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172. Bundesgesetz: Landesvertragslehrergesetz 1966

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 172. Bundesgesetz: Landesvertragslehrergesetz 1966

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) An öffentlichen Volks-, Haupt- und

Sonderschulen, Polytechnischen Lehrgängen sowie

gewerblichen, kaufmännischen und hauswirtschaftlichen

Berufsschulen, sofern diese

Schulen nicht vom Bund erhalten werden, können

im Rahmen der Dienstpostenpläne Vertragslehrer

(Landesvertragslehrer) angestellt werden,

soweit nicht im folgenden Abs. 2 Einschränkungen

vorgesehen sind.

(2) Die Anstellung von Landesvertragslehrern

als Klassenlehrer an Volks- und Sonderschulen

sowie als Fachlehrer an Haupt- und Sonderschulen

und Polytechnischen Lehrgängen ist nur

zulässig, wenn keine Personen vorhanden sind,

die die allgemeinen und die besonderen Anstellungserfordernisse

des betreffenden Dienstpostens

für die Anstellung im öffentlich-rechtlichen

Dienstverhältnis besitzen.

§ 2. (1) Auf die Landesvertragslehrer finden

folgende Vorschriften Anwendung

a) Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl.

Nr. 86,

b) die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl.

Nr. 133.

(2) Die im Sinne des Abs. 1 anzuwendenden

gesetzlichen Vorschriften finden in ihrer jeweils

geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen

zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen

Bestimmungen), soweit sie für Bundesvertragslehrer

gelten, mit der Maßgabe Anwendung, daß

a) an die Stelle des Dienstverhältnisses zum

Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden

Bundesland tritt,

b) sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres

oder gleichzeitiges Dienstverhältnis

zu einem Bundesland Bezug genommen

wird, an dessen Stelle ein früheres oder

gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem

anderen Bundesland oder zum Bund zu

verstehen ist,

c) bezüglich der Erlassung von Verordnungen

(Art. 14 Abs. 2 dritter Satz des Bundes-

Verfassungsgesetzes in der Fassung von

1929) sich die Zuständigkeit nach § 7 Abs. 2

richtet,

d) sich die Zuständigkeiten als Dienstgeber

nach § 3 richten und

e) abweichend von den Bestimmungen des

§ 47 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 sich der Erholungsurlaub der

Landesvertragslehrer nach den Urlaubsvorschriften

für die unter die Bestimmungen

des Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetzes

1962, BGBl. Nr. 245, fallenden

Landeslehrer bestimmt.

§ 3. (1) Die nach den im § 2 Abs. 1 genannten

gesetzlichen Vorschriften den Dienststellen

des Bundes als Dienstgeber zukommenden Zuständigkeiten

fallen hinsichtlich der Landesvertragslehrer

den entsprechenden Organen der

Vollziehung der Länder zu.

(2) Die Bestimmungen des Art. IV Abs. 3 des

Bundesverfassungsgesetzes vom 18. Juli 1962,

BGBl. Nr. 215, werden hiedurch nicht berührt.

§ 4. Vertragslehrern an Berufsschulen ist für

die Ausbildung zum Zwecke der Ablegung der

Lehramtsprüfung für gewerbliche, kaufmännische

oder hauswirtschaftliche Berufsschulen auf ihr

Ansuchen ein Urlaub bis zu einem Jahr zu gewähren,

wenn die Voraussetzungen für eine

solche Ausbildung gegeben sind und wichtige

dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

§ 5. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

ist auf die nach § 1 Abs. 1 unter dieses

Bundesgesetz fallenden Personen das Landesvertragslehrergesetz

1949, BGBl. Nr. 189, in der

Fassung der 1. Landesvertragslehrergesetz-Novelle,

BGBl. Nr. 58/1962, nicht mehr anzuwenden.

§ 6. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September

1966 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können bereits von dem der Kundmachung

dieses Bundesgesetzes folgenden Tage

an erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens

gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz in Kraft.

§ 7. (1) Mit der Wahrnehmung der dem Bund

gemäß Art. 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 zustehenden

Rechte ist das Bundesministerium für Unterricht

betraut.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

sind vom Bundesministerium für Unterricht

im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt,

soweit ihre Bestimmungen finanzielle Auswirkungen

für den Bund nach sich ziehen, außerdem

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen zu erlassen.

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