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172_1961 AT

172. Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens vom 15. Juni 1960 über die Änderung des Zollabkommens über Carnets E.C.S. für Warenmuster.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 172. Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens vom 15. Juni 1960 über die Änderung des Zollabkommens über Carnets E.C.S. für Warenmuster.

Nachdem die Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens

vom 15. Juni 1960 über die Änderung des Zollabkommens über Carnets E.C.S. für Warenmuster

(BGBl. Nr. 203/1957), welche also lautet

(Übersetzung)

DER RAT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT

AUF DEM

GEBIETE DES ZOLLWESENS,

IN ANBETRACHT der Erleichterungen,

die das am

1. März 1956 in Brüssel abgeschlossene

Zollabkommen über

Carnets E.C.S. für Warenmuster

bietet, sowie des Artikels XXII

dieses Abkommens, der vorsieht,

daß die Regierung jedes Staates,

die dieses Abkommen nicht

unterzeichnet hat, ihm vom

1. Oktober 1956 an beitreten

kann, wenn sie Vertragspartei

des Abkommens über die Errichtung

des Rates ist,

IN ANBETRACHT der von

Vertretern des internationalen

Handels unterbreiteten Vorschläge,

den Geltungsbereich des

Zollabkommens über Carnets

E.C.S. für Warenmuster und der

dadurch gebotenen Erleichterungen

möglichst weit auszudehnen,

VOM WUNSCHE GELEITET,

die durch das Zollabkommen

über Carnets E.C.S. für

Warenmuster gebotenen Erleichterungen

auch auf die Staaten

auszudehnen, die nicht Vertragsparteien

des Abkommens über

die Errichtung des Rates für die

Zusammenarbeit auf dem Gebiete

des Zollwesens sind,

EMPFIEHLT den Vertragsparteien

des Zollabkommens

über Carnets E.C.S. für Warenmuster

nach Artikel XXV Absatz

1 des Abkommens, dieses

wie folgt zu ändern

a) Es wird ein neuer Artikel

XVII a mit folgendem

Wortlaut eingefügt

ARTIKEL XVII a.

1. Die Vertragsparteien

kommen erforderlichenfalls

zusammen, um die

Durchführung dieses Abkommens

zu prüfen und

insbesondere die notwendigen

Maßnahmen zu erwägen,

um die einheitliche

Auslegung und Anwendung

des Abkommens zu

gewährleisten.

2. Diese Zusammenkünfte

werden vom Generalsekretär

des Rates auf

Antrag einer Vertragspartei

einberufen und finden,

falls die Vertragsparteien

nichts anderes

beschließen, am Sitz des

Rates statt. Die Vertragsparteien

geben sich für

diese Zusammenkünfte

eine Geschäftsordnung.

3. Zur Beschlußfassung

bedarf es einer Zweidrittelmehrheit

der bei

der Zusammenkunft anwesenden

und an der Abstimmung

teilnehmenden

Vertragsparteien.

4. Die Vertragsparteien

können über eine Frage

nur dann Beschluß fassen,

wenn mehr als die Hälfte

aller Vertragsparteien anwesend

ist.

b) Der bisherige Artikel

XVIII erhält folgende

Fassung

ARTIKEL XVIII.

1. Jede Meinungsverschiedenheit

zwischen Vertragsparteien

über die

Auslegung oder Anwendung

dieses Abkommens

wird, soweit möglich,

durch Verhandlungen zwischen

ihnen beigelegt.

2. Jede Meinungsverschiedenheit,

die nicht

durch unmittelbare Verhandlungen

beigelegt werden

kann, wird von den

am Streitfall beteiligten

Parteien den Vertragsparteien

vorgelegt, die die

Meinungsverschiedenheit

prüfen und Empfehlungen

für ihre Beilegung erteilen.

3. Die am Streitfall beteiligten

Parteien können

im voraus vereinbaren, die

Empfehlungen der Vertragsparteien

als verbindlich

anzunehmen.

c) In ARTIKEL XXII wird

ein neuer Absatz 1 a mit

folgendem Wortlaut eingefügt

1 a. Die Regierung eines

jeden Mitgliedstaates der

Vereinten Nationen oder

ihrer Spezialorganisationen

sowie die Regierung

eines jeden anderen Staates,

die eine Einladung

von den Vertragsparteien

dieses Abkommens zu

diesem Zweck erhalten

hat, können diesem Abkommen

ebenfalls beitreten.

d) Der bisherige Artikel XXV

erhält folgende Fassung

ARTIKEL XXV.

1. Die Vertragsparteien

können Änderungen dieses

Abkommens vorschlagen.

2. Das belgische Ministerium

für Auswärtige Angelegenheiten

übermittelt

allen Vertragsparteien,

den Regierungen aller anderen

Signatar- und Beitrittstaaten,

dem Generalsekretär

der Vereinten

Nationen und dem Generalsekretär

des Rates den

Wortlaut jedes derartigen

Änderungsvorschlages.

3. Jeder nach Absatz 2

übermittelte Änderungsvorschlag

gilt als angenommen,

wenn keine Vertragspartei

innerhalb von

sechs Monaten nach seiner

Übermittlung durch das

belgische Ministerium für

Auswärtige Angelegenheiten

Einwendungen gegen

diese Änderung erhebt.

4. Das belgische Ministerium

für Auswärtige Angelegenheiten

teilt allen

Vertragsparteien und dem

Generalsekretär des Rates

mit, ob gegen den Änderungsvorschlag

eine Einwendung

erhoben worden

ist; ist keine Einwendung

erhoben worden, so tritt

die Änderung drei Monate

nach Ablauf der in Absatz

3 festgelegten Frist

von sechs Monaten für alle

Vertragsparteien in Kraft.

5. Das belgische Ministerium

für Auswärtige Angelegenheiten

notifiziert

allen Vertragsparteien, den

anderen Signatar- und

Beitrittstaaten, dem Generalsekretär

der Vereinten

Nationen und dem

Generalsekretär des Rates

die angenommenen oder

als angenommen geltenden

Änderungen.

6. Jede Regierung, die

dieses Abkommen ratifiziert

oder ihm beitritt,

nimmt damit auch die

Änderungen an, die im

Zeitpunkt der Hinterlegung

ihrer Ratifikations-

oder Beitrittsurkunde in

Kraft sind, sowie das

jeweils geltende Verfahren

für Änderungen des Carnet

E.C.S.

7. Abweichend von diesem

Artikel bestimmen

die Vertragsparteien das

Verfahren für Änderungen

des Carnet E.C.S.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

diese Empfehlung für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in dieser Empfehlung enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für

Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen

worden.

Geschehen zu Wien, am 31. Mai 1961.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Gorbach

Der Bundesminister für Finanzen

Klaus

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Diese Änderung tritt gemäß Artikel XXV Absatz 4 des Zollabkommens über Carnets E.C.S.

für Warenmuster am 7. Juli 1961 in Kraft.

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