172_1964
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172. Verordnung: Abänderung der Verordnung über die Einbeziehung weiterer Gruppen von Personen in die Krankenversicherung.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 172. Verordnung: Abänderung der Verordnung über die Einbeziehung weiterer Gruppen von Personen in die Krankenversicherung.
1964_172_0 172. Verordnung: Abänderung der Verordnung über die Einbeziehung weiterer Gruppen von Personen in die Krankenversicherung.
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Auf Grund des § 75 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 189/1955, wird
verordnet
Artikel I.
Die Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 21. März 1962, BGBl.
Nr. 90, über die Einbeziehung weiterer Gruppen
von Personen in die Krankenversicherung wird
abgeändert wie folgt
Im § 5 Abs. 1 ist der Betrag von 35 S durch
den Betrag von 50 S zu ersetzen.
Artikel II.
Diese Verordnung tritt mit 1. August 1964 in
Wirksamkeit.