172. Bundesgesetz: Landesvertragslehrergesetz 1966
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) An öffentlichen Volks-, Haupt- und
Sonderschulen, Polytechnischen Lehrgängen sowie
gewerblichen, kaufmännischen und hauswirtschaftlichen
Berufsschulen, sofern diese
Schulen nicht vom Bund erhalten werden, können
im Rahmen der Dienstpostenpläne Vertragslehrer
(Landesvertragslehrer) angestellt werden,
soweit nicht im folgenden Abs. 2 Einschränkungen
vorgesehen sind.
(2) Die Anstellung von Landesvertragslehrern
als Klassenlehrer an Volks- und Sonderschulen
sowie als Fachlehrer an Haupt- und Sonderschulen
und Polytechnischen Lehrgängen ist nur
zulässig, wenn keine Personen vorhanden sind,
die die allgemeinen und die besonderen Anstellungserfordernisse
des betreffenden Dienstpostens
für die Anstellung im öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis besitzen.
§ 2. (1) Auf die Landesvertragslehrer finden
folgende Vorschriften Anwendung
a) Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl.
Nr. 86,
b) die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl.
Nr. 133.
(2) Die im Sinne des Abs. 1 anzuwendenden
gesetzlichen Vorschriften finden in ihrer jeweils
geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen
zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen
Bestimmungen), soweit sie für Bundesvertragslehrer
gelten, mit der Maßgabe Anwendung, daß
a) an die Stelle des Dienstverhältnisses zum
Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden
Bundesland tritt,
b) sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres
oder gleichzeitiges Dienstverhältnis
zu einem Bundesland Bezug genommen
wird, an dessen Stelle ein früheres oder
gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem
anderen Bundesland oder zum Bund zu
verstehen ist,
c) bezüglich der Erlassung von Verordnungen
(Art. 14 Abs. 2 dritter Satz des Bundes-
Verfassungsgesetzes in der Fassung von
1929) sich die Zuständigkeit nach § 7 Abs. 2
richtet,
d) sich die Zuständigkeiten als Dienstgeber
nach § 3 richten und
e) abweichend von den Bestimmungen des
§ 47 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 sich der Erholungsurlaub der
Landesvertragslehrer nach den Urlaubsvorschriften
für die unter die Bestimmungen
des Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetzes
1962, BGBl. Nr. 245, fallenden
Landeslehrer bestimmt.
§ 3. (1) Die nach den im § 2 Abs. 1 genannten
gesetzlichen Vorschriften den Dienststellen
des Bundes als Dienstgeber zukommenden Zuständigkeiten
fallen hinsichtlich der Landesvertragslehrer
den entsprechenden Organen der
Vollziehung der Länder zu.
(2) Die Bestimmungen des Art. IV Abs. 3 des
Bundesverfassungsgesetzes vom 18. Juli 1962,
BGBl. Nr. 215, werden hiedurch nicht berührt.
§ 4. Vertragslehrern an Berufsschulen ist für
die Ausbildung zum Zwecke der Ablegung der
Lehramtsprüfung für gewerbliche, kaufmännische
oder hauswirtschaftliche Berufsschulen auf ihr
Ansuchen ein Urlaub bis zu einem Jahr zu gewähren,
wenn die Voraussetzungen für eine
solche Ausbildung gegeben sind und wichtige
dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
§ 5. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
ist auf die nach § 1 Abs. 1 unter dieses
Bundesgesetz fallenden Personen das Landesvertragslehrergesetz
1949, BGBl. Nr. 189, in der
Fassung der 1. Landesvertragslehrergesetz-Novelle,
BGBl. Nr. 58/1962, nicht mehr anzuwenden.
§ 6. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September
1966 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können bereits von dem der Kundmachung
dieses Bundesgesetzes folgenden Tage
an erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens
gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz in Kraft.
§ 7. (1) Mit der Wahrnehmung der dem Bund
gemäß Art. 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 zustehenden
Rechte ist das Bundesministerium für Unterricht
betraut.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
sind vom Bundesministerium für Unterricht
im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt,
soweit ihre Bestimmungen finanzielle Auswirkungen
für den Bund nach sich ziehen, außerdem
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen zu erlassen.