172. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Belgien zur Regelung von Fragen betreffend bestimmte österreichische und belgische Vermögenschaften, Rechte und Interessen samt Zusatzprotokoll
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Bundespräsident erklärt das am 14. November 1963 in Brüssel unterzeichnete Abkommen
zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Belgien zur Regelung von Fragen betreffend
bestimmte österreichische und belgische Vermögenschaften, Rechte und Interessen samt Zusatzprotokoll,
welches also lautet
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und
Seine Majestät der König der Belgier,
VON DEM WUNSCHE GELEITET, die sich
aus der Übertragung bestimmter österreichischer
und belgischer Vermögenschaften, Rechte und
Interessen ergebenden Fragen zu regeln,
SIND ÜBEREINGEKOMMEN, ein Abkommen
zu schließen, und haben zu diesem Zwecke
zu ihren Bevollmächtigten ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Seine Exzellenz Herrn Ernst LEMBERGER,
Botschafter der Republik Österreich in Belgien;
Seine Majestät der König der Belgier
Seine Exzellenz Herrn Paul Henri SPAAK,
Minister der Auswärtigen Angelegenheiten,
DIE, nach Austausch ihrer in guter und gehöriger
Form befundenen Vollmachten folgendes
vereinbart haben
Artikel I
Zur Regelung der von der belgischen Regierung
geltend gemachten Ansprüche, die sich aus am
8. Mai 1945 und beim Inkrafttreten dieses Abkommens
bestandenen indirekten Beteiligungen
belgischer Berechtigter an in Österreich noch be-
stehenden Vermögenschaften, Rechten und Interessen
deutscher juristischer Personen ableiten,
wird die Bundesregierung der Republik Österreich
die im Zusatzprotokoll zu Artikel I genannten
Vermögenschaften, Rechte und Interessen,
die auf Grund des Artikels 22 des Staatsvertrages
vom 15. Mai 1955 über die Wiederherstellung
eines unabhängigen und demokratischen
Österreich, in der Folge „Staatsvertrag"
genannt, auf die Republik Österreich übergegangen
sind und im Eigentum der Republik
Österreich stehen, an die im Zusatzprotokoll
genannten zwei belgischen Berechtigten nach
Maßgabe ihrer am 8. Mai 1945 bestandenen
Beteiligung übertragen.
Artikel II
Die Bundesregierung der Republik Österreich
wird der belgischen Regierung auch weiterhin
ihre volle Unterstützung im Hinblick auf die
Ermöglichung einer Regelung des Problems des
Kommanditistenanteiles an der österreichischen
Gesellschaft Ebenseer Solvay-Werke KG. gewähren.
Artikel III
Die belgische Regierung wird den im Zusatzprotokoll
zu Artikel III aufgezählten oder in
Aussicht genommenen physischen oder juristischen
Personen im Wege der Bundesregierung
der Republik Österreich jene Vermögenschaften,
Rechte und Interessen, die ihnen gehören und in
Belgien noch unter Sequester stehen, zur Verfügung
stellen. Dasselbe gilt für den Nettoliquidationserlös
sequestrierter Vermögenschaften,
Rechte und Interessen.
Artikel IV
Dieses Abkommen ist zu ratifizieren; der Austausch
der Ratifikationsurkunden soll sobald als
möglich in Wien stattfinden.
Das Abkommen tritt 30 Tage nach dem Austausch
in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
der beiden Staaten dieses Abkommen
unterschrieben und mit ihren Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Brüssel, am 14. November
1963, in zwei Urschriften, jede in deutscher und
französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Zusatzprotokoll
Zu Artikel I
Die Vertragschließenden Teile haben beschlossen,
Artikel I wie folgt durchzuführen
1) Die Compagnie Auxiliaire Internationale de
Chemins de Fer, Brüssel, hat eine Forderung auf
Regelung aus dem Titel ihrer Beteiligungen an
der Gesellschaft „Eisenbahn-Verkehrsmittel AG"
(EVA) — Berlin (jetzt Düsseldorf) geltend gemacht.
Die Bundesregierung der Republik Österreich
wird diese Forderung dadurch befriedigen,
daß sie das am 10. Juli 1959 zwischen dem österreichischen
Bundesministerium für Finanzen und
der genannten belgischen Gesellschaft festgelegte
Übereinkommen in Kraft setzt.
2) Die deutsche Gesellschaft „Deutsche Solvay-
Werke Gesellschaft m. b. H." war Inhaberin
einer im Jahre 1944 gegenüber der österreichischen
Gesellschaft Ebenseer Solvay-Werke KG.
entstandenen Forderung von RM 300.000,—, die
gemäß Artikel 22 des Staatsvertrages auf die
Republik Österreich übergegangen ist. Die Bundesregierung
der Republik Österreich wird im
Hinblick auf die direkten und indirekten belgischen
Interessen an der Deutsche Solvay-Werke
Gesellschaft m. b. H. die genannte Forderung an
die belgische Gesellschaft Solvay et Cie. in
Brüssel, die hierbei sowohl im eigenen Namen
als auch im Namen der anderen belgischen Interessenten
auftritt, übertragen.
Zu Artikel III
Dieses Zusatzprotokoll bildet einen integrierenden
Bestandteil des heute unterzeichneten Abkommens
zwischen der Republik Österreich und
dem Königreich Belgien zur Regelung von Fragen
betreffend bestimmte österreichische und belgische
Vermögenschaften, Rechte und Interessen.
GESCHEHEN zu Brüssel, am 14. November
1963, in zwei Urschriften, jede in deutscher und
französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in
diesem Abkommen samt Zusatzprotokoll enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen
worden.
Geschehen zu Wien, am 2. September 1964
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Klaus
Der Bundesminister für Finanzen
Schmitz
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Die Ratifikationsurkunden zu dem vorliegenden Abkommen sind am 11. Juni 1965 ausgetauscht
worden; das Abkommen tritt somit gemäß seinem Artikel IV Absatz 2 am 11. Juli 1965 in Kraft.