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172_1959 AT

172. Bundesgesetz: Errichtung eines Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 172. Bundesgesetz: Errichtung eines Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Zur Besorgung der Geschäfte der obersten

Bundesverwaltung auf dem Gebiete der auswärtigen

Angelegenheiten wird das Bundesministerium

für Auswärtige Angelegenheiten errichtet.

§ 2. (1) Das Bundesministerium für Auswärtige

Angelegenheiten übernimmt nach Maßgabe

der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aus dem

Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes alle

Angelegenheiten, die bisher auf dem Gebiete der

auswärtigen Angelegenheiten zu dessen Zuständigkeit

gehört haben.

(2) Zu den auswärtigen Angelegenheiten gehören,

soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes

bestimmt ist, insbesondere

1. die Wahrung der außenpolitischen Belange

in allen Bereichen der Bundes- und Landesverwaltung;

2. die Vorbereitung und Verhandlung von

Staatsverträgen (Art. 65 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929); sowie

die Wahrnehmung wirtschaftspolitischer Angelegenheiten

gegenüber dem Ausland;

3. die Vertretung der Republik Österreich gegenüber

ausländischen Staaten und sonstigen Völkerrechtssubjekten

einschließlich zwischenstaatlicher

Organisationen sowie der Verkehr mit

diesen;

4. die Angelegenheiten des Völkerrechtes;

5. die Angelegenheiten der ausländischen Vertretungsbehörden

in Österreich und ihrer Funktionäre

sowie der österreichischen Vertretungsbehörden

im Ausland einschließlich der Diplomatenpässe;

6. der Schutz österreichischer Staatsbürger und

ihres Vermögens im Ausland und gegenüber dem

Ausland;

7. die Vermittlung von Rechts- und Amtshilfe;

8. die Angelegenheiten des zwischenstaatlichen

Zeremoniells;

9. das Auszeichnungswesen, soweit es Ausländer

oder ausländische Auszeichnungen und Titel betrifft,

jedoch mit Ausnahme der Bewilligung zur

Annahme und zum Tragen ausländischer Auszeichnungen

durch österreichische Staatsbürger;

10. der Verkehr mit der ausländischen Presse

sowie der Verkehr mit der inländischen Presse

in Fragen der Außenpolitik nach Maßgabe der

Bestimmungen des § 6;

11. die Angelegenheiten der Konsulargebühren.

§ 3. (1) Aus dem Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes

werden auf das Bundesministerium

für Auswärtige Angelegenheiten nicht übertragen

die Angelegenheiten der Organisation für

die Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit

(OEEC) und der in ihrem Rahmen errichteten

Organisationen, Einrichtungen und Unternehmungen

sowie die Angelegenheiten der europäischen

wirtschaftlichen Integration, soweit sie

sich innerhalb der Organisation der OEEC entwickeln.

Weiters wird auf das Bundesministerium

für Auswärtige Angelegenheiten nicht übertragen

die Zuständigkeit zum unmittelbaren Verkehr

mit den für ERP-Angelegenheiten und sonstige

wirtschaftliche Hilfsmaßnahmen zuständigen

Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika.

(2) Die Vertretung im Rat der OEEC sowie

der Vorsitz bei zwischenstaatlichen Verhandlungen

in Angelegenheiten der europäischen wirtschaftlichen

Integration obliegt unbeschadet der

sonstigen Zuständigkeit des Bundeskanzleramtes

dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten.

(3) Die österreichische Delegation bei der OEEC

in Paris und die wirtschaftliche Verbindungsstelle

in Washington unterstehen dem Bundeskanzleramt.

Das Bundeskanzleramt übt sein Weisungsrecht

gegenüber diesen Stellen, soweit es sich um

allgemein politische oder handelspolitische Angelegenheiten

handelt, im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten

aus. Die Leiter dieser Stellen werden vom

Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten

im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt

bestellt.

§ 4. Dem Bundesministerium für Auswärtige

Angelegenheiten steht hinsichtlich der Vorbereitung

und Verhandlung von Staatsverträgen über

die Aufnahme von Anleihen bei der Internationalen

Bank für Wirtschaftsförderung und Wiederaufbau,

bei einem Staat oder bei einem sonstigen

Völkerrechtssubjekt das Recht zu, sich an

den Verhandlungen zu beteiligen; eine allfällige

Befassung der Bundesregierung bedarf einer vorherigen

Anhörung des Bundesministeriums für

Auswärtige Angelegenheiten.

§ 5. Soweit Angelegenheiten multilateraler oder

bilateraler Staatsverträge, die Fragen des Handelsverkehrs

mit dem Ausland zum Gegenstand

haben, eine Antragstellung an die Bundesregierung

erfordern, hat das Bundesministerium für

Auswärtige Angelegenheiten solche Anträge gemeinsam

mit dem Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau nach Herstellung des Einvernehmens

mit den sonst zuständigen Bundesministerien

zu stellen.

§ 6. (1) In den im § 2 Z. 10 genannten Angelegenheiten

hat das Bundesministerium für Auswärtige

Angelegenheiten die gleiche Stellung wie

jedes andere Bundesministerium bei der Behandlung

der seinen Wirkungsbereich betreffenden

Fragen der Presse.

(2) Die Presseattachés sind vom Bundesministerium

für Auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzleramt zu bestellen.

(3) Die Dienst- und Fachaufsicht sowie das Weisungsrecht

gegenüber den Presseattachés werden

durch das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten

ausgeübt. Das Bundeskanzleramt ist

befugt, mit den Presseattachés unmittelbar zu

verkehren, sofern das Bundesministerium für

Auswärtige Angelegenheiten hievon gleichzeitig

in Kenntnis gesetzt wird.

(4) Die technische Vorbereitung und Durchführung

von Pressekonferenzen im Inland, die

Angelegenheiten der Außenpolitik zum Gegenstand

haben, obliegt dem Bundeskanzleramt.

§ 7. Unbeschadet der Zuständigkeit des Bundesministeriums

für Auswärtige Angelegenheiten

in den Angelegenheiten der Personalverwaltung

und der Organisation dieses Bundesministeriums

sind der Buchhaltungs- und Rechnungsdienst

(Art. 5 des Verwaltungsentlastungsgesetzes, BGBl.

Nr. 277/1925) und im Kanzleibetrieb die Aufgaben

der Einlaufstelle und der Abgangsstelle

vom Bundeskanzleramt zu besorgen.

§ 8. (1) Soweit Angelegenheiten, die nach den

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Bundesministerium

für Auswärtige Angelegenheiten

zugewiesen werden, nach den bisher geltenden

Vorschriften in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes

gehörten, tritt an dessen Stelle in

diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit des

Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten,

und zwar unter Mitwirkung der sachlich

beteiligten Bundesministerien einschließlich des

Bundeskanzleramtes.

(2) Die gegenwärtig bestehenden Zuständigkeiten

anderer Bundesministerien auf dem in diesem

Bundesgesetz geregelten Verwaltungsgebiet

werden durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

nicht berührt.

§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind das Bundeskanzleramt und das Bundesministerium

für Auswärtige Angelegenheiten sowie

die übrigen durch den Gegenstand berührten

Bundesministerien je nach ihrem Wirkungsbereich

betraut.

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