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172_1965 AT

172. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Belgien zur Regelung von Fragen betreffend bestimmte österreichische und belgische Vermögenschaften, Rechte und Interessen samt Zusatzprotokoll

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 172. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Belgien zur Regelung von Fragen betreffend bestimmte österreichische und belgische Vermögenschaften, Rechte und Interessen samt Zusatzprotokoll

Der Bundespräsident erklärt das am 14. November 1963 in Brüssel unterzeichnete Abkommen

zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Belgien zur Regelung von Fragen betreffend

bestimmte österreichische und belgische Vermögenschaften, Rechte und Interessen samt Zusatzprotokoll,

welches also lautet

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und

Seine Majestät der König der Belgier,

VON DEM WUNSCHE GELEITET, die sich

aus der Übertragung bestimmter österreichischer

und belgischer Vermögenschaften, Rechte und

Interessen ergebenden Fragen zu regeln,

SIND ÜBEREINGEKOMMEN, ein Abkommen

zu schließen, und haben zu diesem Zwecke

zu ihren Bevollmächtigten ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Seine Exzellenz Herrn Ernst LEMBERGER,

Botschafter der Republik Österreich in Belgien;

Seine Majestät der König der Belgier

Seine Exzellenz Herrn Paul Henri SPAAK,

Minister der Auswärtigen Angelegenheiten,

DIE, nach Austausch ihrer in guter und gehöriger

Form befundenen Vollmachten folgendes

vereinbart haben

Artikel I

Zur Regelung der von der belgischen Regierung

geltend gemachten Ansprüche, die sich aus am

8. Mai 1945 und beim Inkrafttreten dieses Abkommens

bestandenen indirekten Beteiligungen

belgischer Berechtigter an in Österreich noch be-

stehenden Vermögenschaften, Rechten und Interessen

deutscher juristischer Personen ableiten,

wird die Bundesregierung der Republik Österreich

die im Zusatzprotokoll zu Artikel I genannten

Vermögenschaften, Rechte und Interessen,

die auf Grund des Artikels 22 des Staatsvertrages

vom 15. Mai 1955 über die Wiederherstellung

eines unabhängigen und demokratischen

Österreich, in der Folge „Staatsvertrag"

genannt, auf die Republik Österreich übergegangen

sind und im Eigentum der Republik

Österreich stehen, an die im Zusatzprotokoll

genannten zwei belgischen Berechtigten nach

Maßgabe ihrer am 8. Mai 1945 bestandenen

Beteiligung übertragen.

Artikel II

Die Bundesregierung der Republik Österreich

wird der belgischen Regierung auch weiterhin

ihre volle Unterstützung im Hinblick auf die

Ermöglichung einer Regelung des Problems des

Kommanditistenanteiles an der österreichischen

Gesellschaft Ebenseer Solvay-Werke KG. gewähren.

Artikel III

Die belgische Regierung wird den im Zusatzprotokoll

zu Artikel III aufgezählten oder in

Aussicht genommenen physischen oder juristischen

Personen im Wege der Bundesregierung

der Republik Österreich jene Vermögenschaften,

Rechte und Interessen, die ihnen gehören und in

Belgien noch unter Sequester stehen, zur Verfügung

stellen. Dasselbe gilt für den Nettoliquidationserlös

sequestrierter Vermögenschaften,

Rechte und Interessen.

Artikel IV

Dieses Abkommen ist zu ratifizieren; der Austausch

der Ratifikationsurkunden soll sobald als

möglich in Wien stattfinden.

Das Abkommen tritt 30 Tage nach dem Austausch

in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

der beiden Staaten dieses Abkommen

unterschrieben und mit ihren Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Brüssel, am 14. November

1963, in zwei Urschriften, jede in deutscher und

französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut

gleichermaßen verbindlich ist.

Zusatzprotokoll

Zu Artikel I

Die Vertragschließenden Teile haben beschlossen,

Artikel I wie folgt durchzuführen

1) Die Compagnie Auxiliaire Internationale de

Chemins de Fer, Brüssel, hat eine Forderung auf

Regelung aus dem Titel ihrer Beteiligungen an

der Gesellschaft „Eisenbahn-Verkehrsmittel AG"

(EVA) — Berlin (jetzt Düsseldorf) geltend gemacht.

Die Bundesregierung der Republik Österreich

wird diese Forderung dadurch befriedigen,

daß sie das am 10. Juli 1959 zwischen dem österreichischen

Bundesministerium für Finanzen und

der genannten belgischen Gesellschaft festgelegte

Übereinkommen in Kraft setzt.

2) Die deutsche Gesellschaft „Deutsche Solvay-

Werke Gesellschaft m. b. H." war Inhaberin

einer im Jahre 1944 gegenüber der österreichischen

Gesellschaft Ebenseer Solvay-Werke KG.

entstandenen Forderung von RM 300.000,—, die

gemäß Artikel 22 des Staatsvertrages auf die

Republik Österreich übergegangen ist. Die Bundesregierung

der Republik Österreich wird im

Hinblick auf die direkten und indirekten belgischen

Interessen an der Deutsche Solvay-Werke

Gesellschaft m. b. H. die genannte Forderung an

die belgische Gesellschaft Solvay et Cie. in

Brüssel, die hierbei sowohl im eigenen Namen

als auch im Namen der anderen belgischen Interessenten

auftritt, übertragen.

Zu Artikel III

Dieses Zusatzprotokoll bildet einen integrierenden

Bestandteil des heute unterzeichneten Abkommens

zwischen der Republik Österreich und

dem Königreich Belgien zur Regelung von Fragen

betreffend bestimmte österreichische und belgische

Vermögenschaften, Rechte und Interessen.

GESCHEHEN zu Brüssel, am 14. November

1963, in zwei Urschriften, jede in deutscher und

französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen

verbindlich ist.

für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in

diesem Abkommen samt Zusatzprotokoll enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen

worden.

Geschehen zu Wien, am 2. September 1964

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für Finanzen

Schmitz

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Abkommen sind am 11. Juni 1965 ausgetauscht

worden; das Abkommen tritt somit gemäß seinem Artikel IV Absatz 2 am 11. Juli 1965 in Kraft.

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