172. Bundesgesetz: Gnadenrecht in Disziplinarangelegenheiten der Landeslehrer.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Die von Disziplinarbehörden über Landeslehrer
(§ 1 Abs. 1 des Landeslehrer-Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 188/1949, in der
geltenden Fassung) rechtskräftig verhängten
Disziplinarstrafen können im Gnadenweg erlassen
oder gemildert und es können deren
Rechtsfolgen ganz oder teilweise nachgesehen
werden. Ferner kann im Gnadenwege angeordnet
werden, daß ein Disziplinarverfahren nicht
eingeleitet oder ein eingeleitetes Disziplinarverfahren
wieder eingestellt werde.
§ 2. Die Zuständigkeit zur Ausübung des Gnadenrechtes
in Disziplinarangelegenheiten der Landeslehrer
wird im Sinne des § 3 des Lehrerdienstrechts-
Kompetenzgesetzes, BGBl. Nr. 88/
1948, in seiner jeweils geltenden Fassung, durch
Landesgesetz geregelt.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind, soweit sie nicht den Bundesländern obliegt,
das Bundesministerium für Unterricht, hinsichtlich
der Landeslehrer an land- und forstwirtschaftlichen
Schulen jedoch das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft betraut.