172. Verordnung: Bedingte Entlassung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Gesetzes über die bedingte Verurteilung
1949, BGBl. Nr. 277, in der Fassung
des Geschwornengerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/
1950, der Strafprozeßnovelle 1952, BGBl.
Nr. 161, des Bundesgesetzes vom 23. Jänner 1957,
BGBl, Nr. 31, und des Strafrechtsänderungsgesetzes
1960, BGBl. Nr. 152, wird verordnet
Vorbereitung der Entscheidung über eine bedingte
Entlassung.
§ 1. Die Leiter der Justizanstalten haben die
Grundlagen für die Entscheidung des Gerichtes
über eine bedingte Entlassung von Strafgefangenen
durch die in den §§ 2 bis 5 angeführten
Maßnahmen zu beschaffen.
§ 2. Die Leiter der Justizanstalten haben ein
Verzeichnis nach StPOForm. Nr. 289 in zweifacher
Ausfertigung von den Strafgefangenen anzulegen,
1. die im übernächsten Monat die zeitlichen
Voraussetzungen einer bedingten Entlassung
(§ 12 des Gesetzes über die bedingte Verurteilung
1949 in der Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes
1960) erfüllt haben
werden,
2. die um bedingte Entlassung angesucht haben
oder
3. deren Aufnahme in das Verzeichnis das
Gericht angeordnet hat.
§ 3. (1) Die Leiter der Justizanstalten haben
weiters für jeden im Verzeichnis angeführten
Strafgefangenen ein Merkblatt nach StPOForm.
Nr. 290 in zweifacher, wenn aber das für die bedingte
Entlassung zuständige Gericht nicht auch
erkennendes Gericht war, in dreifacher Ausfertigung
anzulegen.
(2) Die Leiter der Justizanstalten haben in
diesem Merkblatt auch anzuführen, ob ihrer Ansicht
nach eine bedingte Entlassung vorzunehmen
ist oder nicht, und ihre Stellungnahme kurz zu
begründen.
§ 4. Die Leiter der Justizanstalten haben ferner
eine Äußerung der Sicherheitsbehörden des früheren
und des künftigen Aufenthaltsortes des zu
Entlassenden über eine bedingte Entlassung, eine
Auskunft des Strafregisteramtes und, wenn das
für die bedingte Entlassung zuständige Gericht
nicht auch erkennendes Gericht war, die Strafakten
einzuholen.
§ 5. (1) Die Leiter der Justizanstalten haben
schließlich das Verzeichnis (§ 2), die Merkblätter
(§ 3), die im § 4 angeführten Unterlagen und die
Personalakten der im Verzeichnis angeführten
Strafgefangenen jeweils am Monatsende dem Gerichte
gesammelt vorzulegen.
(2) Kommt die bedingte Entlassung eines in das
Verzeichnis aufzunehmenden Strafgefangenen
offenbar nicht in Frage, so kann der Leiter der
Justizanstalt von Erhebungen und von der Einholung
und Vorlage der im § 4 angeführten
Unterlagen Abstand nehmen.
§ 6. Das Gericht hat das Verzeichnis in das
Ns-Register einzutragen und die Merkblätter,
wenn es auch erkennendes Gericht war, zu den
Strafakten zu nehmen, andernfalls auch in das
Ns-Register einzutragen.
§ 7. (1) Das Gericht ergänzt unvollständige Angaben
im Merkblatt und führt die sonst allenfalls
noch nötig scheinenden Erhebungen.
(2) Bei Strafgefangenen, die voraussichtlich
unter Schutzaufsicht gestellt werden müssen, ermittelt
das Gericht die Stelle oder Person, der
die Schutzaufsicht übertragen werden soll, und
befragt sie, ob sie die Schutzaufsicht übernehme.
§ 8. Sodann holt das Gericht eine Äußerung
des Staatsanwaltes über die bedingte Entlassung
ein.
Entscheidung über die bedingte Entlassung.
§ 9. Beschließt das Gericht die bedingte Entlassung
eines Strafgefangenen, so setzt es zugleich
die Dauer der Probezeit fest. Gegebenenfalls erteilt
es auch die Weisungen, die es für geeignet
hält, ihn vor dem Rückfall zu bewahren, ordnet
die Schutzaufsicht an und bezeichnet die Person
oder Stelle, der die Schutzaufsicht übertragen
wird.
§ 10. Die Namen der anwesenden Gerichtspersonen
sowie die Entscheidungen des Gerichtes
sind in das Verzeichnis (§ 2) einzutragen. Die
Eintragung ist vom Vorsitzenden und vom
Schriftführer zu unterfertigen; sie ersetzt das
Beratungsprotokoll.
§ 11. Für die Bewilligung der bedingten Entlassung
ist das StPOForm. Nr. 334 zu verwenden.
Der die bedingte Entlassung bewilligende Beschluß
ist der Staatsanwaltschaft und dem zu Entlassenden
sofort und nach Rechtskraft dem Strafregisteramte,
den Sicherheitsbehörden des früheren
und des künftigen Aufenthaltsortes des zu
Entlassenden, dem erkennenden Gerichte und
der mit der Schutzaufsicht betrauten Stelle oder
Person, und zwar der Staatsanwaltschaft urschriftlich,
den anderen mit StPOForm. Nr. 335
zuzustellen.
§ 12. Das Gericht hat nach Rechtskraft der
Entscheidung die zweite Ausfertigung des Verzeichnisses
(§ 2) und des Merkblattes (§ 3), ergänzt
um die Angaben über die Entscheidung,
der Justizanstalt zurückzusenden und, wenn es
nicht auch erkennendes Gericht war, diesem die
dritte Ausfertigung des Merkblattes, ergänzt um
die Angaben über die Entscheidung, zu übersenden.
§ 13. Der Leiter der Justizanstalt hat den Beschluß,
mit dem die bedingte Entlassung abgelehnt
wird, samt den Gründen dem Strafgefangenen
mündlich zu eröffnen und diesem eine
Rechtsbelehrung zu erteilen. Wenn der Strafgefangene
es verlangt, wird der die bedingte Entlassung
ablehnende Beschluß ihm oder seinem
Verteidiger vom Gerichte schriftlich zugestellt.
§ 14. Bei der Entlassung ist der Strafgefangene
vom Leiter der Justizanstalt mündlich über den
Sinn der bedingten Entlassung, die Gründe, aus
denen sie widerrufen werden kann, und über die
ihm auferlegten Verpflichtungen zu belehren und
auf die im StPOForm. Nr. 335 enthaltene schriftliche
Belehrung hinzuweisen.
§ 15. Über die in den beiden vorstehenden
Paragraphen angeführten Bekanntmachungen
und Belehrungen sowie über die Übergabe der
Ausfertigung gerichtlicher Entscheidungen ist bei
den Justizanstalten ein Protokoll zu führen.
Schutzaufsicht.
§ 16. Für die Schutzaufsicht über bedingt Entlassene
gelten die Bestimmungen der Vollzugsanweisung,
StGBl. Nr. 438/1920, über die Schutzaufsicht
bei bedingt Verurteilten dem Sinne nach.
Widerruf der bedingten Entlassung.
§ 17. (1) Erfährt das Gericht von einem Verhalten
des Entlassenen, das nach dem Gesetze den
Widerruf der bedingten Entlassung zur Folge
hat, so holt es, wenn es nicht erkennendes Gericht
war, die Strafakten ein, hört den Entlassenen,
erhebt die Widerrufsgründe und holt dann eine
Äußerung des Staatsanwaltes ein.
(2) Erlangt die Justizanstalt Kenntnis von
einem Verhalten des Entlassenen, das nach dem
Gesetze den Widerruf der bedingten Entlassung
zur Folge hat, so hat sie davon unverzüglich das
Gericht in Kenntnis zu setzen.
§ 18. Nach Abschluß der Erhebungen faßt das
Gericht über den Widerruf Beschluß und leitet,
wenn es die bedingte Entlassung widerruft, die
Vollziehung des Strafrestes ein.
§ 19. Für den Widerruf der bedingten Entlassung
ist das StPOForm. Nr. 336 zu verwenden.
Der den Widerruf aussprechende Beschluß
ist der Staatsanwaltschaft und dem Entlassenen
sofort und nach Rechtskraft dem Strafregisteramte,
der Sicherheitsbehörde des Aufenthaltsortes
des Entlassenen, dem erkennenden Gerichte
und der mit der Schutzaufsicht betrauten Stelle
oder Person, und zwar der Staatsanwaltschaft
urschriftlich, den anderen mit StPOForm.
Nr. 337 zuzustellen.
Endgültige Entlassung.
§ 20. Das Gericht merkt das Ende der Probezeit
vor und holt, wenn sie abgelaufen ist, ohne
daß die bedingte Entlassung widerrufen worden
wäre, eine Strafregisterauskunft sowie eine Äußerung
der Sicherheitsbehörde, in deren Sprengel
sich der Entlassene aufhält, und der mit der
Schutzaufsicht betrauten Stelle oder Person ein.
§ 21. Für die endgültige Entlassung ist das
StPOForm. Nr. 338 zu verwenden. Der Beschluß,
daß die Entlassung endgültig geworden ist, ist
der Staatsanwaltschaft und dem Entlassenen sofort
und nach Rechtskraft dem Strafregisteramte,
der Sicherheitsbehörde des Aufenthaltsortes des
Entlassenen, dem erkennenden Gerichte und der
mit der Schutzaufsicht betrauten Stelle oder Person,
und zwar der Staatsanwaltschaft urschriftlich,
den anderen mit StPOForm. Nr. 339 zuzustellen.
Benachrichtigungen.
§ 22. (1) Das Strafregisteramt führt in seinen
Auskünften die bedingte Entlassung, den Endtag
der Probezeit, den Namen des Gerichtes, dessen
Aktenzeichen, den Widerruf der bedingten Entlassung
und die endgültige Entlassung an.
(2) Wird ein bedingt Entlassener vor Ablauf
der Probezeit wegen einer in der Probezeit begangenen
gerichtlich strafbaren Handlung verfolgt,
so hat das Gericht, bei dem das neue Strafverfahren
anhängig ist, wenn aber ein gerichtliches
Verfahren nicht oder nicht sofort eingeleitet
wird, der Staatsanwalt das für den Widerruf
der bedingten Entlassung zuständige Gericht davon
zu benachrichtigen. Diesem Gerichte ist nach
rechtskräftigem Abschlusse des Strafverfahrens
sein Ergebnis mitzuteilen und der Strafakt zur
Einsicht zu übersenden. Wird der bedingt Entlassene
von neuem verurteilt, so hat das erkennende
Gericht auf der für das Strafregisteramt
bestimmten Strafkarte zu vermerken, daß dem
für den Widerruf der bedingten Entlassung zuständigen
Gericht die Verurteilung mitgeteilt
worden ist.
(3) Kommt eine Strafkarte, die sich auf einen
bedingt Entlassenen bezieht, diesen Vermerk
aber nicht trägt, dem Strafregisteramte zu, bevor
ihm ein Beschluß zugekommen ist, mit dem die
Entlassung widerrufen oder für endgültig erklärt
wird, so hat es dem für den Widerruf der bedingten
Entlassung zuständigen Gericht eine
Strafregisterauskunft mit der Aufschrift „Zur
Entscheidung über einen allfälligen Widerruf der
bedingten Entlassung" zu übersenden.
Schlußbestimmung.
§ 23. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
verliert die Verordnung der Bundesministerien
für Justiz, für Inneres und Unterricht und für
soziale Verwaltung vom 22. Mai 1921, BGBl.
Nr. 298, über die bedingte Entlassung, ihre
Wirksamkeit.