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172_1949 AT

172. Bundesgesetz: Durchführung von Bodenbenutzungserhebungen und Viehzählungen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 172. Bundesgesetz: Durchführung von Bodenbenutzungserhebungen und Viehzählungen.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Zu den vom Bundeskanzleramte im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft festzusetzenden Stichtagen

finden Bodenbenutzungserhebungen und

Viehzählungen statt.

(2) Bei den Bodenbenutzungserhebungen sind das

Ausmaß der land- und forstwirtschaftlichen

Flächen und ihre Kulturarten festzustellen.

(3) Bei den Viehzählungen sind Rinder, Pferde,

Maultiere, Maulesel, Schweine, Schafe, Ziegen,

Geflügel (Gänse, Enten, Hühner und Truthühner),

Kaninchen und Bienenvölker zu zählen. Es können

auch Viehzählungen, bei denen nur einzelne dieser

Tierarten gezählt werden, vorgenommen werden.

(4) Die Durchführung der Bodenbenutzungserhebungen

und der Viehzählungen erfolgt nach

den vom Bundeskanzleramte im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

getroffenen Weisungen.

§ 2. (1) Die Eigentümer, Besitzer, Pächter oder

sonstigen Nutzungsberechtigten land- und forstwirtschaftlicher

Grundstücke sowie die Viehhalter

sind verpflichtet, innerhalb der festgesetzten Frist

die geforderten Angaben wahrheitsgemäß und

voltständig zu machen und die verlangten Auskünfte

zu erteilen.

(2) Den Zählern und Erhebungsorganen ist die

Besichtigung der Betriebe, insbesondere der Ställe

und der Örtlichkeiten, in denen Vieh gehalten

wird oder gehalten werden kann, zu gestatten.

Vor der Besichtigung ist der Viehhalter zu benachrichtigen.

(3) Veterinärpolizeiliche Anordnungen, die den

Personenverkehr beschränken, gelten auch für die

Zähler und Erhebungsorgane. Die Tierhalter

haben die Zähler und Erhebungsorgane auf allenfalls

bestehende Anordnungen dieser Art aufmerksam

zu machen

§ 3. (1) Die bei den Bodenbenutzungserhebungen

und Viehzählungen gemachten Feststellungen

dienen statistischen und volkswirtschaftlichen

Zwecken und können — soweit es sich um bewirtschaftete

Erzeugnisse oder Tiere handelt — für

die Festsetzung und Umlegung der Ablieferungskontingente

verwendet werden.

(2) Die Zähler und Erhebungsorgane sind außer

den Fällen dienstlicher Berichterstattung zur Verschwiegenheit

gegenüber jedermann über die ihnen

in Ausübung ihrer Befugnisse zur Kenntnis gelangenden

Angaben verpflichtet. Die Zähler und Erhebungsorgane

sind hierauf bei ihrer Bestellung

besonders aufmerksam zu machen.

§ 4. Die Gemeinden sind verpflichtet, bei

Durchführung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken.

§ 5. (1) Übertretungen der Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes sowie Zuwiderhandlungen gegen

die auf Grund dieses Bundesgesetzes getroffenen

Maßnahmen werden von der Bezirksverwaltungsbehörde

als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe

bis zu 3000 S oder mit Arrest bis zu drei

Wochen bestraft, auch wenn es beim Versuch

geblieben ist. Bei erschwerenden Umständen

können diese Strafen auch nebeneinander verhängt

werden. Überdies können die den Gegenstand der

strafbaren Handlung bildenden, dem Täter oder

einem Mitschuldigen gehörigen Sachen oder ihr

Erlös für verfallen erklärt werden. Auf den Verfall

dieser Gegenstände kann auch selbständig

erkannt werden, wenn keine bestimmte Person

verfolgt oder bestraft werden kann.

(2) Die Bestimmungen des Abs. (1) sind auf

strafbare Handlungen, die vor dem Wirksamkeitsbeginn

dieses Bundesgesetzes begangen worden

sind, insofern noch kein Urteil erflossen ist, anzuwenden,

wenn sie dadurch nicht einer strengeren

Behandlung unterliegen als nach den bisher in

Geltung gestandenen Vorschriften.

§ 6. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

verliert das Gesetz über Viehzählungen

vom 31. Oktober 1938, Deutsches R.G.Bl. I

S. 1532 (G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 557/1938) seine

Wirksamkeit.

§ 7. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 31. Dezember

1950 außer Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundeskanzleramt im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

betraut.

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