Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
172_1957 AT

172. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 172. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.

Nr. 152/1957, wird abgeändert und ergänzt wie

folgt

1. Im § 12 hat Abs. 2 zu lauten

„(2) Die Zusatzrente wird nur insoweit gezahlt,

als das monatliche Einkommen (§ 13) des

Schwerbeschädigten ohne Berücksichtigung der

Grundrente die Höhe der ihm bei Erwerbsunfähigkeit

zustehenden Beschädigtenrente

(Grundrente und volle Zusatzrente) — mindestens

jedoch den Betrag von 910 S — nicht erreicht;

diese Grenze erhöht sich, falls Kinderzulagen

und Frauenzulage (§§ 16, 17) gebühren, um

deren Betrag, mindestens jedoch um je 60 S."

2. Im § 35 hat Abs. 3 zu lauten

„(3) Zusatzrente erhalten auf Antrag die im

Abs. 2 lit. a, b und c bezeichneten Witwen, wenn

und insoweit ihr monatliches Einkommen (§ 13)

ohne Berücksichtigung der Grundrente 75 v. H.

der im § 12 Abs. 2 erster Halbsatz aufgestellten

Einkommensgrenze nicht erreicht; diese Grenze

erhöht sich für jedes waisenrentenberechtigte

Kind um den Betrag der Kinderzulage (§ 16),

mindestens jedoch um 60 S."

3. § 45 hat zu lauten

„§ 45. Elternrente gebührt nur dann, wenn die

Eltern bedürftig sind. Bedürftigkeit ist gegeben,

wenn die Eltern nicht arbeitsfähig sind und ihr

monatliches Einkommen (§ 13) 75 v. H. der im

§ 12 Abs. 2 erster Halbsatz aufgestellten Einkommensgrenze

nicht erreicht. Diese Einkommensgrenze

erhöht sich, falls ein Elternpaar (§ 46) in

Betracht kommt, um den Betrag der Frauenzulage

(§ 17), mindestens jedoch um 60 S. Die Prüfung

der Arbeitsfähigkeit entfällt, wenn der

Vater das 60., die Mutter das 55. Lebensjahr vollendet

hat."

4. § 73 hat zu lauten

„§ 73. (1) Für jeden Versicherten ist ein Durchschnittsbeitrag

in der Höhe von monatlich 38 S

zu entrichten. Gehören mehrere Versicherte

einem gemeinsamen Haushalt an, so ist der Beitrag

in dieser Höhe nur für den Versicherten,

der die höchste Rente nach diesem Bundesgesetz

bezieht, bei gleich hoher Rente nur für den ältesten

Versicherten (Hauptversicherten) zu entrichten;

kommen für die Versicherung nur Waisen

in Betracht, so gilt die jüngste Waise als Hauptversicherter.

Für alle übrigen Versicherten (Zusatzversicherten)

beträgt der Durchschnittsbeitrag

monatlich 8 S.

(2) Der Beitrag für Versicherungspflichtige

Hauptversicherte (§ 68) wird mit 12 S vom Versicherten

und mit 26 S vom Bunde getragen; für

Versicherungspflichtige Zusatzversicherte trägt der

Bund den Beitrag zur Gänze. Der von den

Pflichtversicherten zu tragende Beitragsanteil und

der von den freiwillig Versicherten (§ 69) zu

entrichtende Versicherungsbeitrag werden durch

das zuständige Landesinvalidenamt (§ 79) von

der dem Versicherten zustehenden Rente ein-

behalten. Die Landesinvalidenämter überweisen

die Beiträge allmonatlich an den Hauptverband

der österreichischen Sozialversicherungsträger;

dieser teilt die einlangenden Beiträge auf die einzelnen

Gebietskrankenkassen nach einem Schlüssel

auf, der vom Bundesministerium für soziale

Verwaltung auf Antrag des Hauptverbandes der

österreichischen Sozialversicherungsträger unter

Berücksichtigung des nachgewiesenen Aufwandes

für die Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen

festgesetzt wird. Reicht der Beitrag nicht

aus, um den nachgewiesenen Aufwand zu decken,

so kann der Aufteilungsschlüssel zugunsten der

Gebietskrankenkassen abgeändert werden, deren

allgemeine finanzielle Lage dies begründet.

(3) Die Versicherten oder ihre gesetzlichen Vertreter

sind verpflichtet, jede für die Versicherung

bedeutsame Änderung, insbesondere auch jeden

Eintritt in eine Versicherungspflichtige Beschäftigung

oder den Austritt aus einer solchen sowie

den Anfall oder Wegfall einer Rente aus der

Sozialversicherung, innerhalb von zwei Wochen

dem Landesinvalidenamt (§ 79) anzuzeigen; hinsichtlich

der Zusatzversicherten trifft diese Anzeigepflicht

den Hauptversicherten oder dessen

gesetzlichen Vertreter. Der zur Anzeige Verpflichtete

ist dem Bunde für den aus der Unterlassung

der Anzeige entstandenen Schaden ersatzpflichtig;

die Vorschriften des § 54 über den Ersatz zu Unrecht

empfangener Geldleistungen sind sinngemäß

anzuwenden.

(4) Das Landesinvalidenamt hat in den Fällen

des Abs. 3 auf Grund der Anzeige, sonst von

Amts wegen die entsprechende Meldung (Anoder

Abmeldung) an die zuständige Gebietskrankenkasse

unverzüglich zu erstatten.

(5) Zu Ungebühr entrichtete Beiträge können

für die letzten zwei Jahre zurückgefordert und

nicht entrichtete Beiträge für die letzten zwei

Jahre nachgefordert werden. Die zweijährige

Frist ist jeweils vom Zeitpunkte der Geltendmachung

des Anspruches auf Rückforderung oder

Nachforderung zu berechnen. Die Rückforderung

ist unzulässig, wenn die Gebietskrankenkasse, bei

der der Hinterbliebene versichert war (§ 68), innerhalb

der letzten zwei Jahre vor der Geltendmachung

der Rückforderung eine Leistung aus

dieser Versicherung erbracht hat."

Artikel II.

Wenn Zusatzrenten oder Witwenbeihilfen

wegen einer auf gesetzlicher Vorschrift beruhenden

Erhöhung des Einkommens in der Zeit vom

1. Jänner 1957 bis zum Inkrafttreten des Art. I

Z. 1 bis 3 dieses Bundesgesetzes rechtskräftig eingestellt

oder gemindert oder wenn Elternrenten

aus dem gleichen Grunde rechtskräftig eingestellt

worden sind, ist auf Antrag der betreffenden Parteien

die entzogene Leistung für den oben angeführten

Zeitraum in der Höhe nachzuzahlen,

in der sie ohne die eingetretene Erhöhung des

Einkommens gebührt hätte. Derartige Anträge

sind bis 31. März 1958 einzubringen.

Artikel III.

Die Bestimmungen des Art. I Z. 1 bis 3 dieses

Bundesgesetzes treten mit dem der Kundmachung

nächstfolgenden Tag in Kraft. Die übrigen Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes treten am

1. September 1957 in Kraft.

Artikel IV.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →