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172_1970 AT

172. Bundesgesetz: Änderung des Rechtspflegergesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 172. Bundesgesetz: Änderung des Rechtspflegergesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Rechtspflegergesetz, BGBl. Nr. 180/1962,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 149/

1964 wird in folgender Weise geändert

1. Die Z. 4 des § 14 hat zu lauten

„4. das Offenbarungseidesverfahren mit Ausnahme

der Verhängung der Haft und vorbehaltlich

des § 18 b;".

2. Im § 15 Abs. 2 tritt in der Z. 1 an Stelle

des Betrages von 100.000 S der Betrag von

200.000 S. In der Z. 2 entfallen die Worte „oder

eines Komplementärs einer Kommanditgesellschaft

auf Aktien".

3. Im § 16 Abs. 1 tritt in der Z. 9 an Stelle

des Betrages von 100.000 S der Betrag von

200.000 S.

4. Im § 17 hat die Z. 1 zu lauten

„1. die Geschäfte des Grundbuchsverfahrens

und der gerichtlichen Hinterlegung von Urkunden

zum Erwerb dinglicher Rechte an nichtverbücherten

Liegenschaften und an Bauwerken,

ausgenommen die Erledigung von Einsprüchen

nach den §§ 7 bis 12 und 14 des Liegenschaftsteilungsgesetzes

und die Vornahme von Wertermittlungen

nach § 18 Abs. 3 des Liegenschaftsteilungsgesetzes;".

5. Nach dem § 18 sind folgende Paragraphen

samt Überschriften einzufügen

a)

„Rechtshilfe auf Ersuchen eines inländischen

Gerichtes

§ 18 a. Amtshandlungen, die nach den §§ 14

bis 18 zum Wirkungskreis eines Rechtspflegers

gehören, obliegen, wenn sie auf Grund eines

Rechtshilfeersuchens eines inländischen Gerichtes

vorzunehmen sind, einem für das betreffende

Arbeitsgebiet bestellten Rechtspfleger."

b)

„Eidesabnahme

§ 18 b. Die Abnahme eines Eides, die im Zuge

einer in den Wirkungskreis eines Rechtspflegers

fallenden Amtshandlung notwendig wird, ist

dem Richter vorbehalten."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich der

Bestimmungen des Art. I Z. 5 Buchstabe a mit

dem 1. Jänner 1971, im übrigen mit dem 1. Juli

1970 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Justiz betraut.

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