172. Bundesgesetz: Durchführung von Bodenbenutzungserhebungen und Viehzählungen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Zu den vom Bundeskanzleramte im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft festzusetzenden Stichtagen
finden Bodenbenutzungserhebungen und
Viehzählungen statt.
(2) Bei den Bodenbenutzungserhebungen sind das
Ausmaß der land- und forstwirtschaftlichen
Flächen und ihre Kulturarten festzustellen.
(3) Bei den Viehzählungen sind Rinder, Pferde,
Maultiere, Maulesel, Schweine, Schafe, Ziegen,
Geflügel (Gänse, Enten, Hühner und Truthühner),
Kaninchen und Bienenvölker zu zählen. Es können
auch Viehzählungen, bei denen nur einzelne dieser
Tierarten gezählt werden, vorgenommen werden.
(4) Die Durchführung der Bodenbenutzungserhebungen
und der Viehzählungen erfolgt nach
den vom Bundeskanzleramte im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
getroffenen Weisungen.
§ 2. (1) Die Eigentümer, Besitzer, Pächter oder
sonstigen Nutzungsberechtigten land- und forstwirtschaftlicher
Grundstücke sowie die Viehhalter
sind verpflichtet, innerhalb der festgesetzten Frist
die geforderten Angaben wahrheitsgemäß und
voltständig zu machen und die verlangten Auskünfte
zu erteilen.
(2) Den Zählern und Erhebungsorganen ist die
Besichtigung der Betriebe, insbesondere der Ställe
und der Örtlichkeiten, in denen Vieh gehalten
wird oder gehalten werden kann, zu gestatten.
Vor der Besichtigung ist der Viehhalter zu benachrichtigen.
(3) Veterinärpolizeiliche Anordnungen, die den
Personenverkehr beschränken, gelten auch für die
Zähler und Erhebungsorgane. Die Tierhalter
haben die Zähler und Erhebungsorgane auf allenfalls
bestehende Anordnungen dieser Art aufmerksam
zu machen
§ 3. (1) Die bei den Bodenbenutzungserhebungen
und Viehzählungen gemachten Feststellungen
dienen statistischen und volkswirtschaftlichen
Zwecken und können — soweit es sich um bewirtschaftete
Erzeugnisse oder Tiere handelt — für
die Festsetzung und Umlegung der Ablieferungskontingente
verwendet werden.
(2) Die Zähler und Erhebungsorgane sind außer
den Fällen dienstlicher Berichterstattung zur Verschwiegenheit
gegenüber jedermann über die ihnen
in Ausübung ihrer Befugnisse zur Kenntnis gelangenden
Angaben verpflichtet. Die Zähler und Erhebungsorgane
sind hierauf bei ihrer Bestellung
besonders aufmerksam zu machen.
§ 4. Die Gemeinden sind verpflichtet, bei
Durchführung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken.
§ 5. (1) Übertretungen der Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes sowie Zuwiderhandlungen gegen
die auf Grund dieses Bundesgesetzes getroffenen
Maßnahmen werden von der Bezirksverwaltungsbehörde
als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe
bis zu 3000 S oder mit Arrest bis zu drei
Wochen bestraft, auch wenn es beim Versuch
geblieben ist. Bei erschwerenden Umständen
können diese Strafen auch nebeneinander verhängt
werden. Überdies können die den Gegenstand der
strafbaren Handlung bildenden, dem Täter oder
einem Mitschuldigen gehörigen Sachen oder ihr
Erlös für verfallen erklärt werden. Auf den Verfall
dieser Gegenstände kann auch selbständig
erkannt werden, wenn keine bestimmte Person
verfolgt oder bestraft werden kann.
(2) Die Bestimmungen des Abs. (1) sind auf
strafbare Handlungen, die vor dem Wirksamkeitsbeginn
dieses Bundesgesetzes begangen worden
sind, insofern noch kein Urteil erflossen ist, anzuwenden,
wenn sie dadurch nicht einer strengeren
Behandlung unterliegen als nach den bisher in
Geltung gestandenen Vorschriften.
§ 6. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
verliert das Gesetz über Viehzählungen
vom 31. Oktober 1938, Deutsches R.G.Bl. I
S. 1532 (G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 557/1938) seine
Wirksamkeit.
§ 7. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 31. Dezember
1950 außer Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundeskanzleramt im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
betraut.