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172_1958 AT

172. Verordnung: Beförderungssteuer-Durchführungsverordnung 1958.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 172. Verordnung: Beförderungssteuer-Durchführungsverordnung 1958.

Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Beförderungssteuergesetzes

1953, BGBl. Nr. 22, wird verordnet

§ 1. Im grenzüberschreitenden Verkehr mit

nicht im Inlande zugelassenen Kraftfahrzeugen

oder mit Pferdefuhrwerken ausländischer Unternehmer

werden folgende Pauschsätze festgesetzt

a) Im Personen- und Gepäckverkehr 2 g für

jede Person und für jeden Kilometer der

im Inlande zurückgelegten Beförderungsstrecke

(Personenkilometer);

b) im Güterverkehr für jede Tonne Rohgewicht

der beförderten Güter und für

jeden Kilometer (Tonnenkilometer) von

den auf einer Fahrt im Inlande zurückgelegten

ersten 90 km 40 g und von der

weiteren Fahrtstrecke 5 g.

§ 2. Als eine Fahrt im Sinne des § 1 lit. b

gilt die Beförderungsstrecke von der Grenzübertrittsstelle

bis zu dem von ihr am weitesten entfernten

Zielpunkt.

§ 3. Bruchteile von Tonnen und Kilometern

sind auf volle Tonnen und Kilometer aufzurunden.

§ 4. Diese Verordnung ist auf alle Vorgänge

anzuwenden, die nach dem 31. August 1958

stattfinden.

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