172. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.
Nr. 152/1957, wird abgeändert und ergänzt wie
folgt
1. Im § 12 hat Abs. 2 zu lauten
„(2) Die Zusatzrente wird nur insoweit gezahlt,
als das monatliche Einkommen (§ 13) des
Schwerbeschädigten ohne Berücksichtigung der
Grundrente die Höhe der ihm bei Erwerbsunfähigkeit
zustehenden Beschädigtenrente
(Grundrente und volle Zusatzrente) — mindestens
jedoch den Betrag von 910 S — nicht erreicht;
diese Grenze erhöht sich, falls Kinderzulagen
und Frauenzulage (§§ 16, 17) gebühren, um
deren Betrag, mindestens jedoch um je 60 S."
2. Im § 35 hat Abs. 3 zu lauten
„(3) Zusatzrente erhalten auf Antrag die im
Abs. 2 lit. a, b und c bezeichneten Witwen, wenn
und insoweit ihr monatliches Einkommen (§ 13)
ohne Berücksichtigung der Grundrente 75 v. H.
der im § 12 Abs. 2 erster Halbsatz aufgestellten
Einkommensgrenze nicht erreicht; diese Grenze
erhöht sich für jedes waisenrentenberechtigte
Kind um den Betrag der Kinderzulage (§ 16),
mindestens jedoch um 60 S."
3. § 45 hat zu lauten
„§ 45. Elternrente gebührt nur dann, wenn die
Eltern bedürftig sind. Bedürftigkeit ist gegeben,
wenn die Eltern nicht arbeitsfähig sind und ihr
monatliches Einkommen (§ 13) 75 v. H. der im
§ 12 Abs. 2 erster Halbsatz aufgestellten Einkommensgrenze
nicht erreicht. Diese Einkommensgrenze
erhöht sich, falls ein Elternpaar (§ 46) in
Betracht kommt, um den Betrag der Frauenzulage
(§ 17), mindestens jedoch um 60 S. Die Prüfung
der Arbeitsfähigkeit entfällt, wenn der
Vater das 60., die Mutter das 55. Lebensjahr vollendet
hat."
4. § 73 hat zu lauten
„§ 73. (1) Für jeden Versicherten ist ein Durchschnittsbeitrag
in der Höhe von monatlich 38 S
zu entrichten. Gehören mehrere Versicherte
einem gemeinsamen Haushalt an, so ist der Beitrag
in dieser Höhe nur für den Versicherten,
der die höchste Rente nach diesem Bundesgesetz
bezieht, bei gleich hoher Rente nur für den ältesten
Versicherten (Hauptversicherten) zu entrichten;
kommen für die Versicherung nur Waisen
in Betracht, so gilt die jüngste Waise als Hauptversicherter.
Für alle übrigen Versicherten (Zusatzversicherten)
beträgt der Durchschnittsbeitrag
monatlich 8 S.
(2) Der Beitrag für Versicherungspflichtige
Hauptversicherte (§ 68) wird mit 12 S vom Versicherten
und mit 26 S vom Bunde getragen; für
Versicherungspflichtige Zusatzversicherte trägt der
Bund den Beitrag zur Gänze. Der von den
Pflichtversicherten zu tragende Beitragsanteil und
der von den freiwillig Versicherten (§ 69) zu
entrichtende Versicherungsbeitrag werden durch
das zuständige Landesinvalidenamt (§ 79) von
der dem Versicherten zustehenden Rente ein-
behalten. Die Landesinvalidenämter überweisen
die Beiträge allmonatlich an den Hauptverband
der österreichischen Sozialversicherungsträger;
dieser teilt die einlangenden Beiträge auf die einzelnen
Gebietskrankenkassen nach einem Schlüssel
auf, der vom Bundesministerium für soziale
Verwaltung auf Antrag des Hauptverbandes der
österreichischen Sozialversicherungsträger unter
Berücksichtigung des nachgewiesenen Aufwandes
für die Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen
festgesetzt wird. Reicht der Beitrag nicht
aus, um den nachgewiesenen Aufwand zu decken,
so kann der Aufteilungsschlüssel zugunsten der
Gebietskrankenkassen abgeändert werden, deren
allgemeine finanzielle Lage dies begründet.
(3) Die Versicherten oder ihre gesetzlichen Vertreter
sind verpflichtet, jede für die Versicherung
bedeutsame Änderung, insbesondere auch jeden
Eintritt in eine Versicherungspflichtige Beschäftigung
oder den Austritt aus einer solchen sowie
den Anfall oder Wegfall einer Rente aus der
Sozialversicherung, innerhalb von zwei Wochen
dem Landesinvalidenamt (§ 79) anzuzeigen; hinsichtlich
der Zusatzversicherten trifft diese Anzeigepflicht
den Hauptversicherten oder dessen
gesetzlichen Vertreter. Der zur Anzeige Verpflichtete
ist dem Bunde für den aus der Unterlassung
der Anzeige entstandenen Schaden ersatzpflichtig;
die Vorschriften des § 54 über den Ersatz zu Unrecht
empfangener Geldleistungen sind sinngemäß
anzuwenden.
(4) Das Landesinvalidenamt hat in den Fällen
des Abs. 3 auf Grund der Anzeige, sonst von
Amts wegen die entsprechende Meldung (Anoder
Abmeldung) an die zuständige Gebietskrankenkasse
unverzüglich zu erstatten.
(5) Zu Ungebühr entrichtete Beiträge können
für die letzten zwei Jahre zurückgefordert und
nicht entrichtete Beiträge für die letzten zwei
Jahre nachgefordert werden. Die zweijährige
Frist ist jeweils vom Zeitpunkte der Geltendmachung
des Anspruches auf Rückforderung oder
Nachforderung zu berechnen. Die Rückforderung
ist unzulässig, wenn die Gebietskrankenkasse, bei
der der Hinterbliebene versichert war (§ 68), innerhalb
der letzten zwei Jahre vor der Geltendmachung
der Rückforderung eine Leistung aus
dieser Versicherung erbracht hat."
Artikel II.
Wenn Zusatzrenten oder Witwenbeihilfen
wegen einer auf gesetzlicher Vorschrift beruhenden
Erhöhung des Einkommens in der Zeit vom
1. Jänner 1957 bis zum Inkrafttreten des Art. I
Z. 1 bis 3 dieses Bundesgesetzes rechtskräftig eingestellt
oder gemindert oder wenn Elternrenten
aus dem gleichen Grunde rechtskräftig eingestellt
worden sind, ist auf Antrag der betreffenden Parteien
die entzogene Leistung für den oben angeführten
Zeitraum in der Höhe nachzuzahlen,
in der sie ohne die eingetretene Erhöhung des
Einkommens gebührt hätte. Derartige Anträge
sind bis 31. März 1958 einzubringen.
Artikel III.
Die Bestimmungen des Art. I Z. 1 bis 3 dieses
Bundesgesetzes treten mit dem der Kundmachung
nächstfolgenden Tag in Kraft. Die übrigen Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes treten am
1. September 1957 in Kraft.
Artikel IV.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.