172. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Umsatzes und Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 29 des Einkommensteuergesetzes
1953, BGBl. Nr. 1/1954, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 283/1957, und des
§ 13 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes 1959, BGBl.
Nr. 300/1958, wird verordnet
§ 1. Der Umsatz land- und forstwirtschaftlicher
Betriebe, deren Einheitswert 500.000 S
nicht übersteigt und deren Inhaber weder ordnungsmäßige
Bücher noch Aufzeichnungen führen,
die eine Umsatzermittlung ermöglichen, ist
für die Kalenderjahre 1961 und 1962 auf Grund
des zum 1. Jänner 1961 maßgebenden Einheitswertes
des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes
unter Anwendung der Bestimmungen zu
ermitteln, die auf Grund der Verordnung des
Bundesministeriums für Finanzen vom 5. Juni
1961, BGBl. Nr. 140, über die Aufstellung von
Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Umsatzes
und Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft
bei der Berechnung der Umsatzsteuervorauszahlungen
für das Kalenderjahr 1961 gelten.
§ 2. Der Gewinn land- und forstwirtschaftlicher
Betriebe, deren Einheitswert 500.000 S
nicht übersteigt und deren Inhaber weder ordnungsmäßige
Bücher noch Aufzeichnungen führen,
die eine Gewinnermittlung nach § 4 Einkommensteuergesetz
1953 ermöglichen, ist für
die Kalenderjahre 1961 und 1962 auf Grund des
zum 1. Jänner 1961 maßgebenden Einheitswertes
des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes
unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen
zu ermitteln, die auf Grund der im
§ 1 angeführten Verordnung für die Ermittlung
des Gewinnes bei der Veranlagung für das Kalenderjahr
1960 gelten. Dabei gilt für die Berechnung
der Betriebsausgaben im Weinbau die
in der Anlage festgelegte Einteilung der Weinbaugebiete.
§ 3. Bei der Veranlagung für das Kalenderjahr
1962 sind Bestand- und Artänderungen der
land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen,
die zwischen dem 1. Jänner 1961 und dem 1. Jänner
1962 eingetreten sind, bei der Ermittlung
der Berechnungsgrundlagen zu berücksichtigen.