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172. Verordnung: Bedingte Entlassung.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 172. Verordnung: Bedingte Entlassung.

Auf Grund des Gesetzes über die bedingte Verurteilung

1949, BGBl. Nr. 277, in der Fassung

des Geschwornengerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/

1950, der Strafprozeßnovelle 1952, BGBl.

Nr. 161, des Bundesgesetzes vom 23. Jänner 1957,

BGBl, Nr. 31, und des Strafrechtsänderungsgesetzes

1960, BGBl. Nr. 152, wird verordnet

Vorbereitung der Entscheidung über eine bedingte

Entlassung.

§ 1. Die Leiter der Justizanstalten haben die

Grundlagen für die Entscheidung des Gerichtes

über eine bedingte Entlassung von Strafgefangenen

durch die in den §§ 2 bis 5 angeführten

Maßnahmen zu beschaffen.

§ 2. Die Leiter der Justizanstalten haben ein

Verzeichnis nach StPOForm. Nr. 289 in zweifacher

Ausfertigung von den Strafgefangenen anzulegen,

1. die im übernächsten Monat die zeitlichen

Voraussetzungen einer bedingten Entlassung

(§ 12 des Gesetzes über die bedingte Verurteilung

1949 in der Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes

1960) erfüllt haben

werden,

2. die um bedingte Entlassung angesucht haben

oder

3. deren Aufnahme in das Verzeichnis das

Gericht angeordnet hat.

§ 3. (1) Die Leiter der Justizanstalten haben

weiters für jeden im Verzeichnis angeführten

Strafgefangenen ein Merkblatt nach StPOForm.

Nr. 290 in zweifacher, wenn aber das für die bedingte

Entlassung zuständige Gericht nicht auch

erkennendes Gericht war, in dreifacher Ausfertigung

anzulegen.

(2) Die Leiter der Justizanstalten haben in

diesem Merkblatt auch anzuführen, ob ihrer Ansicht

nach eine bedingte Entlassung vorzunehmen

ist oder nicht, und ihre Stellungnahme kurz zu

begründen.

§ 4. Die Leiter der Justizanstalten haben ferner

eine Äußerung der Sicherheitsbehörden des früheren

und des künftigen Aufenthaltsortes des zu

Entlassenden über eine bedingte Entlassung, eine

Auskunft des Strafregisteramtes und, wenn das

für die bedingte Entlassung zuständige Gericht

nicht auch erkennendes Gericht war, die Strafakten

einzuholen.

§ 5. (1) Die Leiter der Justizanstalten haben

schließlich das Verzeichnis (§ 2), die Merkblätter

(§ 3), die im § 4 angeführten Unterlagen und die

Personalakten der im Verzeichnis angeführten

Strafgefangenen jeweils am Monatsende dem Gerichte

gesammelt vorzulegen.

(2) Kommt die bedingte Entlassung eines in das

Verzeichnis aufzunehmenden Strafgefangenen

offenbar nicht in Frage, so kann der Leiter der

Justizanstalt von Erhebungen und von der Einholung

und Vorlage der im § 4 angeführten

Unterlagen Abstand nehmen.

§ 6. Das Gericht hat das Verzeichnis in das

Ns-Register einzutragen und die Merkblätter,

wenn es auch erkennendes Gericht war, zu den

Strafakten zu nehmen, andernfalls auch in das

Ns-Register einzutragen.

§ 7. (1) Das Gericht ergänzt unvollständige Angaben

im Merkblatt und führt die sonst allenfalls

noch nötig scheinenden Erhebungen.

(2) Bei Strafgefangenen, die voraussichtlich

unter Schutzaufsicht gestellt werden müssen, ermittelt

das Gericht die Stelle oder Person, der

die Schutzaufsicht übertragen werden soll, und

befragt sie, ob sie die Schutzaufsicht übernehme.

§ 8. Sodann holt das Gericht eine Äußerung

des Staatsanwaltes über die bedingte Entlassung

ein.

Entscheidung über die bedingte Entlassung.

§ 9. Beschließt das Gericht die bedingte Entlassung

eines Strafgefangenen, so setzt es zugleich

die Dauer der Probezeit fest. Gegebenenfalls erteilt

es auch die Weisungen, die es für geeignet

hält, ihn vor dem Rückfall zu bewahren, ordnet

die Schutzaufsicht an und bezeichnet die Person

oder Stelle, der die Schutzaufsicht übertragen

wird.

§ 10. Die Namen der anwesenden Gerichtspersonen

sowie die Entscheidungen des Gerichtes

sind in das Verzeichnis (§ 2) einzutragen. Die

Eintragung ist vom Vorsitzenden und vom

Schriftführer zu unterfertigen; sie ersetzt das

Beratungsprotokoll.

§ 11. Für die Bewilligung der bedingten Entlassung

ist das StPOForm. Nr. 334 zu verwenden.

Der die bedingte Entlassung bewilligende Beschluß

ist der Staatsanwaltschaft und dem zu Entlassenden

sofort und nach Rechtskraft dem Strafregisteramte,

den Sicherheitsbehörden des früheren

und des künftigen Aufenthaltsortes des zu

Entlassenden, dem erkennenden Gerichte und

der mit der Schutzaufsicht betrauten Stelle oder

Person, und zwar der Staatsanwaltschaft urschriftlich,

den anderen mit StPOForm. Nr. 335

zuzustellen.

§ 12. Das Gericht hat nach Rechtskraft der

Entscheidung die zweite Ausfertigung des Verzeichnisses

(§ 2) und des Merkblattes (§ 3), ergänzt

um die Angaben über die Entscheidung,

der Justizanstalt zurückzusenden und, wenn es

nicht auch erkennendes Gericht war, diesem die

dritte Ausfertigung des Merkblattes, ergänzt um

die Angaben über die Entscheidung, zu übersenden.

§ 13. Der Leiter der Justizanstalt hat den Beschluß,

mit dem die bedingte Entlassung abgelehnt

wird, samt den Gründen dem Strafgefangenen

mündlich zu eröffnen und diesem eine

Rechtsbelehrung zu erteilen. Wenn der Strafgefangene

es verlangt, wird der die bedingte Entlassung

ablehnende Beschluß ihm oder seinem

Verteidiger vom Gerichte schriftlich zugestellt.

§ 14. Bei der Entlassung ist der Strafgefangene

vom Leiter der Justizanstalt mündlich über den

Sinn der bedingten Entlassung, die Gründe, aus

denen sie widerrufen werden kann, und über die

ihm auferlegten Verpflichtungen zu belehren und

auf die im StPOForm. Nr. 335 enthaltene schriftliche

Belehrung hinzuweisen.

§ 15. Über die in den beiden vorstehenden

Paragraphen angeführten Bekanntmachungen

und Belehrungen sowie über die Übergabe der

Ausfertigung gerichtlicher Entscheidungen ist bei

den Justizanstalten ein Protokoll zu führen.

Schutzaufsicht.

§ 16. Für die Schutzaufsicht über bedingt Entlassene

gelten die Bestimmungen der Vollzugsanweisung,

StGBl. Nr. 438/1920, über die Schutzaufsicht

bei bedingt Verurteilten dem Sinne nach.

Widerruf der bedingten Entlassung.

§ 17. (1) Erfährt das Gericht von einem Verhalten

des Entlassenen, das nach dem Gesetze den

Widerruf der bedingten Entlassung zur Folge

hat, so holt es, wenn es nicht erkennendes Gericht

war, die Strafakten ein, hört den Entlassenen,

erhebt die Widerrufsgründe und holt dann eine

Äußerung des Staatsanwaltes ein.

(2) Erlangt die Justizanstalt Kenntnis von

einem Verhalten des Entlassenen, das nach dem

Gesetze den Widerruf der bedingten Entlassung

zur Folge hat, so hat sie davon unverzüglich das

Gericht in Kenntnis zu setzen.

§ 18. Nach Abschluß der Erhebungen faßt das

Gericht über den Widerruf Beschluß und leitet,

wenn es die bedingte Entlassung widerruft, die

Vollziehung des Strafrestes ein.

§ 19. Für den Widerruf der bedingten Entlassung

ist das StPOForm. Nr. 336 zu verwenden.

Der den Widerruf aussprechende Beschluß

ist der Staatsanwaltschaft und dem Entlassenen

sofort und nach Rechtskraft dem Strafregisteramte,

der Sicherheitsbehörde des Aufenthaltsortes

des Entlassenen, dem erkennenden Gerichte

und der mit der Schutzaufsicht betrauten Stelle

oder Person, und zwar der Staatsanwaltschaft

urschriftlich, den anderen mit StPOForm.

Nr. 337 zuzustellen.

Endgültige Entlassung.

§ 20. Das Gericht merkt das Ende der Probezeit

vor und holt, wenn sie abgelaufen ist, ohne

daß die bedingte Entlassung widerrufen worden

wäre, eine Strafregisterauskunft sowie eine Äußerung

der Sicherheitsbehörde, in deren Sprengel

sich der Entlassene aufhält, und der mit der

Schutzaufsicht betrauten Stelle oder Person ein.

§ 21. Für die endgültige Entlassung ist das

StPOForm. Nr. 338 zu verwenden. Der Beschluß,

daß die Entlassung endgültig geworden ist, ist

der Staatsanwaltschaft und dem Entlassenen sofort

und nach Rechtskraft dem Strafregisteramte,

der Sicherheitsbehörde des Aufenthaltsortes des

Entlassenen, dem erkennenden Gerichte und der

mit der Schutzaufsicht betrauten Stelle oder Person,

und zwar der Staatsanwaltschaft urschriftlich,

den anderen mit StPOForm. Nr. 339 zuzustellen.

Benachrichtigungen.

§ 22. (1) Das Strafregisteramt führt in seinen

Auskünften die bedingte Entlassung, den Endtag

der Probezeit, den Namen des Gerichtes, dessen

Aktenzeichen, den Widerruf der bedingten Entlassung

und die endgültige Entlassung an.

(2) Wird ein bedingt Entlassener vor Ablauf

der Probezeit wegen einer in der Probezeit begangenen

gerichtlich strafbaren Handlung verfolgt,

so hat das Gericht, bei dem das neue Strafverfahren

anhängig ist, wenn aber ein gerichtliches

Verfahren nicht oder nicht sofort eingeleitet

wird, der Staatsanwalt das für den Widerruf

der bedingten Entlassung zuständige Gericht davon

zu benachrichtigen. Diesem Gerichte ist nach

rechtskräftigem Abschlusse des Strafverfahrens

sein Ergebnis mitzuteilen und der Strafakt zur

Einsicht zu übersenden. Wird der bedingt Entlassene

von neuem verurteilt, so hat das erkennende

Gericht auf der für das Strafregisteramt

bestimmten Strafkarte zu vermerken, daß dem

für den Widerruf der bedingten Entlassung zuständigen

Gericht die Verurteilung mitgeteilt

worden ist.

(3) Kommt eine Strafkarte, die sich auf einen

bedingt Entlassenen bezieht, diesen Vermerk

aber nicht trägt, dem Strafregisteramte zu, bevor

ihm ein Beschluß zugekommen ist, mit dem die

Entlassung widerrufen oder für endgültig erklärt

wird, so hat es dem für den Widerruf der bedingten

Entlassung zuständigen Gericht eine

Strafregisterauskunft mit der Aufschrift „Zur

Entscheidung über einen allfälligen Widerruf der

bedingten Entlassung" zu übersenden.

Schlußbestimmung.

§ 23. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

verliert die Verordnung der Bundesministerien

für Justiz, für Inneres und Unterricht und für

soziale Verwaltung vom 22. Mai 1921, BGBl.

Nr. 298, über die bedingte Entlassung, ihre

Wirksamkeit.

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