172. Bundesgesetz: Maßnahmen hinsichtlich der gewerberechtlichen Gleichstellung der Volksdeutschen mit Inländern.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Personen deutscher Sprachzugehörigkeit,
die staatenlos sind oder deren Staatsangehörigkeit
ungeklärt ist (Volksdeutsche), sind
hinsichtlich des Antrittes und des Betriebes von
Gewerben den Inländern gleichgestellt. Dies gilt
nicht für Volksdeutsche, die erst nach dem
31. Dezember 1951 in das Gebiet der Republik
Österreich eingereist sind, mit Ausnahme der
aus der Kriegsgefangenschaft entlassenen oder der
im Rahmen der Familienzusammenführung mit
Zustimmung der österreichischen Behörden nach
Österreich einreisenden Volksdeutschen.
(2) Ob eine Person dem Kreise der Volksdeutschen
im Sinne des Abs. 1 angehört, wird
insbesondere durch die Eintragung „Volksdeutscher"
im Personalausweis für Ausländer und
Staatenlose nachgewiesen.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
betraut.