172. Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens vom 15. Juni 1960 über die Änderung des Zollabkommens über Carnets E.C.S. für Warenmuster.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem die Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens
vom 15. Juni 1960 über die Änderung des Zollabkommens über Carnets E.C.S. für Warenmuster
(BGBl. Nr. 203/1957), welche also lautet
(Übersetzung)
DER RAT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT
AUF DEM
GEBIETE DES ZOLLWESENS,
IN ANBETRACHT der Erleichterungen,
die das am
1. März 1956 in Brüssel abgeschlossene
Zollabkommen über
Carnets E.C.S. für Warenmuster
bietet, sowie des Artikels XXII
dieses Abkommens, der vorsieht,
daß die Regierung jedes Staates,
die dieses Abkommen nicht
unterzeichnet hat, ihm vom
1. Oktober 1956 an beitreten
kann, wenn sie Vertragspartei
des Abkommens über die Errichtung
des Rates ist,
IN ANBETRACHT der von
Vertretern des internationalen
Handels unterbreiteten Vorschläge,
den Geltungsbereich des
Zollabkommens über Carnets
E.C.S. für Warenmuster und der
dadurch gebotenen Erleichterungen
möglichst weit auszudehnen,
VOM WUNSCHE GELEITET,
die durch das Zollabkommen
über Carnets E.C.S. für
Warenmuster gebotenen Erleichterungen
auch auf die Staaten
auszudehnen, die nicht Vertragsparteien
des Abkommens über
die Errichtung des Rates für die
Zusammenarbeit auf dem Gebiete
des Zollwesens sind,
EMPFIEHLT den Vertragsparteien
des Zollabkommens
über Carnets E.C.S. für Warenmuster
nach Artikel XXV Absatz
1 des Abkommens, dieses
wie folgt zu ändern
a) Es wird ein neuer Artikel
XVII a mit folgendem
Wortlaut eingefügt
ARTIKEL XVII a.
1. Die Vertragsparteien
kommen erforderlichenfalls
zusammen, um die
Durchführung dieses Abkommens
zu prüfen und
insbesondere die notwendigen
Maßnahmen zu erwägen,
um die einheitliche
Auslegung und Anwendung
des Abkommens zu
gewährleisten.
2. Diese Zusammenkünfte
werden vom Generalsekretär
des Rates auf
Antrag einer Vertragspartei
einberufen und finden,
falls die Vertragsparteien
nichts anderes
beschließen, am Sitz des
Rates statt. Die Vertragsparteien
geben sich für
diese Zusammenkünfte
eine Geschäftsordnung.
3. Zur Beschlußfassung
bedarf es einer Zweidrittelmehrheit
der bei
der Zusammenkunft anwesenden
und an der Abstimmung
teilnehmenden
Vertragsparteien.
4. Die Vertragsparteien
können über eine Frage
nur dann Beschluß fassen,
wenn mehr als die Hälfte
aller Vertragsparteien anwesend
ist.
b) Der bisherige Artikel
XVIII erhält folgende
Fassung
ARTIKEL XVIII.
1. Jede Meinungsverschiedenheit
zwischen Vertragsparteien
über die
Auslegung oder Anwendung
dieses Abkommens
wird, soweit möglich,
durch Verhandlungen zwischen
ihnen beigelegt.
2. Jede Meinungsverschiedenheit,
die nicht
durch unmittelbare Verhandlungen
beigelegt werden
kann, wird von den
am Streitfall beteiligten
Parteien den Vertragsparteien
vorgelegt, die die
Meinungsverschiedenheit
prüfen und Empfehlungen
für ihre Beilegung erteilen.
3. Die am Streitfall beteiligten
Parteien können
im voraus vereinbaren, die
Empfehlungen der Vertragsparteien
als verbindlich
anzunehmen.
c) In ARTIKEL XXII wird
ein neuer Absatz 1 a mit
folgendem Wortlaut eingefügt
1 a. Die Regierung eines
jeden Mitgliedstaates der
Vereinten Nationen oder
ihrer Spezialorganisationen
sowie die Regierung
eines jeden anderen Staates,
die eine Einladung
von den Vertragsparteien
dieses Abkommens zu
diesem Zweck erhalten
hat, können diesem Abkommen
ebenfalls beitreten.
d) Der bisherige Artikel XXV
erhält folgende Fassung
ARTIKEL XXV.
1. Die Vertragsparteien
können Änderungen dieses
Abkommens vorschlagen.
2. Das belgische Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten
übermittelt
allen Vertragsparteien,
den Regierungen aller anderen
Signatar- und Beitrittstaaten,
dem Generalsekretär
der Vereinten
Nationen und dem Generalsekretär
des Rates den
Wortlaut jedes derartigen
Änderungsvorschlages.
3. Jeder nach Absatz 2
übermittelte Änderungsvorschlag
gilt als angenommen,
wenn keine Vertragspartei
innerhalb von
sechs Monaten nach seiner
Übermittlung durch das
belgische Ministerium für
Auswärtige Angelegenheiten
Einwendungen gegen
diese Änderung erhebt.
4. Das belgische Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten
teilt allen
Vertragsparteien und dem
Generalsekretär des Rates
mit, ob gegen den Änderungsvorschlag
eine Einwendung
erhoben worden
ist; ist keine Einwendung
erhoben worden, so tritt
die Änderung drei Monate
nach Ablauf der in Absatz
3 festgelegten Frist
von sechs Monaten für alle
Vertragsparteien in Kraft.
5. Das belgische Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten
notifiziert
allen Vertragsparteien, den
anderen Signatar- und
Beitrittstaaten, dem Generalsekretär
der Vereinten
Nationen und dem
Generalsekretär des Rates
die angenommenen oder
als angenommen geltenden
Änderungen.
6. Jede Regierung, die
dieses Abkommen ratifiziert
oder ihm beitritt,
nimmt damit auch die
Änderungen an, die im
Zeitpunkt der Hinterlegung
ihrer Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde in
Kraft sind, sowie das
jeweils geltende Verfahren
für Änderungen des Carnet
E.C.S.
7. Abweichend von diesem
Artikel bestimmen
die Vertragsparteien das
Verfahren für Änderungen
des Carnet E.C.S.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
diese Empfehlung für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in dieser Empfehlung enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für
Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen
worden.
Geschehen zu Wien, am 31. Mai 1961.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Gorbach
Der Bundesminister für Finanzen
Klaus
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Diese Änderung tritt gemäß Artikel XXV Absatz 4 des Zollabkommens über Carnets E.C.S.
für Warenmuster am 7. Juli 1961 in Kraft.