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172_1956 AT

172. Bundesgesetz: Gnadenrecht in Disziplinarangelegenheiten der Landeslehrer.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 172. Bundesgesetz: Gnadenrecht in Disziplinarangelegenheiten der Landeslehrer.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Die von Disziplinarbehörden über Landeslehrer

(§ 1 Abs. 1 des Landeslehrer-Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 188/1949, in der

geltenden Fassung) rechtskräftig verhängten

Disziplinarstrafen können im Gnadenweg erlassen

oder gemildert und es können deren

Rechtsfolgen ganz oder teilweise nachgesehen

werden. Ferner kann im Gnadenwege angeordnet

werden, daß ein Disziplinarverfahren nicht

eingeleitet oder ein eingeleitetes Disziplinarverfahren

wieder eingestellt werde.

§ 2. Die Zuständigkeit zur Ausübung des Gnadenrechtes

in Disziplinarangelegenheiten der Landeslehrer

wird im Sinne des § 3 des Lehrerdienstrechts-

Kompetenzgesetzes, BGBl. Nr. 88/

1948, in seiner jeweils geltenden Fassung, durch

Landesgesetz geregelt.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind, soweit sie nicht den Bundesländern obliegt,

das Bundesministerium für Unterricht, hinsichtlich

der Landeslehrer an land- und forstwirtschaftlichen

Schulen jedoch das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft betraut.

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