172. Bundesgesetz: Änderung des Rechtspflegergesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Rechtspflegergesetz, BGBl. Nr. 180/1962,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 149/
1964 wird in folgender Weise geändert
1. Die Z. 4 des § 14 hat zu lauten
„4. das Offenbarungseidesverfahren mit Ausnahme
der Verhängung der Haft und vorbehaltlich
des § 18 b;".
2. Im § 15 Abs. 2 tritt in der Z. 1 an Stelle
des Betrages von 100.000 S der Betrag von
200.000 S. In der Z. 2 entfallen die Worte „oder
eines Komplementärs einer Kommanditgesellschaft
auf Aktien".
3. Im § 16 Abs. 1 tritt in der Z. 9 an Stelle
des Betrages von 100.000 S der Betrag von
200.000 S.
4. Im § 17 hat die Z. 1 zu lauten
„1. die Geschäfte des Grundbuchsverfahrens
und der gerichtlichen Hinterlegung von Urkunden
zum Erwerb dinglicher Rechte an nichtverbücherten
Liegenschaften und an Bauwerken,
ausgenommen die Erledigung von Einsprüchen
nach den §§ 7 bis 12 und 14 des Liegenschaftsteilungsgesetzes
und die Vornahme von Wertermittlungen
nach § 18 Abs. 3 des Liegenschaftsteilungsgesetzes;".
5. Nach dem § 18 sind folgende Paragraphen
samt Überschriften einzufügen
a)
„Rechtshilfe auf Ersuchen eines inländischen
Gerichtes
§ 18 a. Amtshandlungen, die nach den §§ 14
bis 18 zum Wirkungskreis eines Rechtspflegers
gehören, obliegen, wenn sie auf Grund eines
Rechtshilfeersuchens eines inländischen Gerichtes
vorzunehmen sind, einem für das betreffende
Arbeitsgebiet bestellten Rechtspfleger."
b)
„Eidesabnahme
§ 18 b. Die Abnahme eines Eides, die im Zuge
einer in den Wirkungskreis eines Rechtspflegers
fallenden Amtshandlung notwendig wird, ist
dem Richter vorbehalten."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich der
Bestimmungen des Art. I Z. 5 Buchstabe a mit
dem 1. Jänner 1971, im übrigen mit dem 1. Juli
1970 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Justiz betraut.