172. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Verordnung, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule, der Hauptschule und der Sonderschulen erlassen werden
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 243/1965 und Nr. 173/1966,
insbesondere auf Grund dessen §§ 6, 10 und 16,
wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministeriums für
Unterricht vom 4. Juni 1963, BGBl. Nr. 134,
mit welcher die Lehrpläne der Volksschule, der
Hauptschule und der Sonderschulen erlassen
werden, in der Fassung der Verordnungen BGBl.
Nr. 21/1965 und Nr. 102/1968, wird abgeändert
wie folgt
1. In der Anlage A (Lehrplan der Volksschule)
Sechster Teil (Bildungs- und Lehraufgaben sowie
Lehrstoff der Freigegenstände) hat der Freigegenstand
„Kurzschrift" zu lauten
„KURZSCHRIFT
Bildungs- und Lehraufgabe
Fähigkeit, ein Diktat fehlerfrei und sauber aufzunehmen,
sicher zu lesen und wortgetreu in
Langschrift wiederzugeben. Erziehung zur Wendigkeit
im Erfassen des gesprochenen Wortes und
zur Genauigkeit. Der Unterricht ist nach dem
System der Deutschen Einheitskurzschrift
(Wiener Urkunde), Verordnung des Bundesministeriums
für Unterricht, BGBl. Nr. 171/1969,
zu erteilen.
Lehrstoff
Die Verkehrsschrift.
Auf graphische und systemale Korrektheit im
Schreiben und auf sicheres Lesen nicht nur der
eigenen, sondern auch fremder Niederschriften
ist zu achten. Die Beherrschung der Kürzel ist
besonders einzuüben. Durch entsprechende Fühlungnahme
mit den Lehrern anderer Unterrichtsgegenstände
ist die Anwendung der Kurzschrift
zu sichern.
Das Ausmaß der Kürzungslehre sowie die
Schreibfertigkeit sind dem Aufnahmevermögen
der Schüler der Klasse anzupassen. Die Systemrichtigkeit
und die Genauigkeit der Übertragung
haben den Vorzug gegenüber der Schreibgeschwindigkeit.
Die Ansage- und Abschreibübungen sind der
Umwelt des Schülers und den Stoffgebieten anderer
Unterrichtsgegenstände zu entnehmen.
Fortlaufende schriftliche Übungen."
2. In der Anlage B (Lehrplan der Hauptschule)
a) Dritter Teil (Allgemeines Bildungsziel, Bildungs-
und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
hat der Freigegenstand „Kurzschrift"
zu lauten
„KURZSCHRIFT
Bildungs- und Lehraufgabe
Fähigkeit, ein Diktat fehlerfrei und sauber
aufzunehmen, sicher zu lesen und wortgetreu in
Langschrift wiederzugeben. Erziehung zur Wendigkeit
im Erfassen des gesprochenen Wortes und
zur Genauigkeit. Der Unterricht ist nach dem
System der Deutschen Einheitskurzschrift
(Wiener Urkunde), Verordnung des Bundesministeriums
für Unterricht BGBl. Nr. 171/1969,
zu erteilen.";
b) Fünfter Teil (Aufteilung des Lehrstoffes auf
die einzelnen Klassen), A. Erster Klassenzug,
Vierte Klasse hat der Freigegenstand „Kurzschrift"
zu lauten
„Kurzschrift.
Die Verkehrsschrift.
Auf graphische und systemale Korrektheit im
Schreiben und auf sicheres Lesen nicht nur der
eigenen, sondern auch fremder Niederschriften
ist zu achten. Die Beherrschung der Kürzel ist
besonders einzuüben. Durch entsprechende Fühlungnahme
mit den Lehrern anderer Unterrichtsgegenstände
ist die vielfältige Anwendung der
Kurzschrift zu sichern.
Das Ausmaß der Kürzungslehre sowie die
Schreibfertigkeit sind dem Aufnahmevermögen
der Schüler der Klasse anzupassen. Die Systemrichtigkeit
und die Genauigkeit der Übertragung
haben den Vorzug gegenüber der Schreibgeschwindigkeit.
Die Ansage- und Abschreibübungen sind der
Umwelt des Schülers und den Stoffgebieten anderer
Unterrichtsgegenstände zu entnehmen, sodaß
die kurzschriftliche Praxis der Schüler möglichst
umfassend wird.
Fortlaufende schriftliche Übungen.";
c) Fünfter Teil (Aufteilung des Lehrstoffes auf
die einzelnen Klassen), B. Zweiter Klassenzug,
Zweite bis Vierte Klasse
aa) ist in Z. 1 nach dem Wort „Hauswirtschaft"
das Wort „und" durch einen Beistrich
zu ersetzen; vor dem Wort „Leibesübungen"
sind die Worte „Kurzschrift und" einzufügen;
bb) ist in Z. 3, Einleitungssatz, nach dem Wort
„Mathematik" der Beistrich durch das Wort
„und" zu ersetzen; die Worte „und Kurzschrift"
sind zu streichen;
cc) hat Z. 3 lit. d zu entfallen.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. September 1969
in Kraft.