172. Bundesgesetz: Errichtung eines Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Zur Besorgung der Geschäfte der obersten
Bundesverwaltung auf dem Gebiete der auswärtigen
Angelegenheiten wird das Bundesministerium
für Auswärtige Angelegenheiten errichtet.
§ 2. (1) Das Bundesministerium für Auswärtige
Angelegenheiten übernimmt nach Maßgabe
der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aus dem
Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes alle
Angelegenheiten, die bisher auf dem Gebiete der
auswärtigen Angelegenheiten zu dessen Zuständigkeit
gehört haben.
(2) Zu den auswärtigen Angelegenheiten gehören,
soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes
bestimmt ist, insbesondere
1. die Wahrung der außenpolitischen Belange
in allen Bereichen der Bundes- und Landesverwaltung;
2. die Vorbereitung und Verhandlung von
Staatsverträgen (Art. 65 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929); sowie
die Wahrnehmung wirtschaftspolitischer Angelegenheiten
gegenüber dem Ausland;
3. die Vertretung der Republik Österreich gegenüber
ausländischen Staaten und sonstigen Völkerrechtssubjekten
einschließlich zwischenstaatlicher
Organisationen sowie der Verkehr mit
diesen;
4. die Angelegenheiten des Völkerrechtes;
5. die Angelegenheiten der ausländischen Vertretungsbehörden
in Österreich und ihrer Funktionäre
sowie der österreichischen Vertretungsbehörden
im Ausland einschließlich der Diplomatenpässe;
6. der Schutz österreichischer Staatsbürger und
ihres Vermögens im Ausland und gegenüber dem
Ausland;
7. die Vermittlung von Rechts- und Amtshilfe;
8. die Angelegenheiten des zwischenstaatlichen
Zeremoniells;
9. das Auszeichnungswesen, soweit es Ausländer
oder ausländische Auszeichnungen und Titel betrifft,
jedoch mit Ausnahme der Bewilligung zur
Annahme und zum Tragen ausländischer Auszeichnungen
durch österreichische Staatsbürger;
10. der Verkehr mit der ausländischen Presse
sowie der Verkehr mit der inländischen Presse
in Fragen der Außenpolitik nach Maßgabe der
Bestimmungen des § 6;
11. die Angelegenheiten der Konsulargebühren.
§ 3. (1) Aus dem Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes
werden auf das Bundesministerium
für Auswärtige Angelegenheiten nicht übertragen
die Angelegenheiten der Organisation für
die Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit
(OEEC) und der in ihrem Rahmen errichteten
Organisationen, Einrichtungen und Unternehmungen
sowie die Angelegenheiten der europäischen
wirtschaftlichen Integration, soweit sie
sich innerhalb der Organisation der OEEC entwickeln.
Weiters wird auf das Bundesministerium
für Auswärtige Angelegenheiten nicht übertragen
die Zuständigkeit zum unmittelbaren Verkehr
mit den für ERP-Angelegenheiten und sonstige
wirtschaftliche Hilfsmaßnahmen zuständigen
Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika.
(2) Die Vertretung im Rat der OEEC sowie
der Vorsitz bei zwischenstaatlichen Verhandlungen
in Angelegenheiten der europäischen wirtschaftlichen
Integration obliegt unbeschadet der
sonstigen Zuständigkeit des Bundeskanzleramtes
dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten.
(3) Die österreichische Delegation bei der OEEC
in Paris und die wirtschaftliche Verbindungsstelle
in Washington unterstehen dem Bundeskanzleramt.
Das Bundeskanzleramt übt sein Weisungsrecht
gegenüber diesen Stellen, soweit es sich um
allgemein politische oder handelspolitische Angelegenheiten
handelt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten
aus. Die Leiter dieser Stellen werden vom
Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten
im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt
bestellt.
§ 4. Dem Bundesministerium für Auswärtige
Angelegenheiten steht hinsichtlich der Vorbereitung
und Verhandlung von Staatsverträgen über
die Aufnahme von Anleihen bei der Internationalen
Bank für Wirtschaftsförderung und Wiederaufbau,
bei einem Staat oder bei einem sonstigen
Völkerrechtssubjekt das Recht zu, sich an
den Verhandlungen zu beteiligen; eine allfällige
Befassung der Bundesregierung bedarf einer vorherigen
Anhörung des Bundesministeriums für
Auswärtige Angelegenheiten.
§ 5. Soweit Angelegenheiten multilateraler oder
bilateraler Staatsverträge, die Fragen des Handelsverkehrs
mit dem Ausland zum Gegenstand
haben, eine Antragstellung an die Bundesregierung
erfordern, hat das Bundesministerium für
Auswärtige Angelegenheiten solche Anträge gemeinsam
mit dem Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau nach Herstellung des Einvernehmens
mit den sonst zuständigen Bundesministerien
zu stellen.
§ 6. (1) In den im § 2 Z. 10 genannten Angelegenheiten
hat das Bundesministerium für Auswärtige
Angelegenheiten die gleiche Stellung wie
jedes andere Bundesministerium bei der Behandlung
der seinen Wirkungsbereich betreffenden
Fragen der Presse.
(2) Die Presseattachés sind vom Bundesministerium
für Auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzleramt zu bestellen.
(3) Die Dienst- und Fachaufsicht sowie das Weisungsrecht
gegenüber den Presseattachés werden
durch das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten
ausgeübt. Das Bundeskanzleramt ist
befugt, mit den Presseattachés unmittelbar zu
verkehren, sofern das Bundesministerium für
Auswärtige Angelegenheiten hievon gleichzeitig
in Kenntnis gesetzt wird.
(4) Die technische Vorbereitung und Durchführung
von Pressekonferenzen im Inland, die
Angelegenheiten der Außenpolitik zum Gegenstand
haben, obliegt dem Bundeskanzleramt.
§ 7. Unbeschadet der Zuständigkeit des Bundesministeriums
für Auswärtige Angelegenheiten
in den Angelegenheiten der Personalverwaltung
und der Organisation dieses Bundesministeriums
sind der Buchhaltungs- und Rechnungsdienst
(Art. 5 des Verwaltungsentlastungsgesetzes, BGBl.
Nr. 277/1925) und im Kanzleibetrieb die Aufgaben
der Einlaufstelle und der Abgangsstelle
vom Bundeskanzleramt zu besorgen.
§ 8. (1) Soweit Angelegenheiten, die nach den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Bundesministerium
für Auswärtige Angelegenheiten
zugewiesen werden, nach den bisher geltenden
Vorschriften in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes
gehörten, tritt an dessen Stelle in
diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit des
Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten,
und zwar unter Mitwirkung der sachlich
beteiligten Bundesministerien einschließlich des
Bundeskanzleramtes.
(2) Die gegenwärtig bestehenden Zuständigkeiten
anderer Bundesministerien auf dem in diesem
Bundesgesetz geregelten Verwaltungsgebiet
werden durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
nicht berührt.
§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind das Bundeskanzleramt und das Bundesministerium
für Auswärtige Angelegenheiten sowie
die übrigen durch den Gegenstand berührten
Bundesministerien je nach ihrem Wirkungsbereich
betraut.