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172_1967 AT

172. Bundesgesetz: Entgeltliche und unentgeltliche Veräußerung von bundeseigenen Liegenschaften

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 172. Bundesgesetz: Entgeltliche und unentgeltliche Veräußerung von bundeseigenen Liegenschaften

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen ist zu

nachstehenden Verfügungen über bundeseigene

Liegenschaften zu folgenden Preisen beziehungsweise

Schätzwerten ermächtigt

§ 2. Der Erwerb auf Grund der in § 1, I, 1

angeführten Veräußerung unterliegt nicht der

Grunderwerbsteuer.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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