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172_1962 AT

172. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Umsatzes und Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 172. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Umsatzes und Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft.

Auf Grund des § 29 des Einkommensteuergesetzes

1953, BGBl. Nr. 1/1954, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 283/1957, und des

§ 13 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes 1959, BGBl.

Nr. 300/1958, wird verordnet

§ 1. Der Umsatz land- und forstwirtschaftlicher

Betriebe, deren Einheitswert 500.000 S

nicht übersteigt und deren Inhaber weder ordnungsmäßige

Bücher noch Aufzeichnungen führen,

die eine Umsatzermittlung ermöglichen, ist

für die Kalenderjahre 1961 und 1962 auf Grund

des zum 1. Jänner 1961 maßgebenden Einheitswertes

des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes

unter Anwendung der Bestimmungen zu

ermitteln, die auf Grund der Verordnung des

Bundesministeriums für Finanzen vom 5. Juni

1961, BGBl. Nr. 140, über die Aufstellung von

Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Umsatzes

und Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft

bei der Berechnung der Umsatzsteuervorauszahlungen

für das Kalenderjahr 1961 gelten.

§ 2. Der Gewinn land- und forstwirtschaftlicher

Betriebe, deren Einheitswert 500.000 S

nicht übersteigt und deren Inhaber weder ordnungsmäßige

Bücher noch Aufzeichnungen führen,

die eine Gewinnermittlung nach § 4 Einkommensteuergesetz

1953 ermöglichen, ist für

die Kalenderjahre 1961 und 1962 auf Grund des

zum 1. Jänner 1961 maßgebenden Einheitswertes

des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes

unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen

zu ermitteln, die auf Grund der im

§ 1 angeführten Verordnung für die Ermittlung

des Gewinnes bei der Veranlagung für das Kalenderjahr

1960 gelten. Dabei gilt für die Berechnung

der Betriebsausgaben im Weinbau die

in der Anlage festgelegte Einteilung der Weinbaugebiete.

§ 3. Bei der Veranlagung für das Kalenderjahr

1962 sind Bestand- und Artänderungen der

land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen,

die zwischen dem 1. Jänner 1961 und dem 1. Jänner

1962 eingetreten sind, bei der Ermittlung

der Berechnungsgrundlagen zu berücksichtigen.

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