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172_1969 AT

172. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Verordnung, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule, der Hauptschule und der Sonderschulen erlassen werden

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 172. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Verordnung, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule, der Hauptschule und der Sonderschulen erlassen werden

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 243/1965 und Nr. 173/1966,

insbesondere auf Grund dessen §§ 6, 10 und 16,

wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministeriums für

Unterricht vom 4. Juni 1963, BGBl. Nr. 134,

mit welcher die Lehrpläne der Volksschule, der

Hauptschule und der Sonderschulen erlassen

werden, in der Fassung der Verordnungen BGBl.

Nr. 21/1965 und Nr. 102/1968, wird abgeändert

wie folgt

1. In der Anlage A (Lehrplan der Volksschule)

Sechster Teil (Bildungs- und Lehraufgaben sowie

Lehrstoff der Freigegenstände) hat der Freigegenstand

„Kurzschrift" zu lauten

„KURZSCHRIFT

Bildungs- und Lehraufgabe

Fähigkeit, ein Diktat fehlerfrei und sauber aufzunehmen,

sicher zu lesen und wortgetreu in

Langschrift wiederzugeben. Erziehung zur Wendigkeit

im Erfassen des gesprochenen Wortes und

zur Genauigkeit. Der Unterricht ist nach dem

System der Deutschen Einheitskurzschrift

(Wiener Urkunde), Verordnung des Bundesministeriums

für Unterricht, BGBl. Nr. 171/1969,

zu erteilen.

Lehrstoff

Die Verkehrsschrift.

Auf graphische und systemale Korrektheit im

Schreiben und auf sicheres Lesen nicht nur der

eigenen, sondern auch fremder Niederschriften

ist zu achten. Die Beherrschung der Kürzel ist

besonders einzuüben. Durch entsprechende Fühlungnahme

mit den Lehrern anderer Unterrichtsgegenstände

ist die Anwendung der Kurzschrift

zu sichern.

Das Ausmaß der Kürzungslehre sowie die

Schreibfertigkeit sind dem Aufnahmevermögen

der Schüler der Klasse anzupassen. Die Systemrichtigkeit

und die Genauigkeit der Übertragung

haben den Vorzug gegenüber der Schreibgeschwindigkeit.

Die Ansage- und Abschreibübungen sind der

Umwelt des Schülers und den Stoffgebieten anderer

Unterrichtsgegenstände zu entnehmen.

Fortlaufende schriftliche Übungen."

2. In der Anlage B (Lehrplan der Hauptschule)

a) Dritter Teil (Allgemeines Bildungsziel, Bildungs-

und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

hat der Freigegenstand „Kurzschrift"

zu lauten

„KURZSCHRIFT

Bildungs- und Lehraufgabe

Fähigkeit, ein Diktat fehlerfrei und sauber

aufzunehmen, sicher zu lesen und wortgetreu in

Langschrift wiederzugeben. Erziehung zur Wendigkeit

im Erfassen des gesprochenen Wortes und

zur Genauigkeit. Der Unterricht ist nach dem

System der Deutschen Einheitskurzschrift

(Wiener Urkunde), Verordnung des Bundesministeriums

für Unterricht BGBl. Nr. 171/1969,

zu erteilen.";

b) Fünfter Teil (Aufteilung des Lehrstoffes auf

die einzelnen Klassen), A. Erster Klassenzug,

Vierte Klasse hat der Freigegenstand „Kurzschrift"

zu lauten

„Kurzschrift.

Die Verkehrsschrift.

Auf graphische und systemale Korrektheit im

Schreiben und auf sicheres Lesen nicht nur der

eigenen, sondern auch fremder Niederschriften

ist zu achten. Die Beherrschung der Kürzel ist

besonders einzuüben. Durch entsprechende Fühlungnahme

mit den Lehrern anderer Unterrichtsgegenstände

ist die vielfältige Anwendung der

Kurzschrift zu sichern.

Das Ausmaß der Kürzungslehre sowie die

Schreibfertigkeit sind dem Aufnahmevermögen

der Schüler der Klasse anzupassen. Die Systemrichtigkeit

und die Genauigkeit der Übertragung

haben den Vorzug gegenüber der Schreibgeschwindigkeit.

Die Ansage- und Abschreibübungen sind der

Umwelt des Schülers und den Stoffgebieten anderer

Unterrichtsgegenstände zu entnehmen, sodaß

die kurzschriftliche Praxis der Schüler möglichst

umfassend wird.

Fortlaufende schriftliche Übungen.";

c) Fünfter Teil (Aufteilung des Lehrstoffes auf

die einzelnen Klassen), B. Zweiter Klassenzug,

Zweite bis Vierte Klasse

aa) ist in Z. 1 nach dem Wort „Hauswirtschaft"

das Wort „und" durch einen Beistrich

zu ersetzen; vor dem Wort „Leibesübungen"

sind die Worte „Kurzschrift und" einzufügen;

bb) ist in Z. 3, Einleitungssatz, nach dem Wort

„Mathematik" der Beistrich durch das Wort

„und" zu ersetzen; die Worte „und Kurzschrift"

sind zu streichen;

cc) hat Z. 3 lit. d zu entfallen.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. September 1969

in Kraft.

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