zu lauten
„§ 71. Stichtag für die Bewertung
von Wertpapieren und Anteilen
(1) Stichtag für die Bewertung von Wertpapieren,
Anteilen und Genußscheinen an
Kapitalgesellschaften und Kapitalanlagefonds ist
der 31. Dezember des Jahres, das dem für die
Hauptveranlagung zur Vermögensteuer maßgebenden
Zeitpunkt vorangeht.
(2) Der sich aus Abs. 1 ergebende Stichtag gilt
auch für Neuveranlagungen und Nachveranlagungen
zur Vermögensteuer auf einen anderen
Zeitpunkt. Werden nach dem im Abs. 1 bezeichneten
Zeitpunkt Schuldverschreibungen und bei
Neugründung von Kapitalgesellschaften und
Kapkaianlagefonds Anteile ausgegeben, so ist
für deren Bewertung bei Neuveranlagungen und
Nachveranlagungen zur Vermögensteuer Stichtag
der der Ausgabe folgende 31. Dezember. Findet
nach dem gemäß Abs. 1 maßgebenden Stichtag
bei einer Kapitalgesellschaft eine Kapitalerhöhung
oder eine Kapitalherabsetzung statt oder
werden neue Anteile an einem Kapitalanlagefonds
ausgegeben, so ist bei Neuveranlagungen
und Nachveranlagungen zur Vermögensteuer der
der Ausgabe oder der Einziehung der Anteile
folgende 31. Dezember Stichtag für die Bewertung
aller Anteile und Genußscheine an dieser
Kapitalgesellschaft oder an diesem Kapitalanlagefonds."
34. § 72 hat zu lauten
„§ 72. Bewertung von Wertpapieren
und Anteilen; Steuerkurswerte
Für Wertpapiere, Anteile und Genußscheine
an Kapitalgesellschaften sowie Anteile an Kapitalanlagefonds
sind nach Maßgabe der §§ 73 und 74
an Stelle der nach § 13 Abs. 1 oder 2 oder § 14
maßgebenden Werte besondere Werte festzusetzen
(Steuerkurswerte). § 13 Abs. 3 gilt entsprechend."
35. § 73 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Für die in § 72 angeführten Wertpapiere
sind Steuerkurswerte nur dann festzusetzen,
wenn sie am maßgebenden Stichtag oder innerhalb
eines Jahres vor diesem Stichtag an der
Wiener Börse im amtlichen Verkehr oder im
geregelten Freiverkehr tatsächlich umgesetzt worden
sind."
36. § 74 hat zu lauten
„§ 74. Verfahren bei der Festsetzung
von Steuerkurswerten
(1) Für die zum Börsehandel zugelassenen
Wertpapiere ermittelt die Wiener Börsekammer
aus dem letzten Kursvorfall eines jeden Monats
innerhalb des maßgebenden Zeitraumes, für
andere Wertpapiere und Anteile das Bundesministerium
für Finanzen nach Anhörung der Wiener
Börsekammer unter Berücksichtigung der vorgekommenen
Umsätze den durchschnittlichen
Kurswert. Statt der Börsekurse sind bei den nicht
an der Börse gehandelten Anteilen an Kapitalanlagefonds
die errechneten Anteilwerte zugrunde
zu legen. Die ermittelten durchschnittlichen
Kurswerte für Aktien sind um 25 v. H.,
für Anteile an Kapitalanlagefonds um 15 v. H.
zu kürzen. Die ermittelten durchschnittlichen
Kurswerte für Wandelschuldverschreibungen sind
um 25 v. H. des Oberparibetrages zu kürzen.
Das Bundesministerium für Finanzen veröffentlicht
die so ermittelten Steuerkurswerte im
„Amtsblatt zur Wiener Zeitung".
(2) Gegen die Festsetzung des Steuerkurswertes
können Vorstellungen erheben
1. Das Unternehmen, um dessen Anteile oder
Genußscheine es sich handelt;
2. der Schuldner hinsichtlich der von ihm ausgegebenen
Schuldverschreibungen;
3. die Kapitalanlagegesellschaft hinsichtlich der
von ihr verwalteten Anteile an Kapitalanlagefonds
(Investmentanteile);
4. der Inhaber der Anteile, Genußscheine,
Schuldverschreibungen oder Investmentanteile.
(3) Die Vorstellung ist binnen einer Ausschlußfrist
von einem Monat beim Bundesministerium
für Finanzen zu erheben. Die Frist beginnt mit
Ablauf des Tages, an dem der Steuerkurswert im
„Amtsblatt zur Wiener Zeitung" veröffentlicht
worden ist. Die Vorstellung gegen die Festsetzung
eines Steuerkurswertes kann nur damit
begründet werden, daß innerhalb des maßgebenden
Zeitraumes Umsätze nicht stattgefunden
haben (ausgenommen sind die Fälle des § 73
Abs. 2) oder daß der festgesetzte Steuerkurswert
unrichtig ermittelt worden sei. Das Bundesministerium
für Finanzen berichtigt die gemäß Abs. 1
erfolgte Veröffentlichung, wenn es die Vorstellung
für zutreffend erachtet."
37. § 75 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 75. Einheitliche und gesonderte
Feststellung des gemeinen Wertes
von Anteilen und Genußscheinen
(1) Für Aktien, für Anteile an Gesellschaften
mit beschränkter Haftung und für Genußscheine
ist der gemeine Wert einheitlich und gesondert
festzustellen, wenn für die Anteile oder Genußscheine
keine Steuerkurswerte festgesetzt worden
sind und die Anteile oder Genußscheine im Inland
auch keinen Kurswert haben. Für die einheitliche
und gesonderte Feststellung ist das
Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk
sich die Geschäftsleitung der Gesellschaft befindet,
um deren Anteile oder Genußscheine es
sich handelt. Hat die Gesellschaft ihre Geschäftsleitung
nicht im Inland, ist das Finanzamt für
Körperschaften in Wien zuständig."
38. Nach § 75 wird folgender § 75 a eingefügt
„§ 75 a. Ermittlung des gemeinen
Wertes
(1) Der gemeine Wert von Aktien, Anteilen
und Genußscheinen ist in erster Linie aus Verkäufen,
die im Kalenderjahr vor dem Bewertungsstichtag
stattgefunden haben, abzuleiten.
Läßt sich der gemeine Wert nicht aus Verkäufen
ableiten, so ist er unter Berücksichtigung des
gesamten Vermögens und der Ertragsaussichten
der Gesellschaft zu schätzen.
(2) Zur Ermittlung des Vermögenswertes ist
vom Einheitswert des Betriebes auszugehen.
Diesem sind die Wirtschaftsgüter hinzuzurechnen,
die bei der Einheitswertermittlung außer Betracht
geblieben sind. Abzurechnen sind alle
Lasten, auch die aufschiebend bedingten (wie
z. B. Garantierückstellungen) und ebenso die zukünftige
Steuerbelastung (ermittelt auf Basis der
sich im Durchschnitt der letzten drei Jahre ergebenden
Steuerbelastung) auf die im Einheitswert
enthaltenen Beträge für geringwertige Wirtschaftsgüter
(§ 6 a EStG) und vorzeitige Abschreibung
(§ 6 c EStG) sowie auf die gebildete
Investitionsrücklage (§ 6 d EStG). Die Abfertigungsrücklage
(§ 6 b EStG) ist mit dem in der
Bilanz gebildeten Betrag als Passivpost anzusetzen.
Der um die Hinzurechnungen und Kürzungen
korrigierte Einheitswert des Betriebsvermögens
ist generell um 15 v. H. zu kürzen. Der
auf diese Weise ermittelte Vermögenswert der
Gesellschaft ist mit dem Nennkapital (Grund- oder
Stammkapital) der Gesellschaft zu vergleichen.
Der nach der Formel
Vermögenswerte der Gesellschaft X 100
Nennkapital
ermittelte Vermögenswert je 100 S Nennkapital
ist der Ermittlung des gemeinen Wertes zugrunde
zu legen.
(3) Zur Ermittlung des Ertragswertes ist vom
Durchschnitt der Erträge der letzten drei Wirtschaftsjahre
vor dem Feststellungszeitpunkt auszugehen,
wenn das Ergebnis des ersten Jahres
nach dem Feststellungszeitpunkt bereits feststeht,
sind die Erträge der letzten zwei Wirtschaftsjahre
vor und des ersten Wirtschaftsjahres
nach dem Feststellungszeitpunkt heranzuziehen.
Der einzelne Jahresertrag ist ausgehend vom
körperschaftsteuerpflichtigen Gewinn zu ermitteln.
Diesem sind hinzuzurechnen die im betreffenden
Jahr vorgenommenen Abschreibungen
nach § 6 a EStG, soweit sie den Betrag der
für diese Wirtschaftsgüter zulässigen AfA gemäß
§ 7 EStG überschreiten, ferner Abschreibungen
nach § 6 c EStG sowie die Dotierung der Investitionsrücklage
nach § 6 d EStG (jeweils unter
Abzug der zukünftigen Steuerbelastung auf die
genannten unversteuerten Rücklagen, ermittelt
auf Basis der sich im Durchschnitt der letzten
drei Jahre ergebenden Steuerbelastung), weiters
die Gewinne aus Schachtelbeteiligungen und aus
ausländischen Betriebsstätten, die auf Grund eines
Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
bei der Gewinnermittlung außer Ansatz
bleiben. Abzurechnen sind alle Ausgaben (soweit
sie keine verdeckten Gewinnausschüttungen darstellen),
und zwar nicht nur Betriebsausgaben
nach § 4 Abs. 4 EStG, sondern auch laut § 16
KStG 1966 nicht abzugsfähige Ausgaben. Die
Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen
sind in Höhe der tatsächlichen Steuerschuld abzuziehen,
die für die in die Berechnung einbezogenen
Jahre entstanden ist.
Der Durchschnittsbetrag ist aus dem arithmetischen
Mittel der drei Jahreserträge zu bilden,
davon ist ein genereller Abschlag von 30 v. H.
vorzunehmen. Der gekürzte durchschnittliche
Jahresertrag ist mit dem Nennkapital (Grund- oder
Stammkapital) der Gesellschaft zu vergleichen.
Bei der Ertragswertbildung ist eine Kapitalverzinsung
von 8 v. H. anzunehmen.
Der nach der Formel
ermittelte Ertragswert je 100 S Nennkapital ist
der Ermittlung des gemeinen Wertes zugrunde
zu legen.
(4) Der gemeine Wert ist aus dem Vermögens- und
Ertragswert nach der Formel
zu errechnen; dabei ist ein negativer Ertragswert
mit Null anzusetzen.
(5) Ist auf Grund von Vorschaurechnungen in
den auf den Stichtag folgenden Jahren mit Verlusten
zu rechnen, so ist von dem laut Abs. 4
ermittelten Wert noch der durchschnittliche Jahresverlust
in Abzug zu bringen.
(6) Wenn sich die Beteiligung am Vermögen
und am Gewinn auf Grund einer ausdrücklichen
Vereinbarung der Gesellschafter nach der jeweiligen
Höhe des eingezahlten Grund- oder Stammkapitals
richtet, sind Vermögens- und Ertragswert
nicht mit dem vollen Nennkapital, sondern
nur mit dem tatsächlich eingezahlten Betrag zu
vergleichen. Der gemeine Wert gilt dann für je
100 S des eingezahlten Grund- oder Stammkapitals.
(7) Bei Gesellschaften, die während des gemäß
Abs. 3 maßgeblichen Dreijahreszeitraumes durch
Verschmelzung entstanden sind oder eine andere
Kapitalgesellschaft im Wege der Verschmelzung
aufgenommen haben oder in welche während des
genannten Zeitraumes Betriebe oder Teilbetriebe
anderer Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften,
Einzelunternehmungen oder Genossenschaften
eingebracht worden sind, ist bei der
Ermittlung des gemeinen Wertes nach den Abs. 3
bis 5 vorzugehen; dabei ist für die Ermittlung
der Ertragsaussicht der Gesellschaft das frühere
Betriebsergebnis der verschmolzenen oder eingebrachten
Unternehmung oder des Unternehmensteiles
heranzuziehen.
(8) Wird das Grund- oder Stammkapital geändert,
so sind die gesamten Aktien und Anteile
wie neu ausgegebene Aktien und Anteilte
zu behandeln. Stichtag für die Neubewertung ist
der 31. Dezember des Jahres, in welchem die
Kapitaländerung durchgeführt wurde (§ 71
Abs. 2). Der neu ermittelte Wert gilt dann für
den Rest des Hauptveranlagungszeitraumes oder
bis zu einer neuen Kapitaländerung."
39. Im § 78 ist folgender neuer Abs. 4 anzufügen
„(4) Im Falle der Zusammenrechnung nach
Abs. 1 oder Abs. 2 erhöhen sich die im § 69 Z. 7
und 11 angeführten Freibeträge sowie die in
Z. 10 angeführte Freigrenze auf den doppelten
Betrag."
40. § 79 Abs. 2 Z. 6 hat zu lauten
„6. Hypotheken und andere Forderungen oder
Rechte, wenn sie durch inländischen Grundbesitz,
durch inländische grundstücksgleiche Rechte oder
durch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister
eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar
gesichert sind. Ausgenommen sind Anleihen und
Forderungen, über die Teilschuldverschreibungen
ausgegeben sind, sowie Pfandbriefe;".
Artikel II
Der Hektarsatz für die Betriebszahl 100 gemäß
§ 38 Z. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2
des Bewertungsgesetzes 1955 beträgt für den
Hauptfeststellungszeitpunkt zum 1. Jänner 1970
für das landwirtschaftliche Vermögen 20.000 S
und für das Weinbauvermögen 125.000 S.
Artikel III
(1) Die Bestimmungen des Art. I Z. 2, 4, 6
bis 11, 18, 19, 21, 22, 24 bis 32 sowie 39 und 40
sind erstmalig auf Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte
oder Vorgänge anzuwenden, die
nach dem 31. Dezember 1970 liegen oder eintreten;
bei jährlich veranlagten Abgaben sind sie
erstmals für das Kalenderjahr 1971 anzuwenden.
(2) Die Bestimmungen des Art. I Z. 12 bis 17
und des Art. II sind erstmals bei der Hauptfeststellung
der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen
Vermögens zum 1. Jänner 1970
und bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen
der Einheitswerte dieser Vermögensart zum
1. Jänner 1971 anzuwenden.
(3) Die Bestimmungen des Art. I Z. 1, 3, 5, 20,
23, 34 bis 38 sind erstmalig auf Feststellungs- und
Veranlagungszeitpunkte oder Vorgänge anzuwenden,
die nach dem 31. Dezember 1971 liegen
oder eintreten; bei jährlich veranlagten Abgaben
sind sie erstmals für das Kalenderjahr
1972 anzuwenden.
(4) Die Bestimmung des Art. I Z. 33 ist erstmals
auf Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
1968 liegen.
(5) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.