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172_1952 AT

172. Bundesgesetz: Maßnahmen hinsichtlich der gewerberechtlichen Gleichstellung der Volksdeutschen mit Inländern.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 172. Bundesgesetz: Maßnahmen hinsichtlich der gewerberechtlichen Gleichstellung der Volksdeutschen mit Inländern.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Personen deutscher Sprachzugehörigkeit,

die staatenlos sind oder deren Staatsangehörigkeit

ungeklärt ist (Volksdeutsche), sind

hinsichtlich des Antrittes und des Betriebes von

Gewerben den Inländern gleichgestellt. Dies gilt

nicht für Volksdeutsche, die erst nach dem

31. Dezember 1951 in das Gebiet der Republik

Österreich eingereist sind, mit Ausnahme der

aus der Kriegsgefangenschaft entlassenen oder der

im Rahmen der Familienzusammenführung mit

Zustimmung der österreichischen Behörden nach

Österreich einreisenden Volksdeutschen.

(2) Ob eine Person dem Kreise der Volksdeutschen

im Sinne des Abs. 1 angehört, wird

insbesondere durch die Eintragung „Volksdeutscher"

im Personalausweis für Ausländer und

Staatenlose nachgewiesen.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

betraut.

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