172. Verordnung: Beförderungssteuer-Durchführungsverordnung 1958.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Beförderungssteuergesetzes
1953, BGBl. Nr. 22, wird verordnet
§ 1. Im grenzüberschreitenden Verkehr mit
nicht im Inlande zugelassenen Kraftfahrzeugen
oder mit Pferdefuhrwerken ausländischer Unternehmer
werden folgende Pauschsätze festgesetzt
a) Im Personen- und Gepäckverkehr 2 g für
jede Person und für jeden Kilometer der
im Inlande zurückgelegten Beförderungsstrecke
(Personenkilometer);
b) im Güterverkehr für jede Tonne Rohgewicht
der beförderten Güter und für
jeden Kilometer (Tonnenkilometer) von
den auf einer Fahrt im Inlande zurückgelegten
ersten 90 km 40 g und von der
weiteren Fahrtstrecke 5 g.
§ 2. Als eine Fahrt im Sinne des § 1 lit. b
gilt die Beförderungsstrecke von der Grenzübertrittsstelle
bis zu dem von ihr am weitesten entfernten
Zielpunkt.
§ 3. Bruchteile von Tonnen und Kilometern
sind auf volle Tonnen und Kilometer aufzurunden.
§ 4. Diese Verordnung ist auf alle Vorgänge
anzuwenden, die nach dem 31. August 1958
stattfinden.