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172_1964 AT

172. Verordnung: Abänderung der Verordnung über die Einbeziehung weiterer Gruppen von Personen in die Krankenversicherung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 172. Verordnung: Abänderung der Verordnung über die Einbeziehung weiterer Gruppen von Personen in die Krankenversicherung.

Auf Grund des § 75 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 189/1955, wird

verordnet

Artikel I.

Die Verordnung des Bundesministeriums für

soziale Verwaltung vom 21. März 1962, BGBl.

Nr. 90, über die Einbeziehung weiterer Gruppen

von Personen in die Krankenversicherung wird

abgeändert wie folgt

Im § 5 Abs. 1 ist der Betrag von 35 S durch

den Betrag von 50 S zu ersetzen.

Artikel II.

Diese Verordnung tritt mit 1. August 1964 in

Wirksamkeit.

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